Urteil des OLG Hamm vom 21.05.2008

OLG Hamm: vergleich, grundstück, zuwendung, auskunft, einkünfte, beendigung, armee, eigentum, verlöbnis, pension

Oberlandesgericht Hamm, 33 U 24/07
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 24/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 O 142/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2007 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
-unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- teilweise
dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als
Gesamtschuldner an den Kläger 27.591,00 nebst Jahreszinsen hieraus
in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.02.2006 zu zahlen .
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 2/3 dem Kläger
und zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5
den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht zuvor von dem Kläger Sicherheit in genannter Höhe geleistet
wird.
Gründe:
1
I.
2
Gem. § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils
verwiesen.
3
Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz in
Höhe von 74.524,00 € nebst Verzugszinsen wegen Schlechterfüllung des
Anwaltsvertrages mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen worden,
dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs vom
10.01.2003 (Bl. 26 ff. der Beiakte 14 F 102/03 AG Rheda-Wiedenbrück), durch welchen
er auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches, des Zugewinnausgleiches und
der Hausratverteilung sowie auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen
wegen der Forderung einer Maklerin, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der
gemeinsamen Immobilie entstanden waren, bei wechselseitigem Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt, verzichtet hat, nicht ausreichend beraten habe.
4
Das Motiv des Klägers zum Vergleichsabschluss sei nicht nur wirtschaftlicher Natur
gewesen. Er habe insbesondere ein schnelles Ende des Scheidungsverfahrens
angestrebt, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin die Ehe schließen zu können.
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Die Entscheidung zum Vergleichsabschluss habe auf dem freien Entschluss des
Klägers beruht.
6
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
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Er ist der Ansicht, der Vergleich sei in derart eklatanter Weise zu seinen Lasten
geschlossen worden, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sei, ihm von dem
Vergleichsabschluss abzuraten.
8
Er beantragt,
9
abändernd, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 33.600,00
€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (21.02.2006) zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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Zurückweisung der Berufung,
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und vorrangig,
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das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche
Gericht zurück zu verweisen.
14
Sie verteidigen das angefochtenen Urteil.
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Den Zurückverweisungsantrag begründen sie dahingehend, dass erstinstanzlich nur
hinsichtlich des Grundes eines Schadenersatzanspruches, nicht aber über die nunmehr
streitige Höhe befunden worden sei.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
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II.
18
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch gem.
20
§§ 280, 611, 421 BGB wegen Schlechterfüllung des zwischen ihnen geschlossenen
Anwaltsvertrages in Höhe von noch 27.591,00 €.
21
1. Pflichtverletzung
22
Der Beklagte zu 1), mit dem der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner haftet, da dieser
die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit dem Beklagten zu 1) in Sozietät führt, hätte
dem Kläger von dem Abschluss des Vergleiches vom 10.01.2003 abraten müssen.
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Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger seinerseits auf den Abschluss des Vergleichs
drängte, da er sich einen schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens wünschte.
24
Die aus dem Vergleich resultierenden Nachteile für den Kläger überwiegen die ihm
durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht entstandenen Vorteile derart, dass der
Rat zu erteilen gewesen wäre, einen solchen Vergleich nicht abzuschließen.
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Diesen hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht erteilt. Im Gegenteil, der Beklagte zu 1) gibt
dazu selber an, dass er möglicherweise eine Tendenz zur Annahme des Vergleichs
habe erkennen lassen, aber dem Kläger erklärt habe, dass es sich dabei allein um seine
Entscheidung handele (siehe Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht vom 23.05.2007, Bl. 133 R d.A.).
26
Der Beklagte zu 1) wusste aber oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass der
Vergleichsabschluss mit ganz überwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden
war.
27
So hatte er in seinem Schreiben an die damalige Ehefrau des Klägers vom 11.12.2002
(Bl. 9 ff. der Anlagen zum Schriftsatz vom 29.08.2006, Bl. 57 d.A.) dargelegt, dass ein
Versorgungsausgleich zu Gunsten des Kläger durchzuführen sein werde, der einem
Kapitalbetrag von etwa 30.000,00 € entspreche. Zudem machte er mit diesem Schreiben
Hausratsteilungsansprüche geltend und verwies auf die von dem Kläger dazu erstellte
Liste (siehe Aufstellung des Klägers Bl. 130 der Beiakte 14 F 276/03 AG Rheda-
Wiedenbrück).
