Urteil des OLG Hamm vom 20.03.1999

OLG Hamm (kläger, fahrzeug, versicherte sache, wahrscheinlichkeit, gutachten, diebstahl, vernehmung, ehefrau, kaufpreis, annahme)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 289/91
Datum:
20.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 289/91
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 26/91
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 1991 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Kaskoentschädigung wegen Diebstahls seines
Pkw xxx in Höhe von 37.350,-- DM (Wiederbeschaffungswert von 38.000,-- DM
abzüglich 650,-- DM Selbstbeteiligung). Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug
am Abend des 11.07.1990 gegen 22.30 Uhr verschlossen vor seinem Ferienhaus in xxx
abgestellt. Am nächsten Morgen habe er gegen 5.30 Uhr festgestellt, daß der Pkw
verschwunden gewesen sei.
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Der Beklagte bestreitet den Diebstahl des Fahrzeugs. Er stützt sich neben weiteren
Indizien - Getriebeschaden bereits kurz nach dem Kauf des Fahrzeugs im Sommer
1989, vergebliche Verkaufsbemühungen des Klägers im März/April 1990, Abstellen des
Fahrzeugs auf der Straße statt auf der durch Mauer und verschließbares Tor gesicherten
Grundstücksfläche - insbesondere darauf, daß der Kläger dem Beklagten gegenüber
angegeben hat, ein Nachschlüssel sei nicht angefertigt worden. Demgegenüber hat der
von dem Beklagten beauftragte Sachverständige xxx, Niederlassung xxx in seinem
Gutachten vom 16.10.1990 festgestellt, daß ein Schlüssel - der Kläger hatte dem
Beklagten alle drei Originalschlüssel übergeben - einem mechanischem Kopiervorgang
unterzogen worden ist.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger
habe einen Diebstahl seines Fahrzeugs nicht bewiesen. Beweisanzeichen für ein
Verschwinden des Fahrzeugs gegen den Willen des Klägers seien nicht gegeben. Eine
einleuchtende Erklärung für die Kopierung des Schlüssels sei nicht gegeben worden.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag
weiterverfolgt.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
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Entscheidungsgrunde:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Diebstahlsentschädigung
gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b AKB. Er hat den ihm obliegenden Beweis des
Fahrzeugdiebstahls nicht erbracht.
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1)
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Zwar sind an die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen
Fahrzeugdiebstahl keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer
Diebstahlversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in
Frage gestellt und der Versicherungsnehmer häufig entgegen dem Zweck des
Versicherungsvertrages schutzlos wäre. Deshalb genügt der Versicherungnehmer
seiner Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn
er einen Sachverhalt behauptet und erforderlichenfalls beweist, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die
versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise
entwendet worden ist. Dazu genügt die Feststellung solcher Tatumstände, denen
hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen werden
kann (ständige Rechtsprechung BGH VersR 84, 29 = VVGE § 12 AKG Nr. 5; VerR 87,
146; 90, 45, 46). Die Zeugin xxx, die Ehefrau des Klägers, hat dazu bei ihrer
Vernehmung vor dem Senat bekundet, ihr Ehemann habe das Fahrzeug gegen 22.30
Uhr vor dem Haus abgestellt und ihr am nächsten Morgen gegen 6.00 Uhr mitgeteilt,
daß das Fahrzeug weg sei. Ob der Kläger damit den erleichterten Beweis eines
versicherten Diebstahls erbracht hat, kann letztlich dahinstehen.
