Urteil des OLG Hamm vom 05.03.1998

OLG Hamm (kläger, erste hilfe, schmerzensgeld, psychiatrische behandlung, verkehrsunfall, therapie, armee, unfall, ausgleich, verdienstausfall)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 59/97
Datum:
05.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 59/97
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 195/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines
weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
Verdienstausfall - auch aus der Vergangenheit - sowie alle sonstigen
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Verkehrsunfall vom 8. September 1994 in ... zu ersetzen, soweit
Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder
übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz allein.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/5 und der
Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der 1963 geborene Kläger, ... der ..., begehrt über vorgerichtlich von dem
Haftpflichtversicherer des Beklagten gezahlte 1.500,00 DM hinaus weiteres,
erstinstanzlich mit insgesamt 10.000,00 DM vorgestelltes Schmerzensgeld und
Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht des Beklagten aus einem Verkehrsunfall
vom 8.9.1994 in ... auf dem ..., bei dem er als Motorradfahrer nach einem vom Beklagten
als Fahrradfahrer verkehrswidrig herbeigeführten Zusammenstoß stürzte und mit einem
entgegenkommenden Pkw kollidierte. Er erlitt leichte Prellungen und Schürfwunden,
nach seiner Behauptung auch eine schwere Gehirnerschütterung, konnte sich aber
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nach dem Zusammenstoß sofort erheben und dem schwer verletzten Beklagten erste
Hilfe leisten. Danach war er für mindestens 28 Tage als Soldat nur eingeschränkt
einsatzfähig.
Die volle Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.
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Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall ein fortbestehendes
psychologisches Trauma erlebt. Er leide unter Kopfschmerzen und Gedächtnislücken
und habe wegen "posttraumatischer Belastungsstörungen" in den Innendienst der
Armee versetzt werden müssen, wo er unter Niveau beschäftigt sei. Er sei dadurch von
weiteren, sonst nach seiner dienstlichen Beurteilung in absehbarer Zeit zu erwartenden
Beförderungen ausgeschlossen und könne keinen Sport mehr treiben.
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Der Beklagte hat über Prellungen und Abschürfungen hinausgehende Verletzungen des
Klägers, insbesondere auf den Unfall zurückzuführende psychische Dauerschäden
bestritten und das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend gehalten.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und
Feststellung künftiger Ersatzpflicht gerichtete Klage mit im wesentlichen der
Begründung abgewiesen, der Klagevortrag insbesondere zu den psychischen
Beschwerden sei für ein über 1.500,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld und die
Besorgnis künftiger Schäden nicht hinreichend substantiiert.
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Mit der Berufung erweitert der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf eine
Schmerzensgeldvorstellung von insgesamt 50.000,00 DM zum Ausgleich des Wegfalls
jeglicher beruflicher Zukunftsperspektive und bezieht seinen Verdienstausfallschaden
auch für die Vergangenheit in den Feststellungsantrag ein. Er vertieft sein Vorbringen
zum Vorliegen unfallbedingter posttraumatischer Belastungsstörungen, die sich in
erheblichem Verlust von Mer- und Konzentrationsfähigkeit sowie Depressivität und
Antriebslosigkeit seit dem Unfall äußerten und zu einem massiven Knick seiner
militärischen Karriere geführt hätten.
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Der Kläger beantragt, abändernd
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein angemessenes Schmerzensgeld
nach Ermessen des Gerichts nebst 4 % Zinsen seit dem 3.2.1996 (Rechtshängigkeit) zu
zahlen zur generellen Abgeltung der immateriellen Beeinträchtigung aus dem
Verkehrsunfall vom 8.9.1994 mit Ausnahme nur von nicht ernstlich vorausgesehenen
Unfallfolgen,
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2.
