Urteil des OLG Hamm vom 07.11.2006

OLG Hamm: volljährigkeit, vergleich, minderjährigkeit, einkünfte, vollstreckung, leistungsklage, nebentätigkeit, existenzminimum, bedürftigkeit, nettoeinkommen

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 204/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 204/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 7 F 36/06
Normen:
§§ 313 Abs. 1, 1601 BGB, 323, 798 a ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 28.7.2006 gegen den
Beschluss des Amts-gerichts – Familiengericht – Rheda-Wiedenbrück
vom 11.7.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die 21.1.2005 volljährig gewordenen Antragstellerinnen begehren vom Antragsgegner,
ihrem leiblichen Vater aus der geschiedenen Ehe mit der Mutter, im Wege der
Leistungsklage Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum ab März 2005. Bereits
durch Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom
27.11.2002 (Az.: XXXXXX) wurde der Kindesunterhalt für die Antragsteller tituliert. In
dem Vergleich ist festgelegt, dass der Antragsgegner an jede Antragstellerin monatlich
305 € (berechnet aus 382 € Tabellenunterhalt abzüglich 77 € Kindergeldanteil) zu
zahlen hat. Eine Begrenzung auf die Zeit der Minderjährigkeit der Antragstellerinnen ist
darin nicht vorgesehen.
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Die im übrigen arbeitslose Antragstellerin zu 1) ist im Rahmen einer Nebentätigkeit in
einer Fleischerei beschäftigt und verdient dort monatlich 72 €. Eine im Sommer 2004
begonnene Ausbildung als Arzthelferin hat sie abgebrochen, ebenso eine im Jahre
2005 begonnene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, aus welcher sie zumindest im
September und Oktober 2005 Einkünfte in Höhe von mehr als 410 €
(Ausbildungsvergütung) erzielt hat.
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Die Antragstellerin zu 2) ist Schülerin. Sie besucht das Berufskolleg in S mit einer
Unterrichtsstundenzahl von 12 Wochenstunden mit dem Ziel des Erwerbs der
Fachhochschulreife in den Fächern Sozial- und Gesundheitswesen. Sie verdient
ebenfalls im Rahmen einer Nebentätigkeit bei einer Fleischerei monatlich 72 €.
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Beide Antragsteller leben bei ihrer Mutter.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)
zurückgewiesen.
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II.
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Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
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a) Das Familiengericht ist zurecht davon ausgegangen, dass richtige Klageart nicht die
Leistungsklage, sondern die
Abänderungsklage
Unterhalt der Antragstellerin ist bereits durch Vergleich vom 27.11.2002 tituliert.
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Der Fortgeltung des Titels steht – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – nicht
entgegen, dass die Antragsteller inzwischen (nach Abschluss des Vergleichs) volljährig
geworden sind.
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Soweit Berechtigte aus dem Vergleich ihre Mutter ist, können sie den Titel auf sie – die
Antragsteller - umschreiben lassen (§ 727 I ZPO).
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Der Vergleich hat durch den Eintritt der Volljährigkeit der Antragsteller seine
Wirksamkeit nicht verloren. Zwar erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit das
Sorgerecht (§ 1626 I BGB). Betreuungsunterhalt wird nicht mehr geschuldet. Wegen des
Wegfalls der Betreuungsverpflichtung wird der bisher den Betreuungsunterhalt
sicherstellende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig mit der Folge, dass sich der
Barunterhalt anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile
bemißt (§ 1606 III 1 BGB). Darüber hinaus trifft den Volljährigen die Obliegenheit zur
eigenverantwortlichen Sicherung seines Lebensunterhalts stärker als das minderjährige
Kind. Die Besonderheiten, die für den Unterhalt minderjähriger Kinder gelten,
rechtfertigen es jedoch nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen
und nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen (während der Minderjährigkeit
gegebenen) Anspruchs aufzufassen, denn die nach § 1601 BGB bestehende
Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern ist nicht an feste Altersgrenzen
gebunden. Sie besteht – unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des
Kindes einerseits und der Leistungsfähigkeit des Elternteils andererseits – lebenslang
fort (BGH FamRZ 1984, 682 f.; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1999, 676, 677; OLG
Zweibrücken FamRZ 2000, 907).