28
Dem Beklagten zu 1) war bewusst, dass der Kläger während der Ehezeit keinen
Zugewinn erzielt hat. Er ging angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten
Vermögenswerte der Ehefrau des Klägers zutreffend davon aus, dass ein
Zugewinnausgleichsanspruch seines Mandanten bestand. Zutreffend teilte er in dem
genannten Schreiben die Rechtsauffassung mit, dass das bei Eheschließung
vorhandene, unbebaute Grundstück allein dem Kläger zuzurechnen sei, da das
Grundstück allein mit dessen Mitteln erworben worden war.
29
Der Beklagte zu 1) hatte auch zutreffend erkannt, dass mögliche Unterhaltsansprüche
der Ehefrau gegen den Kläger wegen der kurzen Ehedauer zu begrenzen gewesen
wären. Er gab dafür in dem genannten Schreiben gar nur einen Wert von ca. 10.000,00
€ an.
30
Auch der Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Maklerkosten war bereits zwischen
31
den Eheleuten streitig.
Schon anhand dieser damals bekannten Fakten hätte dem Beklagten zu1) bei
überschlägiger Betrachtungsweise deutlich werden müssen, dass ein Vergleich des
geschlossenen Inhaltes in einem so hohen Maße unvorteilhaft war, sodass von dem
Vergleichsabschluss dringend hätte abgeraten werden müssen.
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Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei pflichtgemäßer Beratung
beratungsgerecht verhalten und den Vergleich nicht geschlossen hätte.
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Allein der Umstand, dass dem Kläger nach der Darstellung des Beklagten zu 1) wegen
seiner Heiratsabsichten an einer schnellen Beendigung des Verfahrens gelegen war,
lässt nicht den Schluss zu, dass er sich dem ausdrücklichen Rat des Anwaltes
verschlossen und in massiver Weise gegen seine wirtschaftlichen Interessen gehandelt
hätte.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer überlangen weiteren Verfahrensdauer nicht
zu rechnen gewesen wäre. Der Kläger selbst hätte seine Ansprüche auf Ausgleich des
Zugewinns und der Hausratsverteilung außerhalb des Scheidungsverbundes geltend
machen können.
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Die Ehefrau hätte allenfalls ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in das
Verbundverfahren einbringen können. Es bestand aber kein Grund zu der Annahme,
dass dieses Verfahren nicht in kurzer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Beide
Parteien standen in abhängiger Beschäftigung und erzielten Einkünfte, die weitgehend
unstreitig waren. Insbesondere nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses bestanden
auch keine Probleme hinsichtlich etwaiger Zurechnungen aus Wohnvorteil bzw. der
Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Kosten. Das Unterhaltsverfahren
wies somit keine besonderen Schwierigkeiten auf und hätte zügig beendet werden
können. Angesichts der Erfahrung, die mit dem zuständigen Familiengericht gemacht
wurde, das auch zu sehr kurzfristigen Terminierungen bereit war, hätte der Beklagte zu
1) den Kläger darauf hinweisen müssen, dass mit einer Beendigung des Verfahrens
innerhalb weniger Wochen oder Monate gerechnet werden konnte.
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Der Kläger hätte dann nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gedrängt, in dem er auf
sämtliche Ansprüche, die ihm gegen seine Ehefrau zustanden, verzichtet hätte.
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2. kausaler Schaden
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Durch die fehlerhafte Beratung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 33.090,00 €
entstanden.
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a) Nachteile des Klägers durch den Vergleichschluss
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Insgesamt sind dem Kläger durch den Vergleichsschluss wirtschaftliche Nachteile in
folgender Höhe entstanden:
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Trennungsunterhalt 3.000,00 €
42
Versorgungsausgleich 34.989,00 €
43
Zugewinnausgleich 5.291,00 €
44
Hauratsverteilung 10.000,00 €
45
Maklerkosten (½) 4.698,00 €
46
57.978,00 €
47
(1) Trennungsunterhalt
48
In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, einen Betrag von 28.000,00 € an die
Klägerin zu zahlen. Davon entfiel ein Betrag von 25.000,00 € auf die Erlösverteilung aus
dem Verkauf des gemeinsamen Hauses.
49
Der darüber hinausgehende Betrag von 3.000,00 € diente dem Ausgleich der
Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit von September 2002 bis
Dezember 2002.
50
(2) Versorgungsausgleich
51
Durch den Verzicht des Klägers auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist
ihm ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 34.989,00 € entstanden.
