Urteil des OLG Hamm vom 27.05.2004

OLG Hamm: neues vorbringen, vermittler, widerruf, darlehensvertrag, urkunde, aussetzung, zwangsvollstreckung, gebäude, grundstück, erwerb

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 35/04
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 35/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 564/03
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.10.2003 verkündete Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteivortrags wird Bezug genommen auf das
angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 09.10.2003 (Bl. 192 ff. GA).
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens tragen die Kläger
zweitinstanzlich vor, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie
erstmalig Ende Februar/Anfang März 2001 vom Vermittler G in ihrer Wohnung
aufgesucht und, u.a. mittels Vorlage einer "Liquiditätsrechnung", über die Möglichkeiten
zum Erwerb einer Immobilie unterrichtet worden seien; G habe sich hierbei zur
"Vorbereitung der Finanzierung" Einkommensnachweise und weitere Dokumente
aushändigen lassen. Somit seien sie, wie sie meinen, sehr wohl auch zur Abgabe ihrer
auf die Finanzierung der erworbenen Immobilie abzielenden Willenserklärungen in
einer Haustürsituation, und zwar bereits durch die erste mündliche Verhandlung in ihrer
Privatwohnung, motiviert worden. Dass die Vertragsverhandlungen sich alsdann bis
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zum 26.06.2001 hingezogen hätten, stelle diese Fortwirkung nicht in Frage. Bereits die
Tatsache, dass es vor Abfassung des Schreibens der Beklagten vom 22.06.2001
überhaupt keinen unmittelbaren Kontakt zwischen den Parteien gegeben hatte, indiziere
ferner die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Kreditvermittler im Hinblick auf die
Beklagte. Aus demselben Grunde sei es für die Beklagte auch "evident" gewesen, dass
der Darlehensvertrag auf eine Verhandlungssituation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
zurückging. Der Schutzzweck der ihnen hiernach zugute kommenden
Widerrufsregelung gebiete es, sie nach wirksamem Widerruf ihrer auf die
Kreditaufnahme gerichteten Willenserklärungen nicht etwa einem
Rückzahlungsanspruch der Beklagten auszusetzen, sondern vorliegend die Vorschrift
des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. zur Geltung kommen zu lassen.
Die Kläger regen die Vorlage näher beschriebener Rechtsfragen an den Europäischen
Gerichtshof, hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dessen Entscheidung
über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (1 O 795/02,
Rechtssache C-350/03) an.
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In der Sache beantragen sie,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde des Notars N vom 27. Juni 2001 zur Urkunden
Nr. ### mit der Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären; 2.
festzustellen, dass die Kläger die Darlehensverträge vom 26. Juni 2001 zu
Konto Nr. #####/#### und zu Konto #####/#### wirksam nach § 1 HWiG a.
F. widerrufen haben und der Beklagten keine Ansprüche aus diesne
Darlehen mehr zustehen, insbesondere, dass die Kläger nicht zur
Rückzahlung der Darlehensbeträge verpflichtet sind, statt dessen zur
Übertragung des in das Wohnungsgrundbuch von G Blatt ####,
eingetragenen Wohneigentums 30/1.000 Miteigentumsanteil an dem
Grundstück G1, Gebäude und Freifläche, I-Straße, 2.065 qm, verbunden mit
dem Sondereigentum an Nr. ## des Aufteilungsplanes an die Beklagte
berechtigt sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die vollstreckbare
Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars N vom 27. Juni 2001 zur
Urkunden Nr. ### herauszugeben, sowie einen Betrag in Höhe von 1.472,
90 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem
21.06.2001 zu zahlen; 4. hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an
sie1.789,81 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.08.2002 zu
zahlen und sie von allen weiteren Darlehensverpflichtungen zu Konto
#####/#### und zu Konto #####/#### freizustellen, Zug um Zug gegen
Auflassung des in das Wohnungsgrundbuch von G Blatt ####
eingetragenen Wohnungseigentums von 30/1.000 Miteigentumsanteil an
dem Grundstück G1, Gebäude und Freifläche, I-Straße, 2.065 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an Nr. ## des Aufteilungsplanes.
