Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ss OWi 297/09
Datum:
09.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ss OWi 297/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 68 OWi 80 Js 2369/08 -139/08
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens hat die Staatskasse zu tragen, die der
Betroffenen auch die ihr entstan-denen notwendigen Auslagen zu
ersetzen hat.
G r ü n d e :
1
I.
2
Im vorliegenden Verfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die
Betroffene mit Bußgeldbescheid vom
22
275,- € sowie ein zweimonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog.
3
4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG. In dem vorgenannten Bußgeldbescheid ( Az.
0323/5.368 281.2) wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am 15. Juni 2008 um
5.54
als Fahrerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 auf der BAB 40 in
Essen, Fahrtrichtung Bochum, in
Höhe der T-Straße
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
um 63 km/h
entsprechende Bußgeldverfahren war am 27. Juni 2008 eingeleitet und zunächst gegen
"Unbekannt" geführt worden, bevor es sich nach entsprechender Fahrerermittlung
aufgrund einer entsprechenden Verfügung der bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen
tätigen Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395326" seit dem 22. August
2008,
11.57 Uhr
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In einem weiteren bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 80 Js
2282/08 OWi geführten und beim Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem
Aktenzeichen 5 Ss OWi 358/09 anhängigen Bußgeldverfahren verhängte der
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Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom
23
ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, wobei der Betroffenen auch insoweit die
4-monatige Frist des § 25 Abs. 2 a StVG gewährt wurde. In jenem Bußgeldbescheid
wurde der Betroffenen vorgeworfen, am 15. Juni 2008 um
5.55 Uhr
Fahrzeugs auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in
Höhe der Anschlussstelle
Gelsenkirchen
überschritten zu haben. Zwischen der (ersten) Messstelle T-Straße und der ca. 2 km
entfernt liegenden weiteren Messstelle AS H befinden sich eine weitere Anschlussstelle
mit einer entsprechenden Auf- und Abfahrt sowie eine unfallträchtige Kurve (sog.
Buderus-Kurve). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in dem gesamten
Streckenabschnitt aufgrund einer entsprechenden Leuchtzeichen-Schilderbrücke
durchgängig auf 80 km/h beschränkt , wobei sich die erste Leuchtzeichen-
Schilderbrücke ca. 400 m vor der ersten Messstelle T-Straße und die weitere
Leuchtzeichen-Schilderbrücke in etwa gleicher Entfernung vor der zweiten Messstelle
AS H befindet. Das dem Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 zugrunde liegende
Bußgeldverfahren richtete sich zunächst ebenfalls gegen "Unbekannt", bevor es
aufgrund einer am 22. August 2008 um
11.12 Uhr
Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen mit dem Bearbeiter-Kürzel
"U395321" fortan gegen die Betroffene als tatverdächtige Fahrerin geführt wurde.
6
Gegen beide, ihr jeweils am 26. September 2008 zugestellten Bußgeldbescheide legte
die Betroffene mit Verteidigerschriftsätzen vom 25. bzw. 26. September 2008 Einspruch
ein. Das Amtsgericht Essen, dem die Akten in vorliegender Sache am
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31. Oktober 2008 und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi am 15. Oktober 2008
gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt wurden, führte in beiden Verfahren – jeweils am 20.
Januar 2009 und mit identischer Besetzung – gesonderte Hauptverhandlungen durch.
Es sprach die Betroffene mit Urteilen vom selben Tage jeweils der fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verhängte gegen
die Betroffene in vorliegender Sache eine Geldbuße in Höhe von 150,- € sowie ein 2-
monatiges Fahrverbot und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi eine Geldbuße von
100,- € sowie ein 1-monatiges Fahrverbot, wobei es jeweils Bestimmungen i.S.d. § 25
Abs. 2 a S. 1 StVG traf. In den Gründen des in vorliegender Sache ergangenen Urteils
ist ausgeführt, dass die Betroffene mit dem von ihr geführten PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen RE-HG 6063 am 15. Juni 2008 gegen
5.54 Uhr
Fahrtrichtung Bochum im Bereich
T-Straße
eine Leuchtzeichen-Schilderbrücke auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit
fahrlässig um 63 km/h überschritten habe, wobei die mit dem Geschwindigkeits-
Überwachungsgerät TPH-S des T GmbH durchgeführte Messung eine Geschwindigkeit
von 148 km/h ergeben habe, was abzüglich eines Toleranzwertes von 5 km/h einer
vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h entspreche. Nach der Messung habe die
Betroffene ihre Fahrt fortgesetzt und diese sei etwa eine Minute später im Bereich der
Anschlussstelle Gelsenkirchen erneut "geblitzt" worden.