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - jeglichen
Verdienstausfall, auch aus der Vergangenheit, sowie alle sonstigen zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 8.9.1994 zu
ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt, hilfsweise: den Beklagten zu
verurteilen, an ihn - den Kläger - als Verdienstausfall für die Zeit bis zum 31.1.1998
einen Teilbetrag von 32.928,31 DM zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er bestreitet nach Vorlage des vom Senat eingeholten schriftlichen psychiatrischen
Sachverständigengutachtens des ... vom 1.12.1997 das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge nicht mehr, vertritt aber die
Auffassung, es bestehe kein haftungsrechtlicher Zusammenhang, weil es sich um eine
völlig unangemessene, in einem groben Mißverhältnis zur auslösenden
Bagatellverletzung mit Beliebigkeitscharakter stehende neurotische Fehlverarbeitung
des Unfallereignisses handele. Hilfsweise erhebt er den Vorwurf des Mitverschuldens
durch Unterlassen einer gebotenen und aussichtsreichen psychiatrischen Therapie.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten 41 Js 2768/94 StA Dortmund sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Der Senat hat den Kläger gemäß §141 ZPO gehört, dessen Ehefrau uneidlich
als Zeugin vernommen, das o.g. Sachverständigengutachten des eingeholt, wegen
dessen Inhalts auf Bl. 188 ff d.A. Bezug genommen wird, und dieses Gutachten durch
den weiteren, an der Erstellung des schriftlichen Gutachtens beteiligten
Sachverständigen mündlich erläutern und ergänzen lassen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf die
Berichterstattervermerke zu den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom
3.7.1997 und 12.2.1998 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger weiteres
Schmerzensgeld (I.) - wenngleich nicht in der von diesem vorgestellten Höhe (II.) - und
Ersatz allen künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall
vom 8. September 1994 einschließlich des dadurch verursachten Verdienstausfalls (III.).
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I.
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Das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld genügt zum Ausgleich der von dem Kläger
erlittenen Unfallschäden nicht, weil dieser nicht nur vergleichsweise geringfügige
körperliche Verletzungen davongetragen hat, sondern darüber hinaus eine schwere
seelische Störung in Form der im einzelnen von ihm beschriebenen "posttraumatischen
Belastungsstörungen" bis hin zu einer sich privat wie beruflich auswirkenden
Persönlichkeitsveränderung. Dies ist nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen ... unstreitig. Der Beklagte hat auch dafür einzustehen. Erleidet ein
Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine
Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen
ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen
haftungsrechtlich zuzurechnen, BGH NJW 1986, 777. Auslöser der Unfallneurose des
Klägers ist, wie beide Sachverständige übereinstimmend herausgestellt haben, seine
existentielle Grenzerfahrung der Begegnung mit dem - befürchteten - Tod des
schwerverletzten Unfallgegners. Daß sie auf einer abnormen Erlebnisverarbeitung
aufgrund spezieller Schadensanlage des Klägers beruht, unterbricht den
Ursachenzusammenhang zu dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall weder
im natürlichen, noch im rechtlichen Sinn. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert
nicht daran, daß sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der in
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ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung angewendete Grundsatz, eine besondere
Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen, gilt
auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität
des Betroffenen erwachsen, wie zum Beispiel Konversionsneurosen, für die der
Bundesgerichtshof dies mit den Entscheidungen NJW 1986, 777, VersR 1993, 589 und
NJW 1996, 2425 festgestellt hat. Für den Ausnahmefall einer sogenannten Renten- oder
Begehrensneurose bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Grenzen der Zurechenbarkeit psychisch bedingter Schäden ergeben sich zwar in Fällen
extremer Schadensdisposition, wenn das nicht gerade eine spezielle Schadensanlage
des Verletzten treffende Ereignis ganz geringfügig ("Bagatelle") und deshalb die
psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Mißverhältnisses zu dem
Anlaß nicht mehr verständlich ist; BGH NJW 1996, 2425/6 und zuletzt mit zwei Urteilen
vom 11.11.1997 in VersR 1998, 200 f und 201 ff. Umgekehrt sind Gesundheitsschäden
aus Anlaß einer sogenannten Konversionsneurose jedenfalls dann zu ersetzen, wenn
der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig und nicht seinem Wesen nach beliebig
auswechselbar ist. Ausgegrenzt werden sollen demnach Fälle, in denen der
Kristallisationspunkt für die Entstehung der Neurose sich nur als zufällige Aktualisierung
des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, BGH NJW 1986, 777. Ein Bagatellfall in
diesem Sinn ist das Unfallerlebnis des Klägers nicht.
21
II.
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Es kann nicht bezweifelt werden, daß die vom Kläger dargelegten und von seiner
Ehefrau sowie den Sachverständigen bestätigten psychischen Beschwerden über ein
emotionelles Mißempfinden hinausgehend Krankheitswert haben und deshalb die
Zubilligung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich seiner Gesundheitsbeschädigung
fordern.
