Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2002

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, selbstbehalt, nettoeinkommen, eltern, bruttoeinkommen, einkünfte, wohnung, verfügung, krankenversicherung, arbeitslosenversicherung

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 118/01
Datum:
03.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 UF 118/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 44 F 141/00
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Februar 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Münster (40 F 1264/01) im
Ausspruch über den Kin-desunterhalt teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu
zahlen:
1.) an die Klägerin zu 1):
für N:
Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 518 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 554 DM
Zeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils 590 DM
Zeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 630 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 630 DM
Ab Januar 2002 jeweils: 322,11 EUR
und für B:
Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 503 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 539 DM
Zeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils: 575 DM
Zeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 615 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 615 DM
Ab Januar 2002 jeweils: 314,44 EUR
abzüglich folgender gezahlter Beträge:
monatlich je 1.021,00 DM (518 + 503) für Mai und Juni 2000,
monatlich je 1.093,00 DM (554 + 539) für Juli bis Oktober 2000,
monatlich je 1.000,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,
monatlich je 1.100,00 DM für März 2001 bis April 2002.
2.) an den Kläger zu 2):
Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 484 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 467 DM
Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 jeweils: 560 DM
Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 586 DM
Ab Januar 2002 jeweils: 281 EUR
abzüglich folgender gezahlter Beträge:
monatlich je 484,00 DM für Mai und Juni 2000,
monatlich je 250,00 DM für Juli bis Oktober 2000,
monatlich je 500,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,
monatlich je 250,00 DM für März 2001 bis April 2002.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Kläger 1/4 und der Beklagte
3/4..
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/5 und der
Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Bruttoeinkommen
126.351,00 DM
abz. Lohnsteuer
42.130,18 DM
abz.Kirchensteuer
3.316,59 DM
abz.Solidaritätszuschlag
2.026,80 DM
abz. Rentenversicherung
9.958,80 DM
abz. Arbeitslosenversicherung
3.354,00 DM
abz.Krankenversicherung
5.379,36 DM
abz. Pflegeversicherung
657,96 DM
Nettoeinkommen
59.527,31 DM
Nettoquote
47%
Nettoquote d. VL
936,00 DM
440,97 DM
restliches Nettoeinkommen
59.086,34 DM
Anzahl der Monate
12
Monatlich
4.923,86 DM.
Bruttoeinkommen
124.850,49 DM
abz. Lohnsteuer
33.486,00 DM
abz.Kirchensteuer
2.661,58 DM
abz.Solidaritätszuschlag
2.137,90 DM
abz. Rentenversicherung
9.970,20 DM
abz. Arbeitslosenversicherung
3.393,00 DM
abz.Krankenversicherung
5.441,88 DM
abz. Pflegeversicherung
665,52 DM
Nettoeinkommen
67.094,41 DM
Nettoquote
54%
Nettoquote d. VL
936,00 DM
503,00 DM
Restliches Nettoeinkommen
66.591,41 DM
Anzahl der Monate
12
Monatlich
5.549,28 DM
Bruttoeinkommen
30.334,89 DM
abz. Lohnsteuer
5.004,14 DM
abz.Kirchensteuer
306,25 DM
abz.Solidaritätszuschlag
187,13 DM
abz. Rentenversicherung
2.927,30 DM
abz. Arbeitslosenversicherung
985,86 DM
abz.Krankenversicherung
2.108,28 DM
abz. Pflegeversicherung
257,84 DM
Nettoeinkommen
18.558,09 DM
Nettoquote
61,18%
Nettoquote d. VL
78,00 DM
47,72 DM
restliches Nettoeinkommen
18.510,37 DM
Anzahl der Monate
6
Monatlich
3.085,06 DM
Bruttoeinkommen
62.750,11 DM
abz. Lohnsteuer
10.022,56 DM
abz.Kirchensteuer
626,26 DM
abz.Solidaritätszuschlag
382,72 DM
abz. Rentenversicherung
5.992,66 DM
abz. Arbeitslosenversicherung
2.039,35 DM
abz.Krankenversicherung
4.361,15 DM
abz. Pflegeversicherung
533,36 DM
Nettoeinkommen
38.792,05 DM
Nettoquote
61,82%
Nettoquote d. VL
156,00 DM
96,44 DM
restliches Nettoeinkommen
38.695,61 DM
Anzahl der Monate
12
Monatlich
3.224,63 DM
Entscheidungsgründe
1
Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet.
