Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2002

OLG Hamm: betriebsgefahr, geschwindigkeitsüberschreitung, höchstgeschwindigkeit, beweislast, unfallfolgen, innerorts, verkehr, behandlung, erwerbsfähigkeit, minderung

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 173/01
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 173/01
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 537/97
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung beider
Rechts-mittel im übrigen - das am 02.07.2001 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert: Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.158,09 Euro nebst 4 % Zinsen
aus 12.271,01 Euro vom 19.10.1996 bis zum 11.12.1996 und aus
7.158,09 Euro seit dem 12.12.1996 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % aller weiteren materiellen
Schäden aus dem Unfall vom 27. September 1996 auf der H-Straße vor
dem Haus Nr. in ####3 C2 vorbehaltlich eines gesetzlichen
Anspruchsübergangs zu ersetzen, ferner sämtliche zu-künftigen
immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Eigenverant-
wortlichkeit der Klägerin von 20 %. Die weitergehende Klage bleibt
abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 60 % der
Klägerin und zu 40 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die Klägerin fordert Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am
27.09.1996 in C2 ereignete. Mit ihrem Motorrad befuhr sie gegen 20.20 Uhr die H-
Straße in westlicher Richtung. Herr N2 kam ihr mit seinem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw entgegen und bog nach links in eine Grundstückszufahrt ab.
Die Klägerin prallte gegen die rechte Pkw-Seite und zog sich unter anderem erhebliche
Gesichtsverletzungen zu.
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Während die Klägerin von Alleinverantwortlichkeit des Herrn N2 für sämtliche
Unfallfolgen ausgegangen ist, hat die Beklagte anspruchskürzendes Mitverschulden der
Klägerin darin gesehen, daß diese zu schnell gefahren sei und außerdem statt eines
Integralhelms lediglich einen Jethelm getragen habe.
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Das Landgericht hat ein mündlich erläutertes technisches Gutachten des
Sachverständigen T sowie ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof.
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Dr. D und ein mund-kiefer-gesichts-chirurgisches Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. K eingeholt. Obwohl das technische Gutachten eine Ausgangsgeschwindigkeit der
Klägerin von mindestens 57 km/h ergeben hat, hat das Landgericht seiner Entscheidung
eine Alleinhaftung der Beklagten zu Grunde gelegt, weil nicht festgestellt werden könne,
daß sich die um 7 km/h erhöhte Geschwindigkeit der Klägerin ursächlich auf die
Verletzung ausgewirkt habe. Es hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und ein
Gesamtschmerzensgeld von 18.000,00 DM für angemessen erachtet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die eine
Haftungsreduzierung um 1/3 anstrebt und meint, es müsse sich zum Nachteil der
Klägerin auswirken, daß die Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung für das
Verletzungsbild unaufklärbar sei.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, verlangt aber im Wege der
Anschlußberufung einen höheren Schmerzensgeldbetrag.
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II.
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Berufung und Anschlußberufung haben jeweils zum Teil Erfolg. Den materiellen
Schaden muß die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG
lediglich im Umfange von 80 % ersetzen. Darüber hinaus ist der der Klägerin gemäß §§
823, 847 BGB, 3 PflVG geschuldete immaterielle Schadensersatz unter
Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 20 % zu bemessen.
9
1.
10
Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge
führt dazu, daß die Beklagte lediglich 80 % des der Klägerin entstandenen und noch
entstehenden materiellen Schadens tragen muß.
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Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Betriebsgefahr des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Fahrers N2
gesteigert war. Herr N2 hat entgegen § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen auf ein
Grundstück die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen und der
Klägerin die Vorfahrt genommen.
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Der somit erhöhten Betriebsgefahr des Pkw steht auf Seiten der Klägerin lediglich die
einfache Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber, da der Unfall auch für sie nicht
unabwendbar war (s. dazu unten).
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Die Betriebsgefahr des Motorrades war nicht in unfallursächlicher Weise durch
vorschriftswidriges Verhalten der Klägerin gesteigert. Daß die Klägerin ihrer
Verpflichtung, gemäß § 21 a Abs. 2 StVO einen amtlich genehmigten Schutzhelm zu
tragen, unzureichend nachgekommen sei, macht die Beklagte im Berufungsverfahren
mit Rücksicht auf das erstinstanzliche Beweisergebnis nicht mehr geltend. Entgegen der
Auffassung der Beklagten wirkt sich aber auch die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit durch die Klägerin nicht zu deren Nachteil aus. Zwar steht fest,
daß die Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin mindestens 57 km/h betragen hat.
