Urteil des OLG Hamm vom 15.12.1999

OLG Hamm: amalgam, professor, zahnarzt, behandlungsfehler, sparkasse, bürgschaft, erkenntnis, versuch, meinung, erfahrung

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 93/99
Datum:
15.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 93/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 363/97
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 1999 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe
von 12.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
der selben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und
unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen
Sparkasse er¬bringen kann.
Tatbestand
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Der am 14. Juli 1965 geborene Kläger ließ am 12. März 1982 vom Beklagten, einem
niedergelassenen Zahnarzt, eine Wurzelfüllung am Zahn 46 vornehmen. Dabei kam es
zur Überfüllung des Wurzelkanals. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes, Ersatz sonstigen Schadens und Feststellung der Verpflichtung zum
Ersatz weiterer Schäden in Anspruch genommen und behauptet, der Beklagte habe den
Wurzelkanal fehlerhaft gefüllt, überdies nicht mit dem - allerdings ebenfalls schädlichen
- Füllmaterial "AH 26", sondern mit Amalgam; dadurch seien ihm, dem Kläger zahlreiche
und lang andauernde Schmerzen und Beschwerden entstanden. Der Beklagte hat
Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, den Kläger vor der Behandlung
auf die Möglichkeit einer Überfüllung hingewiesen zu haben. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der in erster Instanz gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der
Berufung, mit der er beantragt,
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das am 28.01.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster
(1 O 363/97) abzuändern und
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen
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a)
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ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 50.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
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sowie
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b)
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weitere 80,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1997,
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2.
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und
immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß de zahnärztlichen Behandlung von März
1982 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht
stattfindet.
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Der Beklagte beantragt,
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1.
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die Berufung zurückzuweisen;
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2.
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ihm nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der
Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat die Parteien angehört, Zeuginnen vernommen und den Sachverständigen
Professor Dr. y zu einer Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens veranlaßt; insoweit
wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 15. Dezember 1999
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten
keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 847 BGB oder aus einer Verletzung
von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Auch in zweiter Instanz haben
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sich Fehler des Beklagten bei der Behandlung des Klägers, die für dessen
Beschwerden ursächlich geworden sein könnten, nicht feststellen lassen. Die Füllung
des Wurzelkanals am Zahn 46 war auch nicht mangels hinreichender Aufklärung
rechtswidrig.
Der Beurteilung des Behandlungsgeschehens legt der Senat die überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. y, an dessen Sachkunde und
Erfahrung der Senat nicht zweifelt, und die Aussage der Zeugin L, deren Angaben der
Senat für glaubhaft hält, zugrunde. Danach sind die Wurzelkanäle des Zahnes 46 nicht
mit Amalgam, sondern mit dem Füllmittel "AH 26" gefüllt worden. Dafür sprechen die
Eintragung dieser Bezeichnung in den Krankenunterlagen; die Erwähnung des Mittels
in dem vom Kläger selbst überreichten Gutachten, die Feststellung des
Sachverständigen, dass man mit Amalgam die Kanäle nicht hätte füllen können und
schließlich die Aussage der Zeugin L, die die Einlassung des Beklagten, es seien in der
Praxis überhaupt nur die Füllmittel "AH 26" und "Hermetic" verwandt worden, glaubhaft
bestätigt hat. Die Verwendung des Füllmittels "AH 26" entsprach gutem
zahnmedizinischem Standard. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. z auch dieses
Mittel wegen unterschiedlichster Bestandteile für schädlich und bedenklich hält, gibt er
ersichtlich nicht einen durch Studien oder andere überzeugende wissenschaftliche
Forschungen gesicherten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnis, sondern eine
eigene Meinung wieder, die schulmedizinisch nicht gesichert ist. Nach wie vor wird es
allgemein als guter zahnmedizinischer Standard angesehen, das vom Beklagten
verwandte inzwischen nur geringfügig verbesserte - Füllmaterial einzusetzen.