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Soweit in der Rechtsprechung – unter Verweis auf die durch das
Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 neu eingefügte Vorschrift des § 798a ZPO – eine
andere Auffassung vertreten wird (OLG Hamm, 9. FamS, FamRZ 2006, 48), vermag sich
der Senat dem nicht anzuschließen. § 798a ZPO bestimmt, dass ein nach § 1612a BGB
während der Minderjährigkeit des Unterhaltsgläubigers erwirkter dynamischer Titel auf
Unterhalt für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit in der Weise fortwirkt, dass der
Unterhaltsschuldner dem titulierten Anspruch nicht (z. B. im Wege der
Vollstreckungsgegenklage) entgegenhalten kann, dass die für Schaffung des
dynamischen Titels erforderliche Minderjährigkeit nicht mehr besteht. Dabei handelt es
sich um eine Ausnahmevorschrift, die auf nicht dynamisch titulierte Ansprüche über
konkret bezifferte Unterhaltsbeträge nicht analog anwendbar ist (OLG Brandenburg
FamRZ 2004, 1888). Daraus folgt jedoch nicht, dass nur nach § 1612a BGB
dynamisierte Unterhaltstitel über den Eintritt der Volljährigkeit des Titelgläubigers
hinaus Gültigkeit haben können. Dabei würde verkannt, dass der Sinn und Zweck §
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798a ZPO darin besteht, der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass die Erstellung
eines dynamischen Unterhaltstitels nach § 1612a BGB nur für minderjährige, nicht aber
für volljährige Kinder vorgesehen ist. Eine dem § 1612a BGB entsprechende
Begrenzung auf die Zeit der Minderjährigkeit für nicht dynamische Unterhaltstitel von
Kindern ist im Gesetz dagegen nicht vorgesehen. Deshalb besteht für nicht dynamische
Unterhaltstitel kein Bedürfnis zur Schaffung einer gesetzliche Regelung, die die
Vollstreckung daraus über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zulässt (vgl. Stollenwerk,
Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2006, 48 in FamRZ 2006, 873 f.; so i. E. auch OLG
Brandenburg, a. a. O.). Die Zulässigkeit der Vollstreckung über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus ergibt sich in diesem Falle bereits aus der Identität der den
Unterhaltsanspruch begründenden Anspruchsgrundlage des § 1601 BGB.
Zu einem anderen Ergebnis kommt auch nicht die von der abweichenden Meinung
zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG Brandenburg FamRZ
2004, a. a. O.). Danach scheiterte die Vollstreckung aus dem während der
Minderjährigkeit des Unterhaltsgläubigers geschaffenen Titel nach Eintritt der
Volljährigkeit im konkreten Fall lediglich daran, dass der titulierte Unterhaltsanspruch in
der betreffenden Jugendamtsurkunde ausdrücklich auf die Zeit bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Unterhaltsgläubigers begrenzt war.
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Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass sich durch die neu eingefügte
Vorschrift des § 798a ZPO an der materiell-rechtlichen Fortwirkung eines während der
Minderjährigkeit geschaffenen Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit des
Unterhaltsgläubigers nichts geändert hat.
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b) Das Familiengericht hat auch zurecht dahinstehen lassen, ob die unzulässige
Leistungsklage in eine Abänderungsklage umgedeutet werden kann, denn die
Antragstellerinnen haben nicht schlüssig vorgetragen, dass ihnen nach Eintritt der
Volljährigkeit ein Anspruch auf Abänderung des durch gerichtlichen Vergleich vom
27.11.2002 titulierten Unterhaltsanspruchs nach den §§ 313 I, 1601 ff. BGB i. V. m. §
323 ZPO gegen den Antragsgegner zusteht.
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Hinsichtlich der – mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Berechnung der
Unterhaltsansprüche der Antragstellerinnen wird, zur Vermeidung von Wiederholungen,
auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Danach steht
den Antragstellerinnen im Falle der von ihnen behaupteten Leistungsunfähigkeit der
Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner nach der 7.
Einkommensgruppe, 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, von derzeit 476 € und nach
Abzug des bedarfsdeckenden Kindergeldes von derzeit 154 € je Kind ein Zahlbetrag
von 322 € zu. Das sind 17 € je Antragsteller mehr, als durch Vergleich vom 27.11.2002
tituliert.
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Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) fehlt es jedoch an ihrer Bedürftigkeit. Für die Zeit
der Ausbildung war ihr Bedarf durch ihre eigene Einkünfte (Ausbildungsvergütung) –
auch unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 85 €
monatlich - gedeckt. Nach Beendigung, bzw. Abbruch ihrer Ausbildung war sie
gehalten, ihren Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit
1602 II BGB). Da sie weder dargelegt noch nachgewiesen hat, dass sie sich um eine
entsprechende Arbeitstätigkeit bemüht hat und auch keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, mindestens 322 € monatlich zu
verdienen, muss sie sich so behandeln lassen, als wenn ihr Bedarf gedeckt wäre (vgl.
