Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2006

OLG Hamm: öffentlich, versorgung, beitrag, umrechnung, anwartschaft, rückrechnung, altersrente, teilung, anmerkung, eherecht

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 184/05
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 184/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 30 F 280/04
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Amtsgerichts Hamm vom 01. Juli 2005 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin folgende
Beträge zu zahlen:
a) für den Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 30.06.2005 insgesamt
3.512,56 €;
b) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 monatlich 481,31 €;
c) für die Zeit ab Juli 2006 monatlich 488,31 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu
2/5 und dem Antragsteller zu 3/5 auferlegt.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt bestehen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- €
festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien haben am xxx geheiratet. Nach am 01.02.1997 erfolgter Trennung hat der
Antragsgegner Scheidungsklage erhoben, die der Antragstellerin am 04.03.1998
zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Hamm hat die Ehe der Parteien durch das
Verbundurteil vom 17.11.1998 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei hat es eine teilweise bereits unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf
eine nicht dynamische Betriebsrente der L :von monatlich 995,07 DM einbezogen und in
eine dynamische Rente von 264,80 € umgerechnet. Alsdann hat es folgenden
2
Ausgleichsanspruch errechnet:
Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der 2.456,87 DM unverfallbare
dynamisierte Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Zusatzversorgung durch die L
264,80 DM zusammen 2.721,67 DM
3
./. Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der C 163,20 DM
4
Differenz 2.558,47 DM
5
½ davon als Ausgleichsanspruch 1.279,24 DM
6
Dieser Anspruch ist in Höhe von 1.146,84 DM durch Rentensplitting und in Höhe von
132,40 DM durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen
worden. Wegen der noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf eine Versorgung
durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse (L) ist der Antragstellerin der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
7
Der Antragsgegner hat im Dezember 2001 zum zweiten Mal geheiratet und bezieht seit
dem 01.07.2002 eine Betriebs-Altersrente der L in Höhe von 2.580,64 €, die jährlich zum
01.07. jeweils um 1 % erhöht wird. Diese Rente wird seit dem 01.10.2004 im Hinblick
auf den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich um einen unveränderlichen Betrag von
254,39 € gekürzt, was dem zu Gunsten der Antragstellerin ausgeglichenen nicht
dynamisierten Rentenanteil von 497,54 DM (995,07 DM : 2) = 254,39 €) entspricht.
8
Auch die Antragstellerin bezieht seit dem 01.10.2004 eine Altersrente der BfA (jetzt:E S
C). Sie verlangt dementsprechend im vorliegenden Verfahren ab Oktober 2004 die
Durchführung des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen der
noch nicht ausgeglichenen Zusatzversorgungsrente der L.
9
Das Amtsgericht eine Auskunft der L über den Ehezeitanteil der Betriebsrente des
Antragsgegners und die auf Grund des Teilausgleichs erfolgte Kürzung eingeholt.
Danach hat dieser geltend gemacht, in die Ausgleichsberechnung dürfe nur der Anteil
seiner Betriebsrente einbezogen werden, die er ohne die erneute Heirat im Dezember
2001 erhalten hätte. Deren Höhe sei ergänzend zu klären.
10
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 01.07.2005 folgende
schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen:
11
- für die Zeit vom 19.11.2004 bis 30.06.2005 monatlich 721,36 €;
12
- für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 monatlich 731,12 €;
13
- ab dem 01.07.2006 jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres monatlich das
1,01-fache des Ausgangsbetrages des Vorjahres, vermindert um 254,39 €.
14
Es hat ausgeführt, dass der auf der Wiederheirat am 31.12.2001 beruhende
Rentenmehrbetrag bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente nicht
herauszurechnen sei, weil es sich nicht um einen Zuschlag im Sinne der §§ 1587 g,
1587 a Abs. 8 BGB handele. Also sei wie folgt zu rechnen:
15
ab Juli 2004 gezahlte Betriebsrente 2.632,51 €
16
davon in die Ehezeit fallend: 341/460 tel 1.951,49 €
17
davon ½ als vorläufige Ausgleichsrente 975,75 €
18
./. durch den Teilausgleich bedingte Rentenkürzung 254,39 €
19
verbleibender Ausgleichsanspruch 721,36 €
20
Wegen der Erhöhung der Betriebsrente um 1 % zum 01. Juli eines jeden Jahres steige
der Anspruch ab dem 01.07.2005 auf monatlich 731,12 €, ab dem 01.07.2006 auf
monatlich 740,08 € und danach jährlich um den Faktor 1,01.
