Urteil des OLG Hamm vom 24.11.1998

OLG Hamm (einsatz, schaden, besondere gefahr, höhe, anhörung, vergütung, zug, gefahr, rechnung, sache)

Oberlandesgericht Hamm, 34 U 119/96
Datum:
24.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 119/96
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 254/95
Tenor:
Die Berufung derr Klägerin gegen das am 12. Juni 1996 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die ihr obliegende Sicherheit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse X2 zu erbringen.
Der Beklagte bleibt nachgelassen, die ihr obliegende Sicherheit durch
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 14.02.1992 mit der Durchführung von
Kanalsanierungsarbeiten in ihrem Kernstadtbereich. Die Klägerin führte die Arbeit unter
anderem mit einer "Paikert-Fräse" durch und stellte sie der Beklagten am 30.12.1992 in
Höhe von 273.663,84 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 311.976,31 DM in
Rechnung, wobei die Klägerin eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 %
(15.599,00 DM) zu stellen hatte.
2
Die Beklagte beglich diese Rechnung bis auf einen Restbetrag von 78.825,84 DM.
Diesen behielt sie mit der Begründung ein, die Klägerin habe am 19.10.1992 bei den
Sanierungsarbeiten ein Steinzeugrohr zwischen Schacht 16 und 17 auf der W-Straße
beschädigt. Der in Rechnung gestellte Betrag von 78.825,84 DM betreffe lediglich
Kosten zur Schadensbeseitigung an diesem Rohr.
3
Die Klägerin hat behauptet, das Rohr sei nicht durch den Einsatz der Fräse beschädigt
worden. Es müsse vielmehr vorgeschädigt gewesen sein, so daß der Wassereinbruch
nur zufällig zeitgleich mit den Fräsarbeiten zusammengefallen sei. Auf Veranlassung
des Herrn T von dem für die Beklagte tätigen Ingenieurbüro X habe sie das
Grundwasser abgesenkt, um zu verhindern, daß es weiter in das Kanalrohr eindringt
und in die Kläranlage gelangt. Obwohl hierdurch Kosten in Höhe von 54.911,50 DM
angefallen seien, sei dies die kostengünstigste Methode gewesen, um ein weiteres
Eindringen von Grundwasser zu verhindern.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.825,84 DM nebst 12,74 % Zinsen seit dem
14.02.1995 Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft über
15.599,00 DM zu zahlen.
6
Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie hat behauptet, die Klägerin habe das Rohr durch ihre Fräs-arbeiten beschädigt.
Vorschädigungen hätten an dieser Stelle des Kanals nicht vorgelegen. Deshalb
handele es sich um Mangelbeseitigungskosten, für die sie keinen Auftrag erteilt habe.
Außerdem seien die Mangelbeseitigungskosten übersetzt.
9
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat die Klage nach Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens durch das am 12.06.1996 verkündete Urteil
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin scheitere
daran, daß sie nicht bewiesen habe, den Schaden nicht selbst verursacht zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten auch zur Sachverhaltsdarstellung wird auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
10
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Klägerin unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht habe die
Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei Sache der Beklagten gewesen, näher
darzulegen und zu beweisen, daß sie - die Klägerin - objektiv pflichtwidrig gehandelt
habe. Dieser Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen. Der Einsatz der Paikert-
Fräse sei unbedenklich gewesen, da diese auch gefahrlos in Steinzeugrohren
eingesetzt werden könne.
11
Die Klägerin beantragt,
12
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklage zur Zahlung von
78.825,84 DM nebst Zinsen gemäß der eingereichten Bankbescheinigung (Bl. 62
13
GA) seit dem 14.02.1995 Zug um Zug gegen Übergabe einer
Gewährleistungsbürgschaft von 15.599,00 DM zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
14
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15
Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, für
eine Schadensverursachung der Klägerin streite der Beweis des ersten Anscheines,
weil der Schaden im ersten unmittelbaren Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten
eingetreten sei und eine Vorschädigung des betreffenden Rohrstückes auch auf der von
der Klägerin selbst vor Durchführung ihrer Fräsarbeiten gemachten Videoaufnahme
nicht zu erkennen sei. Außerdem seien die in Ansatz gebrachten Sanierungskosten
übersetzt. Bei der in offener Bauweise gebotenen Reparatur, die der Zeuge Senne
bereits am 21.12.1992 nachdrücklich vorgeschlagen habe, wären allenfalls Kosten in
Höhe von 5.000,00 DM bis 8.000,00 DM angefallen.
