Urteil des OLG Hamm vom 09.12.1998

OLG Hamm (bundesrepublik deutschland, vorschrift, erklärung, frist, aufnahme, beschwerde, wechsel, rechtswahl, form, antrag)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 424/98
Datum:
09.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 424/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 T 637/98
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluß
des Amtsgerichts vom 11.08.1998 abgeän-dert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) wird insgesamt zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Spätaussiedler aus K. Die Beteiligte zu 1) ist deutsche
Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen B. Der Beteiligte zu 2) ist russischer
Volkszugehöriger. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 24.03.1973 vor dem
Standesamt L in K die Ehe geschlossen und dabei gemäß Art. 11 der Grundlagen der
Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom
27.06.1968 den Geburtsnamen des Beteiligten zu 2) X (wiedergegeben in seiner
jetzigen Schreibweise) zum Ehenamen bestimmt. Diesen Namen trägt auch der am
21.08.1978 in als eheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2) geborene Beteiligte zu 3).
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Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben am 29.10.1995 als Spätaussiedler Aufnahme im
Bundesgebiet gefunden. Sie haben in der Folgezeit Erklärungen über die
Namensführung nach § 94 BVFG abgegeben. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind durch
Urkunden vom 13.05.1997 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden. Der
Standesbeamte des Standesamtes C hat am 29.04.1998 auf ihren Antrag ein
Familienbuch gemäß § 15 a PStG angelegt, in der die Schreibweise des Ehe- bzw.
Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) bis 3) in der durch ihre Erklärung nach § 94 BVFG
bestimmten Form wiedergegeben sind.
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Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom
24.03.1998 eine Änderung des Ehenamens von X in B beantragt, und zwar für sich
sowie die Beteiligten zu 2) und 3). Zur Begründung hat sie vorgetragen, der
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Standesbeamte des Standesamtes C habe ihr, der Beteiligten zu 1), auf ihr Ersuchen
erklärt, die begehrte Namensänderung sei nicht möglich, weil eine Bestimmung des
Ehenamens bereits bei der Eheschließung vorgenommen worden sei. Die Kosten für
eine Namensänderung nach dem NÄG können sie, die Beteiligte zu 1), nicht tragen.
Die Beteiligte zu 4) hat zu dem Vorgang dahin Stellung genommen, der Antrag möge als
ein solcher nach § 45 Abs. 1 PStG verstanden werden mit dem Ziel, den
Standesbeamten des Standesamtes C anzuweisen, eine Rechtswahlerklärung der
Beteiligten zu 1) und 2) gemäß Artikel 10 Abs. 2 EGBGB und eine anschließende
Erklärung über die erneute Wahl eines Ehenamens gemäß § 1355 Abs. 2 BGB
(nunmehr: B) zu beurkunden und einen Vermerk über die erklärte Namensführung in
das genannte Familienbuch einzutragen. In der Sache hat die Beteiligte zu 4) mit
näheren Ausführungen im einzelnen eine Anwendung der genannten gesetzlichen
Vorschriften befürwortet, die Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme im
Bundesgebiet gefunden haben, trotz einer nach ihrem damaligen Personalstatut bereits
erfolgten Ehenamensbestimmung ein erneutes Ehenamenswahlrecht ermöglicht, um
ihre Namensführung ihrem jetzigen Lebensbereich anpassen zu können. Die
beabsichtigte Änderung des Ehenamens könne sich hingegen nicht auf den Beteiligten
zu 3) erstrecken, weil dieser bereits volljährig geworden sei (§ 1616 a Abs. 1 Satz 3
BGB a.F.).
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Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 11.08.1998 den Standesbeamten des
Standesamtes C angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) zur
Namensführung alternativ gemäß Artikel 10 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 1355
Abs. 3 Satz 2 BGB oder gemäß Artikel 10 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 1355 Abs.
3 Satz 2 BGB entgegenzunehmen und anschließend einen Vermerk über die erklärte
Namensführung in das genannte Familienbuch einzutragen, ferner eine
Anschlußerklärung des Beteiligten zu 3) zur Namensführung gemäß § 1617 c Abs. 1
Satz 3 BGB (in der ab 01.07.1998 geltenden Fassung) entgegenzunehmen.
