Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2009

OLG Hamm: widerruf, bewährung, freiheit, gefahr, straftat, wahrscheinlichkeit, zukunft, kontrolle, erfüllung, gebühr

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 33/09
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 33/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK H 3616/08 (25) Bew
Schlagworte:
Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache
Normen:
StGB § 56f
Leitsätze:
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich
auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die
er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu
verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall
bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion auf das
Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen
des § 56f Abs. 2 StGB (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Düsseldorf NStZ-RR
2000, 169; OLG Naumburg StV 2007, 197).
Tenor:
1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.Die Bewährungszeit der hinsichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 15.03.2006 in Verbindung mit dem Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Mona-ten gewährten Strafaussetzung zur
Bewährung wird um zwei Jahre verlän-gert.
3.Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
un-terstellt.
4.Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss
des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 bleiben bestehen.
5.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
6.Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entfällt. Die darin dem
Verurteil-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der
Landeskasse aufer-legt.
Gründe
1
I.
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Der – vielfach wegen Straßenverkehrsdelikten vorbestrafte - Beschwerdeführer wurde
durch das Amtsgericht Dortmund am 15.03.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. In der Berufungsinstanz
wurde die Strafe mit Urteil vom 31.08.2006 zur Bewährung ausgesetzt (rechtskräftig seit
dem 08.09.2008). In dem gleichzeitig erlassenen Bewährungsbeschluss wurde die
Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt und dem Verurteilten eine Geldauflage von
3000 Euro, zahlbar in monatlichen Raten von 200 Euro auferlegt. Ob die Auflage erfüllt
wurde, lässt sich dem Bewährungsheft nicht entnehmen und wurde ausweislich eines
Vermerks (Bl. 17 BewH) bisher nicht überwacht.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26.09.2007 ist der Beschwerdeführer erneut
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Die zu Grunde liegende Tat hatte
er am 14.02.2007 begangen. Diese Strafe hat der Verurteilte ab dem 28.04.2008
verbüßt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht
Bielefeld die Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung der neuen Straftat in
der Bewährungszeit widerrufen.
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II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
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1.
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Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Bewährungszeit bei gleichzeitiger
Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers zu verlängern, da zwar die Widerrufsvoraussetzung des § 56f Abs. 1
Nr. 1 StGB grundsätzlich vorliegt, hier aber mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB
ausreichen.
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a) Der Widerruf scheidet allerdings nicht alleine deswegen aus, weil sich der
Beschwerdeführer nach Verbüßung der aus der neuen Verurteilung stammenden
Freiheitsstrafe von acht Monaten nunmehr wieder in Freiheit befindet (vgl.: KG Berlin
Beschl. v. 04.06.2001 – 5 Ws 116/01 – juris). Ein solches generelles Widerrufshindernis,
wie es zur Vermeidung eines "Drehtüreffektes" vom Oberlandesgericht Naumburg
vertreten wird (StV 2007, 197) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die
Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf zulässig bzw. geboten ist, sind in § 56f
StGB abschließend geregelt.
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b) Nach § 56f Abs. 2 StGB kommt es auch nicht darauf an, ob der Widerruf einer
Strafaussetzung nach Haftverbüßung in anderer Sache und zwischenzeitlicher
Wiedererlangung der Freiheit nicht "sinnvoll" ist oder ob das Widerrufsverfahren
zögerlich geführt wurde (so aber OLG Brandenburg Beschl. v. 17.11.2008 – 1 Ws
198/08 – juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Düsseldorf StV 1994, 198;
OLG Düsseldorf StV 1991, 29). Vielmehr bemisst sich nach dem Gesetz die Frage, ob
der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein danach, ob die milderen
Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil
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objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft –
unter Berücksichtigung der angeordneten milderen Maßnahmen - ein straffreies Leben
führen wird (Senatsbeschluss vom 13.01.2005 – 3 Ws 654-655/04 – juris;
Senatsbeschluss vom 25.10.2004 – 3 Ws 550/04 – juris; KG Berlin Beschl. v.
