Urteil des OLG Hamm vom 27.09.2005

OLG Hamm: ware, gütliche einigung, kündigung, anfang, beweiswürdigung, glaubwürdigkeit, cisg, bezahlung, pos, kaufvertrag

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 37/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 37/05
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 143/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 2005 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Klägerin ist eine griechische Firma, die Stahlrohre produziert. Sie hat in den V ein
Tochterunternehmen, die D-B (im Folgenden D-B), über die sie dort ihre Produkte
verkauft. Für die D-B sind unter anderem die erstinstanzlich vernommenen Zeugen C
und Dianne C3 tätig.
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Die Beklagte ist selbst Produzentin von Stahlrohren, aber jedenfalls zum Teil anderer
als sie von der Klägerin hergestellt werden. Für die Beklagte ist unter anderem der
erstinstanzlich vernommene Zeuge I tätig.
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Die Beklagte verkauft die selbst produzierten und zugekaufte Rohre in den V über die
Handelsagentur G2 Industries (im Folgenden FI). Bei dieser sind tätig die erstinstanzlich
vernommenen Zeugen G2 und Johnny G.
5
Unter dem 18.04.2001 bestellt die Beklagte bei der D-B diverse Rohre verschiedener
Maße in 11 Positionen. Danach sollten die Rohre der Positionen 1 – 5 Ende Juli 2001
und die übrigen Positionen Ende Mai 2001 ausgeliefert werden.
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Mit Auftragsbestätigung vom 11.05.2001 wurde die Bestellung bestätigt, wobei dort bei
der Auslieferungszeit "ex mill" hinzugefügt wurde.
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Über einen Teil der Pos. 11 schloss die Beklagte einen Kaufvertrag mit einem
Abnehmer in den Niederlanden. Deshalb vereinbarten FI und D-B am 15./22.06.2001
eine Verschiffung dieser Rohre nach Vlissingen.
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Über einen weiteren Teil der Positionen 10 und 11 schloss die FI einen Kaufvertrag mit
der Fa. E in den V. Hier war als Lieferzeit der 31.07.2001 vereinbart.
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Unter dem 3.07.2001 mailte D-B an FI eine Aufstellung der voraussichtlichen
Produktionsfertigstellung. Danach sollten teilweise mehr, teilweise weniger Mengen der
Positionen 1 – 8 Ende Juli/Anfang August fertig sein, die Position 9 erst am 30.08., die
Pos. 10 und 11 sollten, trotz Mindermengen, bereits fertig sein. In der E-Mail wird
nachgefragt, ob man – bis auf die Verschiffung nach Vlissingen – alles Anfang
September verladen könne.
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Handschriftlich ist vermerkt, dass sich der Zeuge G einverstanden erklärt habe, wenn
die 20"-Ware (= Pos. 10 und 11) so schnell wie möglich verschifft würden.
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Es folgen dann mehrere E-Mails der D-B an FI, in denen über die Verschiffung nach
Vlissingen und der übrigen 20"-Ware berichtet wird und zwar dahin, dass diese sich
häufig verzögert.
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Am 10.08.2001 waren die 20"-Rohre nach I auf ein Schiff verladen. Das Motorschiff "J"
lief vor seiner Ankunft in I noch zwei andere Häfen an, so dass es etwa am 6.09.2001
dort ankam.
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Ab dem 16.08.2001 wurden von D-B E-Mails wegen der ETA (Estimated Time of Arrival
= voraussichtliche Ankunftszeit) des MS "N" in W an FI versandt. Nach der insoweit
letzten E-Mail sollte ETA der 25.08.2001 sein.
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Am 21.08.2001 schickte FI der D-B ein Telefax und kündigte den Vertrag soweit die
Ware noch nicht verschifft war.
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Aus diesem Anlass telefonierten an einem der folgenden Tage der Zeuge C (D-B) und
der Zeuge I (Beklagte) miteinander. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig,
jedenfalls aber wurden Modalitäten einer Aufhebung des Vertrages besprochen.