16
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und durch mündliche Anhörung der Sachverständigen L
und Prof. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 15.12.1997 (Bl. 194 ff) sowie auf die
Berichterstattervermerke vom 17.01.1997 (Bl. 153 a ff.), vom 29.05.1998 (Bl. 266) und
vom 24.11.1998 verwiesen.
17
Die Beklagte hat Herrn Dipl.-Ing. X Ingenieurbüro, K-Straße, ####1 C3, durch Schriftsatz
vom 18.05.1998, zugestellt am 22.05.1998, den Streit verkündet.
18
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die ge-
19
wechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Zahlung der begehrten 78.825,84 DM, die sie für die
Reparaturmaßnahmen an einem Steinzeugrohr zwischen Schacht 16 und 17 auf der W-
Straße im Stadtgebiet der Beklagten verlangt.
22
Ein Anspruch gemäß § 631 BGB scheidet aus, da die Beklagte die Klägerin nicht mit
den hier abgerechneten Arbeiten beauftragt hat. Auch wenn die Klägerin gegenüber der
Beklagten zu verstehen gegeben hat, daß sie für die von ihr durchgeführten
Schadensbeseitigungsmaßnahmen eine Bezahlung verlange und die Beklagte die
Beseitigung des Schadens verlangt hat, ist darin keine konkludente Beauftragung durch
die Beklagte zu erblicken. Unstreitig gab es nämlich Differenzen zwischen den Parteien,
ob die Klägerin für den aufgetretenen Schaden verantwortlich war. Die Beklagte hat von
Anfang an die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe die Verantwortung für diesen
Schaden, so daß sie diese gemäß Ziffer 3.011 des Leistungsverzeichnisses (dort Bl. 20)
als verpflichtet ansah, den Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine Vergütung
für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten ist deshalb ausdrücklich nicht
vereinbart worden.
23
Auch aus dem Schreiben des für die Beklagte tätigen Streitverkündeten vom 13.09.1993
(Bl. 46) ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, die Beklagte sei zur
Beseitigung des von ihr verursachten Schadens aufgefordert worden. Da diese Arbeiten
nach Auffassung der Beklagten ohnehin von der Klägerin ohne gesonderte Vergütung
zu verrichten waren, liegt hierin keine Erklärung der Beklagten, nach der die Arbeiten
gegen Vergütung ausgeführt werden sollten. Da der Klägerin die Auffassung der
Beklagten unstreitig bekannt war, konnte sie sie auch nicht dahin verstehen, sie solle
die Arbeiten gegen Vergütung ausführen.
24
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, da sie mit der
Schadensbeseitigung kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft führte. Gemäß Ziffer
3.011 des zum Vertrag gehörenden Leistungsverzeichnisses gingen Schäden, die auf
den Einsatz der Schneid- bzw. Fräsgeräte zurückzuführen waren, zu Lasten der
Klägerin. Dies bedeutet, daß die Behebung solcher Schäden, die sie selbst durch den
Einsatz ihrer Geräte hervorgerufen hat, ihr eigenes und nicht das Geschäft der
Beklagten war.
25
Um einen solchen Schaden handelt es sich hier, da er durch den Einsatz der von der
Klägerin benutzten Paikert-Fräse verursacht worden ist.
26
Bereits die Verwendung dieses Gerätes in Steinzeugrohren stellt eine objektive
Pflichtwidrigkeit dar (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rz. 2608 f.; BGH NJW
1968, 43, 44; BGH NJW 1980, 2186, 2187), weil es hierfür nicht geeignet ist.
