Urteil des OLG Hamm vom 03.12.1999

OLG Hamm: abnahme, beweisergebnis, billigkeit, ermessen, hauptsache, urteilsbegründung, kostenregelung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 19 W 138/99
Datum:
03.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 138/99
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 74/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden
gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem
Beschwerdewert von 700,00 DM dem Kläger auferlegt.
G r ü n d e :
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Die gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß die Parteien in Ziff. 4 des
gerichtlichen Vergleichs im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung gem. § 91 a ZPO
auf eine Beschlußbegründung verzichtet haben. Zwar wird darin teilweise in der
Rechtsprechung die schlüssige Vereinbarung eines Verzichts auf das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gesehen (OLG Hamm 29. ZS. NJW RR 1996, 509; OLG Hamm
12. ZS. NJW RR 1994, 1407; OLG Hamm 20. ZS. NJW RR 1993, 827; OLG Hamm
33. ZS MDR 1989, 919; OLG Brandenburg NJW RR 1995, 1212). Zur Begründung wird
angeführt, daß für eine Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht die Darstellung der
Entscheidungsgründe unerläßlich sei. Indem die Parteien auf die Mitteilung der
Entscheidungsgründe verzichteten, brächten sie erkennbar zum Ausdruck, daß für sie
die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bedeutungslos sei und die Einlegung eines
Rechtsmittels ausgeschlossen sein solle.
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Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist für einen Rechtsmittelverzicht nicht erforderlich, daß
er ausdrücklich erklärt wird. Eine Verzichtserklärung kann auch durch eine schlüssige
Handlung erfolgen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, daß die Handlung bei
objektiver Betrachtung unzweideutig erkennen läßt, daß die Partei auf ein Rechtsmittel
verzichten will. Zwar darf gem. § 313 a Abs. 1 ZPO von einer Urteilsbegründung das gilt
ebenso für Beschlüsse nur abgesehen werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß mit dem
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Begründungsverzicht gleichzeitig konkludent ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Es
besteht auch die Möglichkeit, daß den Beteiligten nicht bewußt war, daß ein
Begründungsverzicht bei einer rechtsmittelfähigen Entscheidung unwirksam und
deshalb unbeachtlich ist. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, daß Parteien, die sich im Rahmen eines Vergleichs nicht über eine
Kostenregelung einigen konnten, jede für sie nachteilige Kostenentscheidung
akzeptieren wollen. Es bedarf daher abgesehen von dem Begründungsverzicht
weitergehender Umstände, denen eindeutig entnommen werden kann, daß die Partei
auf ein Rechtsmittel verzichten will (OLG Hamm 8. ZS NJW RR 1996, 63; OLG Hamm
18. ZS. NJW RR 1995, 1213; OLG Hamm 10. ZS NJW RR 1997, 318; SchlHOLG MDR
1997, 1154; OLG Schleswig NJW RR 1998, 1371; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl.
§ 91 a Rdnr. 27; § 329 Rdnr. 24). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Die
Kostenentscheidung des Landgerichts war daher zu begründen, die Nichtbegründung
verfahrensfehlerhaft. Ob die Beschlußgründe nachgeholt werden dürfen, obwohl das
Gesetz das so nicht vorsieht (vgl. dazu Zöller/Vollkommer a.a.O. § 313 a Rdnr. 12
m.w.N.), kann dahingestellt bleiben, da es der Senat als sachdienlich ansieht, in der
Sache selbst zu entscheiden (§ 540 ZPO analog).
Nach Erledigung der Hauptsache durch Abschluß des Vergleichs ist nach § 91 a Abs. 1
ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebende Entscheidungsgrundlage ist
dabei regelmäßig der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang.
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Danach sind vorliegend die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die
Beklagte hat die Abnahme und auch die Abnahmereife der Werkleistungen aufgrund
unterschiedlicher Mängel bestritten. Ob diese Mängel vorliegen, ist ungeklärt. Das zu
erwartende Beweisergebnis war insoweit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses völlig
offen. Aus diesem Grunde entspricht es der Billigkeit, beide Parteien in gleichem Maße
mit den Kosten zu belasten. Der Umstand, daß die Beklagte einer vergleichsweisen
Regelung zugestimmt hat, bei der sie sich zur Zahlung von 80 % des
Forderungsbetrages bereiterklärt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die
Motive, die eine Partei zur Vereinbarung einer vergleichsweisen Regelung veranlassen,
sind sehr verschieden und weichen nicht selten von dem zu erwartenden Maß des
Obsiegens und Unterliegens in dem laufenden Verfahren ab. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist daher die Vergleichsregelung nicht ohne weiteres und
automatisch Gradmesser für die gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffende
Kostenentscheidung.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91
ZPO.
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