Urteil des OLG Hamm vom 13.04.1999

OLG Hamm (kläger, gutachter, zahlung, zug, höhe, gutachten, abtretung, teil, sachverständigenkosten, ermittlung)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 278/98
Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 278/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 177/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 06.08.1998 verkün-dete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und zur
Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
5.346,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1997 zu zahlen.
Die Beklagten sind verpflichtet, den Kläger von etwaigen Ansprüchen
des Sachverständigen S1 gegen den Kläger aus dem Auftrag zum
Gutachten vom 09.12.1996 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Klä-ger 90 % und
die Beklagten 10 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander auf-gehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger hat die Beklagten aus dem Grunde nach unstreitiger voller Haftung aus
einem Unfall vom 26.11.1996 in Anspruch genommen, bei dem ein bei der
Zweitbeklagten haftpflichtversicherter Lkw der Erstbeklagten gegen sein, des Klägers,
Firmengebäude rollte und beschädigte. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz
allein noch um den Ersatz der - der Höhe nach ebenfalls unstreitigen -
Sachverständigenkosten für die vorgerichtliche Schadensfeststellung.
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Gestützt auf ein vorprozessual von ihm eingeholtes Gutachten des S1 , der sich als
"geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Bausachverständiger" bezeichnet, hat der
Kläger zunächst einen Gebäudeschaden in Höhe von 78.000,00 DM geltend gemacht
und abzüglich einer Zahlung der Zweitbeklagten in Höhe von 4.950,00 DM sowie
zuzüglich der Kosten für das Gutachten in Höhe von 2.136,95 DM eingeklagt. Das
Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens von dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. S2 zur Schadenshöhe auf die in der Hauptsache auf
Zahlung von 74.765,00 DM gerichtete Klage dem Kläger lediglich 7.483,77 DM
zuerkannt. Dabei hat es von den seitens des gerichtlichen Sachverständigen als
schadensursächlich festgestellten Reparaturkosten in Höhe von nur 10.296,82 DM die
vorgerichtliche Zahlung von 4.950,00 DM abgezogen und die Gutachterkosten von
2.136,95 DM hinzugesetzt. Zu letzteren hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger
könne Ersatz der Nettokosten des Gutachtens verlangen, da die Hinzuziehung eines
Fachmanns für die Schadensfeststellung erforderlich gewesen sei. Der Ersatzpflicht
stehe nicht entgegen, daß der gerichtlich beauftragte Sachverständige die Ergebnisse
des Privatgutachtens weitgehend nicht bestätigt habe. Aufgrund der eigenen
Bezeichnung des Sachverständigen S1 habe der Kläger von dessen ausreichender
Sachkunde ausgehen dürfen.
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Mit ihrer Berufung wehren sich die Beklagten nur gegen ihre Verurteilung zum Ersatz
der Gutachterkosten. Sie vertreten in erster Linie die Auffassung, es bestehe insoweit
kein Erstattungsanspruch, da die - von ihnen behauptete - Unbrauchbarkeit des
Gutachtens allein auf einen Fehler des Sachverständigen zurückzuführen und dieses
deshalb vom Auftraggeber nicht zu bezahlen sei. Der Fehler des Privatgutachtens S1
liege darin, daß dieser Sachverständige in erheblichem Umfang Aufwendungen zur
Beseitigung schadensunabhängiger Baumängel angesetzt habe, wie das gerichtliche
Gutachten erweise. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung des von ihm beauftragten
Sachverständigen, die unstreitig noch nicht erfolgt ist, nicht verpflichtet. Im übrigen
werfen die Beklagten dem Kläger vor, schuldhaft einen ungeeigneten Sachverständigen
ausgewählt und die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht erkannt zu haben. Hilfsweise
wenden sie ein, zur Erstattung der Gutachterkosten nur Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen S1 verpflichtet zu sein.
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Die Beklagten beantragen,
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abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie auf Zahlung von mehr als 5.346,82
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1997 gerichtet ist,
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hilfsweise,
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die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 2.136,95 DM nebst 4
% Zinsen seit dem 15.01.1997 nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche
des Klägers gegen den Sachverständigen S1 wegen fehlerhafter Erstellung des
Gutachtens Nr. 178/1996 vom 09.12.1996 aufrechtzuerhalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagten verurteilt
bleiben, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Teilbetrag von 2.136,95 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1997 nur Zug um Zug gegen Abtretung der
Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen S1 wegen angeblich
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fehlerhafter Erstellung des o.g. Gutachtens zu zahlen,
hilfsweise,
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mit der Maßgabe, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von der
Forderung des Sachverständigen S1 gemäß Rechnung Nr. 178/96 vom 10.12.1996
in Höhe von 2.136,95 DM freizustellen.
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Der Kläger bestreitet die objektive Unbrauchbarkeit des Gutachtens S1 zur
Schadensfeststellung und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil darin, daß der
Schädiger Sachverständigenkosten grundsätzlich auch dann zu ersetzen habe, wenn
das zur Schadensfeststellung vom Geschädigten eingeholte Gutachten objektiv
unrichtig ist. Er weist den Vorwurf eines Auswahlverschuldens hinsichtlich der Person
des Sachverständigen zurück und macht geltend, eine womöglich bestehende
Unrichtigkeit des Gutachtens S1 sei für ihn als Laien nicht erkennbar gewesen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten bleibt mit dem grundsätzlichen Bestreiten ihrer
Einstandspflicht für die von dem Kläger aufgewendeten Gutachterkosten erfolglos (I.).
