Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2007

OLG Hamm: konstitutive wirkung, strafbarkeit, behörde, vaterschaftsanerkennung, abstammung, lebensgemeinschaft, staatsangehörigkeit, abgabe, personenstand, geburt

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss 58/07
Datum:
20.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ss 58/07
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 116 Js 632/03 – VIII Ns 37/06
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Lünen hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom
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2. Dezember 2005 wegen gemeinschaftlicher Personenstandsfälschung sowie wegen
gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtgeldstrafe
von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gegen die frühere Mitangeklagte U wurde
wegen ihrer Beteiligung an diesen Taten und wegen unerlaubter Einreise ebenfalls eine
Gesamtgeldstrafe verhängt. Sie hat das Urteil nicht angefochten.
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Die von dem Angeklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Landgericht Dortmund
hat ihn in der Hauptverhandlung vom 12. September 2006 aus Rechts-
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gründen freigesprochen und dazu - was den Strafvorwurf angeht - zunächst Fol-
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gendes ausgeführt:
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"Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.09.2005 ist
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dem Angeklagten vorgeworfen worden, gemeinsam mit der früheren
Mitangeklagten U den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung
von Personenstandsbüchern führenden Behörde falsch angegeben zu haben, §
169 StGB, sowie unrichtige Angaben gemacht zu haben, um für sich oder einen
anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen, § 92 Abs. 2 Ziffer 3 AuslG a.
F. Der Angeklagte soll kurz nach der Geburt des am 04.02.2003 geborenen Kindes
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W der früheren Mitangeklagten U2 gegenüber dem Standesamt M wahrheitswidrig
angegeben haben, er sei der Vater des Kindes. Daraufhin sei im Geburtenbuch der
Stadt M dieser falsche Personenstand des Kindes beurkundet worden. Tatsächlich
sei der Angeklagte jedoch nicht der leibliche Vater des Kindes gewesen. Dieses
habe er auch gewusst. Des weiteren habe am 23.05.2003 die frühere
Mitangeklagte U2 mit Wissen und Wollen des Angeklagten bei der Stadt M eine
Aufenthaltsgenehmigung beantragt und hierbei bewusst wahrheitswidrig den
Angeklagten als Vater ihres Kindes angegeben. Dadurch hätten die frühere
Mitangeklagte U2 und der Angeklagte erreichen wollen, dass der früheren
Mitangeklagten U2 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird."
Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand
dieser Anklagevorwürfe zwar eingeräumt, sich jedoch bezüglich der subjektiven
Tatseite abweichend dahingehend eingelassen habe, er sei "fest davon ausgegangen,
der Erzeuger des Kindes zu sein". Erst durch das in dem vorliegenden Strafverfahren
eingeholte Gutachten sei ihm bekannt geworden, dass er als Vater auszuschließen sei.
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Nach Auffassung des Landgerichts konnte dahinstehen, ob diese Einlassung des
Angeklagten zutrifft, weil auch für den Fall, dass der Angeklagte tatsächlich von Anfang
an wusste, dass er nicht der Erzeuger des Kindes der früheren Mitangeklag-ten U2 ist,
ein strafbares Verhalten nicht festgestellt werden könne. Der Angeklagte habe keine
"falschen Angaben" i. S. d. § 169 StGB gemacht, da er gem. §§ 1592
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Nr. 2, 1594 ff. BGB aufgrund der Vaterschaftsanerkennung in rechtlicher Hinsicht Vater
des Kindes der früheren Mitangeklagten U2 geworden sei. Diese Anerkennung sei
unabhängig davon wirksam, ob der Angeklagte der Erzeuger des Kindes sei. Selbst
eine in dem Bewusstsein der Unrichtigkeit abgegebene Anerkennungserklärung sei
vom Strafrecht als verbindlich anzuerkennen. Damit scheide aber auch eine Strafbarkeit
nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. aus, weil die von dem Willen des Angeklagten
mitgetragene Erklärung der früheren Mitangeklagten U2 gegenüber der Ausländer-
behörde, der Angeklagte sei der Vater ihres Kindes, mit Blick auf die wirksame
Vaterschaftsanerkennung nicht "unrichtig" i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. gewesen
sei.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft Dortmund.