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Unter dem 27.08.2001 schickte die Zeugin C3 (D-B) eine E-Mail an FI, wonach sie die
Bezahlung der Rechnung für die nach W verschiffte Ware nicht feststellen könne, eine
Liste der noch nicht verschifften Positionen der Bestellung anfügte und – weil die 20"-
Ware auf dem Weg nach I ist – anfragte, wie die "Jungs" denn nun weiter verfahren
wollen.
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Am 29.08.2001 schickte die Beklagte eine Antwort-E-Mail an D-B, worin die von FI
ausgesprochene Kündigung bestätigt wird, aber ausdrücklich für den gesamten Auftrag
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einschließlich der noch unterwegs befindlichen 20"-Rohre und die Daten des E-
Geschäftes über die 20"-Rohre an die CPW weitergegeben wurden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.09.2001 ließ die D-B mitteilen, dass sie die
Kündigung nicht akzeptiere.
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Seitens der D-B wurde erst im Januar 2002 die Korrespondenz in dieser Sache wieder
aufgenommen und über den Abverkauf der Rohre berichtet.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen Gewinneinbußen beim
Abverkauf sowie Lager-, Transport- und Aufarbeitungskosten und weiter angefallener
Steuern von der Beklagten.
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Sie hat außerdem eine Zinsbelastung kapitalisiert und verlangt auch diese ersetzt.
22
Dazu hat sie u.a. behauptet, die D-B habe ihr sämtliche Ansprüche abgetreten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 269.062,28 US$ nebst Zinsen hieraus von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2003 sowie
ausgerechnete Zinsen von 324.990,18 US$ zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die Zeugen I und C hätten sich in dem Telefonat nach dem
21.08.2001 auf eine Aufhebung des gesamten Vertrages mit Ausnahme der nach
Vlissingen verschifften Rohre geeinigt, wofür die D-B im Gegenzug das Geschäft mit der
Fa. E "übertragen" bekommen habe.
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Im Übrigen sei man wegen der ständigen Verzögerungen berechtigt gewesen, den
Vertrag einseitig zu kündigen.
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Das Landgericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und die Klage
abgewiesen, weil die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich mit der Folge
aufgehoben hätten, dass bezüglich des in Rede stehenden Geschäfts keine
gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil
Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
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Dazu trägt sie u.a. vor, die erstinstanzliche Feststellung, "die Aufhebung des Vertrages
sei in einem Gespräch zwischen C (D-B) und I (Beklagte) vereinbart worden", könne
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnommen werden.
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Gerade weil der Zeuge C das Gegenteil bekundet habe, sei eine eindeutige Aussage
des Zeugen I zu einer Vertragsaufhebung notwendig. Aus einer von ihm bekundeten
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möglichen Übertragung eines Teils des Geschäftes (E) könne aber kein Einverständnis
zu einer Vertragsaufhebung insgesamt entnommen werden.
Auch habe der Zeuge I in dem Telefonat überhaupt nichts wirksam vereinbaren können,
weil er dazu die Zustimmung des Zeugen G2 und der Fa. E benötigt habe. Beides sei
aber erst nachträglich geschehen.
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Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge C ohne Kenntnis weiterer
Einzelheiten des Geschäfts mit E einer Übertragung des Vertrages E gegen eine
Vertragsaufhebung quasi "in’s Blaue hinein" zugestimmt habe.
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In dem Telefongespräch seien lediglich die Möglichkeiten einer Lösung abgeklopft
worden, jedoch habe man keine Einigung erzielt.
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Auch später sei keine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden.
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Der Zeuge C habe schon kein entsprechendes Angebot gemacht. Er habe ja erst später
über die Einzelheiten des E Geschäftes informiert werden sollen, ohne die er aber eine
Entscheidung gar nicht habe treffen können.