21
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner rechtzeitig
eingelegten Beschwerde und beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
unter Beachtung der Rügen der Beschwerde neu zu regeln.
22
Zum einen könne nicht richtig sein, dass der auf der Wiederheirat beruhende
Rentenmehrbetrag der Antragsgegnerin zu Gute komme, denn das widerspreche dem
Grundsatz, dass nur während der Ehezeit erworbene Anwartschaften auszugleichen
seien. Rechne man diesen Betrag heraus, ergebe sich statt des vom Amtsgericht
ermittelten Ehezeitanteils der Betriebsrente von 1.951,49 € ein solcher von 1.327,08 €.
Die sich dann ergebende Ausgleichsrente von 663,54 € sei um den Betrag von 254,39 €
zu bereinigen, um den die Rente wegen des 1998 erfolgten Teilausgleichs gekürzt
werde, so dass sich für die Zeit ab dem 19.11.2004 zunächst nur ein
Ausgleichsanspruch von 409,15 € ergebe.
23
Zum anderen sei die Rechtsprechung des BGH’s zu prüfen, dass für die Berechnung
des Ausgleichsbetrages die Bruttorente zu Grunde zu legen sei, obwohl er aus dem
vollen Rentenbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie aus dem halben
Rentenbetrag Einkommenssteuern zu leisten habe.
24
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Sache hat sie
sich nicht geäußert.
25
II.
26
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem Einwand Erfolg, dass der auf der
Wiederheirat beruhende Mehrbetrag der Betriebsrente nicht in den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen
Kürzung der Ausgleichsrente um monatlich rund 35 %. Im einzelnen ist folgendes
auszuführen:
27
Der Antragsgegner zieht nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin gemäß den §§ 1587 f
Ziffer 4, 1587 g BGB nach vorangegangenem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich eine
schuldrechtliche monatliche Rente zur Komplettierung des Ausgleichs der
Versorgungsanwartschaften verlangen kann. Zur Höhe ist, differenziert nach
Zeitabschnitten, Folgendes auszuführen:
28
1. Ansprüche für die Zeit vom 17.11.2004 bis zum 30.06.2005:
29
1.1
30
Die Betriebsrente der L, die der Antragsgegner seit dem 01.07.2002 bezieht, beträgt
monatlich brutto 2.580,64 € und ist durch zwei 1-%-ige Erhöhungen zum 01.07.2003 und
01.07.2004 ab dem letztgenannten Zeitpunkt auf monatlich 2.632,51 € gestiegen.
31
1.2
32
Die ab dem 01.07.2002 gültige Rente beruhte auf einer zum 10.10.2002 erteilten
Startgutschrift von 2.560,40 € sowie bis zum 30.06.2002 weiter erworbenen
Anwartschaften in Höhe von 20,24 €.
33
Aus der Berechnung der Startgutschrift gemäß der Mitteilung der L vom 05.09.2002 (Bl.
29 ff. GA) ergibt sich, dass diese auf der Berücksichtigung von Steuern nach
Steuerklasse 3 beruht und deutlich niedriger ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegner
noch unverheiratet gewesen wäre und sein Einkommen – wie nach der Scheidung –
nach Steuerklasse 1 hätte versteuern müssen.
34
Die Überlegung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Steuerlast nur um ein bloßes
Berechnungselement der Rente handele, welches sich unabhängig vom künftigen
Familienstand nicht mehr verändern werde und deshalb kein gemäß den §§ 1587 g,
1587 a Abs. 8 BGB herauszurechnender Zuschlag sei, ist vom Ansatz her falsch. In der
Entscheidung des BGH, auf die sich das Amtsgericht berufen hat (FamRZ 1985, S. 797,
798), ging es um einen
auf der (zu scheidenden) Ehe
Verheiratete, der für die Höhe der Zusatzversorgung eine Rolle spielte und durch die
bevorstehende Scheidung nicht mehr beeinflusst werden konnte.
