Urteil des OLG Hamm vom 02.12.2002

OLG Hamm: quittung, urkunde, ausgleichung, geständnis, aufhebungsvertrag, auflage, beweiskraft, händler, betriebsstätte, gesellschaftsvertrag

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 132/01
Datum:
02.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 132/01
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 41/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Mai 2001 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.193,28 EUR (17.980,49
DM) nebst 11,5 % Zinsen seit dem 06.04.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Von der Darstellung des
Tatbestands
1
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Er kann von dem
Beklagten Ausgleich des von ihm übernommenen Sollsaldos auf dem
Gesellschaftskonto bei der Sparkasse X in Höhe von 50 %, das sind 17.980,49 DM
(9.193,28 EUR) nebst Zinsen verlangen. Der Beklagte hat eine Abänderung der
zugrundeliegenden Vereinbarung nicht beweisen können. Der Geltendmachung der
Klageforderung steht auch nicht die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre
entgegen.
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I.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 50 % der Verbindlichkeiten gegenüber
der Stadtsparkasse X auf dem Gesellschaftskonto beruht auf der Vereinbarung
zwischen den Parteien vom 24.03.2000 in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB.
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1.
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1.
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In der vorstehend genannten "Aufhebungserklärung" vom 24.03.2000 haben die
Parteien u.a. vereinbart, daß der Beklagte für die Verbindlichkeiten der L zur Hälfte
einsteht. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach § 4 des
schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1998, der im Senatstermin vom
27.02.2002 überreicht worden ist, seien Verluste allein von dem Kläger zu tragen
gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vertrag die tatsächlichen
Vereinbarungen zwischen den Parteien zuverlässig wiedergibt. Jedenfalls haben die
Parteien bei Beendigung der Gesellschaft die Auseinandersetzungsvereinbarung vom
24.03.2000 getroffen, die eine Beteiligung des Beklagten an Verbindlichkeiten der
Gesellschaft festlegt. Da Gesellschafter bei der Regelung der Auseinandersetzung
weitgehend frei sind, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keine
Bedenken. Sie ist ungeachtet möglicherweise anderslautender Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag verbindlich und vorrangig.
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2.
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Der Kläger hat die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadtsparkasse X allein
übernommen, wie er durch den schriftlichen Kreditvertrag mit der Stadtsparkasse X vom
09.02.2001 (Bl. 87, 144 GA) nachgewiesen hat. Zum Zeitpunkt der Übernahme der
Verbindlichkeiten am 09.02.2001 betrug der Saldo auf dem Gesellschaftskonto Nr.
0000000 bei der Stadtsparkasse X 35.960,98 DM. Die Hälfte dieses Betrages, das sind
17.980,49 DM, hat der Beklagte nach der Vereinbarung vom 24.03.2000 in Verbindung
mit § 426 BGB zu erstatten.
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Die Verbindlichkeit gegenüber der Stadtsparkasse X ist auch ausschließlich durch
Kontobelastungen begründet worden, die die zwischen den Parteien bestehende
Gesellschaft betrafen. Dies gilt insbesondere für Zahlungen während der Zeit des
Betriebs in X. Unstreitig ist im Frühjahr 1999 die Betriebsstätte der Gesellschaft in C,
H.Weg, geschlossen und ein Ladenlokal in X eröffnet worden, in dem in der Folgezeit
der Koi-Handel unter Mitwirkung beider Parteien betrieben wurde. Soweit der Beklagte
behauptet, zwischen den Parteien habe ein Gesellschaftsvertrag über den Betrieb in X
nicht bestanden und er, der Beklagte, sei in dem vom Kläger allein eröffneten Betrieb
nur auf 630,00 DM-Basis angestellt gewesen, kann er damit nicht gehört werden. In der
erstinstanzlichen Klageerwiderung hat er ausdrücklich zugestanden, daß die Parteien in
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam einen Fischhandel in X unter
der Bezeichnung "L" betrieben hätten. Mit diesem Vortrag hat er später mündlich
verhandelt, so daß ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO vorliegt.
Durch den jetzigen Hinweis darauf, daß dieser Vortrag auf einem Informationsversehen
beruhe, hat er das Geständnis nicht wirksam gemäß § 290 ZPO widerrufen. Zum einen
ist nicht dargelegt, wie es zu dem Informationsversehen kam, zum anderen bleibt unklar,
wieso er, der ja Abschriften der Schriftsätze erhielt, dem Inhalt nicht widersprochen hat.