52
Der Kläger erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften von 136,94 bei der
damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (siehe Auskunft der BfA v.
10.10.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.).
53
Weitere Anwartschaften hatte der Kläger nicht erworben.
54
Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupten, es seien während der
Ehezeit, trotz des vorehelichen Ausscheidens des Klägers aus der britischen Armee,
innerhalb der Ehezeit weitere britische Versorgungsanwartschaften erworben worden,
ist dieses Vorbringen gem. § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.
55
Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass weitere
Anwartschaften aus der Militärzeit während der Ehezeit nicht erworben wurden (siehe
Bl. 44 d.A.). Dieser Vortrag ist erstinstanzlich nicht bestritten worden.
56
Dem standen Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 474,92 € bei dem
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (siehe Auskunft des
Versorgungswerkes vom 06.08.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.)
gegenüber.
57
Somit hätte sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau von
mtl. Rentenanwartschaften in Höhe von 168,99 € ergeben.
58
Gem. § 1587b BGB wäre jedoch im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich
ein Betrag von 162,60 € auszugleichen gewesen (siehe dazu Auskunft der BfA v.
10.10.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.). Der Restbetrag hätte dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden müssen.
59
Allein der auszugleichende Monatsbetrag von 162,61 € macht den von dem Kläger
nunmehr als Schaden geltend gemachten Betrag von 34.989,00 € aus. (162,61 € /
25.31406 = 6,4237 Entgeltpunkte x 5.446,938 € = 34.989,50 €). Dabei ist der weitere
Betrag von 6,38 € monatlich, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorzubehalten gewesen wäre, noch unberücksichtigt geblieben.
60
Eine Abzinsung dieses Betrages ist nicht vorzunehmen. Die errechnete Beitragszahlung
in die gesetzliche Rentenversicherung i.H.v. 34.989,00 € entspricht dem Wert, den der
Ausgleich von Rentenanwartschaften von mtl. 162,61 € zum Ende der Ehezeit gehabt
hätte.
61
(3) Zugewinnausgleich
62
Dem Kläger hätte gegen seine Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378
BGB in Höhe von 5.291,00 € zugestanden.
63
Hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks und der damit zusammenhängenden
Verbindlichkeiten ist dabei im Endvermögen der Ehegatten ein Betrag von jeweils
25.000,00 € in Ansatz zu bringen. Das entspricht dem Erlös aus dem zeitnah erfolgten
Verkauf des Hausgrundstücks nach Ablösung der Verbindlichkeiten.
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Das vor Eheschließung im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück, das dann
während der Ehe mit dem Familienheim bebaut wurde, ist jedoch wertmäßig in voller
Höhe im Anfangsvermögen des Klägers zu berücksichtigen.
65
Der Kläger und seine spätere Ehefrau erwarben am 12.01.1996 ein unbebautes
Grundstück zu je hälftigem Eigentum, um auf diesem das Familienheim zu errichten.
Nach der Eheschließung am 16.08.1996 bebauten sie es dann mit einem
Einfamilienhaus.
66
Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück von 100.000,00 DM wurde allein aus dem
Vermögen des Klägers geleistet. Dieser hatte sich zuvor einen Teil der ihm nach
Ausscheiden aus der britischen Armee zustehenden Pension als Kapitalbetrag
auszahlen lassen. Für die Zuwendung des Klägers an seine spätere Ehefrau war
Geschäftsgrundlage die beabsichtigte Eheschließung. Das Grundstück diente dem
Zweck, nach Eheschließung mit einem Familienheim bebaut zu werden. Der enge
zeitliche Zusammenhang mit der Eheschließung und die spätere Realisierung der
Baupläne lassen es unerheblich erscheinen, ob - wie vom Kläger behauptet- ein
förmliches Verlöbnis stattgefunden hat (zudem hat die Ehefrau des Klägers in dem
Trennungsunterhaltsverfahren mitgeteilt, dass die späteren Eheleute N bereits in 1995
verlobt gewesen seien, siehe Bl. 42 der Beiakte 8 F 1881/01 AG Paderborn).
67
Der enge Bezug zur bevorstehenden Eheschließung liegt hier auch ohne förmliches
Verlöbnis vor. Nach Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung
des Klägers entfallen. Es ist ein angemessener Ausgleich der Zuwendung in der Weise
vorzunehmen (BGH FamRZ 1992, 160 ff.), dass
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das unbebaute Grundstück mit vollem Wert in das Anfangsvermögen des Klägers
eingestellt wird. Es ist hier angemessen, die Eheleute nicht anders zu behandeln, als
sei die Zuwendung nach Eheschließung erfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 1405 f.).