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Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe bei der Abgabe der Anerkennungs-
erklärung konkludent erklärt, der Erzeuger des Kindes zu sein. Damit habe er vorsätzlich
über seine biologische Vaterschaft getäuscht, denn er habe gewusst, dass er als Vater
des Kindes nicht in Betracht komme. Dass es bei der Anerkennung auch auf die
biologische Abstammung ankomme, zeige § 1599 BGB. Diese Vorschrift räume dem
wahren Erzeuger die Möglichkeit ein, die Scheinvaterschaft anzufechten. Der
Gesetzgeber habe mit Schaffung des § 1592 BGB auch nicht die Möglichkeit eröffnen
wollen, auf evident rechtsmissbräuchliche Art und Weise die deutsche
Staatsangehörigkeit für das anerkannte Kind bzw. einen Aufenthaltstitel für die
ausländische Kindesmutter durch Vortäuschung der biologischen Abstammung zu
erschleichen. Deshalb lasse die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vaterschaftsaner-
kennung jedenfalls die Strafbarkeit nach § 92 II Nr. 2 AuslG a. F. unberührt. Der sich aus
§ 1592 BGB ergebende Wille des Gesetzgebers beschränke sich auf die Klar-stellung
des Status des Kindes im familien- und erbrechtlichen Bereich. Schließlich zeige auch
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ein Vergleich mit den nach allgemeiner Ansicht von der Strafvorschrift des § 92 II Nr. 2
AuslG a. F. erfassten Fällen der sog. Scheinehe, dass auch die Scheinvaterschaft
strafbar sein müsse.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel ohne eigene rechtliche
Ausführungen beigetreten. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter der
Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber mit näheren Ausführungen die Verwerfung
der Revision beantragt.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Personen-
standsfälschung und des gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Ausländergesetz ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den Angeklagten
mit zutreffenden Erwägungen freigesprochen.
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1.
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Die Anerkennung der Vaterschaft für das am 04. Februar 2003 geborene Kind
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W gegenüber dem Standesamt M erfüllt nicht den Tatbestand
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der Personenstandsfälschung i.S.d. § 169 StGB und zwar unabhängig davon, ob dem
Angeklagten zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bewusst war, nicht der Erzeuger des
Kindes zu sein.
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Nach § 169 StGB – in seiner hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative –
macht sich wegen Personenstandsfälschung nur strafbar, wer den Personenstand eines
anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur
Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt.
Falsche Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind solche Erklärungen, nach denen sich
das familienrechtliche Verhältnis eines anderen anders darstellt als es
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in Wahrheit ist (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 169 Rdnr. 5; OLG Hamm,
Urteil vom 26.01.1988 - 5 Ss 778/87).
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a) Durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 2 BGB war der
Angeklagte aber im Rechtssinne Vater des betroffenen Kindes geworden, so dass seine
diesbezüglichen Bekundungen gegenüber dem Standesamt der Rechtswirk-lichkeit
entsprachen, mithin nicht falsch waren. Wer Vater eines Kindes im Rechts-sinne ist,
ergibt sich aus der diese Frage abschließenden Vorschrift des § 1592 BGB. Ein Mann
wird ausschließlich dann zum Vater eines Kindes, wenn er entweder zum Zeitpunkt der
Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder wenn er die Vaterschaft
anerkennt (Nr. 2) oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich nach
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§ 1600 d BGB bzw. § 640 h Abs. 2 ZPO festgestellt wird (Nr. 3). Negativ ausgedrückt ist
damit niemand Vater im Rechtssinne, solange er nicht einen dieser drei Tatbestände
des § 1592 BGB, die sich in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht unterscheiden,
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verwirklicht hat (BT-Drucksache 13/4899 S. 83; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl.,
§ 1592 Rdnr. 6; MünchKomm BGB/Seidel, § 1592 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB,
66. Aufl., § 1592 Rdnr. 1). Die mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgte Anerkennung
der Vaterschaft durch den Angeklagten gegenüber dem Standesamt M stellt damit eine
zivilrechtlich wirksame Begründung des Vater-Sohn-Verhält-
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nisses zwischen dem Angeklagten und dem Kind der Mitangeklagten U2 i. S. d.
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§ 1592 Nr. 2 BGB dar, die den förmlichen Anforderungen des § 1597 BGB genügt.