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2)
12
Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer
darlegt und gegebenenfalls beweist, daß nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits-
oder Verdachtsmomente, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen
Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, die die
Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem
üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu
erreichen (BGH r+s 90, 130, 131). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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a)
14
Der Kläger, der dem Beklagten alle drei beim Kauf erhaltenen
Originalfahrzeugschlüssel übergeben hat, hat dem Beklagten gegenüber erklärt,
Nachschlüssel seien nicht angefertigt worden. Dies ist nach den Feststellungen des
Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.10.1990 objektiv falsch. Danach weist
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ein Schlüssel in einem Schafteinschnitt vom Schlüsselanschlag zur Schlüsselspitze hin
eine spezifische Spurenzeichnung auf, die sicher dahingehend zu identifizieren ist, daß
sie von einem Kopiervorgang des Schlüssels stammt. Der Schlüssel hat als
Musterschlüssel für die Fertigung mindestens eines Ersatzschlüssels gedient. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen weisen zwei Schlüssel - darunter auch derjenige,
der einem Kopiervorgang unterzogen worden ist - ausgeprägte schloßspezifische
Gebrauchsspuren auf, die mechanischen Kontakten aus Schließbetätigungen
zuzuordnen sind. Ein Schlüssel weist dagegen nur unwesentliche schloßspezifische
Gebrauchsspuren auf. Diese Feststellungen des Sachverständigen stimmen mit den -
auch von der Zeugin xxx bestätigen - Angaben des Klägers überein, wonach zwei
Schlüssel ständig im Gebrauch waren und ein Ersatzschlüssel in der Regel zu Hause
aufbewahrt wurde.
Der Kläger, der selbst keine Kenntnis von der Anfertigung eines Ersatzschlüssels haben
will, hat zunächst vorgetragen, die Anfertigung des Ersatzschlüssels könne nur erfolgt
sein, während sich das Fahrzeug im Sommer 1989 wegen eines Getriebeschadens ca.
14 Tage in einer Werkstatt in xxx befunden habe. Bei seiner Anhörung im Senatstermin
hat er dies dahingehend richtiggestellt, daß er auch bei einem späteren
Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs in Deutschland sowie während des Zeitraums der
vergeblichen Verkaufsbemühungen im Frühjahr 1990 einen Fahrzeugschlüssel in der
Werkstatt bzw. beim Händler gelassen hat. In allen Fällen handelte es sich aber jeweils
um den Schlüssel, den der Kläger an seinem Schlüsselbund hatte und den er ständig
benutzte.
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Danach scheidet die Möglichkeit, daß der Ersatzschlüssel während der
Werkstattaufenthalte bzw. während der Standzeit beim Händler hergestellt worden ist,
aber praktisch aus. Der Sachverständige hat nämlich weiter festgestellt, daß mit dem
Schlüssel, der als Kopiervorlage genutzt worden ist, mit Sicherheit nach dem
Dupliziervorgang keine Schließungen mehr stattgefunden haben. Da dieser Schlüssel
zudem erhebliche Gebrauchsspuren aufweist, es sich mithin um einen der beiden
Schlüssel handeln muß, die ständig in Gebrauch waren, liegt die Vermutung nahe, daß
der Ersatzschlüssel tatsächlich erst kurze Zeit vor der von dem Kläger behaupteten
Entwendung des Fahrzeugs angefertigt worden ist. Dann spricht aber auch vieles dafür,
daß dies nicht ohne Wissen und Billigung des Klägers geschehen sein kann, denn
abgesehen von den bereits erwähnten Aufenthalten des Fahrzeugs in der Werkstatt
bzw. beim Händler will der Kläger keinem Dritten einen Fahrzeugschlüssel überlassen
haben. Daß sich ein Dritter unbemerkt einen der an den Schlüsselbunden des Klägers
bzw. seiner Ehefrau befindlichen Fahrzeugschlüssel am bzw. kurz vor dem 11.07.1990
beschafft haben könnte, um diesen sodann zu kopieren, erscheint unwahrscheinlich.
Dies wird von dem Kläger auch nicht einmal behauptet.