69
Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau zu Beginn der Ehe ein höheres Einkommen
erzielte als der Kläger. Der Kläger hat neben seiner Pension bereits ab 1999
Erwerbseinkünfte erzielt. Zudem erzielte er zum Ende der Ehe erheblich höhere
Einkünfte als seine Ehefrau. Insgesamt kann nicht davon die Rede sein, dass die
Eheleute während bestehender Ehe hauptsächlich aus dem Einkommen der Ehefrau
gelebt und gewirtschaftet haben.
70
(a) Der Kläger hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
71
Endvermögen (24.07.2002)
72
Wert Haushälfte ./. Verbindlichkeiten 25.000,00 €
73
+ LV X 2.332,00 €
74
+ Steuererstattungsansprüche 4.162,00 €
75
31.494,00 €
76
./. Überziehung Girokonto 4.394,00 €
77
./. Ratenzahlungskredit 4.664,00 €
78
./. Steuerausgleichsanspruch Ehefrau 1.163,00 €
79
21.273,00 €
80
Indexiertes Anfangsvermögen (16.08.1996)
81
Grundstück 100.000,00 DM : 95,3 x 103,4 = 55.475,00 €
82
PKW Chrysler
83
Geschätzt 30.000,00 DM : 95,3 x 103,4 = 16.643,00 €
84
72.118,00 €
85
Das Anfangsvermögen übersteigt das Endvermögen. Ein Zugewinn ist nicht erzielt
worden.
86
(b) Die Ehefrau hat während der Ehezeit einen Zugewinn von 5.291,00 erzielt.
87
Im Envermögen der Ehefrau sind entgegen der Berechung des Klägers ein Fondanteil
in Wert von 11.500,00 € (X2-Fond) nicht zu berücksichtigten.
88
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich zum maßgeblichen Stichtag noch Fondanteile
im Vermögen der Klägerin befunden haben.
89
Anders als bei den anderen Vermögenswerten können diesbezügliche Belege nicht
vorgelegt werden.
90
Auch das Schreiben der Ehefrau vom 25.09.2002 (Bl. 402 ff. d.A.), in dem sie u.a. ihr
Vermögen zum Stichtag darlegt, enthält keine Angaben über X2-Fondanteile.
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Der Kläger legt auch nicht ausreichend dar, dass zum Stichtag im Vermögen der
Ehefrau ein Motorrad vorhanden war. Insbesondere werden keine nachvollziehbaren
Angaben gemacht, aus denen der Wert eines solchen Fahrzeuges geschlossen werden
könnte.
92
Der Wert der Lebensversicherung X3 ist mit 22.153,15 € in das Endvermögen der
Ehefrau einzustellen. Dieser lässt sich der Erklärung der Versicherung (Bl. 401 d.A.)
entnehmen. Der von den Beklagten angesetzte Betrag von 20.083,23 € ist hier nicht
maßgeblich. Es handelt sich dabei um den Rückkaufswert. Da aber nicht beabsichtigt
war, die Versicherung zu kündigen, ist der volle Wert ("Wert in Poolwährung") in die
Berechung einzustellen (Palandt - Brudermüller, BGB, 67.Aufl. § 1376 BGB, Rdnr. 17).
93
Über die Verteilung möglicher Steuererstattungsansprüche haben die Eheleute N heftig
gestritten. Es können hier nur die in dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom
08.10.2002 (Bl. 21 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2006, Bl.
57 d.A.) an die Beklagten genannten Beträge zu Grunde gelegt werden. Dort teilt diese
mit, dass sie einen Steuerbescheid erhalten habe, in dem eine Steuernachzahlung von
1.162,74 € für das Jahr 2001 verlangt wurde, da die Parteien in dem Trennungsjahr
wegen der Weigerung des Klägers getrennt veranlagt worden seien.
94
Diesen Betrag forderte die Ehefrau von dem Kläger.
95
Deshalb ist dieser Betrag im Endvermögen der Parteien als Forderung des Finanzamtes
gegen die Ehefrau und als Forderung der Ehefrau gegen den Beklagten einzustellen
und saldiert sich somit.
