Urteil des OLG Hamm vom 25.04.2006

OLG Hamm: persönliche anhörung, weide, fahren, stall, entlastungsbeweis, fahrbahn, stute, fernlicht, geschwindigkeit, abblendlicht

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 7/05
Datum:
25.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 7/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 234/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 26. November 2004 verkündete
Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert.
Die Leistungsklage gegen die Beklagte 1) wird dem Grunde nach zu 2/3
für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen materiellen
Schaden aus dem Unfall vom 30. April 2001 auf der Landstraße L ### in
E zu 2/3 zu ersetzen, soweit nicht Forderungsübergang auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat oder
stattfindet. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3)
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen
immateriellen Schaden aus dem vorbezeichneten Unfall unter
Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von 1/3 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorbezeichnete Urteil wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der
abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Gründe:
1
(abgekürzt gem. § 540 ZPO)
2
I.
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Der Kläger ist mit seinem Pkw am 30. April 2001 gegen 22.36 Uhr auf der Landstraße L
### zwischen E und N in Höhe der Hausnummer ## mit den beiden der Erstbeklagten
gehörenden Pferden "E2" und "M" zusammengestoßen, nachdem diese aus ihrem Stall
beim Zweitbeklagten ausgebrochen waren. Zu dem Ausbruch der Tiere war es
gekommen, nachdem das Pony "E3" der Drittbeklagten die nicht vollständig
geschlossene Tür zu seiner Box geöffnet und die Pferde der Erstbeklagten, die über die
zur Weide führenden rückseitigen Ausgänge ihrer eigenen Boxen in die Box des Ponys
gelangen konnten, diesen Weg als Fluchtweg nutzen konnten. Ein solches Öffnen der
nicht vollständig geschlossenen Boxentür durch das Pony war in der Vergangenheit
bereits mehrfach erfolgt. Die Erstbeklagte war am Unfalltag verreist und hatte den
Zweitbeklagten gebeten, sich während ihrer Abwesenheit um ihre Pferde zu kümmern
und sie abends von der Weide zu holen. Der Beklagte war am Unfalltag gegen 18.00
Uhr zu einer Radtour aufgebrochen, von der er erst unmittelbar nach dem Unfall
zurückkehrte. Die Pferde der Erstbeklagten und Drittbeklagten waren noch auf der
Weide, als der Zweitbeklagte zu der Radtour aufbrach. Die Drittbeklagte hatte sich am
Unfalltag zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr bei ihrem Pony aufgehalten und beim
Verlassen des Hofes weder ihr eigenes Pferd noch die anderen Pferde von der Weide
geholt. Nach dem Unfall war nicht nur die Tür zur Box des Ponys, sondern auch die vor
den Pferdeboxen befindliche äußere Stalltür geöffnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien sowie der vom Landgericht
getroffenen Feststellungen, bei denen es mit Zustimmung der Parteien die in dem
Verfahren 15 O 580/01 LG Münster / 27 U 153/02 OLG Hamm
(Schadensersatzansprüche der Erstbeklagten gegen die Drittbeklagte) erfolgte
Beweisaufnahme verwertet hat, Bezug genommen.
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Das Landgericht hat eine Haftung der Drittbeklagten gem. § 823 BGB und nach § 833
BGB sowie des Zweitbeklagten nach § 834 BGB bejaht und unter Berücksichtigung
eines Mitverschuldens des Klägers, der mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht
angepassten Geschwindigkeit gefahren sei, eine Haftungsquote von 2/3 festgestellt.
Eine Entscheidung zum Feststellungsbegehren fehlt. Dagegen hat es eine Haftung der
Erstbeklagten verneint mit der Begründung, sie habe ihre Verpflichtungen als
Tierhalterin auf den Zweitbeklagten als Tieraufseher übertragen, bei dessen Auswahl
sie kein Verschulden treffe.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verneinung der Tierhalterhaftung
der Erstbeklagten. Außerdem ist er der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht ein
Mitverschulden und demzufolge einen Eigenhaftungsanteil von 1/3 angenommen habe.
Der Kläger will sich lediglich eine Haftungsquote von 1/5 anrechnen lassen. Er greift die
Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H in seinem Gutachten
insoweit an, als sich dieser nicht damit auseinandergesetzt habe, ob zum
Unfallzeitpunkt tatsächlich vollständige Dunkelheit geherrscht habe. Er habe
insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass durch weitere Lichtquellen neben dem
Scheinwerferlicht des eigenen Pkw, z.B. dem Mondlicht oder dem Reflektionslicht der
Leitpfosten, für den Kläger eine größere Sichtweite gegeben war.