2
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben Anspruch auf Zahlung von
Kindesunterhalt in der ausgeurteilten Höhe gegen den Beklagten aus §§ 1601 ff BGB.
3
1. Klägerin zu 1)
4
Die Klägerin zu 1) macht den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Parteien N,
geb. am 19.6.1984 und B, geb. am 1.12.1987, zu Recht gemäß § 1629 III 1 BGB auch
nach der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung im eige
5
nen Namen geltend. Ihre Prozeßstandschaft gilt analog § 265 II 1 ZPO über den
Abschluß des Scheidungsverfahrens bis zum Ende des Unterhaltsverfahrens hinaus
fort.
6
Der Bedarf der minderjährigen Kinder richtet sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 I
BGB, die von der der Eltern abgeleitetet ist. Dabei kommt es für den Barunterhalt auf die
Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen, also des Beklagten an.
7
2000
8
Das Erwerbseinkommen des Beklagten in 2000 ist belegt in der Dezemberabrechnung
mit brutto 128.964,23 DM.
9
In diesem "Steuer-Brutto" sind Beträge für die zu versteuernde Möglichkeit enthalten, ein
Firmenfahrzeug zu nutzen. Dem Beklagten wurde ein neuer BMW 320 zur Verfügung
gestellt, ab Oktober 2000 ein VW Passat.
10
Zum Erwerbseinkommen zählen auch derartige Sachzuwendungen, deren Wert unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu
schätzen ist, wobei der steuerrechtliche Ansatz im Unterhaltsrecht nicht gelten soll (Kalt-
hoener/ Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zum Höhe des Unterhalts 7.Aufl.
11
Rdnr 717).
12
Bei der Bestimmung des zuzurechnenden Wertes ist zu differenzieren.
13
Zum einen wird dem Beklagten beim privat nutzbaren Firmenfahrzeug steuerrechtlich
gemäß der Steuerrichtlinie zu § 8 EStG monatlich 1 % des Listenpreises des
Fahrzeuges zugerechnet und zum anderen eine Kilometerpauschale von 0,03 % des
Listenpreises pro Entfernungskilometer, da das Fahrzeug auch für die Fahrten von der
Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt werden kann.
14
Nach den monatlichen Einzelbelegen entfällt auf die Zurechnung von 1 % des
Listenpreises ein Betrag von insgesamt 4.816,93 DM, auf die Zurechnung der
Kilometerpauschale ein Betrag von brutto 1.919,70 DM.
15
Der Betrag von 4.816,93 DM ist als Einkommen anzurechnen, der Betrag von
16
1.919,70 DM dagegen nicht.
17
Bei der Schätzung des Wertes der Nutzungsmöglichkeit ist zu berücksichtigen, daß der
Arbeitnehmer nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeuges spart, sondern
auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung etc. Der
Ansatz von 1 % des Listenpreises erscheint dem Senat bei der Bewertung der ersparten
Anschaffungskosten durchaus realistisch. Die Berücksichtigung von monatlich 1 % führt
zu einer linearen "Abschreibung" in 8 Jahren und 4 Monaten.
18
Dabei gleicht sich aus, daß der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeuges in den ersten
Jahren einerseits höher ist als in den letzten Jahren und andererseits das Abstellen auf
den Listenpreis unberücksichtigt läßt, daß beim Kauf eines Pkw's - jedenfalls wenn er
nicht über eine Bank des Autohauses kreditfinanziert wird - Preisnachlässe eingeräumt
werden.
19
Durch die steuerliche Anrechnung beim Einkommen ist der Beklagten zudem bereits
höher belastet als ein Arbeitnehmer mit ansonsten gleichen Einkünften. Dies wiederum
20
gleicht sich in etwa dadurch aus, daß der Beklagte auch die laufenden Kosten für
Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung einspart.
