Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2000

OLG Hamm: wichtiger grund, untersuchungshaft, dringender tatverdacht, fortdauer, haftbefehl, festnahme, meinung, belastung, beschleunigungsgebot, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 2 BL 186/2000
Datum:
19.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BL 186/2000
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 30 b Ls 37 Js 273/00 AK 40/00 erw.
Tenor:
Die Haftbefehle des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20. April 2000
(26 Gs 618/und 619/00 und 622/00) werden aufgehoben.
Gründe:
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I.
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Die Angeklagten ... und ... befinden sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am 19. April
2000 seit dem 20. April 2000 in Untersuchungshaft. Grundlage des Vollzugs der
Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20. April
2000 (26 Gs 618 und 619/00). Der Angeklagte ... befindet sich nach seiner vorläufigen
Festnahme am 20. Mai 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Recklinghausen vom 20. April 2000 (26 Gs 622/00) seit diesem Tag in
Untersuchungshaft. Den Angeklagten ... und ... wird in dem Haftbefehl des Amtsgerichts
Recklinghausen vom 20. April 2000 eine am 19. April 2000 begangene
Steuerhinterziehung in der Form der Steuerhehlerei an unverzollt in die Bundesrepublik
Deutschland eingeführten Zigaretten mit einem Steuerschaden von rund 220.000 DM
zur Last gelegt. Diese Tat ist auch Gegenstand des den Angeklagten ... betreffenden
Haftbefehls vom 20. April 2000. Ihm wird zusätzlich - ohne nähere Angaben - eine
Vielzahl von weiteren Fällen der Steuerhehlerei zur Last gelegt. Bei allen drei
Angeklagten ist - bei dem Angeklagten ... inzwischen nur noch - die Tat vom 19. April
2000 Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 8. August 2000.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des den Angeklagten im einzelnen zur
Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt der genannten Haftbefehle vom 20.
April 2000 und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 8. August 2000
Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich
angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Bochum und der
Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß
den §§121, 122 StPO vorgelegt.
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II.
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Die Haftbefehle des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20. April 2000 waren
aufzuheben. Die nach §121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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1.
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Gegen die im wesentlichen geständigen Angeklagten besteht zwar "dringender
Tatverdacht" im Sinn von §112 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich der ihnen zur Last
gelegten Steuerhehlerei. In Anbetracht der Vorverurteilungen der Angeklagten dürfte
auch Fluchtgefahr im Sinn des §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen sein, da die
Angeklagten mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen haben und der dadurch
bestehende Fluchtanreiz nicht durch andere Umstände gemildert wird (vgl. dazu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §112 Rn. 17; Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 813).
8
2.
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Dies kann indes letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls waren die Haftbefehle deshalb
aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung
gefördert worden ist.
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Nach §121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil
vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in
Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein
anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das
Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, daß den vom
Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten
entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren
Nachweisen). Dem trägt die Vorschrift des §121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, daß
der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über
sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger
Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen. Die Bestimmung des §121 Abs. 1 StPO läßt also nur in begrenztem
Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der
insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die
Ausnahmetatbestände des §121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl.
u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980;
1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo
2000, 109, 114, 116). Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann
nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, daß die
Strafverfolgungsbehörden und oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren
Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
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Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von
Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des
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Verfahrens gegen inhaftierte Angeklagte nicht gerecht.
Die Sachbehandlung bei der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht zu beanstanden.
Nach der vorläufigen Festnahme der Angeklagten am 19. April bzw. 20. Mai 2000 sind
diese - zum Teil mehrfach - vernommen worden. Nach Durchführung von weiteren
Durchsuchungen und Abwicklung von Haftbeschwerdeverfahren sind noch am 6. Juni
und am 14. Juli 2000 weitere Zeugen vernommen worden. Nach Erteilung von mehreren
Zwischenberichten hat die Steuerfahndung ihren Schlussbericht dann am 4. August
2000 vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat dann unverzüglich schon unter dem
4. August 2000 Anklage beim erweiterten Schöffengericht Bochum erhoben. Wann die
Anklage dort eingegangen ist, lässt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht
entnehmen. Die erste Verfügung des Amtsrichters datiert jedoch vom 16. August 2000.
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Danach ist das Verfahren nicht mehr mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung
betrieben worden. Zwar waren nach Eingang der Akten zunächst noch
Akteneinsichtsgesuche der Verteidiger der insgesamt sechs Angeklagten, von denen
sich nur drei in Untersuchungshaft befinden, abzuwickeln. Auch war über die
Abtrennung des Verfahrens gegen ein sich in Bulgarien aufhaltenden siebten
Angeklagten zu entscheiden, bevor dann am 25. September 2000 das Hauptverfahren
gegen die verbliebenen sechs Angeklagten eröffnet werden konnte. Die vom
Amtsgericht vorgenommene Terminierung des Beginns der Hauptverhandlung auf den
30. November 2000 ist jedoch mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem sich daraus für
Haftsachen ergebenden besonderen Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.