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Der Zweitbeklagte greift mit seiner Berufung, mit welcher er die Abweisung der gegen
ihn gerichteten Klage verfolgt, die Annahme seiner Tierhütereigenschaft im Sinne des §
834 BGB an. Selbst wenn man eine solche bejahe, hafte er nicht für die Unfallfolgen, da
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der Unfall ausschließlich auf die Nachlässigkeit der Drittbeklagten zurückzuführen sei,
die beim Verlassen der Stallungen die Tür zur Box ihres Pferdes nicht ordnungsgemäß
verschlossen habe.
Die Erstbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, welches mit zutreffender
Begründung ihre Tierhaltereigenschaft verneint habe. Selbst wenn man von ihrer
Haltereigenschaft ausgehe, sei sie wie bereits erstinstanzlich vorgetragen gem. § 833
S.2 BGB entlastet. Der Entlastungsbeweis nach dieser Vorschrift stehe ihr offen, da es
sich bei ihren beiden bei dem Unfall getöteten Pferden um Nutztiere im Sinne der
genannten gesetzlichen Bestimmung gehandelt habe.
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Die Drittbeklagte nimmt die landgerichtliche Entscheidung hin, nachdem sie ihre
zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.
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Der Senat hat den Zweitbeklagten persönlich angehört. Der Sachverständige H hat sein
erstinstanzlich erstattetes Gutachten im Senatstermin erläutert und im Hinblick auf die
Einwendungen des Klägers ergänzt. Er hat hierbei auf ein von ihm eingeholtes
Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 7. Februar 2006, welches er als Anlage
zu dem Gutachten zu den Akten gereicht hat, Bezug genommen. Die Akten 34 Js 2061
StA Münster und 15 O 580/01 LG Münster = 27 U 153/02 OLG Hamm = IV ZR 85/05
BGH waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung des
Zweitbeklagten ist nicht begründet.
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Das angefochtene Grundurteil verhält sich nur über die Leistungsanträge des Klägers
nicht jedoch auch über dessen Feststellungsbegehren. Damit erweist es sich wegen der
Gefahr divergierender Entscheidungen als unzulässiges Teilurteil (vgl. OLG Hamm
OLGR 1997, 212). Zur Behebung dieses Verfahrensmangels hat der Senat das im
ersten Rechtszug noch anhängig gebliebene Feststellungsbegehren, das in der Sache
entscheidungsreif ist, an sich gezogen, um – einheitlich – zur Sache entscheiden zu
können (§ 538 Abs.1 ZPO). So entfallen die sonst nach § 538 Abs.2 Nr.7 ZPO gebotene
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht.
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Zum Grunde stellt sich die Rechtslage insgesamt wie folgt dar:
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1.
als Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB angesehen hat. Die Erstbeklagte und die
Drittbeklagte hatten ihre Pferde bei ihm gegen Entgelt untergestellt. Nach eigenen
Angaben hat er neben den Stallboxen und der Weide auch Stroh, Heu und Hafer zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat er unstreitig morgens die Pferde gefüttert und auf
die Weide gelassen, regelmäßig Rundgänge durch die Ställe gemacht, um nach dem
rechten zu sehen und in Urlaubszeiten der Pferdebesitzer die Stallboxen ausgemistet.
So hat er für den Unfalltag ausdrücklich angegeben, der Erstbeklagten zugesagt zu
haben, während ihrer Abwesenheit am Wochenende für deren Pferde zu sorgen und
diese abends von der Weide zu holen. Entgegen der Einschätzung des Zweitbeklagten
können diese Tätigkeiten nicht als gelegentliche unverbindliche Gefälligkeiten neben
der entgeltlichen Überlassung der Pferdeboxen angesehen werden. Vielmehr zählen
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die übernommenen Aufsichts- und Betreuungsleistungen zu den Nebenpflichten des
Vertrages, mit welchem er der Erstbeklagten und der Drittbeklagten das Unterstellen der
Pferde gestattet hat. Dies folgt unabhängig davon, ob jeweils ausdrücklich eine
entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, daraus, dass die Pferdebesitzer sich
nur zeitweilig bei ihren Tieren aufhielten, während diese sich in der überwiegenden Zeit
in der alleinigen Obhut des Zweitbeklagten befanden. Es ist selbstverständlich, dass
sich bei diesen Gegebenheiten die Aufgabe des Zweitbeklagten nicht auf die
Überlassung der Stallungen beschränkte, sondern hierzu auch die Sorge dafür gehörte,
die Pferde während der Abwesenheit ihrer Besitzer vor möglichen Gefahren zu schützen
und insbesondere dafür zu sorgen, dass den Tieren ein Verlassen des Stall- und
Weidegeländes nicht möglich war. Dies sind exakt die Aufgaben eines Tieraufsehers im
Sinne des § 834 BGB, der sich während der Abwesenheit des Tierhalters um das Wohl
und Wehe des jeweiligen Tieres kümmert. Hier kommt hinzu, dass der Zweitbeklagte
unstreitig am Unfalltag besondere Obhutspflichten ausdrücklich übernommen hatte, die
sich unter den aufgezeigten Verhältnissen nicht als bloße Gefälligkeit darstellten,
sondern nur zusammen mit den Pflichten im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu
der Erstbeklagten und der Drittbeklagten gesehen werden konnten.