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Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 26.08.1998
rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ohne einen konkreten
Beschwerdeantrag eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts
angestrebt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24.09.1998 unter
Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 4) die Entscheidung des
Amtsgerichts im wesentlichen bestätigt, diese lediglich insoweit aufgehoben, als das
Amtsgericht den Standesbeamten alternativ angewiesen hat, eine Erklärung der
Beteiligten zu 1) und 2) zur Namensführung gemäß Artikel 10 Abs. 1 EGBGB in
Verbindung mit § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegenzunehmen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 4), die sie mit einem bei dem Landgericht am 12.10.1998 eingegangenen Schreiben
vom 09.10.1998 eingelegt hat. Mit ihrem Rechtsmittel strebt die Beteiligte zu 4) eine
obergerichtliche Entscheidung zur Frage eines erneuten Namenswahlrechtes von
Ehegatten aus dem Personenkreis der Spätaussiedler an.
9
II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 27,
29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Es handelt sich um das
befristete Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde, weil der Standesbeamte
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durch die Entscheidung des Amtsgerichts zur Vornahme einer Amtshandlung
angewiesen worden ist. Die Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach
§ 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, von dem sie
Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung
herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371 = NJW 1979, 1775).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere
Beschwerde führt zur Zurückweisung des gestellten Antrages insgesamt.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 4) ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist
ferner, daß die Kammer den von der Beteiligten zu 1) - erkennbar gleichzeitig namens
der Beteiligten zu 2) und 3) - gestellten Antrag als einen solchen im Verfahren nach § 45
Abs. 1 PStG ausgelegt hat. Die Beteiligte zu 1) hat zwar die begehrte Amtshandlung, zu
der der Standesbeamte angewiesen werden soll, nicht näher bezeichnet. Als solche
Amtshandlung kommt jedoch entsprechend dem bereits von der Beteiligten zu 4) im
amtsgerichtlichen Verfahren eingeführten Vorbringen nur die Entgegennahme einer
Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) über die erneute Wahl ihres Ehenamens
(gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rechtswahlerklärung nach Artikel 10 Abs. 2
EGBGB) und eine Namensanschlußerklärung des Beteiligten zu 3) in Betracht. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, daß der verfahrenseinleitende Antrag der
Beteiligten zu 1) bis 3) auf diejenige Amtshandlung gerichtet ist, die allein ihrem
sachlichen Begehren zum Erfolg verhelfen könnte. Daß der Standesbeamte des
Standesamtes C die Aufnahme einer Erklärung über eine erneute Wahl des Ehenamens
abgelehnt hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Vorbringen der
Beteiligten zu 1), wird auch von der Beteiligten zu 4) als Aufsichtsbehörde nicht in
Abrede gestellt.
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In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Kammer ausgeführt, daß der Erwerb des
Ehenamens der Beteiligten zu 1) und 2) und der daraus abgeleitete Geburtsname des
Beteiligten zu 3) gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach sowjetischem Recht zu beurteilen ist,
das nach dem damaligen übereinstimmenden Personalstatut der Beteiligten zu 1) und
2) für die Bildung des Ehenamens berufen war. Dies gilt auch, soweit der
Namenserwerb auf der Einwirkung familienrechtlicher Beziehungen, hier der
Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2), beruht (BGHZ 121, 305, 311 = NJW 1993,
2241, 2243).
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Ein Wechsel des Personenalstatuts der Beteiligten zu 1) bis 3) ist dadurch eingetreten,
daß sie als Spätaussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden
haben. Bereits durch ihre Aufnahme haben sie die gleiche Rechtstellung wie deutsche
Staatsangehörige erworben (Artikel 116 Abs. 1 GG). Durch die Bestimmung des Artikel
9 Abs. 2 Nr. 5 Familienrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber im übrigen
klargestellt, daß die Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG, die nicht deutsche
Staatsangehörige sind, auch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts deutschen
Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Auf die am 13.05.1997 erfolgte Einbürgerung der
Beteiligten zu 1) bis 3) kommt es danach nicht mehr an. Der Wechsel des
Personalstatuts der Beteiligten zu 1) bis 3) bewirkt, daß für die Führung ihres Ehe- bzw.
