Urteil des OLG Hamm vom 18.07.2007

OLG Hamm: volljährigkeit, minderjährigkeit, unterhaltsklage, inhaber, datum

Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 140/07
Datum:
18.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 140/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 17 F 118/07
Tenor:
Die (sofortige) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I. Der Kläger begehrt PKH für eine gegen seinen Vater gerichtete Unterhaltsklage,
nachdem er volljährig geworden ist. Zu Zeiten seiner Minderjährigkeit ist ein statischer,
nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeter Titel über 316 €/Monat geschaffen
worden. Der Kläger begehrt nunmehr 275 €/Monat und meint, er bedürfe eines neuen
Titels.
2
Das AG hat PKH verweigert. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
3
II. Sie hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG PKH mit der Begründung abgelehnt, der
Kläger sei Inhaber eines Titels, der den jetzt geltend gemachten Anspruch übersteige.
4
Richtig ist, daß der hiesige 9. Familiensenat in einem solchen Fall die Notwendigkeit
eines neuen Titels nach Eintritt der Volljährigkeit bejaht hat (OLG Hamm FamRZ 2006,
48 mit Anm. Otten FamRZ 2006, 48 und Stollenwerk FamRZ 2006, 873). Dies wird
damit begründet, § 798 a ZPO sehe für dynamische Titel nach § 1612 a BGB vor, daß
ihnen nach Eintritt der Volljährigkeit diese nicht entgegengehalten werden könne. Das
zwinge zu dem Umkehrschluß, daß statische Titel, die zur Zeit der Minderjährigkeit
geschaffen worden seien, diesem Einwand ausgesetzt seien und damit (trotz Identität
von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalts) praktisch nicht mehr durchsetzbar
seien, weshalb es eines neuen Titels bedürfe.
5
Dem folgt der Senat nicht. Es ist seit je her unbestritten, daß der Unterhaltsanspruch
eines Kindes vor und nach Eintritt der Volljährigkeit derselbe ist. Er mag sich der Höhe
nach ändern. Die Einheitlichkeit des Anspruchs folgt schon daraus, daß er vor und nach
Eintritt der Volljährigkeit auf derselben Anspruchsgrundlage beruht. Das spricht gegen
die Notwendigkeit eines neuen Titels. Änderungen können beide am
Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte durch § 323 ZPO verfolgen.
6
Das Argument, aus § 798 a ZPO folge im Umkehrschluß, daß der Verpflichtete den von
dieser Vorschrift nicht erfaßten dynamischen Titeln den Eintritt der Volljährigkeit
7
entgegenhalten könne, ist nach Ansicht des Senats nicht stichhaltig. § 798 a ZPO betrifft
Titel, die nur für Minderjährige geschaffen werden können. Es ist daher sinnvoll zu
regeln, ob einem solchen Titel der Einwand entgegengehalten werden kann, der
Gläubiger sei jetzt volljährig. Daraus folgt nichts für Titel der vorliegenden Art, die zwar
auch zu Zeiten der Minderjährigkeit geschaffen worden sind, aber angesichts der
Identität des einheitlichen Unterhaltsanspruchs nicht ihrer Natur nach auf die Zeit der
Minderjährigkeit beschränkt sind. Weil gerade dies bei den dynamischen Titeln
jedenfalls zweifelhaft sein könnte, bedurfte es der Regelung des § 798a ZPO.