Damit hat die Klägerin die an der innerorts gelegenen Unfallstelle gemäß § 3 Abs. 3 Nr.
1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - greifbare Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit der Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit fehlen - um 7 km/h
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überschritten. Dieser Verkehrsverstoß muß aber, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG außer Betracht bleiben,
weil unaufklärbar ist, ob er sich ursächlich ausgewirkt hat.
Wie das Gutachten des Sachverständigen T ergeben hat, ist weder nachweisbar, daß
der Unfall für die Klägerin bei Einhaltung einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h
räumlich, noch daß er bei dieser Geschwindigkeit zeitlich vermeidbar gewesen wäre.
Nach den unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen T hätte sich bei der
Klägerin, die mit dem nur durch das Helmvisier geschützten Gesichtsbereich gegen die
Dachkante des Pkw getroffen ist, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 50 km/h
das gleiche Verletzungsbild ergeben, sofern die Klägerin in gleicher Weise gegen die
Dachkante getroffen wäre. Hätte die Klägerin eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50
km/h gehabt, dann bestünde aber neben der Möglichkeit, daß sie mit dem Gesicht
gegen die Dachkante gestoßen wäre, auch die Möglichkeit, daß sie seitlich am Pkw
vorbeigeflogen wäre. Die Frage, zu welcher dieser beiden Unfallvarianten es
gekommen wäre, hängt davon ab, ob das Motorrad im vorderen oder im hinteren
Bereich des rechten hinteren Pkw-Radkastens zuerst aufgeprallt wäre. Technisch kann
aber nicht weiter aufgeklärt werden, zu welcher dieser beiden Varianten es gekommen
wäre. Folglich kann nicht ausgeschlossen werde, daß die Klägerin selbst bei Einhaltung
einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h mit dem Gesicht auf die Dachkante
aufgeschlagen wäre. Dies wirkt sich zum Nachteil der Beklagten aus, weil sie für die
Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen des § 17 StVG
beweispflichtig ist (vgl. dazu BGH NJW 00, 3069 = r + s 00, 409, 411; NJW 01, 152 = r +
s 01, 23 m. Anm. Lemcke = VersR 00, 1556 = DAR 01, 33). Diesen Beweis hat die
Beklagte nicht geführt. Auch kommt ihr kein Anscheinsbeweis zugute, weil kein
Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen könnte,
daß der Gesichtsaufprall der Klägerin auf die Dachkante des Pkw bei einer
Motorradgeschwindigkeit von nur 50 km/h vermieden worden wäre.
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Die somit verbleibende lediglich einfache Betriebsgefahr des Motorrades tritt bei der
Abwägung der Schadensverursachungsfaktoren gemäß § 17 StVG nicht zurück. Dabei
ist zunächst einmal anzumerken, daß der Unfall für die Klägerin nicht im Sinne des § 7
Abs. 2 StVG unabwendbar war. Zwar hat der Sachverständige T ausgeführt, auch bei
einer Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin von nur 50 km/h sei die Kollision zeitlich
nicht vermeidbar gewesen, auch eine räumliche Vermeidbarkeit sei nicht nachweisbar.
Damit hat die Klägerin aber den Unabwendbarkeitsbeweis noch nicht geführt. Denn
abgesehen davon, daß die Klägerin bei Einhaltung von 50 km/h das Fehlen von
Umständen, die einen Idealfahrer evtl. veranlaßt hätten, langsamer als 50 km/h zu
fahren, nicht beweisen kann, scheitert der Unabwendbarkeitsbeweis auch daran, daß
die bereits oben erörterte Möglichkeit besteht, daß die Klägerin bei Einhaltung von 50
km/h unter Umständen seitlich links an dem Pkw vorbeigeflogen wäre und sich aus
diesem Grunde weniger schwere Verletzungen zugezogen hätte. Schon diese ernsthaft
in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer weniger folgenschweren Verletzung allein
steht dem Unabwendbarkeitsbeweis entgegen (vgl. dazu BGH VersR 82, 441 = r + s 82,
73; Wussow/Baur, UHR, 15. Aufl., Kap.17 Tz 38 m.w.N.). Die Unaufklärbarkeit der
Frage, ob die Klägerin bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 50 km/h weniger
Verletzungen erlitten hätte, wirkt sich also hier zum Nachteil der Klägerin aus, weil sie
die Beweislast für die Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG trägt.
