Urteil des OLG Hamm vom 22.11.2007

OLG Hamm: schuldfähigkeit, blutalkoholkonzentration, trunkenheit, bak, verkehr, beschränkung, auto, nacht, sperre, fahren

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 484/07
Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 484/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 30 Ns 27Js 590/06 (63/07)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
2
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2. Mai 2007 wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
3
ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, ferner ist
eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt
worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Essen die so
beschränkte Berufung verworfen.
4
Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese ergänzenden Feststellungen
des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren arbeitslos und ohne Ausbildung.
Seit mehr als 20 Jahren trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen. Eine
Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder und um den 3jährigen
Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben regelmäßig. Dieser wohnt 300 m entfernt
bei der Mutter.
5
Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig, vorbelastet.
6
Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25 Uhr mit einem
fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die V-Straße in H ohne eine Fahrerlaubnis
7
zu haben. Zweck der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen, dass auch er Auto fahren
könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der Angeklagte hatte die Nacht
vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab
einen BAK-Wert von 2,78 o/oo. Tatzeitpunkt und Grund der Fahrt stellte das Landgericht
ergänzend zu den Feststellungen des Amtsgerichts Gladbeck fest.
Gegen das Urteil des Landgerichts Essen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
8
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich
unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
9
II.
10
Die zulässige Revision hat auf die — allein erhobene — Sachrüge Erfolg, § 349
11
Abs. 4 StPO.
12
Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen
des Urteils tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht
und das Landgericht geht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung auf den
Rechtsfolgenausspruch aus.
13
1.
14
Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der Berufungsbeschränkung auch
hinsichtlich des Schuldspruches überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung
erklärte Beschränkung ist unwirksam.
15
Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung
zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung des
angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene mitberührt wird
(BGH NJW 1996, 2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der erheblich verminderten
Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der Frage der Schuldfähigkeit, die dem
Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine neue
Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten
Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln
16
NStZ 1984, 379, 380).
17
Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den Feststellungen des
Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB wegen
Alkoholgenusses nicht getrennt voneinander geprüft werden können.
18
Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,78 o/oo, die
19
- ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit betrug, kann nicht ausge-
20
schlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr schuldunfähig
im Sinne des § 20 StGB war. Über den BAK-Wert hinausgehende Feststellungen hat
21
das Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, "dass
der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und pauschal auf den
Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu nehmen. Dies reicht
jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht als
Begründung aus.
22
Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum
Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine aus-
23
reichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt
33, 59).
24
Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Das Amtsgericht
hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob und warum der Angeklagte
vorsätzlich gehandelt haben soll, was aber bei § 316 StGB erforderlich wäre, vor allem
da Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen werden kann, was Auswirkungen
auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des Amtsgerichts stellt letztlich nur fest, dass
der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner
Form auf die innere Tatseite einzugehen.
25
2.
26
War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, konnte der
27
Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen.
28
Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts Essen begegnet
rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben.
29
Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB.
30
Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten, die nach
Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo überschritten hat, wäre eine
umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen
Blutalkohol-
31
konzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn grundsätzlich indiziert eine
Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zumindest verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht
gar Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (Tröndle/Fischer, § 20 Rn. 20, 21). Dies bedeutet
nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit bei BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo
volle Schuldfähigkeit ausgeschlossen wäre. Es bedarf dann jedoch einer umfassenden
Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte,
32
der Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat (BGH, NStZ
05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere psychodiagnostische Kriterien,
33
zu denen neben der bereits erwähnten Alkoholgewöhnung auch noch intaktes
Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder situationsgerechtes
Nachtatverhalten gehören können, sind daneben ebenso gewichtige Beweisanzeichen
für die Frage der Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70 f.). Jedoch sind die Anforderungen
34
an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration
geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht
wird (BGH NStZ 00, 136).
Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil, insbesondere werden
psychodiagnostische Kriterien neben der Blutalkoholkonzentration nicht umfassend
gewürdigt. Das Urteil beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte seit 20
Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und stringent gewesen sei,
ohne dieses näher auszuführen, zu begründen oder zu erklären, warum gerade dies die
volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen sollte. Es ist durchaus zu erwägen,
dass der Angeklagte den Entschluss, seinem erst dreijährigen Sohn Auto und
Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer Alkohollaune heraus gefasst hat. Rational
ist dieses Vorhaben nicht unbedingt. Was das Gericht meint, wenn es das Handeln des
Angeklagten als stringent bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem
Ausführungen dazu, wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie
sich seine Fahrweise bei der Tat dargestellt hat, ob er also z.B. in Schlangenlinien oder
eben unauffällig gefahren ist. Dies wäre aber für die Beurteilung der Frage der
Schuldfähigkeit von Bedeutung gewesen, insbesondere wenn eine so hohe
Blutalkoholkonzentration wie hier in Rede steht.
35
Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1
StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Feststellungen sind lückenhaft, sie
tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat nicht.
36
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB
setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine Fahruntüchtigkeit kennen oder
zumindest für möglich halten und dennoch fahren.
37
Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem Handeln
ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die begründen könnten,
warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit gekannt bzw. für möglich gehalten
haben soll. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein, ein
Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem Handeln ausgegangen
werden kann, besteht jedoch nicht (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Gerade ein
hochgradig alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für besonders fahr-tüchtig
halten.
38
Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von Vorsatz ergänzender
Feststellungen dazu bedurft, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Arten
von Alkohol in welchen Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum
Trinkverlauf, sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während und
nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten Ausfallerscheinungen
vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz sein können. Weitere Indizien können
auch in diesem Zusammenhang die Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des
Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG
Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Auch die Warnwirkung einer vorhergehenden
Verurteilung wegen § 316 StGB kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden.
39
Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen vor und während
der Tat, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten, oder zu sonstigen Kriterien
abgesehen von der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung fehlen im
40
Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich lediglich die
Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme
von Vorsatz. Es hätte insbesondere Feststellungen darüber bedurft, was der Angeklagte
vor der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt hat. Nach den Feststellungen des
Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze Nacht über Alkohol getrunken, die Tat
aber erst um 17:25 Uhr begangen. Was der Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht
und der Fahrt am späten Nachmittag getan hat, könnte durchaus von Bedeutung sein,
da z.B. ein zwischenzeitlicher Schlaf unter Umständen für die Frage, ob der Angeklagte
sich nach einem solchen für fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte.
3.
41
Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den Gründen für die Dauer der
Sperre nach § 69a StGB keinerlei Ausführungen enthält, was jedoch erforderlich
gewesen wäre, da die Frage der Dauer der Sperre nur nach einer nachprüfbaren
Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener Kommentar zum StGB/Athing,
§ 69a Pn. 16 m w N.).
42