27
Dies wird durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L bewiesen. Der
Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch bei seiner Anhörung vor dem
Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, die Paikert-Fräse eigne sich nicht
zum Einsatz in Steinzeugrohren, da diese aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit hierfür
zu zerbrechlich seien. In Steinzeugrohren sei deshalb ein Fräsroboter mit einem
beweglichen Fräskopf wesentlich besser geeignet. Dies sei auch 1992 schon
gesicherte Erkenntnis gewesen. Auch wenn der Hersteller "Paikert"selbst den Einsatz in
Steinzeugrohren als unproblematisch darstelle, ergebe sich bereits aus dessen
Beschreibung zur Arbeitsweise des Gerätes, daß es zum Einsatz in besonders
zerbrechlichen Steinzeugrohren nicht geeignet sei. Danach werden Verkrustungen
durch harte, energiereiche Frässchläge gelöst. Die gleichen Schläge treffen nach den
Erklärungen des Sachverständigen auch auf die Innenwandungen des Kanalrohres,
falls sich das Gerät nur ein wenig verkantet. Dem könne die Materialbeschaffenheit von
Steinzeugrohren nicht standhalten. Träfen diese Schläge auf die Innenwandungen von
Steinzeugrohren, so könne nicht nur die Glasur beschädigt, sondern das ganze Rohr
könne zertrümmert werden. Es seien Fälle bekannt, in denen die Paikert-Fräse
unbemerkt das Kanalrohr durchschlagen und führungslos in das umliegende Erdreich
abgewandert sei.
28
Die Gefahr eines Schadenseintrittes bei Verwendung der Paikert-Fräse war für die
Klägerin auch erkennbar. Unstreitig sind vor den Reinigungsarbeiten Videoaufnahmen
von dem betroffenen Kanalstück gemacht worden. Dabei ist von der Klägerin - wie sie in
der Berufungsbegründung (dort Bl. 5) mitteilt - ein Unter-
29
bogen festgestellt worden. Gerade solche Unterbögen und Sack-
30
löcher bergen aber nach den Ausführungen des Sachverständigen eine besondere
Gefahr der Kanalbeschädigung, da der Fräskopf dort vom Schlitten zwangsweise
gerade weitergeführt werde und deshalb dem Verlauf des Rohres nicht mehr exakt
folgen könne (Bl. 4 des Gutachtens).
31
Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgeführt, es
32
hätte sich an der Schadensstelle zumindest angeboten, die Inkrustationen zunächst mit
der Fräse manuell einzuschneiden und sodann zu versuchen, sie mit Hochdruck
fortzuspülen. Dies sei eine wesentlich schonendere und weniger gefährliche
Handhabung. Zwar biete diese Ausführungsweise keine Gewähr dafür, daß die
Verkrustungen tatsächlich beseitigt werden können, jedoch spreche in den glatten,
glasierten Steinzeugrohren eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür. Falls der Versuch
scheitere, könnten immer noch andere Beseitigungsmaßnahmen gewählt werden.
33
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Hersteller selbst sowie auch
zahlreiche Auftraggeber würden den Einsatz der Paikert-Fräse in Steinzeugrohren als
problemlos ansehen. Dies steht in Widerspruch zu den überzeugenden und
einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen und mag einerseits durch
geschäftliche Interessen - deutlich höhere Anschaffungs- und Betriebskosten eines
Fräsroboters -, andererseits durch mangelndes Problembewußtsein bedingt sein.
Jedenfalls hat der Senat aufgrund dieser Umstände keinen Anlaß, die überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen anzuzweifeln.
34
Unabhängig davon streitet für eine Schadensverursachung durch die Klägerin auch der
Beweis des ersten Anscheines. Der hierfür erforderliche typische Geschehensablauf,
der auf eine Schadensverursachung durch die Klägerin schließen läßt, liegt vor.
35
Der Schadenseintritt erfolgte im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den
von der Klägerin durchgeführten Reinigungsarbeiten, die nach ihrer Ausführungsweise
bereits die erhebliche Gefahr von Rohrbeschädigungen mit sich brachte. Zudem hat der
Sachverständige L andere denkbare Schadensursachen ausschließen können. Er hat
bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, sich die spätere
Schadensstelle mehrfach ausführlich auf dem Videofilm angesehen zu haben. Eine
Vorschädigung sei darauf nicht zu erkennen gewesen. Auch der Druck des von außen
auf dem Rohr lastenden Grundwassers scheide aufgrund der Materialfestigkeit der
Steinzeugrohre aus, die gegenüber äußeren Belastungen deutlich höher sei als
gegenüber Einwirkungen von innen. Außerdem hätte dies nach den Ausführungen des
Sachverständigen zu einem anderen Schadensbild, nämlich zu einem Längs- oder
Axialriß führen müssen, während vorliegend ein etwa 20 x 30 cm großes Loch im
Seitenbereich des Rohres entstanden sei. Bei einer Vorschädigung der Muffe sei
hingegen mit einem Loch im Sohlbereich des Rohres zu rechnen gewesen. Damit sind
andere, denkbare Schadensursachen nahezu ausgeschlossen. Der Sachverständige L
hat demgemäß bei seiner Anhörung vor dem Senat selbst den Schluß gezogen, der
Schaden müsse durch die Reinigungsarbeiten der Klägerin verursacht worden sein.