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Die Überzeugung von der Täterschaft der Betroffenen hat das Amtsgericht auf die
Inaugenscheinnahme der in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in
Bezug genommenen Messfotos, wie sie sich in vorliegender Sache und in dem
Parallelverfahren 80 Js 2282/08 bei den Akten befinden, gestützt. Zum
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Konkurrenzverhältnis der festgestellten Geschwindigkeitsverstöße hat das Amtsgericht
in vorliegender Sache u.a. Folgendes ausgeführt:
"Soweit der Betroffenen in dem weiteren Verfahren 68 OWi 80 Js 2282/08
10
- 129/08 jug. eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung eine Minute später im
Bereich der Anschlussstelle Gelsenkirchen zur Last gelegt worden ist, ist hier nicht
weiter darauf einzugehen, da von Tatmehrheit auszugehen ist. In Rechtsprechung
und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren
Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um
mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt (vgl. OLG Hamm
VM 2007, 14; Entscheidung des OLG Hamm vom 30.08.2007
11
– 3 Ss OWi 458/07 -). Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während
derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als
solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Verhaltensweisen im
Straßenverkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich
oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen
derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang
gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher
Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches
zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor,
denn die Messstellen liegen so weit auseinander, dass sich zwischen den
Messstellen Auf- und Abfahrten auf die Autobahn A 40 befinden. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Messabstand nur etwa eine Minute betrug.
Vorliegend lag eine andere Verkehrssituation aufgrund der zwischen den
Messstellen befindlichen Auf- und Abfahrten vor und es befand sich zwischen den
Messstellen zudem die sogenannte Buderus-Kurve, in welcher die
Höchstgeschwindigkeit schon aufgrund der Gefährlichkeit der Kurve regelmäßig
herabgesetzt ist. Insofern stellen sich dieser Verstoß und der mögliche weitere
Verstoß, über den separat entschieden worden ist, auch für einen objektiven Dritten
nicht als einheitliches zusammengehörendes Tun dar."
12
Nahezu gleichlautende Erwägungen finden sich auch in den Gründen des in dem
Parallelverfahren 80 Js 2282/08 ergangenen Urteils. Nach den dort getroffenen
Feststellungen überschritt die Betroffene am 15. Juni 2008 gegen
5.55 Uhr
ihr geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 auf der BAB 40 in
Fahrtrichtung Bochum auf der mittleren Fahrspur in
Höhe der Anschlussstelle
Gelsenkirchen
beschränkte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 56 km/h , wobei das dort zur
Messung eingesetzte Geschwindigkeits-Überwachungsgerät mit Drucksensoren des T
GmbH einen Messwert von 141 km/h auswies, was abzüglich eines Toleranzwertes von
5 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 136 km/h ergab.
13
In vorliegender Sache hat die Betroffene, wie auch in dem Parallelverfahren 80 Js
2282/08 OWi StA Essen (= 5 Ss OWi 358/09 OLG Hamm) gegen das dortige Urteil,
form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom
20. Januar 2009 eingelegt und diese nach Urteilszustellung am 4. März 2009 mit
Verteidigerschriftsatz vom 31. März 2009 u.a. mit der Sachrüge begründet. Die
Betroffene vertritt die Auffassung, dass es sich bei den beiden vom Amtsgericht
14
Betroffene vertritt die Auffassung, dass es sich bei den beiden vom Amtsgericht
festgestellten Geschwindigkeitsverstößen in materiell-rechtlicher und prozessualer
Hinsicht um eine einheitliche Tat handele, so dass eine getrennte Aburteilung
unzulässig sei. Dementsprechend sei auch der Rechtsfolgenausspruch, insbesondere
die Verhängung von zwei gesonderten Fahrverboten, fehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wie auch im Parallelverfahren 5 Ss OWi 358/09
OLG Hamm – beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen.