Ein Zurechnung der steuerlich zu berücksichtigenden Entfernungspauschale ist
unterhaltsrechtlich dagegen nicht gerechtfertigt. Die Fahrten von der Wohnung zur
Arbeit sind zur Erzielung der Einkünfte erforderlich und werden bei der Nutzung eines
eigenen Pkw's als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Nutzungsvorteile
erhöhen insofern nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl. Luthin/Margraf
Handbuch des Unterhaltsrechts 9.Aufl. Rdnr 1085).
21
Dieser Anteil ist daher aus dem Bruttoeinkommen herauszurechnen, allerdings nur in
Höhe von 896,16 DM als Nettoquote von 1.919,70 DM.
22
In Abzug zu bringen sind zudem 1.717,07 DM, die der Beklagte als Eigenanteile dem
Arbeitgeber zu erstatten hatte.
23
Auszugehen ist somit von einem anrechenbaren Bruttoeinkommen einschließlich der
Sachzuwendung Nutzungsmöglichkeit Firmenfahrzeug in Höhe von 126.351,00 DM
24
(128.964,23 DM abzüglich 1.717,07 DM Eigenanteil abzüglich 896,16 DM Nettoanteil
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte).
25
Hiervon verbleiben dem Beklagten netto:
26
Zu berücksichtigen sind Steuernachzahlungen des Beklagten. Er hat unter dem
7.7.2000 zwei Steuerbescheide erhalten, die (für 1998) eine Nachzahlung von 1.422,70
DM und (für 1997) eine Erstattung von 346,89 DM festgesetzt haben, per saldo eine
Nachzahlung von 1.075,81 DM, monatsanteilig also 89,65 DM.
27
Abzuziehen sind zudem unstreitig monatlich 600 DM, die der Beklagte zum Ausgleich
zweier überzogener Girokonten bei der E und der W mit jeweils 300 DM zahlt.
28
Unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden können Kosten für ein Toupet, die der
Beklagte mit monatlich 200 DM geltend macht
29
Auch wenn der Beklagte psychisch unter seiner Vollglatze leiden sollte, ist nicht
vorgetragen oder ersichtlich, daß er das Toupet aus medizinischen Gründen benötigt, so
daß die Kosten mit denen für Medikamente entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht vergleichbar sind. Sie sind aus den verbleibenden Einkünften des Beklagten zu
tragen.
30
Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in 2000 in Höhe von
4.234,21 DM:
31
Erwerbseinkommen: 4.923,86 DM abzüglich Steuernachzahlung: 89,65 DM abzüglich
Kreditraten: 600,00 DM
32
anrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM
33
Damit unterfällt der Beklagte in Zeitraum Mai und Juni 2000 der Einkommensgruppe 6
(3900 - 4300). Angesichts von Unterhaltsbelastungen für 4 Personen (Ehefrau und 3
34
Kinder) ist er um eine Gruppe herabzustufen, also in Gruppe 5.
Dies führt bezüglich der Kinder N und B, beide Alterstufe 3, zu einem Tabellenunterhalt
von jeweils 653 DM, von denen nach Abzug des Kindergeldanteils von 135 DM bzw.
150 DM noch 518 DM bzw. 503 DM verbleiben, also die vom Amtsgericht zuerkannten
Beträge.
35
Ab dem 1.7.2000 ist der Beklagte nur noch drei Personen unterhaltspflichtig, so daß
eine Herabstufung nicht erfolgt. Eine Höhestufung ist allerdings entgegen der
Auffassung der Klägerin zu 1) ebenfalls nicht angebracht, da auch die Tabellensätze auf
Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen zugeschnitten ist. Der Tabellenbetrag
gemäß Einkommensgruppe 6 beträgt 689 DM, die Zahlbeträge 554 DM und 539 DM,
also weiterhin die zuerkannten Beträge.
