Urteil des OLG Hamm vom 02.12.1997

OLG Hamm (schmerzensgeld, weiterer schaden, interesse, zpo, gutachten, erklärung, verkehrsunfall, unfall, leistungsfähigkeit, einschränkung)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 106/97
Datum:
02.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 106/97
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 6/97
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1997 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:
Bei dem Leistungsausspruch dieses angefochtenen Urteils hat es sein
Bewenden.
Darüber hinaus wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus
dem Verkehrsunfall vom 5. August 1993 zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 10/19 und
die Beklagte 9/19.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 1/3 und der
Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die 1981 geborene Klägerin verlangt weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für die zukünftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom
05.08.1993 auf der ... in ... bei dem sie als Fahrradfahrerin am rechten Fahrbahnrand
geradeausfahrend von einem zunächst in gleicher Richtung links neben ihr fahrenden
Sattelzug bei dessen Rechtsabbiegen angefahren und von dem rechten Vorderrad der
Zugmaschine überrollt worden war. Die volle Haftung der Beklagten als
Haftpflichtversicherer des Sattelzugs ist außer Streit. Die Klägerin erlitt eine vordere
Beckenringfraktur, eine Schambeinastfraktur rechts und Sitzbeinfraktur beidseits sowie
ISG-Sprengung links, eine linksseitige laterale Schenkelhalsfraktur, eine abdominelle
Blutung, eine proximale Fibulafraktur rechts, einen Hymeneinriß, ein stumpfes
Bauchtrauma sowie zahlreiche Prellungen und Hautabschürfungen. Es bestand
Lebensgefahr. Nach medizinischer Erstversorgung an der Unfallstelle wurde sie
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zunächst in ein Krankenhaus nach Meschede und von da in die Kliniken Bergmannsheil
in Bochum eingeliefert. Dort wurde sie nach operativer Versorgung der
Schenkelhalsfraktur bis zum 11.08.1993 intensivmedizinisch und weiterhin bis zum
10.09.1993 stationär behandelt. Es folgten bis zum 20.06.1994 ambulante
physiotherapeutische Heilbehandlungen. Während einer stationären Behandlung vom
22. bis 28.03.1994 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Ab dem 18.10.1993
konnte die Klägerin wieder die Schule besuchen und seit dem Frühjahr 1994 wieder am
Sportunterricht teilnehmen.
Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. ... hat in seinem Gutachten
vom 05.12.1994 folgende Dauerschäden festgestellt: diverse Narben in den Größen 21
× 1 cm über der linken Hüfte, 5 × 3 cm über dem rechten Knie, 3 × 3 cm lateral vom
Kniegelenk, 2 × 1,5 cm über dem rechten Unterschenkel, strichförmige Narben über
beiden Unterschenkeln sowie eine dunkelverfärbte, unregelmäßig begrenzte Narbe in
der rechten Leiste, Kraftminderung und Muskelverschmächtigung links gluteal und am
linken Oberschenkel, eine sportliche Leistungsminderung sowie Juckreiz und leichte
wetterbedingte Schmerzen in der Narbe über der linken Hüfte, Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf fachchirurgischem Gebiet 10 %.
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Noch nicht vorhersehbar, aber möglich seien: Verminderung der Muskelhypotrophie und
Kraftminderung, Wachstumsstörung, Schwangerschafts- und Entbindungsprobleme,
degenerative Entwicklung des linken Hüft- sowie des linken Ileosacralgelenks.
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Die Beklagte hat neben der Leistung materiellen Schadensersatzes ein
Schmerzensgeld von 20.000,00 DM gezahlt und mit Schreiben vom 19.01.1996 (Bl. 37 f.
GA) erklärt, darüber hinaus bleibe die Geltendmachung etwaiger unfallbedingter
zukünftiger materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Insofern verzichte sie auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2006 und gehe
nach diesem Zeitpunkt davon aus, daß ein weitergehender Abschluß der
Schadensangelegenheit möglich sein werde.
