Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2010

OLG Hamm (beschränkung, gesetzliche vermutung, sache, amtliches kennzeichen, wirkung, stpo, kokain, könig, anlage, einspruch)

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 319/09
Datum:
11.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 319/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 14 Js 1125/08 520/08
Schlagworte:
Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den
Rechtsfolgenausspruch gegen einen Bußgeldbescheid, mit dem dem
Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG
vorgeworfen wird.
Normen:
§§ 67 Abs. 2 OWiG, 318 StPO, 24a StVG
Tenor:
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden
zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
2
Gegen den Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises N2 vom 28.04.2008
eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In
dem Bußgeldbescheid heißt es u. a.:
3
"…Ihnen wird vorgeworfen, am 25.01.2008 um 14.00 Uhr in N2, L-Straße als
Führer und Halter des PKW BMW #### folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en)
nach § 24 StVG * begangen zu haben:
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Sie führten ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels
(Cannabis/Kokain).
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§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
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Bemerkungen/ Tatfolgen
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Beweismittel: Angaben Betroffener, Gutachten
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Zeugin/Zeuge, aufnehmende/r Beamtin/er
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Zeugen: A.+Z.: POK T; Z.: PK`in S, beide PW N2, N-Straße,
N2"
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Hiergegen hatte der Betroffene durch seinen ehemaligen Verteidiger Einspruch
eingelegt. Sein jetziger Verteidiger hat den Einspruch mit Schriftsatz vom 09.02.2009,
der dem Amtsgericht in Anwesenheit des Betroffenen in dem bereits vor dem
Verteidigerwechsel anberaumten Termin zur Hauptverhandlung am 09.02.2009
überreicht worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Betroffenen
wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel
(Cannabis/Kokain) eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges
Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG
verhängt.
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Es ist von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den
Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat zur Sache Folgendes festgestellt:
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"Am 25. Januar 2008 gegen 14.00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW Marke
BMW, amtliches Kennzeichen #####, dessen Halter der Betroffene ist, unter
Wirkung berauschender Mittel. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Zeugen T und
S wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die daraufhin erfolgte toxikologische
Diagnostik ergab einen positiven Befund auf Kokain-Metabolit, Amphetamine und
Cannabinoide. Alle diese berauschenden Mittel sind geeignet, die Fahrtüchtigkeit
nicht unerheblich zu beeinflussen. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr ist in
allen Stadien des Kokainsrausches ausgeschlossen."
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen
Rechts gerügt wird und mit der der Betroffene sich insbesondere gegen die Höhe der
gegen ihn verhängten Geldbuße wendet.
15
II.
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Die Sache war zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei
Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG). Zu der Frage der Wirksamkeit einer
Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eines
Bußgeldbescheides, wenn dem Betroffenen mit diesem gemäß § 24a Abs. 2 StVG das
Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannten berauschende Mittels im Straßenverkehr vorgeworfen wird, ist - soweit
ersichtlich - bisher keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen
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Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen
Einzelrichterin.
18
III.
19
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung insgesamt und zu einer Zurückverweisung der Sache
an das Amtsgericht Minden.
20
1.
21
Die angefochtene Entscheidung ist bei zutreffender Auslegung trotz ihrer Bezeichnung
als "Urteil" als Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 OWiG aufzufassen. Wie sich aus der
Entscheidung selbst ergibt, ist diese ausdrücklich im "schriftlichen Verfahren" erlassen
worden. Im schriftlichen Verfahren ist aber eine Entscheidung durch Urteil
ausgeschlossen, eine Entscheidung kann nur im Beschlusswege ergehen. Urteile
werden dagegen nach einer mündlichen Verhandlung erlassen und sind zu verkünden.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war auch durch das Amtsgericht
tatsächlich beabsichtigt. Denn die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Minden vom
09.02.2009 endete ausweislich der Sitzungsniederschrift mit dem Beschluss, dass eine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, nachdem der Verteidiger einen
Schriftsatz vom 09.02.2009 überreicht hatte, mit dem der Einspruch auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt wurde, die im Bußgeldbescheid
verhängte Geldbuße zu halbieren. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei der
Entscheidung vom 16.02.2009 inhaltlich um einen Beschluss im Sinne des § 72 Abs. 2
StPO. Es hängt nämlich nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung als Urteil
oder Beschluss anzusehen ist, maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung
und die Gründe, auf denen sie beruht (vgl. BGH NJW 1974, 154; NJW 1963, 1747). Die
Entscheidung bedurfte daher trotz ihrer Bezeichnung als Urteil keiner Verkündung, um
existent zu werden.