Die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 S.1 BGB tritt ein, soweit er nicht den
Entlastungsbeweis nach Satz 2 dieser Bestimmung führt. Dieser Beweis ist dem
Zweitbeklagten nicht gelungen. Seine persönliche Anhörung vor dem Senat hat
vielmehr ergeben, dass er sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt darum bemüht hat,
Schaden durch die Tiere zu vermeiden. Nach den vom Landgericht unter Bezugnahme
auf die in dem Parallelverfahren durchführte Beweisaufnahme getroffenen
Feststellungen, hat die Drittbeklagte am Abend des Unfalltages die Box ihres Ponys
nicht ordnungsgemäß vergeschlossen. Diese Feststellung wird von keiner Partei in
Zweifel gezogen. Für den Zweitbeklagten hätte jedoch Veranlassung zu besonderer
Vorsicht bestanden, da ihm bekannt war, dass das Pony in der Vergangenheit mehrfach
aus der Stallbox entwichen war, was darauf beruhte, dass die Box nicht
ordnungsgemäß verschlossen war. Er hat zwar versucht, dies dadurch zu relativieren,
dass er sich nur noch an einen solchen Vorfall zu erinnern glaubte. Abgesehen davon,
dass es sich insoweit um ein erstmaliges Bestreiten eines bisher unstreitigen
Sachverhalts und damit um neuen Vortrag handelt, erscheint diese Darstellung nicht
glaubhaft, da sie der weiteren Äußerung des Zweitbeklagten widerspricht, er habe der
Drittbeklagten wieder Vorhaltungen gemacht und ihr wieder gesagt, dass sie auf das
ordnungsgemäße Schließen der Box zu achten habe. Der Senat ist auch nicht
überzeugt davon, dass der Zweitbeklagte die Drittbeklagte in der Folgezeit mit der
erforderlichen Sorgfalt auf die Einhaltung dieser Aufforderung hin überprüft hat. Auf die
Frage, wie er die Überprüfung vorgenommen habe, hat er erklärt, wenn die Boxentür
nicht richtig geschlossen gewesen wäre, hätte er dies bei einem Blick in den Stall auch
ohne Kontrolle der Tür oder nähere Untersuchung des Schließmechanismus bzw. des
Schließbolzens an der Boxentür feststellen können. Nach bei den Akten befindlichen
Fotos (Bl. 196-198 d.A.) hält der Senat eine solche Sichtkontrolle für unzureichend, da
das einwandfreie Schließen der Boxentür, welches nur beim Einrasten des Dorns des
Schließmechanismus gegeben ist, nur aus näherer Entfernung überprüft werden kann.
Ansonsten ist es nicht auszuschließen, dass die Boxentür auf den ersten Blick den
Eindruck erweckt, sie sei geschlossen, weil kein offener Türspalt zu sehen ist, dies in
Wirklichkeit jedoch nicht ist.