15
II.
16
1.
17
Das vorliegende Verfahren war – unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen
Urteils – durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 206 a, 260
Abs. 3 StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts
wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der
Verfolgung der der Betroffenen angelasteten Tat in vorliegender Sache von Anfang an
das Verfahrenshindernis der anderweitigen Verfolgung derselben Tat (Art. 103 Abs. 3
GG) entgegenstand (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 59 Rdnr. 37; Meyer-Goßner,
StPO, 51. Aufl., Einl. Rdnr. 145; KK-Wache, OWiG, 2. Aufl., vor § 53 Rdnr. 47). Die den
Gegenstand des vorliegenden Bußgeldverfahrens bildende Tat im
verfahrensrechtlichen Sinn ist identisch mit der Tat, die der Betroffenen in dem
Parallelverfahren 80 Js 2282/08 OWi StA Essen zur Last gelegt worden ist und wegen
der das Amtsgericht die Betroffene mit Urteil vom 20. Januar 2009 zu einer Geldbuße in
Höhe von 100,- € und zu einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats verurteilt hat.
Aufgrund dieser Tatidentität stand dem vorliegenden Verfahren von Anfang an das
Verfahrenshindernis der anderweitigen Verfolgung durch die Bußgeldbehörde
entgegen, so dass das vorliegende Verfahren schon vor Erlass des Bußgeldbescheides
dieser Sache am 22. September 2008 hätte eingestellt werden müssen. Aus den
Vorgangsdatenblättern zur Historie beider Bußgeldverfahren ergibt sich, dass das
vorliegende Bußgeldverfahren, welches sich zunächst gegen den bis dahin noch
unbekannten Fahrer richtete, beim Ordnungsamt der Stadt Essen am 27. Juni 2008
eingeleitet wurde, wohingegen das auf der späteren, zweiten und in Höhe der
Anschlussstelle Gelsenkirchen durchgeführten Messung beruhende Parallelverfahren
am 8. Juli 2008 eingeleitet und zunächst ebenfalls gegen "unbekannt" geführt wurde.
Aus den Vorgangsdatenblättern beider Verfahren geht weiter hervor, dass - nach
Durchführung entsprechender Fahrerermittlungen - jeweils aufgrund einer
entsprechenden, von unterschiedlichen Sachbearbeitern der Bußgeldbehörde am 22.
August 2008 getroffenen Verfügung nunmehr gegen die Betroffene als Täterin/Fahrerin
ermittelt wurde und sich beide Bußgeldverfahren von diesem Zeitpunkt an gegen diese
als Betroffene richteten. Während die diesbezügliche Verfügung der Sachbearbeiterin
mit dem Bearbeiter-Kürzel U395326 in vorliegender Sache am 22. August 2008 um
11.57 Uhr
2282/08 OWi als Zeitpunkt der diesbezüglichen Verfügung der (anderen)
Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel U395321 das Datum 22. August 2008,
11.12 Uhr,
Betroffenen angelasteten Geschwindigkeitsverstoßes in vorliegender Sache schon zum
Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens gegen die Betroffene das Hindernis der
anderweitigen Verfolgung der(selben) Tat in dem gegen die Betroffene bereits zuvor
eingeleiteten und anhängigen Bußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen 0323/5.072
18
662.2 Stadt Essen ( = 80 Js 2282/08 OWi StA Essen) entgegen. Auf den Zeitpunkt des
Erlasses der jeweiligen Bußgeldbescheide kommt es in diesem Zusammenhang nicht
an. Unerheblich ist insbesondere, dass in vorliegender Sache der Bußgeldbescheid
vom 22. September 2008 datiert, wohingegen der Bußgeldbescheid in dem – zeitlich
früher gegen die Betroffene eingeleiteten – Parallelverfahren erst einen Tag später,
nämlich am 23. September 2008 erlassen wurde.