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Geburtsnamens nunmehr deutsches Recht gilt. Hingegen hat der Wechsel des
Personalstatuts keine Rückwirkung auf den Namenserwerb. Sie müssen deshalb den
erworbenen Namen fortführen (BGH a.a.O.). Lediglich im Rahmen des § 94 BVFG stand
den Beteiligten zu 1) bis 3) die Möglichkeit offen, Erkärungen zur Namensführung
abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben sie Gebrauch gemacht.
Das Landgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung begründet, den
Beteiligten zu 1) und 2) stehe nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet die Möglichkeit
offen, gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB gegenüber dem Standesbeamten die Erklärung
abzugeben, ihren Ehenamen künftig nach deutschem Recht führen zu wollen. Die
Möglichkeit einer solchen Rechtswahlerklärung müsse auch die Auslegung des
deutschen Sachrechts beeinflussen. Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der
Rechtswahl solle den Eheleuten eine Umweltanpassung ihres Ehenamens an ihren
neuen Lebensmittelpunkt in Deutschland eröffnen. Diesem Zweck der Vorschrift des
internationalen Privatrechts müsse durch eine Anwendung des deutschen Sachrechts
Rechnung getragen werden. Möglich sei dies nur, wenn den Beteiligten zu 1) und 2) das
Recht eingeräumt werde, ihren Ehenamen neu zu bestimmen. Dieser Auffassung
vermag der Senat aus den folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob Art. 10 Abs. 2 EGBGB im vorliegenden Fall
überhaupt den Beteiligten zu 1) und 2) eine Rechtswahl im Hinblick auf ihren
Ehenamen eröffnet. Denn die Anwendbarkeit der Vorschrift als einer solchen des
internationalen Privatrechts setzt nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einen Sachverhalt
mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates voraus. Daran fehlt es
hier, weil - wie bereits ausgeführt - beide Beteiligten bereits mit ihrer Aufnahme im
Bundesgebiet dem deutschen Recht unterliegen (MK/BGB-Birk, 3. Aufl., Art. 10 EGBGB
Rdnr. 69; im Ergebnis ebenso Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr.
31). Unabhängig davon ermöglicht Artikel 10 Abs. 2 EGBGB lediglich die gemeinsame
Wahl einer Rechtsordnung für den künftig zu führenden Ehenamen. Die Vorschrift regelt
indessen nicht ein eigenständiges Recht zur Neubestimmung des Ehenamens. Ob ein
solches Recht besteht, ist vielmehr ausschließlich nach dem Sachrecht zu beurteilen,
das durch die Rechtswahlerklärung als Ehenamenstatut berufen wird (vgl. MK/BGB-
Birk, aaO, Artikel 10 Rdnr. 61, 77; Soergel/Schurig, a.a.O., Art. 10 EGBGB Rdnr. 30, 63
d; Hepting StAZ 1996, 235, 236; Henrich IPRax 1994, 174, 175). Die in Art. 10 Abs. 2
EBGB eröffnete Möglichkeit einer Rechtswahl dient zwar der Erleichterung der
Anpassung der Namensführung an die soziale Umwelt der Ehegatten, dies jedoch
beschränkt auf die Rechtsverhältnisse, wie sie sich aus der durch die Rechtswahl zur
Anwendung berufenen Rechtsordnung allgemein ergeben (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, §
15 c Rdnr. 298). Ob ein erneutes Namensbestimmungsrecht besteht, kann deshalb
ausschließlich aus den Sachnormen des deutschen Rechts hergeleitet werden (vgl.
Hepting StAZ 1996, 235, 236). Die Schlußfolgerungen, die das Landgericht umgekehrt
von der Möglichkeit der Rechtswahl auf das Bestehen eines erneuten
Namensbestimmungsrechts gezogen hat, erweisen sich deshalb in dieser Form als
nicht tragfähig.