35
Im vorliegenden Fall ergibt sich hingegen die bei der Berechnung der Betriebsrente zu
Grunde gelegte niedrigere Steuerlast aus einer
nach der Scheidung
Entwicklung. Insoweit ist anerkannt, dass nach Ehezeitende bei der auszugleichenden
Versorgung eingetretene Veränderungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie
dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten. Ist das nicht der Fall, ist die
Versorgung zu errechnen, die sich ohne die Veränderungen ergeben würde (Palandt,
BGB, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 12; Hamm, FamRZ 2005, S. 810 für den Fall eines
nachehelichen beruflichen Aufstiegs).
36
Da hier die höhere Versorgung auf dem der neuen Ehe zuzurechnenden Splittingvorteil
beruht, der dieser nicht wieder entzogen werden darf, teilt der Senat die Auffassung der
Beschwerde, dass nur mit dem Rentenbetrag gerechnet werden kann, der sich bei
Berücksichtigung von Steuerklasse 1 ergeben hätte. Setzt man in die Berechnung der
Startgutschrift durch die L statt Steuern nach Steuerklasse 3 die Beträge die, die bei
einer Besteuerung nach Steuerklasse 1 zu zahlen gewesen wären, ergibt sich nur
folgende Versorgungsrente:
37
gesamtversorgungsfähiges Entgelt 7.820,07 €
38
./. Lohnsteuern nach Steuerklasse 1 (neu) 2.846,08 €
39
./. SoliZ (neu)156,53 €
40
./. KV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 225,19 €
41
./. PV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 28,36 €
42
./. AV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 144,57 €
43
./. RV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 424,81 €
44
./. Beitrag Umlage (wie Berechnung durch L) 97,75 €
45
./. pauschaler Steueranteil Altersvorsorge (gem. Berechnung der L) 48,57 €
46
fiktives Nettoarbeitsentgelt 3.848,21 €
47
Versorgungsprozentsatz gemäß § 32 Abs. 3 b (91,75 %) 3.530,73 €
48
./. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.775,81 €
49
monatliche Versorgungsrente 1.754,92 €
50
Dem Einwand des Antragsgegners, dass dieser Betrag noch um Steuern und
Krankenversicherungsbeträge zu bereinigen sei, ist nicht zu folgen. Wie auch die
Beschwerde nicht verkennt, ist nach der unverändert gültigen Rechtsprechung des BGH
mit dem System des Versorgungsausgleichs unvereinbar, individuelle Abzüge und
Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten treffen, bei der Berechnung
des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen. Erst wenn sich durch diese
Berechnungsweise eine (hier nicht dargelegte) unbillige Härte für den
ausgleichsverpflichteten Ehepartner ergibt, kann dem im Einzelfall durch Anwendung
von § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden. (BGH FamRZ 1994, S. 560 ff.).
51
Substantiierte Einwendungen gegen die umfangreich begründete und wohl
abgewogene Lösung des BGH enthält die Beschwerde nicht. Der Senat folgt daher
weiterhin dessen Auffassung und lässt die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern
und Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt.
52
1.3
53
Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bestimmt sich nach dem Verhältnis der gesamten für
die Berechnung der Rente maßgeblichen Zeit zu den in die Ehezeit fallenden
Zeiträumen. Nach den insoweit überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen
des Amtsgerichts beträgt der Ehezeitanteil 341/460tel der Gesamtrente, so dass sich ein
Betrag von 1.327,08 € ergibt.
54
1.4
55
Gemäß § 1587 g BGB kann die Antragstellerin grundsätzlich die Hälfte des
Ehezeitanteils der Betriebsrente beanspruchen, doch ist zu beachten, das bereits im
Zuge des 1998 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für sie eine
dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 132,40 DM zu Lasten der Versorgung
des Antragsgegners bei der KZVK begründet worden ist.
56
Das Amtsgericht und ihm folgend die Beschwerde halten ohne jede Begründung für
richtig, den Ehezeitanteil der Betriebsrente genau um den der Höhe nach
unveränderlichen Betrag von monatlich 254,39 € zu kürzen, um den die Betriebsrente
wegen des 1998 erfolgten Teilausgleichs vermindert wird (Mitteilung der L vom
30.09.04, Bl. 65 GA). Das widerspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
57
a)
58
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 89 ff, 90 f unter Hinweis auf
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl. § 1587g BGB Rz. 12 ff, 14) hat in diesen
Fällen eine "Rückdynamisierung" und "Aktualisierung" des bereits im öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Teilbetrages der auszugleichenden
Betriebsrente zu erfolgen. Dabei ist der von der Barwertverordnung vorgegebene
Umrechnungsmechanismus in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen und mit dem
aktuellen Rentenwert hochzurechnen. Der so ermittelte Betrag ist von der
schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, die sich ohne den Teilausgleich ergibt.