Die
Beklagte
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, angesichts des zwischen den ersten Vertragsanbahnungsgesprächen und
der Unterzeichnung des Darlehensvertrages verstrichenen Zeitraums sowie der Vielzahl
der z.T. mit den Herren L und M in einem Büro in F geführten Gespräche sei eine
etwaige Haustürsituation keinesfalls kausal für den Vertragsschluss geworden; von
einer Überrumpelung, vor der das Haustürwiderrufsgesetz den Kunden schützen wolle,
könne vorliegend keine Rede sein. Auch sei ihr das Verhalten der Vermittler nicht
zuzurechnen, wie sich bei Würdigung der vom Bundesgerichtshof unter Rückgriff auf §
123 BGB entwickelten Grundsätze zu § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erweise.
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Auch eine Plichtverletzung, die etwaige Schadensersatzverpflichtungen hätten
auslösen können, sei ihr nicht vorzuwerfen; tatsächlich habe schon keine der vom
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände
vorgelegen, die sie zur Aufklärung über Risiken des von ihr finanzierten Geschäfts
hätten verpflichten können.
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Bei dem Immobilienkaufvertrag und dem Darlehensvertrag handele es sich nach
gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht um eine Einheit;
mangels einschlägiger europarechtlicher Vorgaben komme schließlich auch keine
Aussetzung des Rechtsstreits oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in
Frage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten
Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 27.06.2001 ist
nicht unzulässig. Ein wirksamer Widerruf der von den Klägern im Hinblick auf den
Darlehensvertrag mit der Beklagten abgegebenen Willenserklärungen ist nicht
gegeben, die klägerseits geltend gemachten Schadensersatz- bzw.
Erstattungsverpflichtungen der Beklagten bestehen gleichfalls nicht.
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Durch die von den Klägern behaupteten mündlichen Verhandlungen in ihrer
Privatwohnung wurden diese nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zur Abgabe ihrer auf
Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen bestimmt.
Angesichts des beinahe viermonatigen Zeitraums, der zwischen der ersten
Kontaktaufnahme durch Herrn G und dem Abschluss des Darlehensvertrages lag, kann
nicht mehr von einer Überrumpelung der Kläger oder einer sonstwie gearteten
Beeinträchtigung ihrer Entschließungsfreiheit ausgegangen werden. Mag auch ein
enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen i.S.d. § 1
Abs. 1 HWiG a.F. mit der in Rede stehenden Vertragserklärung nicht vom Gesetz
gefordert werden, so entfällt doch bei zunehmendem zeitlichen Abstand die
Indizwirkung für die Mitursächlichkeit der besonderen, vom Gesetz geregelten
Umstände, unter denen diese Verhandlungen stattfanden (BGH NJW 2003, 1390,
1391). Von einem solchen Wegfall der Indizwirkung ist auch vorliegend auszugehen.
Konkrete Tatsachen, aufgrund derer hier gleichwohl die gesetzlich vorausgesetzte
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Kausalität anzunehmen wäre (vgl. BGH a.a.O.), haben die Kläger nicht vorgetragen.
Vielmehr legt die bereits in der Klageschrift enthaltene klägerische Schilderung
vielfältiger weiterer, z.T. nicht in der klägerischen Wohnung oder in sonstiger privater
Umgebung, sondern in den Geschäftsräumen der Fa. X in F geführter, dort in der Regel
in Begleitung einer Übersetzerin (Seite 9 der Klageschrift) geführter Gespräche die
Annahme nahe, dass sich jegliche eventuell vorhandene Überrumpelungs- oder
ähnliche Wirkung, die vom Herantreten des Vermittlers G oder anderer Vermittler
anfänglich ausgegangen sein könnte, jedenfalls bei Abschluss des Darlehensvertrages
verflüchtigt hatte.