Die der Betroffenen in den beiden vorgenannten Bußgeldbescheiden vorgeworfenen
und - unzulässigerweise - in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten
Geschwindigkeitsverstöße, die bei zwei verschiedenen, im Abstand von einer Minute
und 11 Sekunden durchgeführten Messungen festgestellt wurden, stellen eine
einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen (und materiell-rechtlichen) Sinn dar. Der
Tatbegriff im Ordnungswidrigkeitenrecht ist mit dem des Art. 103 Abs. 3 GG und des
Strafprozessrechts (vgl. §§ 155, 264 StPO) identisch (vgl. Göhler, a.a.O., vor § 59 Rdnr.
50 m.w.N.). Die Tat im prozessualen Sinn ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang,
der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und der das gesamte
Verhalten des Täters umfasst, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen
Lebensvorgang darstellt (zu vgl. Göhler, a.a.O., vor § 59 Rdnr. 50 a; Meyer-Goßner,
a.a.O., § 264 Rdnr. 2 und 2 a m.w.N.). Besteht zwischen mehreren Handlungen in
materiell-rechtlicher Hinsicht Tateinheit (vgl. § 19 OWiG), bilden diese auch prozessual
eine Tat im Rechtssinne. Umgekehrt können aber auch mehrere, tatmehrheitlich (im
materiell-rechtlichen Sinn) begangene Handlungen eine Tat im verfahrensrechtlichen
Sinne bilden, was dann der Fall ist, wenn die einzelnen Handlungen inhaltlich so
miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren
einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (zu vgl. BVerfGE 45,
434 (= NJW 1978, 414); BGHSt 23, 141; 29, 288, 293; 35, 14; Göhler, a.a.O.; Meyer-
Goßner, a.a.O., § 264 Rdnr. 3 m.w.N.).
19
Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen
eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhellliger Auffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und
prozessualen Sinne (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2007
20
– 3 Ss OWi 458/07 -; DAR 2006, 697 = VM 2007 Nr. 14 = VRS 111, 366; OLG
Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 1 Ss OWi 266 B/07 – juris -; NZV
2006, 109; BayObLG NZV 1995, 407; 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG
Düsseldorf NZV 2001, 273; 1994, 118; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
21
§ 24 StVG Rdnr. 58 und 59 a; Göhler, a.a.O., vor § 19 Rdnr. 10). Eine einzige Tat im
Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch (nur) eine Tat
im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen
Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang
aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen
unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. OLG
Hamm, OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und OLG Köln jeweils a.a.O.). Ein derartiger
Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Die beiden hier in Rede stehenden
Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden in einem derart engen zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang und ohne erkennbare Veränderung der für die
subjektiveTatseite relevanten Umstände begangen, dass sie bei natürlicher
Betrachtungsweise als eine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (und damit in
jedem Fall auch im verfahrensrechtlichen Sinn) anzusehen sind. So wurden die beiden
22
Geschwindigkeitsverstöße im Abstand von nur einer Minute und 11 Sekunden
begangen. Hinzu kommt, dass sich die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf
einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn ereignet haben. Legt man die nach
Abzug des Toleranzwertes mit 143 km/h bzw. 136 km/h ermittelte Geschwindigkeit
zugrunde, so hat die Betroffene mit dem von ihr geführten Fahrzeug zwischen den
beiden Messungen lediglich eine Fahrstrecke von ca. 2,3 km zurückgelegt. Aus den
angefochtenen Urteilen und den darin in Bezug genommenen Messfotos geht zudem
hervor, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Messung jeweils auf dem mittleren der
insgesamt drei Fahrspuren unterwegs war; weder die Fahrgeschwindigkeit, noch die
äußere Verkehrssituation hatte sich erkennbar geändert. Anders als den den zitierten
Entscheidungen des OLG Hamm zugrunde liegenden Fällen ist zwischen beiden
Messungen bzw. Geschwindigkeitsverstößen eine unterschiedliche Verkehrssituation
auch nicht dadurch entstanden, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung durch
eine neue Anordnung durch Zeichen 274 der StVO verändert und die Betroffene darauf
auch reagiert hätte. Vielmehr war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem
gesamten zwischen den Messstellen durchfahrenen Streckenabschnitt durchweg auf 80
km/h beschränkt, und zwar beginnend mit der ca. 400 m vor der Messstelle T-Straße
aufgestellten Leuchtzeichen-Schilderbrücke, wobei die entsprechende Beschilderung
vor der zweiten Messstelle (Anschlussstelle Gelsenkirchen) lediglich wiederholt wurde.