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Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A., § 2
Rz. 48, 345 m. w. N.).
Soweit das Familiengericht hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) die Erfolgsaussichten
für eine Abänderung des titulierten Kindesunterhalts mit der Begründung verneint hat,
dass es an an der Wesentlichkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i. S.
v. § 242 BGB fehle, ist das nicht zu beanstanden. Allerdings folgt das Erfordernis der
Wesentlichkeit nicht aus § 242 BGB, sondern aus § 313 I BGB, wonach eine Anpassung
des zwischen den Parteien geschlossen Vergleichs an die veränderten Verhältnisse nur
dann erfolgen soll, wenn ihnen ein Festhalten an der bisherigen Regelung
nicht
zugemutet
Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BGH FamRZ 1992, 539).
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Zwar indiziert eine Veränderung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle (wozu
auch der Wechsel der Altersstufe gehört) in der Regel die Notwendigkeit der Anpassung
des Unterhaltstitels an die geänderten Verhältnisse, weil damit gleichzeitig eine
Veränderung der Einkommensverhältnisse oder der Lebenshaltungskosten ausgedrückt
wird (vgl. BGH FamRZ 1995, 221, 223). Es ist auch anerkannt, dass es keine feste
Grenze gibt, ab der eine Änderung des Unterhaltsanspruchs zu einer Unzumutbarkeit
des Festhaltens an dem gerichtlichen Vergleich führt. Zumindest für den Unterhalt
minderjähriger Kinder ist vielmehr grundsätzlich vom Vorliegen der
Abänderungsvoraussetzungen auszugehen, wenn das Existenzminimum (derzeit der
Unterhalt aus der 6. Einkommensgruppe) nicht gewahrt ist (vgl. BGH FamRZ 1995, a. a.
O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1051, 1052; 1885, 1886, FamRZ 2005, 1100, 1101).
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Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu 2) volljährig ist
und daher nicht mehr in dem Umfang wie eine Minderjährige des besonderen Schutzes
durch das Gesetz bedarf. Außerdem ist durch den titulierten Unterhalt ihr
Existenzminimum von derzeit 442 € unter Berücksichtigung des bedarfsdeckenden
Kindergeldes von 154 € gewahrt. Unter diesen Umständen ist es ihr nicht unzumutbar,
die geringfügige Abweichung von rund 5 % zwischen dem geschuldeten und dem
titulierten Unterhalt hinzunehmen. Hinzu kommt, dass ihre wöchentliche
Unterrichtsstundenzeit im Berufskolleg nur 12 Stunden beträgt, sie mithin nicht mit der
vollen ihr zur Verfügung stehenden Zeit in ihre Schulausbildung eingebunden ist. Das
zeigt sich auch daran, dass sie tatsächlich in der Lage ist, durch Nebentätigkeit
geringfügige Einkünfte zu erzielen, mit welchen sie die Differenz des titulierten zum
geschuldeten Unterhalt abdecken kann. Darauf, dass sie grundsätzlich nicht verpflichtet
ist, ihre geringfügigen Einkünfte zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einzusetzen (vgl.
OLG Köln FamRZ 1995, 55, 56) kommt es, angesichts der nur geringfügigen
Abweichung des geschuldeten vom titulierten Unterhalt, für die Frage der Zumutbarkeit
i. S. v. § 313 I BGB nicht an.
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c) Soweit das Familiengericht in seinem angefochtenen Beschluss von einer
Prozesskostenhilfebewilligung für den nachgeschobenen
Auskunftsantrag
Antragstellerinnen abgesehen hat und dazu ausgeführt hat, dass dieser nur "äußerst
hilfsweise" für den Fall erhoben worden ist, dass das Gericht von einem anrechenbaren
Nettoeinkommen des Antragsgegners von weniger als 2.400 € monatlich ausgeht, ist
das nicht zu beanstanden. Da der Prozesskostenhilfebeschluss des Familiengerichts
vom 11.7.2006 mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffen wird und das
Familiengericht seiner Berechnung ein Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe
von 2.400 € zugrunde gelegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der nur
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von 2.400 € zugrunde gelegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der nur
hilfsweise erhobene Auskunftsantrag nicht zur Entscheidung gestellt werden soll.
Hamm, den 7.11.2006
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Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen -
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