Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2006

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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 198/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 198/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 747/03
Normen:
§ 103 Abs. 1 ZPO, VV 1003 RVG
Leitsätze:
1.
Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand
gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese
Kosten in eine einvernehmlichen Kostenregelung ausdrücklich
einbezogen haben.
2.
Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine
Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenene
Kosten selbst.
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den
Beklagten 650,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der
Beklagte nach einem Gegenstandswert von 392,08 Euro.
G r ü n d e
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Die mit Gesuch vom 9. Mai 2006 zusätzlich beantragte Erstattung einer
Einigungsgebühr scheitert jedenfalls daran, dass es an einer entsprechenden
Kostenregelung fehlt.
2
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet eine gerichtliche Kostenentscheidung
nicht ohne weiteres Anwendung auf eine außergerichtliche Einigung. Die Wendung
"Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl.
zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen
Prozessvergleich handelt. Sonstige Einigungsverträge unterfallen der Auslegungsregel
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des § 98 S. 1 ZPO. Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung
aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien – in
Abweichung von § 98 ZPO – eine Vereinbarung getroffen haben, dass die
Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen
werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435). Dafür
ist hier nichts ersichtlich.
Mithin kann der Beklagte auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 27. März 2006
nur die 1,6-Verfahrensgebühr VV 3200 RVG nebst Kostenpauschale erstattet verlangen,
die mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 19. April 2006 zutreffend berechnet worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus
dem Abänderungsbegehren.
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