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Dass es zur Überfüllung eines Kanals gekommen ist, läßt nicht mit dem gebotenen
hohen Maß an Wahrscheinlichkeit auf einen Fehler des Beklagten schließen. Auch bei
sorgsamem Vorgehen des Zahnarztes kann es zu einem solchen Ergebnis kommen,
zumal wenn das, wie hier, durch die anatomischen Gegebenheiten - weite apikale
Öffnung - begünstigt wird. Auf einen Fehler bei der vorherigen Meßaufnahme ist das
Ergebnis offensichtlich nicht zurückzuführen, weil die Überfüllung gerade am jenem
Kanal, in dem ein Meßstift ordnungsgemäß eingebracht war, eingetreten ist.
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Daß das in den Kiefer eingedrungene überfüllte Material nicht sogleich entfernt worden
ist, stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar. Wenn, wie hier, das Material nicht in
den Mandibularkanal eingedrungen ist oder in gefährlicher Nähe zu ihm liegt und wenn
es - wie es hier ebenfalls zutraf - in der unmittelbaren Folgezeit nicht zu regionalen
Reaktionen kommt, ist es vertretbar, überfülltes Material zurückzulassen, weil es im
allgemeinen gut vertragen, absorbiert und eingekapselt wird. Eine Ausspülung, wie der
Kläger sie für richtig hält, wäre selbst vom Sachverständigen im Behandlungszeitpunkt
vielleicht nicht einmal erwogen, jedenfalls aber nicht empfohlen worden.
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Allerdings liegt es nahe, vom Zahnarzt zu verlangen, dass er den Patienten über eine
eingetretende Überfüllung belehren wird, allein schon damit der Patient in der Folgezeit
doch auftretende Irritationen richtig einordnen und sachgerecht auf sie reagieren kann.
Indessen bedarf das keiner weiteren Vertiefung. Denn zum einen ist nichts dafür
ersichtlich, daß sich der Kläger dem zahnmedinisch richtigen Rat, das Material zunächst
zu belassen, verschlossen hätte. Zum anderen ist ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Zurückbleiben des Füllmaterials und den vom Kläger später beklagten
Beschwerden, den der Kläger beweisen muß, nicht beweisbar. Der Sachverständige hat
dazu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es keinen Zusammenhang
dieser Beschwerden zur Wurzelkanalbehandlung gebe; bei der mündlichen
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Verhandlung hat er bekräftigt, dass er keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende
Zusammenhänge sehe. Soweit auch hier Prof. Dr. z einen anderen Standpunkt vertritt,
hat er einen entsprechenden Zusammenhang jedenfalls nicht auf eine empirisch
gesicherte oder sonstige anerkannte wissenschaftliche Grundlage gestellt. Dem Senat
ist bekannt, dass außerhalb des Bereichs der Schulmedizin Zusammenhänge zwischen
Füllmaterialien und Erkrankungen hergestellt werden. Ob sie möglich sind, bedarf
keiner Entscheidung. Bewiesen sind sie jedenfalls nicht, zumal nicht für den hier
verwandten Füllstoff.
Die Wurzelkanalbehandlung ist auch nicht mangels hinreichender Aufklärung
rechtswidrig. Der Senat glaubt der Zeugin L, daß der Beklagte vor einer Wuzelfüllung
darauf hinweist, dass es sich um einen bloßen Versuch zur Rettung des Zahnes handle
und dass es dabei geschehen könne, dass es zu einer Überfüllung komme. Wenn der
Beklagte das mit dem Hinweis verbindet, daß dies nicht schlimm sein, weil sich das
Material absorbiere und der Zahn immer noch gezogen werden könne, ist das nicht zu
beanstanden, weil es aus zahnmedizinischer Sicht zutrifft. Selbst wenn man das anders
beurteilen wollte, glaubt der Senat wie die Kammer dem Kläger nicht, dass er bei einen
entsprechenden Hinweis einen weiteren Arzt befragt und sich "vielleicht von einem
Fachmann eine Wurzelfüllung machen lassen" hätte.
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Die prozessuallen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
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