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Dem Entlastungsbeweis nach § 834 S.2 BGB steht weiter entgegen, dass der
Zweitbeklagte am Abend des Unfalltages gegen 18.00 Uhr zu einer Radtour aufbrach,
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ohne Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass die Pferde der Erstbeklagten von der
Weide in den Stall geholt wurden, wie er es dieser zugesagt hatte. Die Pferde waren
über einen Zeitraum von mehreren Stunden ohne jede Aufsicht und gegebenenfalls
erforderliche Betreuung, obwohl hierzu insbesondere im Hinblick auf das unstreitig
aufgetretene Wetterleuchten Veranlassung bestanden hätte. Eine Gefahr durch die
Tiere war im Übrigen nicht völlig fern liegend, da sich im Bereich von weniger als 500
Meter vom Hof des Zweitbeklagten entfernt – wie in der Berufungsverhandlung erörtert -
eine Straße und in etwa 2 km Entfernung eine Autobahn befindet. Vorsichts- oder
Sicherheitsmaßnahmen waren auch möglich, da während der Abwesenheit des
Zweitbeklagten nach seinen eigenen Angaben seine Söhne auf dem Hof anwesend
waren, die diese Aufgabe hätten übernehmen können. In jedem Fall wäre nach dem
Besuch der Drittbeklagten bei ihrem Pony, von dem der Zweitbeklagte wusste, dass er
nach seinem Aufbruch zu der Radtour stattfinden würde, eine Kontrolle der Boxentüren
erforderlich gewesen, da sich die Drittbeklagte mehrfach als unzuverlässig erwiesen
hatte.
Im Ergebnis hat der Zweitbeklagte den Nachweis ausreichender Kontrollen und
Sicherheitsmaßnahmen und damit den Entlastungsbeweis gem. § 834 S.2 BGB nicht
erbringen können. Er haftet daher für die Schäden, die der Kläger bei dem Unfall erlitten
hat.
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2.
Unfallereignis gegen die Erstbeklagte ist begründet. Die Erwägung des Landgerichts,
die Erstbeklagte sei am Unfalltag nicht Tierhalterin im Sinne des § 833 BGB gewesen,
da sie ihre Pflichten zulässigerweise auf den Zweitbeklagten übertragen habe, ist
unzutreffend. Die Übertragung der Aufsicht über ein Tier durch den Tierhalter auf eine
andere Person ändert nichts an seiner Haltereigenschaft. Der Tierhalter haftet nach §
833 BGB für die von seinem Tier ausgehende Gefahr unabhängig von irgendeinem
Verschulden, während die Haftung des Tierhüters nach § 834 BGB auf einem
vermuteten Verschulden, welches von dem Tieraufseher durch den Beweis der
Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Führung der Aufsicht bzw. den Nachweis,
dass der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, ausgeräumt
werden. Bereits aus der gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass die Haftung einer mit
der Beaufsichtigung des Tieres betrauten Person nicht an die Stelle der
Tierhalterhaftung tritt, sondern bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
zusätzlich hierzu bzw. unabhängig hiervon. Selbst die dauerhafte Unterbringung der
Pferde der Erstbeklagten bei dem Zweitbeklagten lässt die Haftung der Erstbeklagten für
die Tiergefahr unberührt, da sie mit der Unterbringung bei dem Zweitbeklagten sich
nicht auch der Verantwortung für die Tiere begeben hatte, sondern weiterhin für die
Kosten der Tierhaltung aufkam, den allgemeinen Wert und Nutzen der Tiere für sich in
Anspruch nahm und das Risiko des Verlustes trug (BGH NJW-RR 1988, 655).
Demzufolge besteht kein Zweifel an der Haltereigenschaft der Erstbeklagten. Der
Hinweis des Landgerichts auf § 840 Abs.3 BGB ändert hieran nichts, da diese Vorschrift
allein das Innenverhältnis im Falle der Haftung mehrer Schädiger als Gesamtschuldner
betrifft, während im Außenverhältnis die Erstbeklagte nach § 833 BGB unbeschadet
einer Mithaftung des Zweitbeklagten nach § 834 BGB haftet. Daran, dass sich mit dem
Ausbrechen der Pferde aus dem Stall und dem anschließenden Unfall die typische
Tiergefahr verwirklicht und unfallursächlich ausgewirkt hat, besteht kein Zweifel.