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Auch dann, wenn Motorräder innerorts bei Dunkelheit in einer den Vorschriften der StVO
entsprechenden Weise mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden, wird
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von ihnen eine beträchtliche Gefahr in den Verkehr getragen, zumal sie weniger auffällig
sind als größere Kraftfahrzeuge und daher von anderen Verkehrsteilnehmern leicht
übersehen werden können. Verglichen damit hat die Betriebsgefahr des bei der
Beklagten haftpflichtversicherten Pkw als Schadensverursachungsfaktor zwar deutlich
mehr Gewicht, weil diese Betriebsgefahr durch den gravierenden Verstoß des Herrn M.
gegen § 9 Abs. 5 StVO erheblich gesteigert war. Dennoch erscheint es nicht als
sachgerecht, die Betriebsgefahr des Motorrades bei der Festlegung der Haftungsquote
außer Ansatz zu lassen. Der Senat hält eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 20 %
zu 80 % zum Nachteil der Beklagten für angemessen.
2.
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Für die Bemessung des der Klägerin zustehenden immateriellen Schadensersatzes
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch hier trägt die Beklagte die
Beweislast für die Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin für
den Unfallschaden. Der in die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes
einzubeziehende aus der Betriebsgefahr des Motorrades resultierende
Eigenverantwortungsanteil der Klägerin beträgt, wie im Feststellungsausspruch
tenoriert, 20 %.
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Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld beträgt 12.271,01 Euro (= 24.000,00
DM). Nachdem die Beklagte der Klägerin vorprozessual bereits 10.000,00 DM (=
5.112,92 Euro) gezahlt hat, waren der Klägerin unter Einschluß der ihr schon vom
Landgericht zuerkannten 8.000,00 DM (= 4.090,34 Euro) insgesamt noch 7.158,09 Euro
(= 14.000,00 DM) zuzuerkennen.
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Als 22 Jahre alte Medizinstudentin hat sich die Klägerin eine Oberkieferfraktur links,
eine Jochbein-/Orbitabodenfraktur mit Fraktur der medialen Orbitawand rechts, eine
dislozierte, nach außen offene Nasenbeintrümmerfraktur mit Platzwunde am rechten
Nasenausgang, eine Rißwunde an der rechten Oberlippe, einen Einriß am rechten
Naseneingang und am vorderen Nasenmuschelkopf, ferner Kronenfrakturen der Zähne
13 und 12 mit Eröffnung der Pulpa sowie eine distale Radiustrümmerfraktur rechts
zugezogen. Nach operativer Erstversorgung mußte sie drei Wochen lang stationär und
anschließend ambulant behandelt werden. Fünf Wochen lang trug sie als
Rechtshänderin einen Fixateur externe an der rechten Hand. Im Februar 1997 wurde
während fünftägiger stationärer Behandlung das Metall entfernt. Im April 1998 wurde die
Entfernung des Zahnes 12 und im September 1999 die Entfernung der Zähne 11 und 63
erforderlich. Eine protetische Brückenversorgung wegen der Zahnschäden erfolgte
Ende 1999. Als Unfallfolgen sind verblieben eine geringgradige Verbreiterung des
Nasengerüstes, eine geringgradige Fehlstellung des rechten Jochbeins, Narben im
Gesicht und am rechten Arm. Die Radiustrümmerfraktur ist mit verbliebener
Stufenbildung im Gelenk ausgeheilt, woraus belastungabhängige Schmerzen, eine
Bewegungseinschränkung der rechten Hand und die Gefahr einer Früharthrose
resultieren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf orthopädischem und
kieferchirurgischem Gebiet beträgt bei der Klägerin, die ihr Berufsziel, Chirurgin zu
werden, ändern mußte und nunmehr als Ärztin in der Abteilung für Urologie tätig ist, 15
%. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der 20 %igen
Eigenverantwortlichkeit der Klägerin ist ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von
12.271,01 Euro (= 24.000,00 DM) angemessen.
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3.
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Der Zinsanspruch beruht auf §3 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 543 ZPO.
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