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Die Klägerin hat über die dargestellten unstreitigen Verletzungen und
Folgebeschwerden entsprechend dem Gutachten von Prof. ... hinaus eine
fortbestehende Einschränkung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und
Beckenschmerzen nach längeren Spaziergängen behauptet und neben der Feststellung
künftiger Ersatzpflicht für ihre immateriellen Schäden ein mit mindestens 35.000,00 DM
vorgestelltes Schmerzensgeld eingeklagt.
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Die Beklagte hat das gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend und den
Feststellungsantrag für unzulässig angesehen.
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Das Landgericht hat in der Hauptsache auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von
5.000,00 DM erkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat einen Gesamtbetrag
von 25.000,00 DM für ausreichend zum Ausgleich der "erlittenen und
weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen" unter besonderer
Berücksichtigung der verbleibenden Narben erachtet und das für den
Feststellungsantrag notwendige rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als
durch die Erklärung der Beklagten vom 19.01.1996 befriedigt angesehen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldantrag - in der
Größenvorstellung allerdings reduziert auf nur noch insgesamt 27.000,00 DM - und den
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Feststellungsantrag - nunmehr auf die materiellen Schäden erweitert - weiter. Beim
Schmerzensgeld will die Klägerin neben den eingetretenen Verletzungen den mit
Einschränkung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vor allem beim
Sport behaupteten Dauerschaden und die Furcht vor künftigen Schäden berücksichtigt
wissen. Im übrigen geht es ihr darum, die von dem Gutachter ... für möglich gehaltenen,
aber noch nicht voraussehbaren Folgeschäden ausdrücklich aus dem jetzt zu findenden
Schmerzensgeld auszunehmen und ihr insoweit eine Nachforderung bei deren Eintritt
vorzubehalten. Ihr umfassendes Feststellungsinteresse hinsichtlich des
Zukunftsschadens sei, so meint die Klägerin, durch die Erklärung der Beklagten vom
19.01.1996 nicht entfallen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1.
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die Beklagte zur Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes nebst 4 %
Zinsen seit dem 29.09.1995 zu verurteilen,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtlichen materiellen
und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 5. August 1993 zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO gehört. Dabei hat sie erklärt,
sie verspüre auf dem Unfall beruhende Schmerzen nur noch, wenn sie länger Sport
treibe. Es seien ihr jedoch keine bestimmten Sportarten von vornherein verwehrt.
Derzeit stehe sie nicht in ärztlicher Heilbehandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist mit dem Feststellungsantrag begründet (1.), während sie mit dem
Begehren eines höheren Schmerzensgeldes erfolglos bleibt (2.).
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Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der alsbaldigen
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die zukünftigen Schäden aus dem
Unfall. Ein solches Interesse ist bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll zu
übersehenden Unfallverletzungen, wie sie die Klägerin unzweifelbar erlitten hat,
grundsätzlich zu bejahen; vgl. Lüke in Münchener Kommentar Randziffer 46 zu § 256
ZPO, OLG Hamm in OLG-Report 1994, 227 und in NZV 1996, 69. Durch die schriftliche
Erklärung der Beklagten vom 19.01.1996 ist das Interesse der Klägerin auch an
alsbaldiger Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht ausgeräumt. Zwar bestreitet die
Beklagte ihre Schadensersatzpflicht gegenwärtig nicht, ohne das von ihr verweigerte
Anerkenntnis oder den von der Klägerin begehrten Feststellungsausspruch wäre sie
daran aber künftig nicht gehindert. Darüber hinaus droht der Klägerin ab dem
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31.12.2006 die Erhebung der Einrede der Verjährung aus § 852 Abs. 1 BGB. Daraus
ergibt sich ihr Interesse, sich bereits jetzt durch eine rechtskräftige Titulierung mit 30-
jähriger Verjährungsfrist vor den Folgen einer späteren Versäumung der
Verjährungsunterbrechung zu schützen. Hierbei handelt es sich - anders als das
Oberlandesgericht Oldenburg es für den Fall seiner Entscheidung im
Versicherungsrecht 1980, 271 f. annimmt - auch nicht bloß um ein wirtschaftliches,
sondern um ein durch § 256 ZPO geschütztes rechtliches Interesse.
