Urteil des OLG Hamm vom 22.11.2005

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Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 193/05
Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 193/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Werl, 10 F 201/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Familiengericht Werl vom 12. Oktober 2005 wird der
angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt E in C bewilligt.
G r ü n d e :
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Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die von ihrer Tochter angestrengte
Unterhaltsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
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Der Senat schließt sich allerdings der Würdigung des Amtsgerichts an, dass der Vortrag
der Beklagten, sie sei durch die Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter an der
Aufnahme einer Arbeit gehindert, nicht hinreichend substantiiert ist, insbesondere im
Hinblick darauf, dass die Klägerin vorgetragen hat, ihre Schwester könne alle täglichen
Verrichtungen alleine erledigen und absolviere sogar ein Praktikum. Bei dieser
Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte keiner Arbeit soll nachgehen können.
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Allerdings hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Beklagte auch bei einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, dass ihr die Zahlung
des begehrten Kindesunterhaltes für die Tochter K ermöglichen würde.
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Denn bei der Schätzung eines fiktiven Einkommens muss berücksichtigt werden, dass
die 45 Jahre alte Beklagte weder über Schulabschluss noch eine Berufsausbildung
verfügt, seit 20 Jahren keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat und außerdem, wie
durch den Auszug aus dem Diabetiker-Tagebuch belegt, unter gesundheitlichen
Einschränkungen leidet. Bei den bekannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt wird
die Beklagte daher als ungelernte Hilfsarbeiterin, die aufgrund ihrer Diabetes-
Erkrankung körperlich nur begrenzt einsatzfähig ist, nur geringe Erwerbsaussichten
haben. Selbst wenn man, was dem Senat in diesem Fall schon recht hoch erscheint, ein
Bruttoeinkommen von 7,00 €/Stunde ansetzen will, so ergibt sich bei 173,9 Stunden ein
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Bruttoeinkommen in Höhe von 1.217,30 € im Monat. Unter Zugrundelegung der
Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag verbleibt folgendes Nettoeinkommen:
1.217,30 €
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Krankenversicherung: - 79,12 €
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Pflegeversicherung: - 10,35 €
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Rentenversicherung: - 118,69 €
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Arbeitslosenversicherung: - 39,56 €
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969,58 €.
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Im Jahre 2005 sind es 966,54 €.
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Dieses Einkommen kann der Beklagten jedoch nicht für Unterhaltszwecke zugerechnet
werden. Denn nach der Erfahrung des Senats werden ungelernte Hilfskräfte nicht für ein
dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingestellt, sondern in aller Regel nur für befristete
Arbeitsverhältnisse bzw. nach jeweiligem Bedarf. Dem Umstand, dass ungelernte
Hilfskräfte in der Regel mindestens zwei Monate im Jahr arbeitslos sind, trägt der Senat
durch einen Abschlag vom Einkommen in Höhe von hier 10 % Rechnung. Damit
verbleiben für das Jahr 2004 lediglich 872,62 € und für das Jahr 2005 869,87 €. Damit
liegt das maximal erzielbare Einkommen ab Juli 2005 bereits unter dem Selbstbehalt in
Höhe von 890,00 €. Aber auch für die Vergangenheit ist die Beklagte leistungsunfähig.
Da sie einen Arbeitsplatz nicht vor ihrer Haustür finden wird, sind ihr auch fiktiv
Fahrtkosten zuzubilligen, so dass ein freies Einkommen zur Zahlung des
Kindesunterhaltes nicht verbleibt.
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