96
Endvermögen (24.07.2002)
97
Wert Haushälfte ./. Verbindlichkeiten 25.000,00 €
98
+ BMW 740 i 215000 km 5.000,00 €
99
+ LV X3 22.153,15 €
100
+ LV Dt. I 7.011,93 €
101
+ LV X4 8.136,06 €
102
+ Steuerausgleichsanspruch gg. Kläger 1.163,00 €
103
68.464,14 €
104
./. Steuerschulden 1.163,00 €
105
67.301,14 €
106
Indexiertes Anfangsvermögen (16.08.1996)
107
Auto 5.000,00 DM : 95,3 x 103,4 2.773,00 €
108
Schenkung Eltern in 1998: 100.000,00 DM
109
= 51.129,00 € : 98 x 103,4 53.946,00 €
110
56.719,00 €
111
Demnach hätte sich ein Zugewinnausgleichanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau
in folgender Höhe errechnet:
112
67.301,14 ./. 56.719 x 1/2 = 5.291,00 €
113
(4) Hausratsverteilung
114
Der Kläger hatte bezüglich der Auseinandersetzung des ehelichen Hausrates eine Liste
über den vorhandenen Hausrat erstellt. Der Wert des Hausrates wird mit insgesamt
29.750,00 € beziffert.
115
Die Wertangaben für den gehobenen Haushalt der Eheleute N erscheinen nicht
übersetzt. Diese hatte der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11.12.2002 als
"maßvoll" bezeichnet.
116
Auf dieser Basis hätte der Kläger in einem Hausratsverteilungsverfahren, auf das der
Kläger durch den streitgegenständlichen Vergleich verzichtet hat, zumindest
Gegenstände im Wert der hier geltendgemachten 10.000,00 € erhalten, bzw. gem. § 8 III
HausrVO einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gehabt (§ 287 ZPO).
117
(5) Beteiligung an Maklerkosten
118
Der Kläger hatte gegen seine Ehefrau gem. § 756 BGB einen Anspruch auf hälftige
Beteiligung an den Kosten für die Maklerin Y Schade in Höhe von 9.396,00 €, die im
Zusammenhang mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie entstanden sind. Auf
die Geltendmachung dieses Anspruchs hat er durch den streitgegenständlichen
Vergleich verzichtet.
119
Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass die Ehefrau sich mit der
Beauftragung der Maklerin zunächst nicht einverstanden erklärt hatte. Sie befürchtete
wegen der zuvor erfolgten Beauftragung eines anderen Maklers doppelt in Anspruch
genommen zu werden. Da der zunächst beauftragte Makler aber nicht erfolgreich war,
sind dort auch keine Kosten entstanden. Die Tätigkeit der Maklerin Schade führte dann
zu dem Veräußerungsgeschäft. Die Ehefrau hat durch ihre Beteiligung an dem von der
Maklerin vermittelten Geschäft deren Beauftragung nachträglich gebilligt. Es handelte
sich insoweit um notwendige Kosten der Auseinandersetzung des gemeinsamen
Vermögens, an der sich die Ehefrau entsprechend ihres Anteils an dem gemeinsamen
Grundstück hälftig und damit in Höhe von 4.698,00 € zu beteiligen hatte.
120
b) Auf die Nachteile des Vergleichsschlusses muss sich der Kläger im Wege des
sogenannten Vorteilsausgleiches die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den
Vergleichsschluss erzielt hat.
121
Das ist die Befreiung von Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau.
122
Aus dem Unterhaltsverfahren der Eheleute N (14 F 134/02 -AG Rheda-Wiedenbrück)
lässt sich entnehmen, dass die Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers gegen
den Kläger sich wie folgt errechnet hätten. Dabei kann angenommen werden, dass die
Ehefrau auch den Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht hätte.
123
Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt hätte nicht bestanden. Die Ehefrau war als
abhängig Beschäftigte krankenversichert. Krankenvorsorgeunterhalt wurde von ihr auch
nicht geltend gemacht.