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Ungeachtet des gerichtlichen Geständnisses sprechen auch weitere erhebliche Indizien
dafür, daß die Gesellschaft ihre Betriebsstätte in der Zeit von 1999 bis 2000 in X hatte
und der Gegenstand der Gesellschaft, der Betrieb eines Koi-Handels, nicht bereits im
April 1999 beendet worden ist. Beispielhaft sei hier nur angeführt, daß die von dem
Beklagten selbst veranlaßte Erklärung vom 18.04.2000 unabhängig ihrer rechtlichen
Wirkung im übrigen überschrieben worden ist mit
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"Aufhebungsvertrag zwischen M1 und M2 der Firma L in X, X.Straße."
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Der Beklagte ging somit selbst davon aus, daß die mit dem Kläger betriebene
Gesellschaft zuletzt ihren Sitz in X hatte.
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Daß weitere gesellschaftsfremde Zahlungen zu Lasten des in Rede stehenden Kontos
bei der Stadtsparkasse X in den auszugleichen Saldo eingeflossen sind, hat der
Beklagte nicht konkret vorgetragen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der
Beklagte, der behauptet, die Sollbuchungen auf dem Konto seien nicht ausschließlich
zu Gunsten der Gesellschaft erfolgt und hätten ihre Ursache damit in einem
pflichtwidrigen Verhalten des Klägers. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß
entsprechend der gesellschaftsinternen Aufgabenverteilung der Kläger sich um die
Finanzen gekümmert und deshalb auch die Kontobewegungen veranlaßt hat. Nachdem
dieser die Kontoauszüge vorgelegt hat, wäre der Beklagte in der Lage gewesen, zu
einzelnen Buchungen Stellung zu nehmen oder zumindest den Kläger konkret um
Auskunft zu ersuchen.
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II.
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Der danach begründete Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe der Klageforderung
ist auch nicht durch die vom Beklagten behauptete Vereinbarung vom 18.04.2000
erloschen. Der Beklagte hat insoweit den Beweis nicht führen können, daß der ihm
obliegende Ausgleich von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch die Übergabe
gemeinschaftlicher Koi-Karpfen an den Kläger sowie Zahlung weiterer 100,00 DM
vereinbarungsgemäß erfüllt worden ist.
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1.
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Zwar hat der Beklagte eine schriftliche Vereinbarung des vorgenannten Inhalts
vorgelegt. Auf dem Papier findet sich auch eine Unterschrift des Klägers. Dieser
Urkunde kommt jedoch nicht die Beweiskraft zu, daß die in ihr enthaltene Erklärung
auch von dem Beklagten abgegeben worden ist, § 416 ZPO. Nach § 419 ZPO kann die
Beweiskraft einer Urkunde durch äußere Mängel nämlich ganz oder teilweise
aufgehoben oder gemindert sein. Als solche Mängel kommen etwa Auffälligkeiten im
Schriftbild in Betracht, die den Verdacht nachträglicher Einfügungen rechtfertigen
(Zöller-Geimer, ZPO 23. Auflage § 419 Rdnr. 1). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Die Unterschrift des Klägers deckt unmittelbar nur die darüber befindliche
Quittung über 100,00 DM ab. Der weitere Text, der sich auf der Urkunde darüber
befindet, steht nach seinem äußerem Erscheinungsbild nicht in einem so engen
Zusammenhang mit der genannten Quittung, daß von einer Einheit auszugehen ist. So
weisen die Quittung und der darüber angebrachte Text des "Aufhebungsvertrages" ein
unterschiedliches Schriftbild aus, was darauf beruht, daß unstreitig beide Texte von
unterschiedlichen Personen geschrieben worden sind. Da somit ohne weiteres möglich
ist, daß sich die Unterschrift des Klägers lediglich auf die Quittung erstreckt, weil der
weitergehende Vertragstext sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht auf der
Urkunde befand, kann der dem Beklagten obliegende Beweis durch diese Urkunde
nicht geführt werden.
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2.
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Auch durch die Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen M3 hat der
Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung gewinnen können, daß
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die von dem Beklagten behauptete Regelung zum Ausgleich seiner
Zahlungsverpflichtungen getroffen worden ist. Zwar hat der Zeuge M3, der Vater des
Beklagten, anschaulich und detailreich bekundet, daß er auf Bitten seines Sohns, der
seinerzeit den Arm in Gips hatte, in den Betriebsräumlichkeiten der L den
Aufhebungsvertrag geschrieben habe. Den weiteren Text "100,00 DM bar erhalten"
habe dann auf Bitten des Beklagten der Zeuge M4 hinzugefügt, weil er, der Zeuge M3,
sich um Kunden habe kümmern müssen. Den gesamten Text habe anschließend der
Kläger unterzeichnet, nachdem der Beklagte ihm 100,00 DM gegeben habe.