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Das deutsche Sachrecht läßt eine erneute Ehenamenswahl nicht zu, wenn die
Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt haben. Dies gilt auch dann,
wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und sie bei dieser Eheschließung einen
Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt haben. Nach § 1355 Abs. 3 BGB
können die Ehegatten bei der Eheschließung oder zu einem beliebigen späteren
Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen. Die in § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung
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des FamNamRG vorgesehene Ausschlußfrist von fünf Jahren für die nachträgliche
Ausübung des Namensbestimmungsrechtes ist durch die Neufassung der gesetzlichen
Vorschrift durch das KindRG mit Wirkung zum 01.07.1998 weggefallen. Von ihrem
Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine
erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337;
Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 Rdnr. 28). Von diesem Ausgangspunkt kann
sich nur die Frage stellen, ob eine Namensbestimmung, die die Ehegatten unter Geltung
ausländischen Rechts bei ihrer Eheschließung getroffen haben, als wirksam im Sinne
des § 1355 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Hepting (aaO) will diese Frage verneinen. Zur
Begründung führt er an, die nach den Regeln des russischen Sachrechts getroffene
Bestimmung des Ehenamens könne mit einer Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 3
Satz 1 BGB nicht gleichgesetzt werden. Denn die frühere Namensbestimmung habe
ihren Bezugspunkt in dem damaligen gesellschaftlichen Umfeld der Ehegatten, habe
also andere Zwecke als eine Namenswahl nach deutschem Recht verfolgt. Die
Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB sei daher das zulässige rechtliche
Instrument, mit dem das neue Namensstatut der Ehegatten nach dem Wechsel ihres
Personalstatuts die Anpassung an das neue Recht erlaube. Damit im Ergebnis
übereinstimmend hat das AG Charlottenburg (StAZ 1996, 233, 235) die nach
sowjetischem Recht erfolgte Namenswahl nicht als eine solche im Sinne des § 1355
Abs. 3 BGB angesehen, weil den Ehegatten nicht gleichzeitig die Möglichkeit einer
Rechtswahl zugunsten der Anwendbarkeit deutschen Rechts offengestanden habe.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Ob eine unter dem bisherigen Statut vorgenommene Namenswahl auch unter dem
neuen Statut Wirkungen hat, entscheidet das letztere. Dies gilt sowohl für den Wechsel
des Personalstatuts im allgemeinen als auch für den Wechsel des Ehenamensstatuts
infolge Rechtswahlerklärung nach Artikel 10 Abs. 2 EGBGB (vgl. Soergel/Schurig, aaO,
Art. 10 EGBGB, Rdnr. 63 h). Das deutsche internationale Privatrecht erkennt - wie
ausgeführt - die Ehenamensbestimmung, die die Beteiligten zu 1) und 2) unter Geltung
des sowjetischen Rechts getroffen haben, als wirksam mit der Folge an, daß sie diesen
Namen als Ehenamen auch im Bereich des deutschen Rechts zu führen haben. Die
Wahlmöglichkeit, die den Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Eheschließung im Jahre
1973 nach Artikel 11 Abs. 1 der Grundlagen der Gesetzgebungen der Union der SSR
und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1968 zustand, entsprach im
übrigen inhaltlich den Wahlmöglichkeiten, die § 1355 Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung
durch das FamNamRG mit Wirkung zum 01.04.1994 für den Bereich des deutschen
Rechts eingeführt hat: Die Ehegatten konnten entweder den Familiennamen eines von
ihnen als Ehenamen wählen oder ihren vorehelichen Familiennamen beibehalten. Es
wirkt gekünstelt und in sich widersprüchlich, einerseits die unter Geltung des
ausländischen Rechts erfolgte Ehenamensbestimmung für den deutschen Rechtskreis
als wirksam anzuerkennen, andererseits anzunehmen, es handele sich nicht um eine
Ehenamensbestimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine
Ehenamensbestimmung kann nur entweder wirksam oder unwirksam sein (siehe auch
Krömer StAZ 1997, 43 f.) Eine Unterscheidung zwischen einer Namensbestimmung im
Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB und einer unter Geltung ausländischen Rechts
getroffenen, für die Ehegatten nicht mehr bindenden Namensbestimmung läßt sich aus
der gesetzlichen Vorschrift nicht entwickeln. In Wahrheit geht es auch Hepting (aaO) nur
darum, im Ehenamensrecht die Möglichkeit für die Berücksichtigung des Umstandes zu
schaffen, daß sich die Lebensplanung der Ehegatten, die in ihrer ursprünglichen
Ehenamenswahl zum Ausdruck kommt, mit ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet
völlig anders entwickelt hat und nunmehr das - nachvollziehbare - Bedürfnis besteht,
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ihre Namensführung ihren jetzigen sozialen Verhältnissen anzupassen. Dies läuft
letztlich auf die Einführung des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das dem deutschen
Recht auch unter Berücksichtigung von Auslandssachverhalten, die nicht auf den
Personenkreis der Spätaussiedler beschränkt werden könnten, fremd ist. Vielmehr muß
es dabei verbleiben, daß die nach ausländischem Recht erfolgte Ehenamenswahl zum
Verbrauch des inhaltgleichen Wahlrechts aus § 1355 Abs. 2 BGB führt
(Wagenitz/Bornhofen, aaO, Artikel 10 EGBGB, Rdnr. 25).
