Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2008

OLG Hamm: unnötige kosten, vorschuss, vergütung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 400/08
Datum:
30.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 400/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 13 b F 72/07
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht - Iserlohn vom 29.08.2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
1.
2
Die Beteiligte zu 1) ist der Antragstellerin der am 30.08.2007 bzw. am 10.09.2007
getrennt anhängig gewordenen Ausgangsverfahren, deren Gegenstand eine
Sorgerechtsregelung bzw. eine Umgangsregelung waren, im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.
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Beide Verfahren sind am 13.09.2007 miteinander verbunden worden.
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Die Beteiligte zu 1) meint nunmehr, die ihr aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung
für die Zeit bis zur Verfahrensverbindung getrennt für beide Verfahren abrechnen zu
können. Sie begehrt, nachdem durch Beschluss vom 25.09.2007 zu ihren Gunsten
bereits ein Vorschuss in Höhe von 637,48 € festgesetzt worden ist, die Festsetzung
eines weiteren Vorschusses in Höhe von 316,18 € .
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat diesem Begehren durch
Beschluss vom 05.06.2008 nur teilweise entsprochen und einen weiteren Vorschuss in
Höhe von nur 55,70 € festgesetzt. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Betrages ist sie
von der Vergütung ausgegangen, die dann angefallen wäre, wenn das
Umgangsrechtsverfahren nicht getrennt anhängig gemacht worden wäre; sie hat dabei
die bereits zuvor erfolgte Festsetzung vom 25.09.2007 berücksichtigt.
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Der Richter des Amtsgerichts hat die gegen den Beschluss vom 05.06.2008 gerichtete
Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 29.07.2008 durch Beschluss vom 29.08.2008
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.
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2.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Zwar trifft die Auffassung des Amtsgerichts, die Erinnerung der Beteiligten zu 1 sei
unzulässig, nicht zu, da sich dem Gesetz eine Frist zur Einlegung der Erinnerung nicht
entnehmen lässt. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG verweist nicht auf § 33 Abs. 3 RVG und damit
auch nicht auf die in § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG geregelte Frist.
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Der durch den angefochtenen Beschluss bestätigte Beschluss des Amtsgerichts vom
05.06.2008 ist jedoch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1) hat auch
nach Auffassung des Senats aus den Gründen, die der Beteiligte zu 2) in seiner
Stellungnahme vom 26.05.2008 dargelegt hat und die in vollem Umfang zutreffen,
keinen Anspruch darauf, aus der Landeskasse einen höheren Vorschuss als die
festgesetzten insgesamt (637,48 € + 55,70 € =) 639,18 € zu erhalten.
11
a.
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Die Beteiligte zu 1) hat dadurch, dass sie die Regelung der elterlichen Sorge für das
Kind der Antragstellerin und die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum
Gegenstand getrennter Verfahren gemacht hat, eindeutig gegen den Grundsatz
kostensparender Prozessführung verstoßen. Ein irgendwie gearteter sachlicher Grund
für eine getrennte Verfahrensführung , ist nicht erkennbar und wird auch von der
Beteiligten zu 1) nicht aufgezeigt. Die Verfahren sind vielmehr alsbald miteinander
verbunden worden.
13
b.
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Ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung wie
er hier gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch noch im
Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn
eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist. Ein Anspruch
gegen die Staatskasse ist nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der
Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei – wäre nicht
Prozesskostenhilfe bewilligt worden – aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte
(OLG Karlsruhe JurBüro 1992,558; Musielak/Fischer, ZPO, § 121 Rn 29;
Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 3100 VV, Rn 187 ff).
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So verhält es sich hier, weil die Beteiligte zu 1) durch die getrennte Antragstellung
unnötige Kosten verursacht hat. Das hat zur Folge, dass die Mandantin der Beteiligten
zu 1) – wäre keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden – nicht verpflichtet wäre, die
überflüssigen Gebühren zu bezahlen. In einem solchen Fall macht sich der
Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten wegen positiver Forderungsverletzung
schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er den Vergütungsanspruch nicht geltend
machen kann. Nur die Gebühren, die ohne das pflichtwidrige Verhalten angefallen
wären, dürfen verlangt werden (BGH NJW 2004, 2817; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
RVG, 3100 VV, Rn 241 ff).
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Die Staatskasse kann bei einer positiven Forderungsverletzung des Rechtsanwalts
nicht schlechter stehen als der Mandant. Deshalb kann die Staatskasse dem
Rechtsanwalt die Einwendungen entgegenhalten, die der Partei, wenn sie zahlen
müsste, zustünden (BVerwG Rpfleger 1995, 75; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 55, Rn
46).
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c.
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Durch die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung der Beteiligten zu 1) ist
über die Höhe der der Beteiligten zu 1) gegen die Landeskasse zustehenden Vergütung
nicht entschieden worden sondern nur darüber, dass ihr dem Grunde nach ein
Vergütungsanspruch zusteht.
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3.
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Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2,3
RVG nicht veranlasst.
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