Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2009

OLG Hamm (berufliche wiedereingliederung, kläger, gutachten, höhe, folge, zustand, notwendigkeit, werkstatt, prognose, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 109/08
Datum:
17.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 109/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 345/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2008 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
G r ü n d e :
1
I.
2
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags einschließlich der gestellten Anträge wird
gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen neurologischen Gutachtens
des Sachverständigen Dr. C Beweis erhoben zu der Frage, mit welcher
Wahrscheinlichkeit bis zum Abschluss des am 14.06.1993 zwischen dem
Hilfeempfänger (im Folgenden HE) und der Beklagten geschlossenen
Abfindungsvergleichs zu erwarten gewesen sei, dass der HE als Folge der bei dem
Verkehrsunfall vom 23.10.1986 erlittenen Verletzungen stationär in ein Heim
aufgenommen und in einer Behindertenwerkstatt würde betreut werden müssen.
4
Es hat die Klage sodann abgewiesen, weil der Kläger schon wegen des Vergleichs vom
14.06.1993 daran gehindert sei, seine seit 1997 getätigten Aufwendungen als
Sozialhilfeträger für den HE mit Erfolg von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Vor dem
5
Vergleichsabschluss habe ein gesetzlicher Übergang der Schadensersatzansprüche
des HE gegen die Beklagte auf den Kläger nicht stattgefunden. Denn bis zum
14.06.1993 sei mit einer künftigen Leistungspflicht des klagenden Sozialhilfeträgers
nicht in der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Weise auf Grund konkreter
Anhaltspunkte ernsthaft zu rechnen gewesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und
erhöht seine Klageforderung um den Betrag der Aufwendungen, die er nach seiner
Darstellung in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2008 für den HE hat erbringen
müssen.
6
Zur Begründung der Berufung macht er geltend, schon vor dem Abfindungsvergleich
vom 14.06.1993 sei mit der Notwendigkeit von Leistungen des Sozialhilfeträgers
ernsthaft zu rechnen gewesen. Insbesondere den ärztlichen Gutachten, die bis zu
diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten, sei die damalige Einschätzung zu
entnehmen, dass der HE auf dem Arbeitsmarkt nicht werde bestehen können. Der
gesundheitliche Zustand des HE, der die Leistungen des Klägers erforderlich gemacht
habe, beruhe nicht auf einer erst nach 1993 plötzlich eingetretenen Entwicklung
sondern sei eine keineswegs untypische Folge der Unfallverletzungen aus dem Jahr
1986. Bei Verletzungen wie denjenigen, die sich der HE zugezogen habe, müsse immer
mit dem Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit gerechnet werden. Dass bis zum Jahre 1997
keine Sozialhilfe beantragt worden sei, beruhe darauf, dass der HE bis zum 18.12.1997
bei seinen Eltern gewohnt habe.
7
Auf das Gutachten des Sachverständigen C habe das Landgericht nicht abstellen
dürfen, weil dieses Gutachten aus mehreren Gründen unbrauchbar sei. Es lasse nicht
erkennen, ob der Sachverständige die im erstinstanzlichen Beweisbeschuss
verwendeten Fachbegriffe überhaupt richtig verstanden und sich von den Normen des
SGB habe leiten lassen.
8
Im Übrigen folge daraus, dass sich der gesundheitliche Zustand des HE nach
Auffassung des Sachverständigen im Jahre 2007 nicht von dem gesundheitlichen
Zustand im Jahre 1993 unterscheide, dass die Sozialhilfebedürftigkeit, die für das Jahr
2007 feststehe, im Jahre 1993 gleichermaßen bestanden habe.
9
Der Kläger beantragt,
10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
11
1.
12
die Beklagte zu verurteilen,
13
a)
14
an ihn 60.329,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 5 % aus 32.662.662,36 € seit dem 01.01.2001 und in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.667,57 € seit dem
30.09.2003 zu zahlen (Zeitraum 15.10.1997 bis 30.09.2003)
15
b)
16
an ihn weitere 4.865,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen (Zeitraum 27.12.2004 bis 31.12.2005)
17
c)
18
an ihn weitere 4.438,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen (Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006)
19
d)
20
an ihn weitere 16.678,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen,
21
2.
22
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Aufwendungen
zu erstatten, die dem Kläger aufgrund der als Folge des Verkehrsunfalls vom
23.10.1986 eingetretenen Mehrfachbehinderung des Herrn T, geb. am ####1968, seit
dem 30.06.2008 entstanden sind oder noch entstehen werden,
23
3.
24
hilfsweise zum Antrag zu Ziff. 1 d) zu erkennen, dass sich der Feststellungsausspruch
gemäß dem Feststellungsantrag zu Ziff. 2 auch auf den Zeitraum seit dem 31.12.2006
erstreckt.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die angefochtene
Entscheidung.