59
b)
60
Die Gegenmeinung (OLG Oldenburg, NJW-RR. 2002, 151 f; OLG Karlsruhe, FamRZ
2000, 235 ff mit zustimmender Anmerkung von Kemnade, FamRZ 2000, 827 f;
Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 ff, 1203) hält dem entgegen, dass der
Ausgleichberechtigte ohne den bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Teilausgleich eine deutlich höhere Ausgleichsrente erhalten würde, weil in diesem Fall
die Wertdifferenz insgesamt - und nun ohne Dynamisierung - ermittelt würde und damit
deutlich höher ausfallen würde als bei Abzug eines "rückdynamisierten" und damit
höher bewerteten Teilbetrags aus dem öffentlichrechtlichen Teilausgleich.
61
Eine (nach dieser Auffassung (allein) dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdende)
Berechnungsalternative wird darin gesehen, nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich
statt einer Rückdynamisierung entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die unterschiedliche Dynamik des vorab übertragenen
Rentenbetrages und der betrieblichen Versorgung dadurch zu berücksichtigen, dass die
Versorgungen mit ihren jeweiligen Nominalbeträgen erfasst werden.
62
Der BGH hat dem für den Fall zugestimmt, dass der Teilausgleich wie hier noch unter
der Geltung der früheren Barwertverordnung durchgeführt worden ist. Dann sei zur
Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückrechnung der bereits erfolgte Teilausgleich
nur mit dem aktuellen Betrag des dem Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen
Rentenversicherung gutgebrachten Anrechts zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, S.
2775).
63
Wenn sich allerdings weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte
Ausgleich zu Lasten eines nicht voll-dynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und
das Anrecht des Ausgleichspflichtigen auf Grund des erweiterten Ausgleichs um einen
höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen ist, soll das
nicht gelten (BGH, a.a.O., S. 2779).
64
c)
65
Würde man der unter b) dargestellten Meinung folgen, wäre der schuldrechtliche
66
Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nur wie folgt zu kürzen:
durch analoges Quasisplitting begründete dynamische Anwartschaft 132,40 DM
67
Umrechnung in Entgeltpunkte (132,40 DM : RW von 47,44 DM) 2,7909 EP
68
Aktualisierung (2,7909 EP * aktueller RW von 26,13 €) 72,93 €
69
Da die tatsächliche Kürzung des Betriebsrente wegen des Teilausgleichs aber 254,39 €
beträgt, würde das zu keiner angemessenen Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen
Teilausgleichs führen. Der Senat hält daher in diesem Fall weiterhin die
Rückdynamisierung und Aktualisierung des in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenbetrages gemäß der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für erforderlich. Diese Berechnung rechtfertigt
sich daraus, dass durch das erweiterte Quasisplitting der hiervon erfasste Teil der
Betriebsrente endgültig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen und in
eine öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaft überführt wird, die nun ihrerseits
dynamisch ist und damit (gleichfalls) an zwischenzeitlichen Wertsteigerungen der
gesetzlichen Renten teilnimmt, die sich dabei völlig anders entwickeln können als die
Wertanpassungen betrieblicher Altersversorgungen. Im Rahmen des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs kommt dem bereits ausgeglichenen Teil der Betriebsrente damit
allein noch die Funktion einer Rechengröße zu.
70
d)
71
Die Rückdynamisierung der 1998 zu Lasten der Betriebsrente begründeten
Anwartschaft von 132,40 DM ist also unter Zugrundelegung der aktuellen
Barwertverordnung vom 03.05.2006 (FamRZ 2006, S. 914 ff.) durchzuführen. Dabei ist
allerdings der aus Tabelle 1 zu entnehmende Barwertfaktor von 7,4 (Tabelle 1, 55
Jahre) für die Rückrechnung nicht um 50 % zu erhöhen, wie es bei um Leistungsstadium
dynamischen Anrechten erforderlich ist, obwohl die Zusatzversorgung seit der
Umstrukturierung zum 01.10.2002 als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen
ist.