Die Darstellung des Zeugen M3 stützt den Vortrag des Beklagten. Sie ist jedoch nicht
vereinbar mit den Bekundungen des Zeugen M4 und der Zeugin M5. Auch wenn deren
Aussagen Widersprüche in Einzelheiten enthalten, haben sie im Kern die Behauptung
des Klägers bestätigt, er habe seine Unterschrift geleistet, als lediglich die Quittung über
100,00 DM auf der Urkunde gewesen sei. Da das DIN A 4-Batt entsprechend gefaltet
gewesen sei, sei diese Quittung im unteren Bereich des Zettels angebracht worden.
Nach dieser Darstellung der Zeugen M4 und M5 muß der Text des
Aufhebungsvertrages später auf die Urkunde gesetzt worden sein, ohne daß er von der
Unterschrift des Klägers gedeckt worden ist. Der Senat vermag nicht sicher
festzustellen, daß die Schilderungen des Zeugen M4 und der Zeugin M5 in ihrer
Kernaussage unzutreffend sind, während der Zeuge M3 den Sachverhalt zutreffend
wiedergegeben hat. Möglich sind beide Versionen, eine entscheidend größere
Plausibilität der Darstellung des Zeugen M3 gegenüber der Bekundung der anderen
Zeugen kann der Senat nicht feststellen. So gibt seine Aussage etwa keine
befriedigende Antwort auf die Frage, warum die Quittung über 100,00 DM nicht in den
übrigen Text, in dem diese Zahlung angesprochen wird, eingefügt worden ist und
warum der Zeuge diese wenigen Worte nicht noch geschrieben hat, bevor er sich
Kunden der L zugewandt hat. Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die jeweils mehr
oder weniger im Lager einer Partei stehen, spricht nicht entscheidend für die Richtigkeit
einer Version.
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III.
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Der Klageforderung steht auch nicht die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre
entgegen. Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der
Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gesellschaft die
Gesellschafter grundsätzlich gehindert sind, einzelne Ansprüche gegeneinander
durchzusetzen. Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die
Schlußrechnung einzubringen, um wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium
zu vermeiden. Diese Regelung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Streitfall steht im
Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft zwischen den Parteien neben der
Ausgleichung des Gesellschaftskontos bei der Stadtsparkasse X nur noch der Ausgang
des Rechtsstreits mit dem belgischen Händler aus. Dieser Prozeß mit ungewissem
Ausgang rechtfertigt es jedoch nicht, dem Kläger die Durchsetzung seines
Ausgleichsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt zu versagen. Es ist anerkannt, daß das
Vorhandensein oder die Möglichkeit noch unbefriedigter Gesamthandverbindlichkeiten
die Ausgleichung zwischen den Gesellschaftern beim Fehlen weiteren
Gesamthandvermögens nicht ausschließen (Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
und Partnerschaftsgesellschaft, 3. Auflage § 730 Rdnr. 48). Sofern sich aus dem
Rechtsstreit zusätzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben sollten, wären diese
von den Parteien hälftig zu tragen, ohne daß der derzeitige Ausgleichsanspruch des
Klägers davon berührt würde. Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs kann aber auch
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nicht mit der Begründung verneint werden, daß sich möglicherweise nach Abschluß des
Rechtsstreits in Belgien Forderungen gegen den belgischen Händler realisieren lassen
mit der Folge, daß dies den hier zu beurteilenden Auseinandersetzungsanspruch des
Klägers verringern könnte. Die Erzielung eines namhaften Erlöses der Gesellschaft aus
dem Komplex ist sehr unwahrscheinlich, nachdem über das Vermögen des belgischen
Händlers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Rechtsstreit nunmehr
gegen den Insolvenzverwalter geführt wird. Da zudem das Ende des Rechtsstreits nicht
absehbar ist, wäre es treuwidrig, den Kläger mit der Durchsetzung seiner Forderungen
auf den möglicherweise fernen Zeitpunkt der Entscheidung des belgischen Prozesses
zu verweisen. Die der Begründung der Durchsetzungssperre bei der
Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft zugrundeliegende Erwägung, die
Geltendmachung und Durchsetzung wechselseitiger Ansprüche zu vermeiden, trifft
diese Fallkonstellation nicht. Sofern der Gesellschaft wider Erwarten noch Zahlungen
seitens des belgischen Fischhändlers zufließen sollten, wären diese hälftig zu verteilen,
ohne daß damit ein größerer Auseinandersetzungsaufwand verbunden wäre.
IV.
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Der Zinsanspruch ist nach § 286 BGB a.F. begründet. Durch Mahnschreiben vom
20.11.2000 ist der Beklagte spätestens zum 06.02.2001 in Verzug geraten, so daß er
von dem Zeitpunkt an den Verzugschaden des Klägers zu ersetzen hat. Der Kläger hat
auch durch Vorlage des Kreditvertrages mit der Stadtsparkasse X vom 09.02.2001
nachgewiesen, daß er Darlehenszinsen in Höhe von 11,5 % zu zahlen hat.
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V.
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Da die Berufung des Klägers somit nach seinem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg
hat, war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung
ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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