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Das Schreiben der Beklagten vom 29.08.2001 sei zwar ein Aufhebungsangebot, dieses
sei jedoch von D-B mit Schreiben vom 7.09.2001 eindeutig abgelehnt worden.
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Das Landgericht habe auch den Klagevortrag nur unzureichend berücksichtigt. Es sei
nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 11.09.2001 eingegangen, in dem die
Beklagte mit keinem Wort Bezug nehme auf eine zwischenzeitlich geschlossene
Aufhebungsvereinbarung. Das sei angesichts des eindeutig auf der Abnahmepflicht
bestehenden Schreibens der D-B vom 7.09.2001 aber zu erwarten gewesen. Auch in
dem folgenden Schriftwechsel habe die Bekklagte sich nie auf eine angebliche
mündliche Vereinbarung berufen.
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Weiter hätte es dem Handelsbrauch und auch den Gepflogenheiten beider Parteien
entsprochen, wenn ein so wesentlicher Umstand wie die Aufhebung des Vertrages
schriftlich dokumentiert worden wäre. Vielmehr hätte das Landgericht zu dem Schluss
kommen müssen, dass eine mündliche Vertragsaufhebung nur im Falle schriftlicher
Bestätigung Wirksamkeit erlangt hätte.
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Auch seien die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens anzuwenden.
Durch den unverzüglichen Widerspruch der D-B mit Schreiben vom 7.09.2001 auf die E-
Mail der Beklagten vom 29.08.2001 habe die darin enthaltene Auflösung des Vertrages
keine Wirksamkeit entfalten können.
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Das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen unzureichend gewürdigt.
Obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen I gegenüber
derjenigen der übrigen Zeugen weder herabgesetzt, noch erhöht sei, sei es bei
widerstreitenden Aussagen derjenigen des Zeugen I gefolgt. Richtigerweise hätte das
Landgericht zu einem non liquet bezüglich der behaupteten Vertragsaufhebung
kommen müssen.
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Soweit das Landgericht gemeint habe, die Vermeidung der Austragung des Streits vor
dem Kunden E hätte die Übertragung des Auftrags nicht hinreichend erklären können,
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habe es verkannt, dass die Bekklagte nur durch die Übertragung dieses Auftrages
Schadensersatz- und Vertragsansprüchen von E habe entgehen können. Da durch die
Teilkündigung der Beklagten vom 21.08.2001 die D-B gemäß Art. 54 bzw. 72 CISG zur
Gesamtkündigung berechtigt gewesen sei, wäre die Beklagte gegenüber der E
vertragsbrüchig geworden.
Auch die Wertung des Landgerichts, das mit einer Vertragsaufhebung verbundene
Risiko für D-B, die Ware anderweitig veräußern zu müssen, sei nicht unüberschaubar
gewesen, sei falsch. Nach den Zeugenaussagen sei vielmehr festzustellen, dass eine
Veräußerung nur noch unter beträchtlichen Schwierigkeiten möglich gewesen sei.
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Das Landgericht habe ferner auch die ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung
der Beklagten und damit deren Annahmeverzug ab dem 7.09.2001, mit den Folgen für
die Lieferzeit und Abnahmeaufforderungen verkannt.
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Auch habe das Landgericht dem Inhalt der Zeugenaussagen unterschiedliches Gewicht
beigemessen, ohne hierfür eine schlüssige Begründung zu liefern.
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Außerdem habe die im Anschluss an die Beweisaufnahme durchgeführte
Schlusserörterung nicht den Anforderungen des § 279 III ZPO entsprochen. Der
folgenden Vergleichsverhandlung habe nämlich nur entnommen werden können, dass
das Landgericht von einem non liquet bezüglich der Aufhebungsvereinbarung ausgehe.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG
zurückzuverweisen;
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2. im Falle eigener Sachentscheidung durch das Berufungsgericht die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin 269.062,28 US$ nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2003
sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 324.990,18 US$ zu zahlen.