36
Unerheblich ist, ob der Einsatz eines Fräsroboters mit beweglichem Kopf, bei dem die
Gefahr einer Zerstörung der Kanalinnenwandungen wesentlich geringer ist, zu den
fünffachen Kosten geführt hätte. Vielmehr mußte die Klägerin hier im Rahmen ihres
Angebotes berücksichtigen, daß der Einsatz der Paikert-Fräse Risiken mit sich bringt
und dies bei der Kalkulation berücksichtigen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das
37
Risiko einer Beschädigung der Kanalinnenwandungen offensichtlich gesehen und der
Klägerin auferlegt wurde. Anders ist nämlich nicht zu erklären, daß die Beklagte in ihrem
Leistungsverzeichnis unter 3.011 darauf hingewiesen hat, daß "Schäden, die auf den
Einsatz der Schneid- bzw. Fräsgeräte innerhalb der Kanäle zurückzuführen sind", zu
Lasten der Klägerin gingen. Deshalb war es Sache der Klägerin, die geeignete Methode
zur Reinigung des Rohr-
stückes zu wählen bzw. etwaige Bedenken anzumelden.
38
Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg die Sachkunde des Sachverständigen L.
Dieser beschäftigt sich selbst seit 1990 mit Kanalsanierung und -reinigung. Dabei setzt
er, wie er im Senatstermin vom 24.11.1998 erklärt hat, auch die Paikert-Fräse ein, so
daß er über genügend eigene Sachkunde verfügt.
39
Zweifel ergeben sich an der Sachkunde des Sachverständigen L auch nicht aufgrund
des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. C.
Prof. C hat zu der Frage, worauf der Schaden beruht, nicht ausdrücklich Stellung
genommen. Er hat lediglich festgestellt, bei fachgerechtem Einsatz eines Fräsroboters in
Steinzeugrohren sei mit Beschädigungen der Rohrwandungen nicht zu rechnen. Ob der
Fräsroboter sachgerecht eingesetzt wurde, hat er hingegen nicht untersucht. Auch wenn
er bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 17.01.1997 dabei blieb, der
Einsatz einer Paikert-Fräse sei auch in Steinzeugrohren unbedenklich, so vermag dies
angesichts der einleuchtenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen L zur Arbeitsweise der Paikert-Fräse nicht zu überzeugen. Zudem hat
der Sachverständige L eigene Erfahrungen im Umgang mit der Paikert-Fräse, die dem
Sachverständigen Prof. C nach seinen Erklärungen fehlen.
40
Auf die Frage, ob die Fräse von den Mitarbeitern der Klägerin, den Zeugen C2 und I
richtig bedient wurde, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn insoweit ein Verschulden
nicht vorliegt, wofür die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist (Werner/Pastor, Der
Bauprozeß, 8. Aufl., Rz. 2608), so liegt das Verschulden der Klägerin - wie bereits
dargelegt - in dem problembewußten Einsatz der Paikert-Fräse am Schadensort (kein
Versuch, die Inkonstationen zunächst mit Einschneiden und Durchspülen des Kanals
unter Hochdruck zu beseitigen). Einer Vernehmung der Zeugen C2 und I bedurfte es
deshalb nicht mehr.
41
Ein Anspruch gemäß § 812 BGB scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin die Reparatur
des Kanals für die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund vorgenommen hat, vielmehr
war sie hierzu aufgrund des geschlossenen Vertrages verpflichtet, weil sie den Schaden
selbst verursacht hat.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43