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Der Senat hat keine Bedenken, den Feststellungen des Sachverständigen xxx in
seinem Gutachten vom 16.10.1990 zu folgen. Zwar handelt es sich um ein von dem
Beklagten in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Auch hat der Kläger die Feststellung
des Sachverständigen bestritten, wonach der Schlüssel nach dem Kopiervorgang nicht
mehr zum Schließen benutzt worden ist. Gegen die Berücksichtigung von
Privatgutachten bestehen jedoch keine Bedenken, wenn sie zur zuverlässigen
Beantwortung streitiger Punkte ausreichen (BGH r + s 90, 130, 131 m.w.N.). So liegt es
hier. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, daß bei einem
mechanischen Kopiervorgang an dem Musterschlüssel Veränderungen der Oberfläche
in den Schafteinschnitten entstehen, die sich bei mikroskopischer Untersuchung als
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Werkstoffaufwerfungen darstellen. Diese Werkstoffaufwerfungen ragen über die
eigentliche Schlüssellaufbahn hinaus, so daß es bei Schließbetätigungen zu ersten
mechanischen Kontakten mit den Zuhaltungen kommt. Durch diese mechanischen
Kontakte werden die Werkstoffaufwerfungen abgetragen. Wenn der Sachverständige
danach zu dem Schluß kommt, daß mit dem Schlüssel mit Sicherheit nach dem
Dupliziervorgang keine Schließungen mehr stattgefunden haben, so ist dies in sich
schlüssig und - auch ohne besondere Sachkunde - für den Senat nachvollziehbar.
b)
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Darüber hinaus ergeben sich weitere Anhaltspunkte, die für die Annahme einer
Vortäuschung des Versicherungsfalls sprechen. So ist nicht recht nachvollziehbar,
warum der Kläger sein Fahrzeug während der Nachtstunden nicht auf der durch Mauer,
Zaun und abschließbares Tor gesicherten Grundstücksfläche abgestellt hat. Nach den
Erörterungen im Senatstermin muß davon ausgegangen werden, daß ein Abstellen des
Fahrzeugs im Auffahrtbereich durchaus möglich gewesen wäre. Dies hat auch die
Zeugin xxx bei ihrer Vernehmung bestätigt. Zwar mag es zutreffen, daß es in dem
Ferienhaus, in dem seinerzeit unstreitig zahlreiche Gäste untergebracht waren, viel rein
und raus ging. Dies gilt aber zumindest nicht für die Nachtstunden, in denen das
Fahrzeug ohne weiteres im Auffahrtbereich hätte abgestellt werden können.
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Ein weiteres gegen den Kläger sprechendes Indiz ist, daß der Kläger sich kurze Zeit
zuvor im März/April 1990 längere Zeit vergeblich bemüht hat, das Fahrzeug zu
verkaufen. Nach eigenem Vortrag des Klägers sollte der Verkauf erfolgen, weil bereits
einige Reparaturen an dem Fahrzeug angefallen waren und aus Kostengründen ein
Fahrzeug - das der Ehefrau - für ausreichend gehalten wurde. Da die
Verkaufsbemühungen zu keinem Erfolg führten, konnte durchaus der Gedanke
naheliegen, sich von dem reparaturanfälligen Fahrzeug auf andere Weise zu trennen.
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Gegen den Kläger spricht schließlich auch, daß er den Kaufpreis des Fahrzeugs in der
Klageschrift mit 43.400,-- DM angegeben hat. Diesen Preis hat er auch in der Kasko-
Schadenanzeige als gezahlten Kaufpreis angegeben. Im Senatstermin hat er dann
eingeräumt, daß der Kaufpreis tatsächlich nur 39.790,-- DM betragen hat.
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c)
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Bei einer Gesamtschau stehen nach Auffassung des Senats konkrete Tatsachen fest,
die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen. Demgegenüber ist der Kläger den vollen Nachweis
dafür schuldig geblieben, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
ein Diebstahl des Fahrzeugs in der Nacht vom 11.07. auf den 12.07.1990 stattgefunden
hat.
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3)
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Beschwer des Klägers beträgt 37.350,-- DM.
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