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b) Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist es unerheblich, dass der Angeklagte
erwiesenermaßen nicht der Erzeuger des von ihm anerkannten Kindes ist, denn für die
Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung als konstitutiven Akt kommt es auf die
tatsächliche biologisch-genetische Abstammung nicht an. Diese ist kein Element des
Statustatbestandes des § 1592 Nr. 2 BGB. Damit kann jeder Mann, der mit der Kin-
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desmutter nicht verheiratet ist, mit deren Zustimmung durch Anerkennung gesetzlicher
Vater des anerkannten Kindes werden, selbst wenn es offensichtlich unmöglich ist, dass
er der Erzeuger des Kindes sein kann (Erman/Holzhauer, § 1592 Rdnr. 5; MünchKomm
BGB/Seidel vor § 1591 Rdnr. 17).
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c) Bedeutungslos ist gleichermaßen, ob dem Angeklagten bei der Abgabe der
Anerkenntniserklärung bewusst war, nicht der Erzeuger des Kindes zu sein, denn auch
die bewusst unrichtige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden
biologischen Abstammung aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine
wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch sonst
nichtig ist. Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften, nach denen
Willenserklärungen nichtig oder anfechtbar sind (§§ 116 ff, 134, 138 BGB), ist
ausgeschlossen. Damit trägt § 1598 BGB dem rechtspolitisch erwünschten Ziel
Rechnung, (auch) durch die Anerkennung der Vaterschaft eine grundsätzlich endgültige
Klarstellung der Abstammungsverhältnisse ohne Rücksicht auf deren biologisch-
genetische Richtigkeit zu zu erreichen (ganz herrschende Meinung: BGH, FamRZ 1975,
S. 273, 275; FamRZ 1985, S. 271; OLG Köln, FamRZ 2002, S. 629, 630; FamRZ 2006,
S. 1280; MünchKomm/Seidel, § 1592 Rdnr. 6 und § 1598
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Rdnr. 26; Palandt/Diederichsen, § 1598 Rdnr. 2 u. 4, § 1594 Rdnr. 4). Die rechtliche
Fiktion des § 1592 Nr. 2 BGB gilt deshalb gegenüber jedermann, solange die
Vaterschaft nicht durch die nach § 1600 Abs. 1 BGB dazu allein Berechtigten, d. h.
durch den nach § 1592 BGB als Vater geltenden Mann, die Mutter oder das Kind,
rechtkräftig angefochten worden ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Weitere
Anfechtungs-berechtigte sieht das Gesetz bislang auch dann nicht vor, wenn die
Anerkennung rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.
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Der Gesetzgeber des Nichtehelichkeitsgesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I
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S. 1243) hat die Möglichkeit der wissentlich unrichtigen Vaterschaftsanerkennung auch
durchaus gesehen, diese unerwünschte Rechtsfolge aber mit der damaligen
Neufassung des Gesetzes bewusst in Kauf genommen, weil - jedenfalls seinerzeit - zu
erwarten war, dass die Zahl der unrichtigen Anerkennungen gering bleiben dürfte (BT-
Drucks. V/2370 S. 26).
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d) Die nach alledem durch das Anerkenntnis wirksam begründete Vaterschaft des
Angeklagten entfaltet ihre Rechtswirkungen aber nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene; sie
erstreckt sich vielmehr umfassend auf die gesamte deutschen Rechtsord-
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nung. Deshalb haben auch die Strafgerichte die durch die Anerkennung entstandenen
rechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft als vorrangig zu respektieren und sind an
diese ebenso gebunden wie an ein gerichtliches Statusurteil (ganz h.M.:
Palandt/Diederichsen, BGB, § 1592 Rndr. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 01.
Oktober 2007 - 2 M 441/04 - und vom 25. August 2006 - 2 M 228/06 -, beide Beschlüsse
abgedruckt bei juris; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 169 Rdnr. 6;
Schönke/Schröder/Lenckner, § 169 Rndnr. 7 jeweils m. w. N.).
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Von dieser Rechtsfolge ist ersichtlich auch der Gesetzgeber im Rahmen der Beratungen
zum vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I, S. 1725)
ausgegangen, wenn er ausführt: "Alle im Hinblick auf eine Anerkennung abgegebenen
Erklärungen sind danach von der Strafbarkeit nach § 169 StGB ausgenommen, und
zwar unabhängig davon, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht oder im Einzelfall den
Interessen des Kindes am meisten gerecht wird. Einer Differenzierung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten sind derartige im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens abgegebene Erklärungen nicht zugänglich" (BT-Drucks.
