Urteil des OLG Hamm vom 12.05.1999

OLG Hamm (antragsteller, elterliche sorge, sorgerecht, kind, beschwerde, aufenthalt, anhörung, mitwirkung, zpo, ausnahme)

Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 227/98
Datum:
12.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 227/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 190/97
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 11. August 1998
verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh
im Ausspruch über die elterliche Sorge abgeändert.
Es verbleibt bei der gemeinsamen Sorge.
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils bleibt
aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfah-rens werden
gegeneinander aufgehoben.
2.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 DM
festgesetzt.
3.
Der Ratenzahlungsvorbehalt bei der Antragsgegnerin entfällt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller, geboren am 21.07.1965 und die Antragsgegnerin, geboren am
22.07.1957, heirateten am 03.07.1992. Ihr gemeinsames Kind Q wurde am 12.08.1992
geboren. Die Parteien trennten sich am 01.07.1996. Seitdem lebt Q bei der
Antragsgegnerin. Die Rechtskraft der Scheidung besteht seit dem 31.12.1998.
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Der Antragsteller nimmt den Umgang mit Q alle 10 Tage von freitags nachmittags bis
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sonntags abends war. Darüber hinaus telefoniert er mit Q jeden zweiten Tag.
Regelmäßige Urlaubskontakte finden seit einiger Zeit ebenfalls statt. Der Antragsteller
wohnt derzeit in F, die Antragsgegnerin in N. Die Entfernung zwischen den Wohnorten
beträgt etwa 200 Kilometer. Der Antragsteller hat eine neue Lebensgefährtin, mit der er
zusammenwohnt.
Der Antragsteller war zunächst damit einverstanden, daß das Sorgerecht allein auf die
Antragsgegnerin übertragen wurde. Er strebt indes heute ein gemeinsames Sorgerecht,
auch im Hinblick auf die neue Rechtslage, an. Die Antragsgegnerin begehrt das
alleinige Sorgerecht. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Q ihren
Lebensmittelpunkt und Aufenthalt bei der Antragsgegnerin haben soll. Dies entspricht
auch dem bei der Anhörung in erster Instanz geäußerten Willen des Kindes.
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Mit dem vom Antragsteller hinsichtlich des Sorgerechtsausspruches angegriffenen
Verbundurteil des Familiengerichts Gütersloh vom 11.08.1998 hat das Familiengericht
der Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Die Beschwerde verfolgt
das Ziel der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die
Antragsgegnerin hält an ihrem Begehren nach Übertragung der alleinigen Sorge auf
ihre Person fest.
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Die gemäß §§ 629 a, 621 e ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde
des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Dem Antrag der Antragsgegnerin, ihr das
Sorgerecht ohne Zustimmung des Antragstellers allein zuzuweisen, wäre nur unter den
Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB stattzugeben gewesen. Es steht aber
bereits nicht zu erwarten, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem
Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Auch unter
Berücksichtigung sämtlicher Lebensverhältnisse läßt sich nicht feststellen, daß die
Alleinsorge nach aller möglichen Voraussicht die bessere Lösung für das Kind und
seine künftige Entwicklung darstellt. Wenn auch die Kommunikationsfähigkeit des
Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin noch erheblich gestört ist und der
Antragsteller dringend einer Beratung hinsichtlich der Übung einer gleichberechtigten
Wahrnehmung der Interessen des Kindes bedarf, so wird man dem Antragsteller zum
heutigen Zeitpunkt nicht die erforderliche Kompetenz und den Willen für eine
notwendige Zusammenarbeit absprechen können. Nach dem Ergebnis der Anhörung
der Antragsgegnerin ist nämlich gerade in letzter Zeit eine gewisse Beruhigung der
Situation eingetreten. Die Parteien waren bereits in der Lage, sich über den Aufenthalt
des Kindes und über den Umgang zu verständigen. Mit Ausnahme des ersten
Urlaubsumgangs des Antragstellers sind die Parteien nunmehr auch willens,
einvernehmliche Lösungen zu finden. Unauflösbare Meinungsverschiedenheiten in
Erziehungsfragen hat keine Partei vorgebracht. Die Antragsgegnerin rügt in erster Linie,
daß sie in der Vergangenheit immer den ersten Schritt im Hinblick auf ein anstehendes
Problem machen mußte. Die Antragsgegnerin hätte sich darüber hinaus einen
umfassenden Austausch über die Kindesinteressen gewünscht. Sie macht geltend, der
Antragsteller sei nicht in der Lage, offen über alles zu sprechen.
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Dies steht der Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts indes nicht entgegen. Der
Senat ist der Überzeugung, daß der Antragsteller seine erforderliche Mitwirkung in
wichtigen Erziehungsfragen, wie in der Vergangenheit, am Interesse des Kindes
orientiert und die Antragsgegnerin nicht unzumutbare Anstrengungen unternehmen
muß, um diese Mitwirkung zu erreichen. Gemeinsame Sorge verlangt keine dauernden
Gespräche und Entscheidungen, wie es die Antragsgegnerin wünscht.
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Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Parteien erforderlich (§ 1687 Abs. 1 S. 1
BGB). Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens steht der Antragsgegnerin zu, so daß der Antragstellerin ohnehin keinen Einfluß
auf das Alltagsgeschehen des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin nehmen kann.
Regelungen von erheblicher Bedeutung können die Parteien nur als gleichberechtigte
Partner treffen. In diesen wenigen Entscheidungsfällen steht zu erwarten, daß die
Parteien auch weiterhin kindgerechte Lösungen herbeiführen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 13 FGG.
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