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Die Haftung der Erstbeklagten ist auch nicht nach § 833 S.2 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Bestimmung entfällt die Haftung wegen der Tiergefahr, wenn es sich um
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ein Nutztier handelt und der Halter den Nachweis erbringt, dass er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt
eingetreten wäre. Dies scheitert hier jedoch bereits an der Nutztiereigenschaft der
Pferde der Erstbeklagten, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Erstbeklagte
die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, was im Hinblick darauf, dass es vor dem Unfall
bereits mehrfach zu einem Öffnen der nicht ordnungsgemäß geschlossenen Box durch
das Pony der Drittbeklagten gekommen und dies der Erstbeklagten bekannt war,
zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung der Erstbeklagten waren ihre beiden Pferde
nicht allein schon deshalb als Nutztiere gegenüber sog. Luxustieren anzusehen, weil
sie mit ihnen nach ihrem von dem Kläger bestrittenen Vortrag Einkünfte erzielt hat. Von
einer Nutztiereigenschaft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die
Gewinnerzielung im Vordergrund gestanden hat, das heißt die Einkünfte nicht nur
gelegentlich bzw. nebenbei erzielt worden sind, sondern der Hauptzweck der
Tierhaltung war (BGH NJW-RR 2005, 1183). Für eine in erster Linie gewerbliche
Nutzung ihrer Pferde hat die Erstbeklagte nichts dargetan. Ihr Vortrag, der Wallach "E2"
für monatlich bis zu 480,00 DM an Reitschüler vermietet worden, ist unzureichend, da er
nicht erkennen läst, welche Beträge langfristig aus dieser Verwendung des Pferdes
erzielt worden sind. Die Erstbeklagte hat hierzu nicht substantiierter vorgetragen,
obwohl sie in der Ladungsverfügung zum Senatstermin hierauf ausdrücklich
hingewiesen worden war. Das Gleiche gilt für die Nutzung der Stute "M". Der Erlös
eines Betrages von 6.500 DM aus dem Verkauf des aus der Stute gezogenen Fohlens
"E4" im Jahre 2000 spricht nicht für eine vorrangig gewerbliche Nutzung, da diese
einmalige Einnahme deutlich unter den Aufwendungen für die Stute liegt. Eine den
Hauptzweck der Pferdehaltung ausmachende gewerbliche Pferdezucht ist hierin
jedenfalls nicht zu sehen.
3.
Mitverschuldens mit Folge einer Eigenhaftungsquote von 1/3 wendet, bleibt sie ohne
Erfolg. Der Kläger hat nämlich entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder,
soweit seine Geschwindigkeit den Witterungs- und Straßenverhältnissen angepasst
war, durch eine Fehlreaktion den Unfall mitverursacht. Hierfür spricht der Beweis des
ersten Anscheins, der bei einer Kollision eines Fahrzeugführers mit einem Gegenstand
auf der Fahrbahn für eine schuldhafte Verursachung spricht, soweit dieser Anschein
nicht dadurch widerlegt wird, dass von dem betreffenden Fahrzeugführer nicht ein
anderer möglicher Geschehensablauf bewiesen wird.
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Der Sachverständige H hat sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten unter
Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers hiergegen im Senatstermin ergänzt.
Hierbei hat er wegen der vom Kläger angegebenen Witterungsverhältnisse auf ein
amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Bezug genommen. Danach war die
Dämmerung am Unfalltag um 22.23 Uhr, d.h. vor dem Unfall abgeschlossen, der
Himmel war teilweise bedeckt und es herrschte Halbmond mit einem Winkel von 45
Grad zum Horizont. Selbst wenn der Mond sichtbar gewesen sein sollte, was wegen der
teilweisen Bewölkung nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, hatte das Mondlicht
nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes eine Leuchtkraft von weniger als
einem Lux, so dass es nach Angaben des Sachverständigen H für die Erkennbarkeit
von Hindernissen in der Dunkelheit faktisch ohne Bedeutung war. Der Sachverständige
hat in seiner ergänzenden Stellungnahme im Senatstermin die in seinem erstinstanzlich
mündlich erstatteten Gutachten sowie den hierzu vorgelegten schriftlichen Unterlagen
getroffenen Feststellungen bestätigt, wonach bei einem "Fahren auf Sicht" die
Annäherungsgeschwindigkeit bei Fahren mit Abblendlicht maximal 46 km/h oder bei
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einer Bremsung des Klägers vor dem Zusammenstoß mit den Pferden 56 km/h hätte
betragen dürfen. Bei Fahren des Klägers mit Fernlicht hätte die maximale
Annäherungsgeschwindigkeit 65 km/h bzw. 75 km/h betragen dürfen. Bei diesen
Feststellungen geht der Sachverständige von einer Erkennbarkeit der Pferde auf der
Fahrbahn in einem Abstand von etwa 30 m beim Fahren mit Abblendlicht und etwa 40 m
beim Fahren mit Fernlicht aus. Er hat hierzu im Senatstermin ausgeführt, dass die
Erkennbarkeit der Pferde im konkreten Fall vergleichbar sei mit dunkel gekleideten
Fußgängern auf der unbeleuchteten Fahrbahn. Das eventuell vorhandene Mondlicht
habe hierauf ebenso wenig einen Einfluss wie die Reflektoren an den Leitpfosten, die
lediglich dazu beitrügen, dass die Leitpfosten und damit die Fahrbahnbegrenzung
erkannt werden könnten, jedoch ohne Bedeutung für die Erkennbarkeit sonstiger
Gegenstände im Fahrbahnbereich seien.
Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers hat der Sachverständige mit
mindestens 65 km/h und maximal 75 km/h ermittelt. Sofern der Kläger mit Abblendlicht
gefahren ist, was offen ist, wäre seine Geschwindigkeit nicht angepasst gewesen. Ist der
Kläger dagegen mit Fernlicht gefahren, so muss er zu spät auf das Hindernis reagiert
haben, da der Unfall dann vermeidbar gewesen wäre.
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4.
zu beanstanden, so dass die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, die auf den
Wegfall bzw. die Reduzierung des eigenen Haftungsanteils gerichtet ist, unbegründet
ist. Im Rahmen der gemäß §§ 7, 17 StVG, 254 BGB zu treffenden Abwägung ist auf
Seiten des Klägers von Bedeutung, dass zu der unfallursächlichen Betriebsgefahr
seines Pkw sein schuldhafter Verkehrsverstoß hinzutritt. Auf Seiten der Beklagten sind
neben der der Erstbeklagten zuzurechnenden ganz erheblichen Tiergefahr, die von den
auf der Landstraße laufenden Pferden ausging, die Haftung des Zweitbeklagten gemäß
§ 834 BGB wegen vermuteten Verschuldens bei der Tieraufsicht und die schuldhafte
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Drittbeklagte zu berücksichtigen.
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Die Beklagten haften dem Kläger mit ihren unabhängig voneinander erbrachten
Haftungsbeiträgen gemäß § 840 Abs.1 BGB als Gesamtschuldner. Nur diese das
Außenverhältnis der Beklagten gegenüber dem Kläger betreffende Haftung ist
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass es keiner Feststellung zu den
Haftungsanteilen der Beklagten untereinander im Innenverhältnis bedarf. Sind mehrere
nebeneinander, d.h. nicht aufgrund eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens,
für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach
unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen einzelnen Schädigern eine
Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs.1 BGB (BGH VersR 2006,
369; BGHZ 17, 214). Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner Schädiger nur aus
Gefährdungshaftung ergibt (BGH VersR 2006, 369). Eine unterschiedliche Quotierung
der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten ist nicht geboten, da unter ihnen eine
Zurechnungseinheit besteht, die genauso zu behandeln ist wie eine Haftungseinheit
(BGH NJW 1996, 261).
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Während bei einer Haftungseinheit ein einziger Verursachungsbeitrag vorliegt, für den
mehrere Personen haften, werden bei der Rechtsfigur der Zurechnungseinheit
unterschiedliche selbständige Verursachungsbeiträge mehrerer Personen wie eine
einheitliche Verursachung behandelt, wenn durch die verschiedenen Beiträge eine
Gefahrenlage geschaffen worden ist, die durch das durch das Hinzutreten des
Schadensbeitrages eines weiteren Beteiligten zum Schaden geführt hat (BGH a.a.O.;
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BGH NJW 1971, 31). Dies ist hier der Fall. Zu der durch das Halten der am Unfall
beteiligten Pferde der Erstbeklagten eröffneten Gefahr sind die
Aufsichtspflichtverletzung des Zweitbeklagten sowie die Sorgfaltspflichtverletzung
hinzugetreten und haben so dazu geführt, dass die Pferde auf die Straße gelangen und
zu der konkreten Gefahrenlage führen konnten. Durch den weiteren hiervon
unabhängigen Verursachungsbeitrag des Klägers ist es sodann zu dem Unfall
gekommen. In einem solche Fall der Haftungs-/Zurechnungseinheit kommt eine
unterschiedliche Gewichtung der Haftungsanteile des außerhalb der Haftungseinheit
stehenden Klägers zu den einzelnen Mitgliedern der Haftungseinheit auf der Seite der
Beklagten nicht in Betracht. Vielmehr ist in gleicher Weise, wie dies bei der
haftungsrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen für Fahrer, Fahrzeughalter und
Versicherer gilt, eine einheitliche Haftungsquote für mehrere Beteiligte der
Haftungseinheit festgesetzt.
5.
Möglichkeit weiterer künftiger materieller wie immaterieller Schäden nicht
ausgeschlossen werden. Daher ist die künftige Ersatzpflicht der Beklagten unter
Berücksichtigung des Eigenverschuldensanteils des Klägers festzustellen.
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