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hilfsweise: die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
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Es sei für die Teilnehmer am landgerichtlichen Beweistermin klar gewesen, dass der
Zeuge I habe sagen wollen, dass er sich in dem Telefonat mit dem Zeugen C2 auf die
Aufhebung des Vertrages gegen Übertragung des E-Auftrages geeinigt habe.
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Soweit noch Zustimmungen oder Genehmigungen notwendig gewesen seien, seien
diese erteilt worden.
58
Dass es sich bei dem E-Geschäft um ein hochprofitables gehandelt habe, sei den
Parteien von Anfang an bekannt gewesen, was unstreitig gewesen sei. Eine isolierte
Übertragung des Geschäfts habe nicht im Interesse der Beklagten liegen können. Eine
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spätere Fixierung weiterer Details z.B. mit der Mail vom 29,08,2001 hindere nicht die
vorherige Aufhebungsvereinbarung.
Das Landgericht habe auch den Schriftverkehr vollständig ausgewertet.
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Handelsbräuche und Gepflogenheiten dahin, dass eine Vertragsaufhebung schriftlich
hätte bestätigt werden müssen, gebe es nicht. Nach der klaren Aussage des Zeugen I
könnten auch gar keine Zweifel bestehen, die eine Heranziehung der Handelsbräuche
erst möglich machen würden.
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Eine explizite Bezugnahme auf die Vertragsaufhebung im Schreiben vom 11.09.2001
der Beklagten sei wegen der grundsätzlichen Intention einer längerfristigen
Geschäftsbeziehung nicht zwingend. Aus dem Schreiben sei auch eher herauszulesen,
dass die Beklagte von einer Vertragsaufhebung ausgegangen sei.
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Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens seien auf den
internationalen Handelsverkehr nicht anzuwenden.
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Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit habe das Landgericht die Aussagen an Hand
des Gesamtzusammenhangs und des unstreitigen Vortrags gewürdigt und sei richtiger
Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Zeugen I durch die
Aussagen der Zeugen G2 und G gestützt würden.
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Bei den weiteren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehe die
Klägerin von streitigem Sachvortrag aus. Ihre Subsumtionen seien deshalb
unzutreffend.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspreche aus näher ausgeführten
Erwägungen den Anforderungen des § 286 ZPO.
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Ein Verstoß gegen § 279 III ZPO liege ebenfalls nicht vor. Die Äußerungen des
Landgerichts nach der Beweisaufnahme seien sachlich richtig. Die Klägerin habe
allerdings nicht den Schluss ziehen dürfen, das Landgericht meine, die Beklagte würde
beweisfällig bleiben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und die Protokolle der Sitzungen verwiesen.
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II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den
Art. 74, 61 Abs. 1, lit b, 53 CISG in Verbindung mit einer Abtretungsvereinbarung
zwischen ihr und der D-B.
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Mit der Nichtabnahme und Nichtbezahlung der am 18.04.2001 bestellten Rohre – mit
Ausnahme der nach Vlissingen verschifften Ware – hat die Beklagte nicht gegen
vertragliche Pflichten verstoßen, da die Abnahme- und Zahlungsverpflichtung bereits
vor Entstehung eines Schadens bei der Klägerin bzw. -B entfallen war.
72
1.
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Die Beklagte und die D-B haben entsprechend den Absprachen in dem Telefonat nach
dem 21.08.2001 den Vertrag einverständlich aufgehoben.
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Das hat das Landgericht nach eingehender Zeugenvernehmung der beteiligten
Personen festgestellt. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellung
gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts
begründen. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Beweisaufnahme und der
Beweiswürdigung zeigt die Berufung nicht auf.