28
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen
Dr. C.
29
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vortrags der
Parteien wird Bezug genommen
30
auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen,
31
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils,
32
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 12.12.2007,
33
die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.10.2006, vom 08.05.2007, vom
12.12.2007 und vom 06.05.2008 sowie diejenige des Senats vom 20.05.2009 nebst
dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.
34
II.
35
Die Berufung ist unbegründet, denn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die
der Kläger als Sozialhilfeträger für den Hilfeempfänger T erbracht hat und noch
erbringen wird, steht dem Kläger nicht zu.
36
Durch die Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 14.06.1993 hat der bei dem Unfall
vom 23.10.1986 verletzte Her T sich gegenüber der Beklagten wegen sämtlicher
Ansprüche für abgefunden erklärt. Diese Abfindungserklärung hat dazu geführt, dass die
Schadensersatzansprüche einschließlich der Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen
wegen vermehrter Bedürfnisse, die dem Geschädigten gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3
PflVG gegen die Beklagte zugestanden haben, erloschen sind und die Beklagte nur
noch zur Leistung der in der Abfindungserklärung näher bezeichneten Zahlungen
verpflichtet ist.
37
Auf einen kraft Gesetzes gem. § 116 SGB X auf ihn als Sozialhilfeträger
übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3
PflVG beruft sich der Kläger ohne Erfolg, denn der Anspruch wegen der Schäden, die
der Kläger aus übergegangenem Recht von der Beklagten ersetzt verlangt, wird von
dem Abfindungsvergleich vom 14.06.1993 erfasst.
38
Der Auffassung des Klägers, dieser Anspruch sei auf ihn bereits vor dem Tag der
Abfindungserklärung übergegangen, so dass der Abfindungsvergleich diesen Anspruch
unberührt gelassen habe, folgt der Senat nicht. Zwar gehen gem. § 116 SGB X
Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger (SVT) regelmäßig schon im
Augenblick des schädigenden Ereignisses über. Dies gilt aber, obwohl auch der
Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger wie den Kläger in § 116 SBG X geregelt ist,
nicht für den Anspruchsübergang auf einen SHT. Der gesetzliche Forderungsübergang
auf einen SHT erfolgt vielmehr erst, sobald infolge des schädigenden Ereignisses
aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für die Bedürftigkeit der geschädigten Person,
mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGHZ 131, 274; 133,
129).
39
Der für die Voraussetzungen eines ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruchs
beweispflichtige Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass mit seiner Leistungspflicht
wegen der Verletzungen, die sich sein Hilfeempfänger am 23.10.1986 zugezogen hat,
bis zum Zeitpunkt der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 14.06.1993 schon
ernsthaft zu rechnen gewesen ist.
40
Anhaltspunkte dafür, dass der HE auch dann der Leistungen eines SHT bedurft hätte,
wenn er nicht stationär in einem Heim untergebracht worden und in einer Werkstatt für
Behinderte betreut worden wäre, sind nicht ersichtlich. Denn neben den Zahlungen, die
ihm bis zur Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 14.06.1993 zugeflossen sind,
bezog und bezieht der HE eine monatliche Rente der Berufsgenossenschaft und
daneben die monatlichen Zahlungen, zu denen sich die Beklagte verpflichtet hat. Es ist
davon auszugehen, dass der HE hierdurch in ähnlicher Weise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann wie dies der Fall gewesen wäre, wenn er seine Ausbildung zum
Schlosser hätte abschließen und in das Berufsleben hätte eintreten können.
41
Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist somit darauf abzustellen, ob die
Notwendigkeit einer stationären Heimunterbringung und einer Betreuung in einer
Werkstatt für Behinderte schon vor dem 14.06.1993 im Hinblick auf die gesundheitliche
42
Situation des HE und seinen Werdegang bis zu diesem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht
zu ziehen war. Das ist jedoch nicht feststellbar.
Der Sachverständige Dr. C hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.12.2007 (GA
287) ausgeführt, dass die bei der Gerichtsakte befindlichen Gutachten und
Verlaufsbeobachtungen aus der Zeit bis 1993 eine kontinuierliche Rückschau gut
ermöglichten. Bei dem HE bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Störung der
Konzentration und auch leichten Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine rechtsseitige
obere Armplexuslähmung. Diese behinderten den HE allerdings nicht in den Aktivitäten
seines täglichen Lebens; Alltagsdinge könne er also selbständig verrichten. Stelle man
den aktuellen Untersuchungsbefund in Relation zu den früheren gutachterlichen
Äußerungen, so ergäben sich erwartungsgemäß keine Veränderungen bezüglich des
psychopathologischen und des klinisch neurologischen Befundes. Daraus sei zu
schließen, dass eine mögliche Heimunterbringung des HE aus medizinischer Sicht
nicht absehbar gewesen sei; eine solche sei aus der damaligen Sicht unwahrscheinlich
gewesen.
