Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2004

OLG Hamm: beschwerdeschrift, formmangel, verfügung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 319/04
Datum:
02.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 319/04
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 3 T 383/03
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
1
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Form
nicht wahrt. Nach § 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 FGG kann die
weitere Beschwerde nur entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache
befaßten Gerichte (hier: Amtsgericht Lemgo, Landgericht Detmold oder
Oberlandesgericht Hamm) eingelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die
lediglich in privatschriftlicher Form eingereichte Beschwerdeschrift der Beteiligten nicht.
2
Der Senat hat die Beteiligte mit Verfügung vom 05.08.2004 auf den Formmangel des
Rechtsmittels hingewiesen. Die Beteiligte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die
weitere Beschwerde erneut formgerecht einzulegen, keinen Gebrauch gemacht.
3