VI/3521, S. 11).
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2.
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a) Diese Erwägungen haben zur Folge, dass auch eine Strafbarkeit des Angeklag-
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ten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. (= § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) nicht in Be-
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tracht kommt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer unrichtige Angaben macht,
um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Tat-
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bestandlich sind auch hier – wie schon im Rahmen des § 169 StGB – nur solche
Angaben, die mit der tatsächlichen Rechtslage nicht in Einklang stehen, also falsch
sind. In Anbetracht der wirksamen Vaterschaftsanerkennung entsprach aber die
Erklärung, dass das Kind der Sohn des Angeklagten sei, den tatsächlichen recht-
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lichen Gegebenheiten, denn die vaterschaftsbegründende Wirkung der Anerkennung ist
auch für die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Ausländerrechts verbindlich. Etwaige
ausländerrechtliche Besonderheiten, die eine andere Bewertung ermöglichen würden,
bestehen nicht. Vielmehr ist sogar der Vorschrift des § 4 StAG - als Norm mit
ausländerrechtlichen Bezug - ausdrücklich zu entnehmen, dass die zivil-
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rechtliche Rechtslage auch für das Ausländerrecht bestimmend ist, denn nach dieser
Vorschrift bedarf es zur Geltendmachung der deutschen Staatsangehörigkeit des
Erwerbs "einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststel-
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lung der Vaterschaft", die nach der zivilrechtlichen Rechtslage zu beurteilen ist
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(BT-Drucks. 12/4450, S. 36).
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Der Angeklagte durfte sich deshalb zulässigerweise gegenüber der Ausländer-behörde
auf die konstitutive Wirkung des § 1592 Nr. 2 BGB und damit auf die durch Anerkennung
vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes der Mitangeklag-ten U2 berufen,
ohne sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a. F. (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) strafbar zu
machen (vgl. dazu Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 29 Rdnr. 69).
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b) Auch unter Berücksichtigung der von der Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.
F. erfassten Fälle der sog. Scheinehe ergibt sich nichts anderes. Danach macht
unrichtige Angaben, wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels angibt, mit einem
deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, obgleich die Partner von vornherein
keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigen, sondern nur formell die Ehe
eingegangen sind, um dem Ausländer zu einem aus anderen Gründen angestrebten,
ihm aber verwehrten Aufenthalt zu verhelfen (vgl. u. a. BayObLG FamRZ 2001, S. 913,
914; NStZ 1990, S. 187, 188 m. w. N.; Renner, AufenthG,
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8. Aufl., § 95 Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wie für die Aufhebbarkeit der Ehe auf
behördlichen Antrag (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) ist hier Anknüpfungspunkt der
Strafbarkeit die Vortäuschung der ehelichen Lebensgemeinschaft als elementaren
Bestandteil jeder Ehe (§ 1353 Abs. 1 S. 2, BGB). Anders als im Ehegattenrecht statuiert
das Gesetz im Vaterschaftsrecht aber gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung
einer Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind. Deshalb kann einem
Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit seinem Kind unterhält und das auch nicht
beabsichtigt, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch dann nicht zum Vorwurf
gemacht werden, wenn ihm dieser Umstand schon bei der Abgabe der
Anerkennungserklärung bekannt ist.
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3.
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Eine Strafbarkeit des Angeklagten kommt danach weder wegen Personenstands-
fälschung noch wegen eines Vergehens gegen Strafvorschriften des Ausländer-rechts
in Betracht. Der Angeklagte ist deshalb zu Recht freigesprochen worden.
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Der Senat verkennt nicht, dass bei der momentanen Gesetzeslage der Missbrauch von
Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln mit den Mitteln des
Strafrechts nicht verhindert werden kann. Diese kriminalpolitisch unerwünschte und
bedenkliche Situation kann aber nur der Gesetzgeber mit Wirkung für die Zukunft
beseitigen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf, der diese Lücke schließen und mit
dem auch der "zuständigen Behörde" ein Anfechtungsrecht dann eingeräumt werden
soll, wenn in den Fällen einer Scheinvaterschaft die Anerkennung nur der Schaffung
von Aufenthaltstiteln dient, befindet sich gegenwärtig im Gesetzgebungs-verfahren (vgl.
Zypries/Cludius, ZRP 2007, S. 1, 5; Referentenentwurf, abgedruckt in FamRZ 2006, S.
990 und 1586).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
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