36
2001
37
Entsprechend der Berechnung für 2000 ist zunächst auszugehen von einem Brutto-
38
einkommen des Beklagten in Höhe von 126.195 DM "Steuerbrutto" abzüglich
39
1.344,51 DM als Nettoquote von 2.430 DM für die steuerliche Zurechnung der Position
"Fahrt Wohnung-Arbeit", also 124.850,49 DM.
40
Damit ergeben sich Erwerbseinkünfte in Höhe von:
41
Ein Steuerbescheid ist in 2001 nicht ergangen.
42
Abzüglich der Schuldlasten von 600 DM verbleibt ein anrechenbares Einkommen in
Höhe von 4.949,28 DM.
43
Ab dem 1.1.2001 unterfällt der Beklagte damit der Einkommensgruppe 8 (4.700 - 5.100).
Dies führt in Altersstufe 3 zu monatlich 765 DM Tabellenbetrag und geschuldeten
Zahlbeträgen von 630 DM bzw. 615 DM.
44
Ab dem 1.7.2001 und nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich aus
Gruppe 8 (4.890 - 5.480) Tabellensätze von 788 DM und Zahlbeträge von 673 DM bzw.
638 DM, von denen allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM geltend gemacht sind.
45
2002
46
Ab dem 1.1.2002 entspricht ein anrechenbares Einkommen des Beklagten von 4.949,28
DM (siehe oben) einem Betrag von 2.530,53 EUR. Dabei ergeben sich aus
Einkommensgruppe 8 (2500 - 2800) Tabellensätze von 404 EUR und Zahlbeträge nach
Abzug von jeweils 77 EUR Kindergeldanteil in Höhe von 327 EUR. Geltend gemacht
sind allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM, was 322,11 EUR bzw. 314,44 EUR entspricht.
47
1. Kläger zu 2)
48
Zeitraum Mai und Juni 2000
49
Für den volljährigen Kläger zu 2) ergeben sich in den Monaten Mai und Juni 2000 nach
dem Einkommen des Beklagten bei Herabstufung um eine Einkommensgruppe
Tabellensätze aus Einkommensgruppe 5 (siehe oben) von 754 DM und ein Zahlbetrag
von jeweils (754 - 270) 484 DM, wie vom Amtsgericht zuerkannt
50
Zeitraum Juli bis Dezember 2000
51
Zur Recht rügt der Kläger zu 2), daß das Amtsgericht seinen Bedarf nicht nach dem
addierten Einkommen der Eltern berechnet hat, die nunmehr beide erwerbstätig sind. Zu
berücksichtigen ist vielmehr auch das Einkommen der Klägerin zu 1).
52
Sie hat ausweislich ihrer Dezemberabrechnung im zweiten Halbjahr 2000 verdient:
53
Die Parteien sind sich darüber einig, daß auf Seiten der Klägerin zu 1) bis Ende Juni
2002 ein eheprägender Kredit mit monatlich 250 DM anzurechnen ist, so daß ein
Einkommen in Höhe von 2.835,06 DM verbleibt.
54
Es ergibt sich ein addiertes Einkommen der Eltern in Höhe von 7.069,27 DM (4.234,21
DM + 2.835,06 DM). Der Bedarf aus der entsprechenden Einkommensgruppe 11 (6.500
- 7.200) beträgt 1.061 DM.
55
Für diesen Bedarf haften die Eltern gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen.
56
Maßgeblich für die Haftungsquote ist dabei ihre jeweilige Leistungsfähigkeit, die von
den für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt.
57
Für die Haftungsquote ist vom Einkommen der Pflichtigen dabei abzuziehen, was für
den eigenen Unterhalt benötigt wird und was ansonsten nicht für den Unterhalt des
volljährigen Kindes zur Verfügung steht. Dies sind neben den schon bei der Ein-
58
kommensberechnung beim Bedarf berücksichtigten Abzügen für Schulden, der eigene
Selbstbehalt, der gegenüber dem privilegierten Kläger zu 2) 1.500 DM beträgt, und
Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder. Letzteres gilt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats (OLG Hamm FamRZ 1999, 1018, 1019) in
Übereinstimmung mit den Leitlinien (Nr. 24 II Hammer Leitlinien, Stand 1.7.2001) auch
beim privilegierten Volljährigen. Beim Beklagten sind daher zu berücksichtigen:
59
Anrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber
privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige
Kinder (2 x 689 DM): 1.378,00 DM Einzusetzendes Einkommen: 1.356,21 DM
60
Auf Seiten der Klägerin zu 1) ist vom anrechenbaren Einkommen lediglich der eigene
Selbstbehalt abzuziehen und ein unstreitiger und vom Amtsgericht zuerkannter
Betreuungsbonus von 300 DM.
