Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2001

OLG Hamm: wohnung, zeitwert, geschäft, wahrscheinlichkeit, versicherer, strafverfahren, glaubwürdigkeit, polizei, ermittlungsverfahren, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 20 W 17/00
Datum:
19.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 W 17/00
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 53/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die beabsichtigte Klage des Antragstellers, mit der er von der Antragsgegnerin, seiner
Hausratversicherung, eine Entschädigungsleistung aus Anlaß eines behaupteten
Einbruchdiebstahls vom 14.10.1997 begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO).
2
Nach bisheriger Aktenlage kann der Antragsteller das äußere Bild des behaupteten
Einbruchdiebstahls nicht beweisen.
3
Insoweit kann offenbleiben, ob was die Antragsgegnerin bestreitet das von der Polizei
beschriebene Spurenbild an der Wohnungseingangstür zur versicherten Wohnung
geeignet war, einem Täter die Möglichkeit zur gewaltsamen Öffnung zu eröffnen.
4
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers ein taugliches Spurenbild unterstellen
wollte, könnte dies die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht begründen. Das
äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch
den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten
Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und
danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000,
357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00). Diesen Nachweis kann der Kläger nach
derzeitigem Sach- und Streitstand nicht führen. Die von ihm im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten Anschaffungsbelege
gibt es unstreitig nur einen besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen
sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl.
OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186). Dieser Nachweis ist im
Streitfall, in dem die Antragsgegnerin nicht ohne Anlaß die Vortäuschung des
Versicherungsfalls unter Mitwirkung des mit dem Antragsgegner bekannten T argwöhnt,
unverzichtbar.
5
Da dem Antragsteller insoweit ein Zeuge unstreitig nicht zur Verfügung steht, könnte er
den erforderlichen Nachweis nur durch seine eigenen Angaben erbringen. Dies setzt
6
indes seine Glaubwürdigkeit voraus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken
VersR 1999, 750, 751), die jedoch nicht gegeben ist. Unwidersprochen weist die
Antragsgegnerin darauf hin, daß der Antragsteller im Rahmen einer Vollkasko-
Schadenregulierung gegenüber der S-Versicherungs AG einen Alkoholgenuß zum
Unfallzeitpunkt verschwiegen hat, so daß jener Versicherer seine Regulierungsleistung
zurückverlangte und deswegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
bezüglich der in diesem Verfahren streitigen Entschädigungsforderung erwirkt hat.
Außerdem hat der Antragsteller auch in diesem Verfahren Falschangaben gemacht,
indem er bezüglich des angeblich wertvollsten Beutestücks, einer x-Uhr mit Zeitwert
2.000,00 DM, angab, diese Uhr im Jahre 1990 beim Juwelier S in F angeschafft zu
haben (Bl. 3 d.A.). Tatsächlich war ihm diese Uhr wie die Antragstellerin
unwidersprochen vorgetragen hat von einem Herrn M "etwa im Mai 1995" für
900,00 DM privat verkauft worden (vgl. polizeiliches Protokoll über die
Wohnungsdurchsuchung bei Frau M am 16.12.1997 - Bl. 67; Anwaltsschreiben T vom
07.05.1998 - Bl. 68 f.). Vermittelt wurde dieses Geschäft so die Angaben von Frau M2
durch Herrn T, den der Kläger nach eigenen Angaben jedoch erst im April 1997
kennengelernt haben will.
7
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die von der
Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien ausreichen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahezulegen. Insoweit ist ein Vollbeweis,
der in dem u.a. gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht geführt werden
konnte, nicht erforderlich.
8