Zudem wäre das Verhalten des Vermittlers bzw. der Vermittler der Beklagten auch nicht
zuzurechnen. Zur Beantwortung der Frage nach der Zurechnung ist auf die zu § 123
BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH WM 2004, 521; ZIP 2003,
1741; NJW 2003, 1390, 1391 und 424, 425). Die hier allein in Betracht kommenden
Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Dass, wie die
Kläger meinen, die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die
Vertragsanbahnung in einer Verhandlungssituation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. stattfand,
ist nicht ersichtlich. Aus einem etwaigen Wissen der finanzierenden Bank um die
Vermittlung des Darlehensvertrages durch ein gewerbliches Unternehmen jedenfalls
kann dies nicht schon gefolgert werden (BGH WM 2004, 521). Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte den Darlehensvertrag in Kenntnis eines "Schemas", nach dem
der Erwerb von Eigentumswohnungen von der Fa. X "regelmäßig einleitende Kontakte
in der Wohnung des Kunden" umfasste (Seite7 der Berufungsbegründung), haben die
Kläger nicht vorgetragen.
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Selbst aus einem wirksamem Widerruf könnten die Kläger keine Einwendung gegen die
Zwangsvollstreckung ableiten. Eine Rückzahlung des Darlehenskapitals könnten sie
nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. verweigern. Der Widerruf des
Kreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung
nicht. § 9 VerbrKrG a.F. ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nicht anwendbar, da
der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat
anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH, Urteil
vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 23.9.2003, XI ZR 135/02; BGH,
Beschluss vom 23.9.2003, XI ZR 325/02; BGH, Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741;
BGH, Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003,
442; BGH, Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht
dem nicht entgegen, weil Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von
Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (BGH, Urteil
vom 28.10.2003, XI ZR 263/02; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 422, 423). Aus
diesen Gründen wären auch dann weder eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof noch die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dessen Entscheidung in der
Rechtssache C-350/03 angezeigt, wenn – was aber, wie dargelegt, schon nicht der Fall
ist – hier die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach dem HWiG a.F. vorlägen.
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Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Bei der Finanzierung
von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes der auf
§ 242 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung nicht zugelassen
(Senat, Urteil vom 21.11.1996, WM 1998, 1230, 1233). Es fehlt in der Regel bei
Immobilienfinanzierungen an einer typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger,
Bank und Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt nicht vor. Der
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getrennte Abschluss der verschiedenen Verträge mit entsprechender Risikoverteilung
liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das Aufspaltungsrisiko tragen muss.
Im Normalfall sind Kaufvertrag und Kreditvertrag nicht nur rechtlich, sondern regelmäßig
auch aus Sicht des Käufers/Kreditnehmers wirtschaftlich zu trennen. Auch der
rechtsunkundige Laie weiß, dass Immobilienverkäufer und Kredit gebende Bank
verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen
wahrnehmen. Beim finanzierten Immobilienkauf kommt ein Einwendungsdurchgriff
allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Kredit gewährende Bank nicht auf ihre Rolle
als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in darüber hinausgehender Weise aktiv an
dem finanzierten Geschäft beteiligt und dadurch dem Käufer gleichsam als Partner des
finanzierten Geschäftes gegenübergetreten ist. Dazu fehlen im vorliegenden Fall jedoch
konkrete Anhaltspunkte.
Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten schließlich auch keine
Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Beratungs- und
Aufklärungspflichten zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu dieser
Frage nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der im Rahmen von
Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in
den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig wird, als sein Verhalten den
Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen
zum Wert des Objekts, zu den monatlichen Belastungen unter Berücksichtigung von
Mieteinnahmen, Steuervorteilen sowie Zins- und Tilgungsleistungen betreffen nicht das
Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen außerhalb des
Pflichtenkreises der finanzierenden Bank (BGH, Urteil vom 14.10.2003, NJW 2004, 154,
157; Urteil vom 03.06.2003, BKR 2003, 623, 626).
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Dem Antrag der Kläger auf Einräumung einer Schriftsatzfrist war mangels Vorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu entsprechen; insbesondere enthielt der
letzte Schriftsatz des Gegners kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.d. §
283 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revison (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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