61
Ein Umrechnung der gegenüber den minderjährigen Kindern N und B erbrachten
Betreuung in einen Barunterhalt und dessen Abzug kommt dagegen nicht in Betracht.
Bei der Haftungsverteilung ist auf die Leistungsfähigkeit und damit auf die den Eltern
62
jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abzustellen. Diese werden beim
betreuenden Elternteil durch die Betreuung als solche nicht geschmälert (BGH FamRZ
1988, 1039; Wendl/Scholz 5.Aufl. § 2 Rdnr 298).
Aus § 1606 III 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes.
Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß Bar- und Betreuungsunterhalt im Rahmen der
Haftungsverteilung "gleichwertig" sind, sondern lediglich, daß der betreuende Elternteil
seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch die Betreuung
nachkommt.
63
Der Haftungsanteil ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil die Klägerin zu 1), wie
sie meint, überobligatorisch arbeite.
64
Dadurch, daß die Klägerin zu 1) die minderjährigen Geschwister des Klägers zu 2)
betreut, erfüllt sie ihre Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber diesen Kindern . Sie ist
aber auch dem Kläger zu 2) unterhaltspflichtig, der nach Eintritt der Volljährigkeit auf
keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr angewiesen ist.
65
Ihm gegenüber bleibt es bei der Barunterhaltspflicht und die Klägerin zu 1) ist ihm
66
gegenüber daher grundsätzlich erwerbspflichtig (vgl. Wendl/Scholz 5.Aufl., § 2
67
Rdnr. 315; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 916 ff; vgl. auch die soge-nannte
"Hausmannrechtsprechung" des BGH FamRZ 1996, 796).
68
Bei der Frage, in welchem Umfang neben der Betreuung der Geschwister eine
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen.
69
Auf die Grundsätze, die beim Ehegattenunterhalt im Rahmen von §§ 1570 und 1361
BGB gelten, kann dabei nicht abgestellt werden.
70
In die Zumutbarkeitsprüfung sind allerdings auch die Interessen der Geschwister
einzustellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 374, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1117,
1118; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 659), wobei zu beachten ist, daß
zwischen den Geschwistern der gleiche Unterhaltsrang besteht.
71
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2), der bei ihr im Haushalt lebt
und noch die Schule besucht, gemäß § 1603 II BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist und
sie zudem ihre Tätigkeit ohne Not aufgenommen hat, womit eine Vermutung für die
Zumutbarkeit der Tätigkeit spricht, ist ihre Erwerbstätigkeit gegenüber dem Kläger zu 2)
nicht als überobligationsmäßig einzustufen und sind die Einkünfte voll anzurechnen.
72
In die Haftungsverteilung einzustellen ist daher ein Betrag in Höhe von 2.835,06 DM
abzüglich 1.500 DM Selbstbehalt abzüglich 300 DM Betreuungsbonus und somit
1.035,06 DM.
73
Das einzusetzenden Einkommen des Beklagten von 1.356,21 DM entspricht einer
Haftungsquote von 56,72 % (1.356,21 : [1.356,21 + 1.035,06 =] 2.391,27), die wiederum
zu einem Anspruch des Klägers zu 2) gegen den Beklagten in Höhe von 1.061 DM
74
x 56,72 % = 601,80 DM führt, also rund 602 DM. Abzüglich 135 DM Kindergeldanteil
75
verbleiben 467 DM.
Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001
76
Die Abrechnung der Klägerin zu 1) für Dezember 2001 weist ein Einkommen aus in
Höhe von 3.224,63 DM:
77
Nach Abzug der Kreditlasten von 250 DM verbleiben 2.974,63 DM.