Für die Auffassung des Senats spricht ferner die durch das FamNamRG neu gefaßte,
durch das KindRG ersatzlos aufgehobene Vorschrift des § 13 a Abs. 2 EheG. Nach
dieser Vorschrift des deutschen Sachrechts konnten Ehegatten, die im Ausland die Ehe
geschlossen und keine Erklärungen zum Ehenamen abgegeben haben, binnen eines
Jahres nach Rückkehr in das Inland einen Ehenamen auch dann bestimmen, wenn
bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Eheschließung die Ausschlußfrist des § 1355 Abs. 3
Satz 2 BGB a.F. bereits abgelaufen war. Diese gesetzliche Vorschrift eröffnete den
Ehegatten lediglich die Nachholung einer bislang unterbliebenen
Ehenamensbestimmung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen war. Hätte der
Gesetzgeber für den Fall einer Ehenamensbestimmung bei einer im Ausland erfolgten
Eheschließung bei "Rückkehr" in das Inland ergänzend auch ein erneutes
Namensbestimmungsrecht einräumen wollen, hätte dies einer ergänzenden Regelung
in § 13 a Abs. 2 EheG bedurft.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Materialien zum
Eheschließungsrechtsgesetz und zum KindRG. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Eheschließungsrechtsgesetz (BT-Drucksache 13/4898) sah die
Beibehaltung der Ausschlußfrist von fünf Jahren für die Ausübung des
Ehenamenswahlrechts vor. Vorgeschlagen wurde die Ergänzung des § 1355 Abs. 3
BGB um zwei weitere Sätze. Satz 3 beinhaltete die Übernahme des bisherigen § 13 a
Abs. 2 EheG. Der daran anschließende Satz 4 sah vor, daß Statusdeutsche im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet
das Ehenamensrecht noch ausüben oder, falls ein gemeinsamer Familiename bereits
geführt wurde, den Ehenamen sollten neu bestimmen können. In der Begründung (aaO
S. 22) ist ausgeführt, im Hinblick auf die Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG solle sowohl eine Klarstellung über den Lauf der Frist des bisherigen § 13 a Abs. 2
EheG entsprechend der bisherigen Rechtspraxis eingeführt als auch diesem
Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt werden, einen bereits geführten
gemeinsamen Ehenamen im Interesse der Integration in den neuen Lebensraum neu
bestimmen zu können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung belegt in diesem
letzteren Punkt, daß von ihrem Standpunkt aus eine gesetzliche Neuregelung im
Hinblick auf die Einräumung eines erneuten Ehenamenswahlrechts für Statusdeutsche
im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedurfte.
Dieser Gesetzesentwurf war von seiten der Personenstandspraxis ausdrücklich begrüßt
worden (vgl. Krömer a.a.O.).
22
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist nicht verabschiedet worden. Der
Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlußempfehlung zum
KindRG (BT-Drucksache 13/8511) die Beseitigung der Ausschlußfrist des § 1355 Abs. 3
Satz 2 BGB für die Ausübung des Ehenamensbestimmungsrechts vorgeschlagen. Die
Bestimmung eines Ehenamens solle unbefristet zugelassen werden. Auf diese Weise
solle der Verwirklichung des in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden
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gesetzgeberischen Ziels, dem Insitut des gemeinsamen Ehenamens, größtmögliche
Verbreitung verholfen werden. Ergänzend hat der Rechtsausschuß des Deutschen
Bundestages in seiner Beschlußempfehlung zum Eheschließungsrechtsgesetz (BT-
Drucksache 13/9416, S. 29) ausgeführt, einer Übernahme und weiteren Klarstellung der
bisherigen Regelung in § 13 a Abs. 2 EheG bedürfe es nicht mehr, nachdem durch das
KindRG die Ausschlußfrist in § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB beseitigt werden solle. Die im
Geseztentwurf der Bundesregierung vorgesehene ergänzende Regelung in § 1355 Abs.