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Insoweit braucht der Kläger eine Anspruchsminderung nicht deshalb hinzunehmen, weil
er die objektiv gebotene und von Anfang an im hohen Maße erfolgversprechende
psychiatrische Behandlung alsbald wieder abgebrochen hat. Zwar entlastet ihn insoweit
nicht fehlende Krankheitseinsicht, denn er hat von Anfang an das Zurückfallen seiner
psychischen Belastbarkeit hinter die beruflich an ihn gestellten Anforderungen auf das
Unfallerlebnis zurückgeführt. Ein Mitverschulden ist dem Kläger hinsichtlich des
bisherigen Heilungsverlaufs gleichwohl nicht vorzuwerfen, weil er bei Fortsetzung der
Therapie bereits ab 1995 dies nicht ohne Offenbarung gegenüber seinen
Dienstvorgesetzten hätte tun können und dabei - wie er lebensnah und glaubhaft
geschildert hat - seine berufliche Karriere ebenfalls in erheblichem Maße gefährdet
hätte. Die zumutbare Möglichkeit einer privaten Therapie außerhalb der Armee, für die
der Kläger nicht nur einen hinreichend englisch sprechenden Therapeuten in
erreichbarer Nähe hätte finden, sondern auch Kosten in Höhe von monatlich mindestens
1.000,00 DM hätte vorstrecken müssen, hat der Beklagte nicht dargetan.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist indes - auch nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. NJW 1996, 2425/7; NJW 1991, 704/5;
VersR 1998, 201/3 - die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten
anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die dem Schmerzensgeld innewohnende
Genugtuungsfunktion kommt bei derart ungewöhnlichen, in seiner Person selbst
liegenden schadenserhöhenden Umständen ungleich weniger zum Tragen. Bei
Würdigung aller Umstände ist deshalb ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,00
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DM angemessen und ausreichend, auf das die vorgerichtlich gezahlten 1.500,00 DM
anzurechnen sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §291 BGB.
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III.
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Der Feststellungsantrag ist, auch soweit er den Ersatz bisher entstandenen
Verdienstausfallschadens umfaßt, zulässig. Der grundsätzliche Vorrang der
Leistungsklage steht hier aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, weil
unstreitig hinter dem Beklagten ein Haftpflichtversicherer für diesen Schadensfall
eintrittspflichtig ist, von dem erfahrungsgemäß erwartet werden kann, daß er und damit
auch der Beklagte selbst in einem Vorprozeß abschließend getroffene Feststellungen
zur Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bei der weiteren Auseinandersetzung und
Regulierung gegen sich gelten läßt, und weil gerade hinsichtlich des Erwerbsschadens
des Klägers die Entwicklung noch nicht abgeschlossen, eine endgültige Bezifferung
mithin derzeit nicht möglich ist.
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Daß dem Kläger überhaupt ein solcher Schaden entstanden ist bzw. entsteht, hat er in
dem für den Feststellungsausspruch erforderlichen Maß dargelegt. Die Verminderung
seiner Beförderungsaussichten in der Armee aufgrund des in der letzten dienstlichen
Beurteilung vom 23.11.1995 (Bl. 93 ff GA) zum Ausdruck kommenden,
unfallursächlichen Leistungsabfalls liegt auf der Hand und ist durch die schriftliche
Erklärung des Zeugen ... (Bl. 162 f GA) bestätigt. Die Klärung der Frage, für welchen
Zeitraum und wie nachhaltig hierdurch eine Beförderung verhindert worden oder gar
eine zum Ausscheiden aus der Armee führende Entwicklung eingeleitet worden ist, muß
ggfs. der weiteren Auseinandersetzung zur Schadenshöhe vorbehalten bleiben.
Allerdings ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, daß der Kläger sich nicht länger auf
die Unzumutbarkeit der Offenbarung seiner Schwierigkeiten gegenüber seinen
Vorgesetzten und damit einer sofortigen Therapie berufen kann, nachdem weiteres
Verschweigen - sofern es überhaupt noch möglich ist - inzwischen der beruflichen
Karriere nicht mehr förderlich sein kann. Die Feststellung der Ersatzpflicht im
Urteilsausspruch sowohl hinsichtlich des materiellen Schadens wie des künftigen
immateriellen Schadens umfaßt mithin nicht denjenigen, der erst durch die weitere
Unterlassung des von dem Sachverständigen Dr. Roettgers als höchst aussichtsreich
angesehenen Therapieversuchs entsteht.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1, 97 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000 DM.
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