Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2001

OLG Hamm: gebühr, erlass, ausgleichung, fahrtkosten, reisekosten, prozessvertretung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 530/00
Datum:
12.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 530/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 112/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden
anderweitig auf 3.053,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August
2000 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; von
den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00
DM.
G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.
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Die im angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte in Ansatz gebrachten Reisekosten
sowie das Abwesenheitsgeld (insgesamt 113,20 DM) des auswärtigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind insgesamt erstattungsfähig und daher zu
Recht festgesetzt worden.
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Diese Auslagen sind Teil der prozessnotwendigen Kosten des Ausgangsrechtsstreits im
Sinne des § 91 ZPO, weil der Klägerin auch bei Beauftragung eines am Gerichtsort
ansässigen Rechtsanwalts mit ihrer Prozessvertretung Kosten mindestens in dieser
Höhe für die erforderliche unmittelbare persönliche Sachstandsunterrichtung ihres
Prozessbevollmächtigten entstanden wären (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Problematik
im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines sog. "Distanzanwalts"
nach Wegfall der Lokalisierung (§ 78 Abs. 1 ZPO n.F.) bedarf hier daher keiner weiteren
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grundsätzlichen Erörterung (vgl. hierzu OLG Hamm in OLGReport 2001, 185, 186). Zu
berücksichtigen sind insoweit:
a. Fahrtkosten von B nach
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Münster und zurück (2 x 90 km á 0,40 DM): 72,00 DM
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b. Nachteilsentschädigung gemäß § 2 Abs. 3
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ZSEG (3 Stunden á 4,00 DM ): 12,00 DM
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c) Zehrgeld: 6,00 DM
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d) Unkostenpauschale: 40,00 DM
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insgesamt: 130,00 DM
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Die Beschwerde der Beklagten hat aber insoweit Erfolg, als sie die Ausgleichung der in
Höhe von 140,00 DM angefallenen Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO
geltend macht. Entsprechend der von der Klägerin gemäss Ziffer 4 des
Prozessvergleichs der Parteien vom 19.07.2000 zu 1/3 zu übernehmenden Kosten des
Vergleichs verringert sich ihr Erstattungsanspruch dementsprechend um den Betrag von
46,67 DM auf nunmehr 3.053,20 DM (bislang festgesetzt: 3.099,87 DM ./. 46,67 DM).
Auch ohne ausdrückliche nunmehr mit der Beschwerde nachgeholte Anmeldung
dieser Gebühr durch die Beklagte hätte die Rechtspflegerin diese im angefochtenen
Beschluss in die Kostenausgleichung einbeziehen müssen, da die Klägerin die
Differenzprozessgebühr angemeldet hatte und die Rechtspflegerin diese auch
berücksichtigt hat. Die Differenzprozessgebühr ist als Aktgebühr gleichermaßen
zugunsten der Prozessbevollmächtigten beider Parteien angefallen und daher gemäß
§ 242 BGB bei Anmeldung nur durch eine Partei für beide in den Grenzen des § 308
Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Zumindest hätte es der Rechtspflegerin oblegen, der
Beklagten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses im Rahmen eines
entsprechenden rechtlichen Hinweises die Möglichkeit zu geben, ihren
Kostenausgleichungsantrag entsprechend zu erweitern. Das schlichte Übergehen der
Differenzprozessgebühr auf einer Seite stellt unter den gegebenen Umständen einen
Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO dar. Dieser Verfahrensfehler muss hier aber
nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin führen, da
die Kostenausgleichung im vorliegenden Beschluss abschließend ohne weitere
Ermittlungen erfolgen kann (§ 540 ZPO analog).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung (§§ 12 GKG, 3
ZPO) trägt dem Abänderungsinteresse der Beklagten Rechnung.
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