06.04.2001 – 5 Ws 116/01 – juris) und dadurch die nach Maßgabe des Absatzes 1
widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt wird (Fischer StGB 56. Aufl. § 56f
Rdn. 14; Hubrach in: LK-StGB 12. Aufl. § 56f Rdn. 28). Dies ist hier der Fall.
Bei dem Beschwerdeführer liegt ein Bewährungsversagen vor, welches – angesichts
des schnellen einschlägigen Rückfalls und angesichts des Umstands, dass er bereits
vielfach einschlägig vorbestraft ist und auch schon Freiheitsstrafen verbüßt hat -
besonders schwer wiegt. Er hat die bei der Strafaussetzung in vorliegender Sache in ihn
gesetzte Erwartung bei weitem nicht erfüllt.
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Dennoch konnte hier vom Widerruf unter Anwendung milderer Maßnahmen vom
Widerruf abgesehen werden, da eine Reihe von Umständen eingetreten sind, die die
Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Verurteilte zukünftig straffrei leben wird. Zu
berücksichtigen ist zunächst, dass der Verurteilte in der Vergangenheit (abgesehen von
einer Verurteilung wegen Betruges im Jahre 1997) ausschließlich wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis bzw. wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt worden ist. Die letzte
Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt liegt allerdings bereits 10 Jahre zurück.
Daher geht der Senat davon aus, dass eine etwaige Alkoholproblematik (im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr) derzeit nicht mehr besteht. Es
besteht somit angesichts der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers allein die
Gefahr der erneuten Straffälligkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Hierbei ist aber
zu berücksichtigen, dass ihm im September 2007 die Fahrerlaubnis für die Klassen B,
M, S und L durch erteilt worden ist und nach der Verurteilung durch das Amtsgericht
Bochum im Dezember 2007 auch die Fahrerlaubnis für die Klassen C1E. Des weiteren
hat er im Februar 2008 einen Antrag auf Erweiterung für die Klasse CE beantragt.
Hiervon hat sich der Senat durch Einholung eines Auszugs aus der Führerscheindatei
überzeugt. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben dabei, derzeit auch die
Fahrerlaubnis für die Klasse CE zu erwerben. Angesichts dieser Umstände – die zum
Zeitpunkt der neuen Straftat, die Anlass dieses Verfahrens ist, noch nicht vorlagen - ist
davon auszugehen, dass die Gefahr neuer einschlägiger Straftaten weitgehend
vermindert ist.
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2.
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Angesichts der Delinquenzgeschichte des Verurteilten war es aber erforderlich, die
Bewährungszeit wie geschehen gem. § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB zu verlängern, um so
einen dauerhaften Anreiz zu gesetzestreuem Verhalten zu schaffen und insoweit
dauerhaft auch die Aufsicht und die Leitung durch einen Bewährungshelfer zu
ermöglichen. Diese Unterstellung hat der Senat nach § 56f Abs. 2 Nr. 1 StGB
angeordnet, weil hier eine Kontrolle des Beschwerdeführers genauso unerlässlich ist
wie ein beratendes Zurseitestehen (insbesondere im Hinblick auf das Auftreten einer
erneuten Alkoholproblematik, welche schnell wieder zum Verlust der Fahrerlaubnis
führen kann).
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Da die Höchstfrist einer Bewährungsunterstellung mit der vorliegenden Verlängerung
erreicht ist, wird bei Vorliegen eines erneuten Widerrufsgrundes ein Absehen vom
Widerruf schon aus Rechtsgründen nicht mehr möglich sein. Dies wird der
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Beschwerdeführer insbesondere auch im Hinblick auf die Erfüllung seiner
Bewährungsauflage (sofern dies nicht schon geschehen sein sollte) zu beachten haben.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Da das Rechtsmittel überwiegend
Erfolg hatte, ist eine Kostenbelastung des Verurteilten nicht angezeigt.
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