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Grundlage der Beweiswürdigung waren die Aussagen der vernommenen Zeugen und
sämtlicher vorgetragene Sachverhalt, insbesondere der Schriftverkehr zwischen den
Beteiligten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in den Entscheidungsgründen gemäß §
313 Abs. 3 ZPO nicht jede Einzelheit erwähnt werden muss. Es ist ausreichend, wenn
das Gericht die wesentlichen Gründe, die es zu seiner Überzeugung vom
Beweisergebnis gebracht haben, aufführt. Soweit die Berufung einzelne Punkte vorträgt,
die in den Entscheidungsgründen des Landgerichts keine ausdrückliche Erwähnung
gefunden haben, begründen auch diese keine Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Feststellungen.
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So hat der Zeuge I ganz klar und eindeutig ausgesagt, dass der Zeuge C in dem
Telefonat nur die Annullierung des kompletten Auftrags (bis auf die Vlissingen-Ware)
akzeptieren wollte, was selbstverständlich nur machbar war, wenn daraufhin der E-
Auftrag von der Beklagten auf die D-B übertragen werden würde. Als das dann mit den
anderen Beteiligten entsprechend abgesprochen worden sei, "war die Angelegenheit
damit abgeschlossen, nachdem auch unsere Leute vor Ort, K G und G2, mit den
entsprechenden Personen von der D-B die Annullierung durchgesprochen hatten".
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Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge C ein Vertragsangebot unter einer von
der Beklagten zu erfüllenden Bedingung gemacht hat. Dieses Angebot ist dann
spätestens mit der E-Mail vom 29.08.2001 angenommen worden.
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Der Zeuge C hat ausgesagt, dass das Telefongespräch "sicherlich keine
Vertragsaufhebung beinhaltet" habe. Dass in dem Gespräch aber ausschließlich über
eine Vertragsaufhebung und ihre Modalitäten gesprochen wurde, bestätigt auch er.
Seine Erklärungen allerdings, warum es keine Veranlassung für ihn zur Aufhebung
gegeben habe und warum das E-Geschäft übertragen wurde, überzeugen in keiner
Weise.
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Auch für die D-B gab es Veranlassung, über eine Aufhebung des Vertrages zu
verhandeln. Selbst wenn die Ware Ende Mai bzw. Ende Juli erst ab Werk ausgeliefert
werden sollte, so waren diese Termine unzweifelhaft überschritten. Auch die Mail vom
3.07.2001 und die darauf vermerkte Vereinbarung beinhaltete, dass zumindest die 20"-
Ware so schnell wie möglich verschifft werden sollte. Dass der weitere Geschäftsverlauf
nicht optimal verlaufen war, sahen auch die Mitarbeiter der D-B. Die FI hatte auch
bereits eine Teilkündigung ausgesprochen. Es bestand zumindest Anlass, über deren
Berechtigung zu sprechen, weshalb auch nach der Aussage des Zeugen C
telefonischer Kontakt zur Beklagten oder FI gesucht wurde. In Anbetracht einer
zumindest angedachten längeren Geschäftsbeziehung der Parteien konnte es auch im
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Interesse der D-B sein, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Im Rahmen einer solchen gütlichen Einigung macht es ohne weiteres Sinn, dass die D-
B eine Aufhebung nur akzeptieren wollte, wenn der gesamte Vertrag – bis auf die W-
Ware – aufgehoben wurde und ihr deshalb das E-Geschäft übertragen wurde. In dem
Fall hatte sie wenigstens einen Teil der produzierten Rohre bereits gewinnbringend
verkauft. Dabei waren auch nicht die Einzelheiten des Geschäftes entscheidend,
sondern allein die Tatsache, von der selbstverständlich ausgegangen wurde, dass das
Geschäft Gewinn bringen würde, was es ja auch tatsächlich getan hat. Demgegenüber
ist die Erklärung des Zeugen C zur Übertragung des Dril-Quip-Geschäftes auf die D-B
ohne eine Aufhebung des Kaufvertrages zwischen D-? und der Beklagten nicht
überzeugend. Es machte für die Beklagte überhaupt keinen Sinn, das gewinnbringende
Geschäft abzugeben, aber sämtliche andere, noch nicht verkaufte Ware von der D-B
abnehmen zu müssen. Auch in ihrer Kundenbeziehung war es kaufmännisch eher
nachteilig, wenn sie dem Kunden E einen Lieferanten auch für mögliche zukünftige
Bestellungen nannte. Durch die Lieferverzögerung wurde jedenfalls gegenüber dem
Kunden kein Streit zwischen der Beklagten und der D-B offenkundig, der durch die
Geschäftsübertragung vermieden worden wäre.