78
Dies führt zu einem addierten Einkommen der Eltern in Höhe von 7.923,91 DM
(4.949,28 DM + 2.974,63 DM). Dies entspricht Einkommensgruppe 12 (7.200 - 8000)
und führt zu einem Tabellenbetrag von 1.120 DM.
79
Die einzusetzenden Einkünfte betragen entsprechend der Berechung für 2000:
80
Beklagter: Anrechenbares Einkommen: 4.949,28 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt
gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt
minderjährige Kinder (2 x 765 DM): 1.530,00 DM Einzusetzendes Einkommen: 1.919,28
DM
81
Klägerin zu 1)
82
Anrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber
privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM
83
Einzusetzendes Einkommen: 1.174,63 DM Die Haftungsquote des Beklagten beträgt
62,03 % (1.919,28 : [1.919,28 + 1.174,63 =] 3.093,91), und führt zu einem Anspruch des
Klägers zu 2) gegen ihn in Höhe von 1.120 DM x 62,03 % = 694,74 DM, also rund 695
DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil also 560 DM.
84
Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001
85
Die zum 1.7.2001 geänderte Düsseldorfer Tabelle führt zu folgender Berechnung:
86
Der Bedarf ergibt sich aus Einkommensgruppe 12 (7.820 - 8.610) mit einem
Tabellenbetrag von 1.152 DM.
87
Die einzusetzenden Einkünfte betragen: Beklagter: Anrechenbares Einkommen:
4.949,28 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen:
1.640,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 788 DM): 1.576,00
DM
88
Einzusetzendes Einkommen: 1.733,28 DM
89
Klägerin zu 1)
90
Anrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber
privilegiertem Volljährigen: 1.640,00 DM Abzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM
91
Einzusetzendes Einkommen: 1.034,63 DM Die Haftungsquote des Beklagten beträgt
nunmehr 62,62 % (1.733,28 : [1.733,28 + 1.034,63 =] 2767,91), und führt zu einem
92
Anspruch von 1.152 DM x 62,62 % =
721,38 DM, also rund 721 DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil 586 DM.
93
Zeitraum ab Januar 2002
94
Beim Beklagten ist nunmehr auszugehen von einem anrechenbaren Einkommen in
Höhe von 2.530,53 EUR (siehe oben). Bei der Klägerin zu 1) entsprechen 2.974,63 DM
1.520,90 EUR. Das addierte Einkommen der Eltern beträgt 4.051,43 EUR. Dies
entspricht Einkommensgruppe 12 (4.000 - 4.400) und führt zu einem Bedarf in Höhe von
591 EUR. Die einzusetzenden Einkünfte betragen: Beklagter: Anrechenbares
Einkommen: 2.530,53 EUR Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem
Volljährigen: 840,00 EUR Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 440
EUR): 880,00 EUR Einzusetzendes Einkommen: 810,53 EUR
95
Klägerin zu 1)
96
Anrechenbares Einkommen: 1.520,90 EUR Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber
privilegiertem Volljährigen: 840,00 EUR Abzüglich Betreuungsbonus (300,00 DM =
153,39 EUR; rund) 153,00 EUR
97
Einzusetzendes Einkommen: 527,90 EUR Die Haftungsquote des Beklagten beträgt
nunmehr 60,56 % (810,53 : [810,53 + 527,90
98
=] 1.338,43), und führt zu einem Anspruch von 591 EUR x 60,56 % = 357,91 EUR, also
rund 358 EUR. Abzüglich 77 EUR Kindergeldanteil verbleiben 281 EUR.
99
Wie sich Änderungen, die zum 1.7.2002 eintreten werden, auswirken werden, kann
derzeit nicht ausreichend beurteilt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob der
Kläger zu 2) sich weiterhin in der allgemeinen Schulausbildung befinden wird, was noch
nicht feststeht.
100
In Höhe der geleisteten Zahlungen ist Erfüllung eingetreten.
101
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I , 97 I, 515 III 1 ZPO sowie § 708 Nr. 11,
713 ZPO.
102