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2.
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Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht
wirksam.
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Zwar kann nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG
Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare
Teile beschränkt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 Ss OWi
493/08 - Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 OWiG Rdnr. 32 m.w.N.). Insoweit gelten
die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das
Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.,
§ 318 StPO Rdnr. 16 ff.; m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.). Die Beschränkung der
Rechtsbeschwerde ist nach diesen Vorschriften aber nur wirksam, wenn in der
tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom
Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen
werden (Seitz in Göhler, a. a. O., § 79, Rdnr. 32 m.w.N.).
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Das ist hier aber nicht der Fall. Das Amtsgericht ist zu Unrecht von einer wirksamen
Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Soweit
es trotz der von ihm angenommenen Rechtskraft des Schuldspruchs des
Bußgeldbescheides vom 28.04.2008 zusätzlich - ergänzende - eigene Feststellungen
zur Sache getroffen hat, stellen auch diese Feststellungen weder für sich allein noch in
Verbindung mit den Tatfeststellungen im Bußgeldbescheid eine ausreichende
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Grundlage für die Bußgeldzumessung dar. Die Wirksamkeit einer Beschränkung eines
Rechtsmittels hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amtswegen zu prüfen (Meyer-
Goßner StPO, 52. Aufl., § 352, Rdnr. 4).
a)
27
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam
erfolgt.
28
Zwar ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach
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§ 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber das der
Bußgeldbescheid eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung darstellt.
Unwirksam ist die Beschränkung, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend
konkretisiert wird (vgl. Seitz in Göhler, a.a.O.; § 67 Rdnr. 34e). Das ist hier der Fall.
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Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser
Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß §
24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage aufgeführten Substanzen
im Blut nachgewiesen wird. Das ist für Cannbis das Abbauprodukt
Tetrahydrocannabinol (THC).
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Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349)
können mit Rücksicht auf die durch verbesserten Nachweismethoden erhöhte
Nachweisdauer dieser Zeitraum und die Wirkungsdauer nicht mehr gleichgesetzt
werden. Es reicht daher nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für die Erfüllung
des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis
der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der
Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24 a Abs. 2 S.
2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen
Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung
der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 (BA 2005, 160) empfohlene
Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (vgl.
OLG Hamm Beschluss vom 20.05.2008 – 5 Ss OWi 282/08 – König in Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 40.Aufl., § 24a StVG Rdnr. 21a m.w.N.). Gleiches gilt auch für die
anderen Rauschmittel, so dass § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG auch in Bezug auf Kokain und
dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin (BZE) entsprechend verfassungskonform
auszulegen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2006 – 2 Ss OWi 1623/ 05 -;
juris; OLG Hamm NZV 2007, 248; König a.a.O., jeweils m.w.N.), ebenso für Amphetamin
(vgl. OLG München NJW 2006, 1606; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168). Die
empfohlenen Grenzwerte der Grenzwertkommission betragen für Benzoylecgonin 75
ng/ml (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 248; König a.a.O.; Eisenmenger NZV 2006, 24) und
für Amphetamin 25 ng/ml (vgl. König a.a.O.)
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Der Bußgeldbescheid enthält keine Angaben dazu, in welchen konkreten
Konzentrationen Tetrahydrocannabinol sowie Benzoylecgonin - Amphetamine werden
im Bußgeldbescheid überhaupt nicht erwähnt - im Blut des Betroffenen nachgewiesen
worden sind. Aus dem Bußgeldbescheid lässt daher nicht entnehmen, ob überhaupt von
einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen
berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die
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Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG voraussetzt. Die somit
unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid stellt keine genügende
Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung dar, mit der Folge, dass die Beschränkung
des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam war. Das Amtsgericht
hätte vielmehr eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24a
StVG treffen müssen.
b)
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Zwar hat sich das Amtsgericht nicht nur auf den Bußgeldbescheid gestützt, sondern
auch eigene – ergänzende - Feststellungen zur Sache getroffen.
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Angaben zu den konkreten Mengen der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen
Substanzen Tetrahydrocannabinol und Benzoylecgonin enthalten aber auch die
ergänzenden Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht. Das Gleiche gilt,
soweit in der angefochtenen Entscheidung - erstmals – auch von einem positiven
Befund auf Amphetamine die Rede ist.
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Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Sie unterlag der
Aufhebung und war an das Amtsgericht Minden zurückzuverweisen.
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