72
Grund dafür ist, dass die Zusatzversorgung im Zeitpunkt der Durchführung des damals
möglichen Teilausgleich zu Recht als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch
eingestuft worden ist, so dass keine Erhöhung des Barwertfaktors stattfand. Die vom
BGH für erforderlich gehaltene Rückdynamisierung muss sich aber an die seinerzeit
ermittelten Vorgaben für die Dynamisierung halten, denn sonst ergibt sich eine
Diskrepanz zwischen der Kürzung, die der Ausgleichsverpflichtete auf Grund des
seinerzeit angeordneten Teilausgleichs hinnehmen muss, und dem (rückdynamisierten)
Anrechnungsbetrag. Also ergibt sich folgende Rückdynamisierung:
73
Umrechnung des Ausgleichsbetrags in Entgeltpunkte:
74
(132,40 DM : 47,44 DM (Rentenwert bei Ehezeitende) 2,7909 EP
75
Umrechnung EP in Barwert ( Teilung durch den Umrechnungsfaktor von 0,0000916571)
30.449,36 DM
76
Umrechnung Barwert in Jahresrente: Teilung durch den aktuellen Barwertfaktor der
77
Tabelle 1 (30.449,46 DM : 7,4) 4.114,79 DM
Monatsrente 392,90 DM
78
Aktualisierung (: 47,44 (RW 98) * 26,13 (RW 04)) 188,87 €
79
Dass der rückdynamisierte Anrechnungsbetrag von 188,87 € den tatsächlichen
Kürzungsbetrag von 254,39 € nicht erreicht, liegt daran, dass aus
verfassungsrechtlichen Gründen die Faktoren der inzwischen zweimal angepassten
neuen Barwertverordnung anzuwenden sind. Diesen Nachteil hat der Antragsgegner
hinzunehmen, wie auch die Antragstellerin die oben erörterten Nachteile aus der
Rückdynamisierung hinzunehmen hat.
80
e)
81
Also ergibt sich folgender Anspruch der Antragstellerin auf eine schuldrechtliche
Ausgleichsrente:
82
Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.327,08 €
83
½ davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 663,54 €
84
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
85
verbleibender Anspruch 474,67 €
86
f)
87
Für die Zeit vom 19.11.2004 bis zum 30.06.2005 ergibt sich dann folgender Rückstand:
88
November 2004 (12/30 * 474,67 €) 189,87 €
89
Dezember 04 bis Juni 05 (7 * 474,67 €) 3.322,69 €
90
Zusammen 3.512,56 €
91
2. Ansprüche für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006:
92
Es ist neu zu rechnen, weil sich die zu teilende Betriebsrente des Antragsgegners ab
dem 01.07.2005 um 1 % erhöht hat.
93
2.1
94
Erhöht man den Ehezeitanteil der anrechenbaren Betriebsrente in Höhe von 1.327,08 €
um 1 %, ergibt sich ein Betrag von 1.340,35 €.
95
2.2
96
Der anzurechnende Wert des öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen Anteils der
Betriebsrente bleibt unverändert bei 188,87 €, weil der für die Aktualisierung des Werts
maßgebliche aktuelle Rentenwert zum 01. Juli 2005 nicht angehoben worden ist.
97
2.3
98
Also steigt die Ausgleichsrente wie folgt:
99
Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.340,35 €
100
½ davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 670,18 €
101
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
102
verbleibender Anspruch 481,31 €
103
3. Ansprüche ab Juli 2006:
104
Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist wiederum um 1 % auf nunmehr 1.353,75 €
gestiegen, während der anzurechnende Wert der vorab ausgeglichenen öffentlich-
rechtlichen Anteils der Betriebsrente nach wie vor unverändert bleibt. Also ergibt sich
jetzt folgender Anspruch:
105
Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.353,75 €
106
½ davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 676,88 €
107
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
108
verbleibender Anspruch 488,01 €
109
Den Anspruch dynamisch zu titulierten, wie das Amtsgericht das gemacht hat, kommt
nicht in Betracht, zum einen, weil es dafür, anders als beim Kindesunterhalt, keine
gesetzlichen Grundlage gibt, zum anderen, weil die künftige Entwicklung des aktuellen
Rentenwerts nicht voraussehbar ist, der für die Bewertung des anzurechnenden,
öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Rentenanteils eine Rolle spielt.
110
III.
111
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 93 a ZPO.
112