Auch eine zwischenzeitliche, nennenswerte Veränderung der Fahrgeschwindigkeit
zwischen beiden Messstellen ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die
Betroffene die erste Messung wahrgenommen und dessen ungeachtet - aufgrund einer
neuen Willensbetätigung - die Fahrt mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit
fortgesetzt hat, fehlen ebenfalls. Beide Verstöße sind von vergleichbarem Gewicht und
beruhen offensichtlich auf einer fortwährenden Missachtung der verkehrsüblichen
Sorgfalt seitens der Betroffenen, die – legt man die Messfotos zugrunde – während der
Fahrt offenbar unter Verwendung eines von ihr gehaltenen Handys telefonierte. Dem
von dem Amtsgericht hervorgehobenen Umstand, dass sich zwischen den Messstellen
auf der Autobahn A 40 eine Auf- und Abfahrt sowie die sogenannte Buderus-Kurve
befinden, kommt angesichts des aufgezeigten engen zeitlich-räumlichen und inneren
Zusammenhangs zwischen "beiden" Verkehrsverstößen bei der Beurteilung, ob diese
eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden, nach Auffassung des
Senats keine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand allein ist - insbesondere
unter Berücksichtigung der durchweg auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit
- nicht geeignet, die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich voneinander
abzugrenzen, eine neue Verkehrssituation zu begründen und damit die Annahme einer
tatmehrheitlichen Begehungsweise zu rechtfertigen.
Selbst wenn man jedoch, insoweit dem Amtsgericht folgend, von zwei tatmehrheitlich
i.S.d. § 20 OWiG begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgehen würde,
wären die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen dann zumindest in
verfahrensrechtlicher Hinsicht als eine Tat i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 155, 264 StPO und
Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen, denn die beiden Vorgänge sind aufgrund ihres engen
räumlich-zeitlichen Zusammenhangs innerlich derart verknüpft, dass ihre getrennte
Aburteilung in zwei verschiedenen Bußgeldverfahren einen einheitlichen
23
Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 243; OLG
Naumburg, NJW 1995, 3332; OLG Hamburg VRS 27, 144; OLG Zweibrücken DAR
2003, 281).
24
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufgrund des in vorliegender Sache von
25
Anfang an bestehenden Verfahrenshindernisses der anderweitigen Verfolgung
derselben Tat zur Klarstellung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
2.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 46 Abs. 1 OWiG. Es bestand keine
Veranlassung, nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO von der Belastung
der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Betroffenen abzusehen. Es wäre
Sache der Bußgeldbehörde gewesen, von vornherein sicherzustellen, dass die bei den
beiden Messungen festgestellte(n) Geschwindigkeitsüberschreitung(en) einheitlich (in
einem Bußgeldverfahren) verfolgt und geahndet werden. Dass dies nicht geschehen ist
und dass infolge dessen zwei gesonderte Verfahren jeweils unter Mitwirkung eines
Verteidigers geführt worden sind, ist nicht der Betroffenen anzulasten.
27
3.
28
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat in dem Parallelverfahren
80 Js 2282/08 OWi StA Essen (= 5 Ss OWi 358/09 OLG Hamm), welches zuerst gegen
die Betroffene eingeleitet und geführt wurde und dem daher das Verfahrenshindernis
der Doppelverfolgung nicht entgegensteht, mit Beschluss vom heutigen Tage eine
Sachentscheidung getroffen und die in jener Sache eingelegte Rechtsbeschwerde der
Betroffenen gegen das dort ebenfalls am 20. Januar 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Essen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.
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