2 (gemeint: Abs. 3) Satz 4 BGB erscheine in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG,
die in ihrem Anwendungsbereich eine Anpassung der Namensführung ermögliche,
entbehrlich. Diese Begründung ist, soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein
erneutes Namensbestimmungsrecht für Statusdeutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1
GG vorsah, sachlich kaum nachvollziehbar. Denn § 94 BVFG läßt Erklärungen zur
Namensführung nur in einem eng begrenzten Bereich zu, soweit es darum geht, dem
deutschen Namensrecht fremde Namensbestandteile abzulegen (insbesondere die
sogenannten Vatersnamen), sprachliche Abwandlungen des Familiennamens aus dem
slawischen Sprachkreis zu beseitigen, sowie eine deutschsprachige Form des
Familiennamens oder eine deutschsprachige Form des fremdländischen Vornamens
anzunehmen. Ein wiederholtes Namensbestimmungsrecht für statusdeutsche Ehegatten
sieht § 94 BVFG zweifelsfrei nicht vor. Gleichwohl hat der Deutsche Bundestag das
Gesetz in der vom Rechtsausschuß des Bundestages vorgeschlagenen Form
verabschiedet. Es verbleibt deshalb dabei, daß die bisherige Rechtslage im Hinblick auf
ein wiederholtes Namensbestimmungsrecht statusdeutscher Ehegatten durch die
Neufassung, die das KindRG § 1355 BGB gegeben hat, nicht berührt worden ist.
Ein Recht der Beteiligten zu 1) und 2) zur Neubestimmung ihres Ehenamens ergibt sich
auch nicht aus der Übergangsregelung des Art. 7 § 2 des FamNamRG. Diese Vorschrift
ist anwendbar, weil die Beteiligten zu 1) und 2) bereits zu einem Zeitpunkt vor
Inkrafttreten des Gesetzes einen Ehenamen führten und für ihre Namensführung
nunmehr deutsches Recht anwendbar ist (vgl. Soergel/Schurig, aaO, Art. 10 EGBGB
Rdnr. 63 j). Eine entsprechende Erklärung muß daran scheitern, daß die in dieser
Vorschrift bestimmte Ausschlußfrist für die Neubestimmung bereits verstrichen ist. Nach
Artikel 7 § 2 FamNamRG kann die Neubestimmung des Ehenamens nur innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes erklärt werden. Für den
Personenkreis der Aussiedler könnte allerdings daran gedacht werden, diese Frist erst
mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem für die Ehegatten deutsches Recht
anwendbar wird (Schurig aaO), also dem Tag ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland. Denn die Statusdeutschen waren zu einem früheren Zeitpunkt wegen ihrer
ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in der Lage, von dem Recht zur
Neubestimmung ihres Ehenamens Gebrauch zu machen. Unabhängig davon ist die
Frist des Artikel 7 § 2 Abs. 1 FamNamRG abgelaufen. Denn die Beteiligten zu 1) und 2)
haben bereits am 29.10.1995 Aufnahme im Bundesgebiet gefunden.
24
Da den Beteiligten zu 1) und 2) somit ein erneutes Ehenamensbestimmungsrecht nicht
zusteht, entfällt auch für den Beteiligten zu 3) die Möglichkeit, sich einer
Ehenamensbestimmung seiner Eltern gem. § 1617 c Abs. 1 Satz 2 BGB in der ab
01.07.1998 geltenden Fassung anzuschließen.
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Da die Sache danach zur abschließenden Entscheidung reif ist, hat der Senat anstelle
des Landgerichts in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Antrag der
Beteiligten zu 1) bis 3) insgesamt zurückgewiesen.
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Eine Anpassung ihres Ehe- bzw. Geburtsnamens an ihre jetzigen sozialen Verhältnisse
ist den Beteiligten zu 1) bis 3) daher nur auf dem Weg einer behördlichen
Namensänderung (§ 3 NÄG) möglich.
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Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.
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