124
Es errechnet sich somit folgender Unterhaltsanspruch:
125
Einkommen Kläger aus Erwerbstätigkeit 2.450,00 €
126
./. Fahrkosten (10 km x 0,24 € x 220 / 12) 44,00 €
127
2.406,00 €
128
Davon 6/7 2.063,00 €
129
+ Einkommen Rente 770,00 €
130
2.833,00 €
131
Einkommen Ehefrau 2.197,00 €
132
(siehe S.s. der Beklagten v. 09.12.2002,
133
Bl. 21 ff. der Beiakte 14 F 134/02 AG Rheda-
134
Wiedenbrück)
135
./. Kammerbeitrag 15,00 €
136
./. Fahrtkosten (34 km x 0,24 € x 220 / 12) 150,00 €
137
2.032,00 €
138
Davon 6/7 1.742,00 €
139
Differenz: 1.091,00 € davon ½ = 546,00 €
140
Es ergibt sich folgender Altersvorsorgeunterhalt:
141
546,00 € + 16 % (nach Bremer Tabelle) x19,5 % = 124,00 €
142
und folgender Elementarunterhalt:
143
Bereinigtes Einkommen Kläger
144
abzgl. Vorsorgeunterhalt 2.709,00 €
145
./. Bereinigter Einkommen Ehefrau 1.742,00 €
146
967,00 €
147
Davon ½ 484,00 €
148
Insgesamt hätte ein Unterhaltsanspruch von mtl. 608,00 € bestanden.
149
Einen höheren Unterhaltsanspruch haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie sind dafür
darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine Position des Vorteilsausgleiches
handelt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67.Aufl., vor § 249 BGB Rn. 123b a.E. m.w.N.).
150
(1) Hinsichtlich der Zeit von September 2002 bis Dezember 2002 ist zu berücksichtigen,
dass die Ehefrau das gemeinsame Haus allein bewohnt hat und die damit
zusammenhängenden Kosten im wesentlichen allein getragen hat. Auf Vorschlag des
Familiengerichts ist in dem Vergleich für diesen Zeitraum ein Betrag von insgesamt
3.000,00 € berücksichtigt worden. Dabei war berücksichtigt, dass der Kläger in dieser
Zeit mtl. 100,00 € gezahlt hatte.
151
Es ist mangels anderweitiger Darlegungen davon auszugehen, dass dadurch die
bestehenden Ansprüche angemessen ausgeglichen waren.
152
(2) Hinsichtlich des Unterhaltes ab Januar 2003 ist zu berücksichtigen, dass nach
Scheidung der Ehe, die spätestens bis Mitte des Jahres 2003 erfolgt wäre, zwar ein
Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 II BGB bestanden hätte.
153
Dieser wäre jedoch nach § 1573 V BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2005 zu begrenzen
gewesen.
154
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beklagten bis zur Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages nur knapp 6 Jahre angedauert hat und damit im Grenzbereich zur
kurzen Ehedauer des § 1579 Nr.1 BGB liegt. Aus der Ehe sind keine Kinder
hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat keine ehebedingten Nachteile
erlitten. Sie war sowohl vor Eheschließung als auch bei Ende der Ehe als angestellte
Rechtsanwältin tätig. Die Eheleute waren in der Ehe wirtschaftlich selbständig. Die
Ehefrau erzielte ein eigenes Einkommen, dass sich nach der Eheschließung nicht
verändert hat. Wirtschaftliche Abhängigkeiten von dem erst zum Ende der Ehezeit
besser verdienenden Kläger sind nicht entstanden.
155
Eine Befristung des Unterhaltanspruchs bis Dezember 2005 hätte deshalb der Billigkeit
entsprochen.
156
Insgesamt ist der Kläger somit durch den Vergleich vom 10.01.2003 von
Unterhaltsansprüchen in folgender Höhe befreit worden:
157
09/2002 - 12/2002 3.000,00 €
158
01/2003 - 12/2005 (36 x 608,00 €) = 21.888,00 €
159
24.888,00 €
160
Dem Kläger ist durch die Falschberatung des Beklagten zu 1) somit ein Gesamtschaden
von (57.978,00 € ./. 24.888,00 €) = 33.378,00 € entstanden.
161
Davon ist über einen Betrag von insgesamt 5.499,00 €, der in dem Verfahren der
Parteien über die Honorarforderung (11 C 320/04 AG Rheda-Wiedenbrück) zur
Aufrechung gestellt worden ist, rechtskräftig entschieden worden.
162
Ingesamt haben die Beklagten somit noch einen Schadenersatz von 27.591,00 € zu
leisten.
163
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht aus §§ 286, 288, 291 BGB.
164
III.
165
Das Verfahren war nicht gem. § 538 II Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen, da es ohne
weitere Beweisaufnahme zur Entscheidung reif war.
166
Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 92, 97, 100 IV ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
167