43
Bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige seine
Einschätzung aus dem schriftlichen Gutachten noch einmal bestätigt und hat ergänzt,
dass die gesundheitliche Entwicklung nach einem Schädelhirntrauma, wie es der HE im
Jahre 1986 erlitten hat, nach 2 bis 3 Jahren abgeschlossen sei. Danach sei der Zustand
stabil, so dass eine Verschlechterung nicht mehr zu erwarten sei. Es lasse sich folglich
aus dem Ergebnis der Untersuchung aus dem Jahre 2007 folgern, dass die
Hirnfunktionen im Jahre 1993 zwar im kognitiven Bereich eingeschränkt gewesen seien,
dass eine Heimunterbringung aber gleichwohl nicht erforderlich gewesen sei.
44
Entsprechendes gelte für die berufliche Praxis. Es gebe durchaus berufliche
Beeinträchtigungen wegen der Einschränkung im kognitiven Bereich sowie der
Armverletzungsfolgen. Das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung des HE sei
als Folge des Schädelhirntraumas nicht wahrscheinlich. Die Einschränkungen des HE
im kognitiven Bereich seien so leicht, dass eine berufliche Wiedereingliederung als
möglich habe angesehen werden können.
45
Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. Gründe, an der
fachlichen Kompetenz dieses als Chefarzt in einer Neurologischen Klinik tätigen Arztes
für Neurologie zu zweifeln, bestehen nicht. Der Sachverständige hat auch, wie schon
seinem schriftlichen Gutachten zu entnehmen ist, zutreffend berücksichtigt, dass es in
der vorliegenden Sache um eine vorausschauende Bewertung der zu erwartenden
Entwicklung des HE bezogen auf die Zeit von 1986 bis 1993 ankommt. Schließlich ist
das Ergebnis der Begutachtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht beeinflusst
von einer eventuellen falschen rechtlichen Vorstellung des Sachverständigen für die
Voraussetzungen der dem HE gem. §§ 40, 41 BSHG gewährten Sozialhilfeleistungen.
Denn wenn aus der Sicht aus der Zeit vor dem 14.06.1993, wie der Sachverständige
ausgeführt hat, weder die Notwendigkeit einer stationären Heimunterbringung noch die
Notwendigkeit einer Betreuung des HE in einer Werkstatt für Behinderte zu erwarten
war, dann bestand nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Veranlassung, mit einem
entsprechenden Hilfebedarf des HE ernsthaft zu rechnen.
46
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes allein schon aus dem
Ausmaß der Verletzungen, die der HE im Jahre 1986 erlitten hat. Im Vordergrund steht
insoweit das Schädelhirntrauma des HE. Allein aus dem Verletzungsbild unmittelbar
47
nach einem Unfall lässt sich aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht
beurteilen, ob eine berufliche Wiedereingliederung der verletzten Person möglich sein
wird oder nicht. Bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall lässt sich sogar sagen,
dass 60 bis 70 % der Patienten wieder voll in das berufliche und soziale Leben
reintegriert werden können.
Auch daraus, dass bis 1993 Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie
berufliche Qualifikationsmaßnahmen erfolglos geblieben waren, ergibt sich für die
Prognose einer unfallbedingten Hilfebedürftigkeit des HE nichts anderes. Denn das
Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung ist nach den Ausführungen des
Sachverständigen wahrscheinlich keine Folge des Schädelhirntraumas. Als Ursache für
die beruflichen Eingliederungsschwierigkeiten kommen vielmehr unfallunabhängige
Störungen in der Primärpersönlichkeit des HE in Betracht.
48
Die Tatsache, dass durch die Bescheide des Klägers bestandkräftig festgestellt ist, dass
dieser seit 1997 sozialhilfebedürftig ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers
nicht die Schlussfolgerung, dann müsse diese Sozialhilfebedürftigkeit als unfallbedingt
- auch schon vor der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 14.06.1993 erkennbar
gewesen sein, weil der Sachverständige ja von einem seit 1990 im Wesentlichen
unveränderten Gesundheitszustand des HE ausgehe. Denn abzustellen ist allein auf die
Prognose aus damaliger Sicht, also darauf, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse
voraussichtlich so entwickeln würden, dass eine unfallbedingte Hilfebedürftigkeit des
HE und damit eine Leistungspflicht des Klägers ernsthaft in Betracht zu ziehen waren.
An den tatsächlichen Verhältnissen, auf die eine solche Prognose damals abstellen
musste, vermögen die späteren Sozialhilfebescheide des Klägers aus den Jahren ab
1997 nichts zu ändern.
49
Die Berufung war daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 543,
708, 711 ZPO zurückzuwesen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen
nicht vor.
50