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Das Amtsgericht hat diesen (späten) Beginn der Hauptverhandlung damit begründet,
dass im Oktober und November 2000 mehrere Mehrtagessachen verhandelt werden, in
denen die Hauptverhandlungstermine mit den jeweiligen Verteidigern abgesprochen
worden seien. Dabei handelt es sich, wie eine Anfrage des Senats ergeben hat, um die
Verfahren 30 b LS AK 4/00 - Hauptverhandlungstermin am 19., 24. und 31. Oktober
2000, 30 b Ls AK 34/00 - Hauptverhandlungstermin 26. Oktober und 2. November 2000,
30 b Ls AK 39/00 - Hauptverhandlungstermin 9. und 16. November 2000 und um das
Verfahren 30 b Ls AK 30/00 - Hauptverhandlungstermin 10. und 17. Oktober 2000. Bei
keinem, dieser Verfahren befinden sich die Angeklagten in Untersuchungshaft.
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Dies ist nicht ausreichend, um einen wichtigen Grund im Sinn von §121 Abs. 1 StPO,
der ausnahmsweise eine länger als sechs Monate dauernde Untersuchungshaft
rechtfertigen würde, anzunehmen. Die Belastung eines Gerichts kann nach allgemeiner
Meinung allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinn von §121 Abs. 1 StPO angesehen
werden, wenn ihr trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht
begegnet werden kann (BVerfGE 36, 264; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §121 Rn.
22 mit weiteren Nachweisen). Das hat zur Folge, dass Haftsachen in der Regel den
Vorrang vor anderen Strafsachen haben und es geboten ist, dass das Gericht bereits bei
Eingang der Anklageschrift Überlegungen anstellt, zu welchem Termin - nach
voraussichtlicher Eröffnung des Hauptverfahrens - die Haftsache verhandelt werden
kann. Nach allgemeiner Meinung müssen sonstige Strafsachen hinter Haftsachen
zurückstehen (OLG Karlsruhe Justiz 1986, 28 f. mit weiteren Nachweisen;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §122 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Das hat nach Auffassung des. Senats weiter zur Folge, dass ggf.
bereits angesetzte Termine in Haftsachen aufgehoben werden müssen, um die
vorrangige Haftsache zu verhandeln (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG
Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912). Ggf. sind, wenn die ordentlichen
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Sitzungstage nicht ausreichen, außerordentliche Terminstage einzuschieben, wozu
vorliegend bei neun Hauptverhandlungstagen in zwei Monaten nach Ansicht des
Senats genügend Möglichkeiten bestanden hätten. Jedenfalls ist es im Hinblick auf den
Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten nicht hinnehmbar, wenn Haft-
und Nichthaftsachen der gleiche Rang zugebilligt wird. Das ist vorliegend aber
geschehen, da anderenfalls in Anbetracht der mitgeteilten Termine und des weiteren
Umstandes, dass in der Zeit vom 16. bis zum 30. November 2000 offenbar überhaupt
keine Hauptverhandlungen stattfinden, nicht nachvollziehbar ist, dass es in dem
Zeitraum vom 16. August 2000 - spätester Eingang der Akte - bis zum beabsichtigten
Hauptverhandlungsbeginn am 30. November 2000 nicht möglich gewesen sein soll,
einen früheren Hauptverhandlungstermin für diese vorrangige Haftsache anzusetzen.
Unter diesen Umständen kann nach allem ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer im
Sinn des §121 Abs. 1 StPO nicht bejaht werden. Das gilt auch hinsichtlich des
Angeklagten ... bereits jetzt. Zwar befindet sich dieser erst seit dem 20. Mai 2000 in
Untersuchungshaft. Aus dem vorstehenden folgt jedoch, dass ein früherer
Hauptverhandlungstermin erförderlich und nach Auffassung des Senats auch möglich
gewesen wäre. Damit ist aber auch hinsichtlich des Angeklagten Sossna bereits jetzt
der Beschleunigungsgrundsatz verletzt und somit auch der gegen ihn bestehende
Haftbefehl aufzuheben. Das Verfahren mit inhaftierten Angeklagten ist von Anfang an
und nicht erst nach Ablauf von sechsmonatiger Untersuchungshaft besonders
beschleunigt zu betreiben.
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