Jedoch besteht insoweit keine auf Zahlung gerichtete Schadensersatzpflicht, sondern
nur ein Anspruch des Klägers auf Freistellung (II.).
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I.
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Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung
aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte
Privatgutachten als falsch erwiesen hat. Die Notwendigkeit sachverständiger
Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten
nach Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine
Begutachtung allein durch jenen einzulassen, vgl. Geigel/Rixecker, Der
Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 4 Rz. 85. Demgegenüber kann der auf Trost,
Versicherungsrecht 1997, S. 537 ff./544 gestützten Auffassung der Berufung nicht
gefolgt werden, eine Ersatzpflicht bestehe bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens deshalb
nicht, weil der Geschädigte aufgrund eben dieser Mangelhaftigkeit zur Bezahlung des
Gutachtens nicht verpflichtet sei. Auch in diesem Fall ist die mit der Auftragserteilung
entstehenden Kostenbelastung vom Schädiger adäquat kausal verursacht. Ob der
Geschädigte den Werklohnanspruch des Gutachters durch die Geltendmachung von
Gewährleistungsrechten abwehren kann, kann dagegen zweifelhaft sein, insbesondere
wenn - wie im vorliegenden Fall - die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erst in dem
späteren Rechtsstreit gegen den Schädiger zutage tritt, so daß Gewährleistungsrechte
gegen den Gutachter verjährt sein mögen. Demgegenüber ist das Risiko ungeeigneter
Schadensermittlung billigerweise dem Schädiger aufzubürden. Der Schadensgutachter
ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (OLG Hamm, r+s 96, 183). Vielmehr ist die
sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gem. § 249 S.
1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des nach § 249 S. 2
BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind (Soergel/Mertens,
BGB, § 249 Rz. 44). Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muß daher der
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Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und
zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft; ebenso: OLG Hamm, BB
94, 1525; Mertens, a.a.O., Rz. 60).
Ein derartiges Auswahlverschulden des Klägers liegt nicht vor. Da der von ihm
beauftragte Gutachter S1 Diplom-Ingenieur ist, der sich als geprüfter und eidesstattlich
verpflichteter Bausachverständiger und dem Bund Deutscher Baumeister zugehörig
bezeichnet, konnte der Kläger als Laie dessen fachliche Ungeeignetheit, so sie denn
überhaupt bestand, nicht erkennen. Daß er den Gutachter unzutreffend informiert habe,
machen die Beklagten selbst nicht geltend.
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Ob der Kläger nach Vorlage des Gutachtens dessen Unbrauchbarkeit hätte erkennen
können, ist unerheblich, da ihm - wie oben ausgeführt - die Auseinandersetzung darüber
mit dem das Honorar erfordernden Gutachten nicht zuzumuten ist.
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II.
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Jedoch kann der Kläger hinsichtlich der Kosten des Gutachters nicht Zahlung, sondern
nur Freistellung verlangen, nachdem er eingeräumt hat, den Sachverständigen noch
nicht bezahlt zu haben. Zwar werden die Sachverständigenkosten für die Ermittlung des
Wiederherstellungsaufwandes generell als Teil eben dieses Herstellungsaufwandes
und damit des Substanzschadens angesehen (s.o. Mertens, a.a.O. Rz. 44), dessen
Zahlung der Geschädigte gem. § 249 S. 2 BGB selbst dann beanspruchen kann, wenn
er eine Wiederherstellung nicht vornimmt. Diese Zurechnung der
Sachverständigenkosten zu dem Substanzschaden ist jedoch dann nicht
interessengerecht, wenn über die Eignung des Gutachtens zur Schadensermittlung
Streit besteht und der Geschädigte den Gutachter noch nicht bezahlt hat. In diesem Fall
stellt die bloße Freistellungsverpflichtung des Schädigers den Einklang mit der oben
ausgeführten Wertung her, wonach die Kostenermittlung Teil der vom Schädiger
geschuldeten Herstellung ist. Da er das Risiko der Richtigkeit zu tragen hat, ist es billig,
daß er sich unmittelbar mit dem Gutachter über die Mangelhaftigkeit des Gutachtens
auseinandersetzen kann und die Kosten (an den Geschädigten) nicht zahlen muß,
wenn der Gutachter sie letztlich nicht einfordert oder einfordern kann. Die Belastung mit
den Gutachterkosten stellt jedenfalls bis zu ihrer Bezahlung ihrem Wesen nach eben
doch nur einen Vermögensschaden dar, der durch Freistellung seitens des Schädigers
behoben werden kann und zu beheben ist. Demgegenüber ist die generelle begriffliche
Erweiterung des Substanzschadens durch Ausdehnung des Herstellungsaufwandes auf
die Kosten seiner Ermittlung nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn jedenfalls diese
Kosten von dem Geschädigten tatsächlich aufgebracht worden sind, mag er danach
auch von einer Reparatur Abstand nehmen.
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Da die Beklagten hinsichtlich der Gutachterkosten nur zur Freistellung und nicht zur
Zahlung zu verurteilen sind, bedarf es der Einschränkung dieser Verpflichtung nur Zug
um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Gutachter
einstweilen nicht. In welcher Weise die Freistellung erfolgen wird, ist noch offen. Erst in
der - womöglich in einem Rechtsstreit erfolgenden - Auseinandersetzung mit dem
Gutachter um seine Honorarforderung, die die Beklagten aufgrund ihrer
Freistellungsverpflichtung für den Kläger führen, kann die - dann auch gebotene und
vom Kläger geschuldete - Abtretung erforderlich werden.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,00 DM.
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