Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2005

OLG Hamm: ausschluss, auskunft, beruf, gütertrennung, anpassung, stufenklage, disposition, unterhalt, familie, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 731/04
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 731/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 9 F 72/04
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 19. November 2004
verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheda-
Wiedenbrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO):
2
I.
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Die Antragstellerin, geboren 1960, und der Antragsgegner, geboren 1959, haben als
Studenten am xx.xx.19xx die Ehe geschlossen. Am 12.09.1980 haben sie einen
notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem Gütertrennung vereinbart und der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die
Antragstellerin im 4. Monat schwanger. Die Tochter C kam am xx.xx.19xx zur Welt. Die
Antragstellerin hat ihr Studium der Pädagogik und ihr Referendariat mit dem zweiten
Staatsexamen 1986 abgeschlossen. Tatsächlich hat sie allerdings nie in ihrem erlernten
Beruf als Lehrerin gearbeitet. Statt dessen kümmerte sie sich um die Kindererziehung
der inzwischen 6 gemeinsamen Kinder (C, geb. xx.xx.19xx, A, geb. xx.xx.19xx, M, geb.
xx.xx.19xx, B, geb. xx.xx.19xx und die Zwillinge T und M, geb. am xx.xx.xx) sowie den
Haushalt. Der Antragsgegner eröffnete 1989 seine Augenarztpraxis, in der die Klägerin
bis Ende des Jahres 2000 für Aushilfsarbeiten angestellt war. Im März 2003 kam es zur
endgültigen Trennung der Parteien. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die
Antragstellerin im Scheidungsverbund im Wege der Stufenklage Auskunft über das
Endvermögen des Antragsgegners verlangt, da sie die Ansicht vertreten hat, dass der
Antragsgegner sich nicht auf den vertraglichen Ausschluss des Zugewinns berufen
könne. (Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat sich der Antragsgegner mit der
Durchführung einverstanden erklärt.)
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Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil der Klage in der
Auskunftsstufe stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über
sein gesamtes Endvermögen zum 24.03.2004 zu erteilen. Zur Begründung hat es
angeführt, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zu verneinen sei, wenn ein Anspruch
auf Zugewinnausgleich in jedem Falle ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier
indes nicht der Fall. Vieles spreche bereits dafür, dass der Vertrag nach § 138 BGB
sittenwidrig sei. Jedenfalls würde die Ausübungskontrolle voraussichtlich dazu führen,
dass eine Berufung des Antragsgegners auf den vertraglichen Ausschluss des
Zugewinns treuwidrig sei. Eine endgültige Beurteilung sei dies bezüglich im Übrigen
erst dann möglich, wenn die Auskunft erteilt sei, da erst dann ersichtlich sei, wie groß
der Nachteil tatsächlich für die Antragstellerin sei.
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Mit der Berufung begehrt der Antragsgegner die Abweisung der Stufenklage, da er den
Vertrag nicht für sittenwidrig hält. Die Regelung über den Zugewinnausgleich berühre
nicht den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Ursprünglich sei geplant gewesen,
dass beide Parteien ihre Ausbildung beenden und im Beruf arbeiten und man sich die
Kindererziehung teilt. Der Antragsgegner habe sich auch während des Studiums an
Kindererziehung und Haushaltsführung beteiligt. Er habe die Antragstellerin auch immer
wieder ermuntert, doch zu arbeiten.
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Auch im Nachhinein sei die Berufung auf den Ausschluss des Zugewinns insbesondere
im Hinblick auf das, was die Antragstellerin während der Ehe an Einkommen und
Vermögenswerten erhalten habe, nicht treuwidrig.
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Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestätigt den Vortrag zur
ursprünglichen Lebensplanung der Parteien. Im Hinblick auf die Entfernung zur
Arbeitsstelle, das jeweilige Alter der Kinder und die berufliche Einspannung des
Antragsgegners sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, die angebotenen Stellen als
Lehrerin anzutreten.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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Ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 1359 BGB ist gegeben, da jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berufung des Antragsgegners auf den
ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinns der Ausübungskontrolle nicht standhalten
wird.
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Zwar ist zutreffend, dass nach der Entscheidung des BGH zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen vom 11.02.2004 in FamRZ 2004, S. 601, der Zugewinnausgleich
ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich ist. Danach spricht viel dafür,
dass der Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhalten wird, da es unstreitig ist, dass
die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgingen, dass beide in
ihrem angestrebten Beruf arbeiten würden und man sich Kindererziehung und
Haushaltsführung teilen würde. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im
Wege der Ausübungskontrolle eine Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB, § 313
BGB in Betracht zu ziehen ist. Im Hinblick darauf, dass der Zugewinnausgleich nicht wie
Unterhalt und Versorgungsausgleich vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
umfasst wird, ist zwar die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung nur
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unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Hierfür genügt es
alleine noch nicht, dass sich die Ehefrau während der Ehe der Haushaltsführung und
Kindererziehung gewidmet hat. Eine Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung kann
jedoch ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn wie im vorliegenden Fall die Ehegatten
bei ihrer vertraglichen Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind,
diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt (BGH a.a.O.). Hier hat die
Klägerin tatsächlich nie als Lehrerin gearbeitet und ihre Aushilfstätigkeit in der Praxis
des Beklagten ist einer derartigen Tätigkeit nicht vergleichbar. Statt dessen hat sie die 6
gemeinsamen Kinder großgezogen bzw. zieht sie immer noch groß und so dem
Beklagten den Weg in die Selbständigkeit trotz Großfamilie erst ermöglicht, d.h. die
Parteien haben letztendlich die klassische Rollenverteilung in der Ehe verwirklicht, wie
sie der Gesetzgeber bei der Schaffung des gesetzlichen Güterstandes vor Augen hatte.
Ob und inwieweit sich hieraus tatsächlich die Notwendigkeit einer Anpassung der
ehevertraglichen Regelung ergibt, kann abschließend erst beurteilt werden, wenn der
Antragsgegner die Auskunft über sein Endvermögen erteilt hat, da erst dann
festzustellen ist, ob der Nachteil, den die Antragstellerin dadurch erlitten hat, dass sie
nicht durch eigene Erwerbstätigkeit ihr Vermögen entscheidend vermehren konnte,
durch sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte, die sie während der Ehe erworben hat,
kompensiert wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von den
Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
abweicht.
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Soweit der Antragsgegner sich auf eine Entscheidung des 4. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2005 (4 UF 187/04) beruft, steht auch diese
Entscheidung nicht im Widerspruch zu der vorliegenden, da sie eine grundlegend
andere Fallkonstellation betrifft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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