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Auch die Erklärung des Zeugen C, dass wegen der Lieferungen der übrigen noch nicht
verschifften Rohre kein Druck mehr bestanden habe, fügt sich in den Zusammenhang
ein, dass wegen der Vertragsauflösung kein Zeitdruck mehr bestanden hat.
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Weil es den Beteiligten letztlich darum ging, unter welchen Bedingungen die D-B die
von der FI ausgesprochene Kündigung vom 21.08.2001 akzeptieren würde, sind auch
die Formulierungen der E-Mail der Beklagten vom 29.08.2001 nachzuvollziehen, worin
die Kündigung durch die Agentur bestätigt wird, auf den gesamten Vertrag – bis auf die
W-Rohre – bezogen wird und die Einzelheiten des übertragenen E-Geschäftes mitgeteilt
werden. Damit wurde seitens der Beklagten das in dem Telefonat gemachte
Auflösungsangebot angenommen und zwar auch schriftlich.
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Auch die Aussage der Zeugin C3, dass nach dem 29.08.2001 nicht mehr über eine
Aufhebung des Vertrages gesprochen wurde, passt in den Zusammenhang. Es war
dann nicht mehr notwendig, darüber zu sprechen, weil diese vereinbart war. Vielmehr ist
es dann verständlich, dass man – wie die Zeugin bekundet hat – nur noch über das
Material gesprochen hat und darüber, wen die Zeugin – also die D-B – wegen des
Verkaufs kontaktieren könnte.
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An dem vom Landgericht festgestellten Beweisergebnis ändert auch das Telefax vom
7.09.2001 und die Antwort der Beklagten vom 11.09.2001 nichts. Zwar wurde in dem
Schreiben vom 7.09. erklärt, die Kündigung nicht akzeptieren zu wollen, jedoch ging es
vorrangig um die noch nicht erfolgte Bezahlung der W-Rohre. Deshalb beschäftigt sich
auch das Antwortschreiben vom 11.09. fast ausschließlich mit der Bezahlung der W-
Ware. Nachdem diese geschehen war, kam monatelang keine Seite mehr darauf
zurück, dass die Rohre – die zum großen Teil erst am 19.09.2001 verschifft wurden –
von der Beklagten abzunehmen und weiter zu verkaufen seien.
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Der Schluss der Berufung, da das Landgericht die Zeugen sämtlich als gleich
glaubwürdig angesehen habe, habe es zwingend zu einem non liquet kommen müssen,
ist unrichtig. Auch wenn das Landgericht keine Anhaltspunkte hatte, die persönliche
Glaubwürdigkeit der Zeugen unterschiedlich zu bewerten, so hat es richtiger Weise auf
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die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit dem unstreitigen
Geschehensablauf abgestellt. Der sachliche Inhalt der Aussagen führte das Landgericht
dann dazu, von einem Geschehensablauf überzeugt zu sein, wie es ihn festgestellt hat.
2.
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Ob der Kaufvertrag auch gemäß den Art. 45, 49, 51, 33 CISG in Verbindung mit der
Kündigung der Beklagten vom 29.08.2001 wirksam – teilweise – aufgehoben wurde,
kann angesichts der festzustellenden vertraglichen Auflösung dahingestellt bleiben,
obwohl einiges dafür spricht, dass die D-B ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
die zu dem Zeitpunkt bereits vollständig produzierten 20"-Rohre, wie – von ihr
vorgetragen – Anfang Juli 2001 vereinbart, so schnell wie möglich zu verschiffen.
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III.
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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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