Das Interesse an alsbaldiger Feststellung hätte die Beklagte allenfalls durch einen
endgültigen oder zumindest unbefristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede
ausräumen können (vgl. auch Lüke a.a.O.). Der Senat sieht keine Veranlassung, wegen
der anderslautenden Entscheidung des OLG Oldenburg a.a.O., die einen Wegfall des
Interesses an alsbaldiger Feststellung bereits bei einem Verzicht auf die
Verjährungseinrede für etwa 3 1/2 Jahre annimmt, die Revision zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zuzulassen, wie dies die Beklagte angeregt hat.
Insoweit liegt der Sachverhalt im vorliegenden Fall entscheidend anders. In jenem Fall
klagte ein Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht, der seinem Mitglied
durch das Schadensereignis bedingt fortlaufend weitere Leistungen erbringen mußte,
wegen derer er jeweils sofort bei der dortigen Zweitbeklagten Regreß nehmen und so
wiederholt Verjährungsunterbrechungen gemäß § 208 BGB herbeiführen konnte. In
einem solchen Fall mag das Interesse, sich vor Fehlern im eigenen Hause bei der
kontinuierlichen Weiterverfolgung der übergegangenen Ansprüche zu schützen, als
bloß wirtschaftliches, jedenfalls nicht im Sinne des § 256 ZPO schutzwürdiges
einzustufen sein. Bei der selbst geschädigten Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits
ist die Gefahr einer Versäumung der rechtzeitigen erneuten Verjährungsunterbrechung
ungleich größer, weil ihr vorerst kein weiterer Schaden entsteht und es deshalb nicht
ohnehin zu ständigen Verjährungsunterbrechungen durch die Regulierung seitens der
Beklagten kommt.
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2.
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Das zuerkannte Schmerzensgeld ist mit insgesamt 25.000,00 DM trotz der schweren
und lebensgefährlichen Verletzungen angemessen, nachdem diese im Oktober 1993
weitgehend und im Frühjahr 1994 bis auf die allerdings erheblichen Narben und
geringen Restbeschwerden abgeheilt sind. Offenbar geht auch die Klägerin selbst von
der Angemessenheit der Schmerzensgeldbemessung in dieser Größenordnung aus,
indem sie nur noch weitere 2.000,00 DM begehrt. Soweit es der Berufung hinsichtlich
des Schmerzensgeldes vordringlich um eine Klarstellung geht, daß die in dem
Gutachten von Prof. ... nur für möglich gehaltenen Zukunftsschäden im Fall ihres Eintritts
noch nicht von dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag abgedeckt sind und ggf. eine
Nachforderung erhoben werden kann, versteht sich dies von selbst und ergibt sich
bereits aus dem angefochtenen Urteil. Wird neben dem Schmerzensgeld auf
Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden erkannt oder - wie hier in
erster Instanz - der Feststellungsantrag nur als unzulässig abgewiesen, steht
gleichzeitig fest, daß das ausgeurteilte Schmerzensgeld nur die bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen und die bestehende Sorge
vor weiteren künftigen Folgen abdeckt, nicht jedoch deren späteren tatsächlichen
Eintritt. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld umfaßt die zukünftigen gesundheitlichen
Folgen des Unfalls nur, soweit sie voraussehbar sind; so bereits OLG Hamm, OLGR
1994, 227. Vorhersehbar in diesem Sinne sind die von der Klägerin für die Zukunft
befürchteten weiteren gesundheitlichen Folgen nach dem von beiden Parteien
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zugrundegelegten Sachverständigengutachten jedoch gerade nicht, sondern nur
möglich. Dementsprechend haben weder das Landgericht noch der Senat die von Prof.
... am Ende seines Gutachtens als nicht vorhersehbar bezeichneten künftigen
Beschwerden für die Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §
708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Urteilsbeschwer liegt für beide Parteien
unter 60.000,00 DM.
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