Urteil des OLG Hamm vom 13.02.2004

OLG Hamm: arglistige täuschung, psychotherapeutische behandlung, angina pectoris, anfechtung, anhörung, krankheitswert, wissentlich, versicherungsnehmer, familie, krankenversicherung

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 183/03
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 183/03
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 165/03
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juni 2003 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom
15.10.2002 erklärte Anfechtung des von der Klägerin bei der Beklagten
abgeschlossenen Versicherungsvertrages Nr. ####### (versicherte
Person W) unwirksam ist und daß der Versicherungsvertrag wirksam
fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil
vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der beizutreibenden
Beträge leistet.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin beantragte am 17.05.1998 den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung
mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) für ihren damals 17
Jahre alten Sohn W, der laut Versicherungsantrag AZUBI im Bauhandwerk (Maurer)
war.
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Im Antragsvordruck verneinte die Klägerin die Frage nach ärztlichen Behandlungen
wegen Herz/Kreislauferkrankungen (z.B. Herzinfarkt, Angina pectoris), Beschwerden
der Wirbelsäule und Gelenke (z.B. Bandscheibenvorfall, Rheuma, Gicht), Erkrankungen
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der Atmungsorgane (z.B. Asthma), der Verdauungsorgane (z.B. Morbus Crohn), der
Nieren (z.B. Zystenniere), Tumorerkrankungen, psychischer Leiden/Nerven- oder
Geisteskrankheiten (z.B. Depressionen, Selbstmordversuch).
Die Frage nach ärztlichen oder anderen Behandlungen in den letzten 5 Jahren wurde
bejaht; ergänzend wurde angegeben: "Mandeloperation August 97, ~ 5 Tage
Krankenhaus B”.
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Die Beklagte hielt wegen eines angegebenen Übergewichts ergänzend Nachfrage beim
Hausarzt und nahm sodann den Versicherungsantrag an.
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Im Jahr 2002 beantragte die Klägerin Leistungen aus der BUZ für ihren Sohn mit der
Begründung, dieser könne wegen inzwischen erlittener Bandscheibenvorfälle seinen
erlernten Beruf als Maurer nicht ausüben.
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Die Beklagte betrieb daraufhin Nachforschungen und brachte in Erfahrung, daß der
versicherte W in der Zeit vom 16.08.1993 bis zum 23.03.1995 sowie vom 15.01.1997 bis
zum 29.09.1997 in insgesamt 50 Sitzungen von dem Dipl. Psychologen H
psychotherapeutisch behandelt worden war.
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Mit Schreiben vom 15.10.2002 erklärte die Beklagte die Anfechtung des gesamten
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
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Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, daß die Anfechtung unwirksam sei
und der Versicherungsvertrag wirksam fortbestehe.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes hätten
keinen Krankheitswert gehabt und seien zur Beurteilung des zu versichernden Risikos
völlig unerheblich gewesen.
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Das Landgericht hat dem Klageabweisungsantrag der Beklagten entsprochen. Auf den
Inhalt des am 26.06.2003 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
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Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung
wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2004
verwiesen.
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II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Feststellung der
Unwirksamkeit der erklärten Anfechtung entsprechend dem Klageantrag.
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Die erklärte Anfechtung ist unwirksam, da die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Anfechtungsrechts (§§ 22 VVG, 123 BGB) nicht festzustellen waren. Die für eine
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arglistige Täuschung beweispflichtige Beklagte hat eine durch die Klägerin begangene
Täuschung nicht bewiesen.
Der Senat hat die Klägerin angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihrer
Person und von ihren Vorstellungen bei Antragstellung am 17.05.1998 verschafft. Nach
dem Ergebnis der Anhörung war nicht festzustellen, daß die Klägerin in
Täuschungsabsicht die psychotherapeutische Behandlung ihres Sohnes verschwiegen
hat. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß die Klägerin davon ausging, die
stattgefundene Behandlung werde den Abschluß des gewünschten
Versicherungsvertrages gefährden oder erschweren. Infolge dessen konnte auch nicht
festgestellt werden, daß die Klägerin durch das Verschweigen der
psychotherapeutischen Behandlung Einfluß auf die Annahmeentscheidung der
Beklagten hat nehmen wollen oder daß sie eine solche Einflußnahme zumindest
billigend in Kauf genommen hat.
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Allerdings ist die Antragsfrage nach "ärztlichen oder anderen Behandlungen” aus Sicht
eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, daß nach
Behandlungen auch durch einen Psychologen gefragt war. Die Klägerin hat die Frage
objektiv falsch beantwortet; sie hätte die psychotherapeutische Behandlung durch den
Psychologen H angeben müssen. Der Interpretationsversuch in der
Berufungsbegründung, gefragt sei nur nach "ärztlich angeordneten” Behandlungen, geht
an der eindeutigen sprachlichen Fassung der Fragestellung vorbei.
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Nicht festzustellen ist jedoch, daß die Klägerin die Frage nach "anderen” Behandlungen
wissentlich
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Die Klägerin hat ihr Verständnis der Antragsfrage offen dargelegt und eingeräumt, daß
sie durchaus auch an nichtärztliche Behandlungen (Massage und dergleichen) gedacht
hat. Sie war bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen allerdings von der
Vorstellung beherrscht, die Frage nach Behandlungen beziehe sich ausschließlich auf
die Behandlung von Krankheiten; die Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes habe sie
jedoch nie als Krankeit gewertet.
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Zwar steht einem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht die Bewertung darüber zu,
ob gefragte Umstände erheblich sind oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1994
IV ZR 151/93- in VersR 1994, S. 1457). Wenn sich ein Versicherungsnehmer jedoch
infolge einer von ihm vorgenommenen falschen Bewertung nicht nach Umständen
gefragt gefühlt hat, läßt sich aus einer objektiv falschen Antwort nicht ohne weiteres
ableiten, daß die Antwort auch subjektiv (wissentlich) falsch war.
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Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, daß sie die Verhaltensstörungen des
Sohnes als ein Erziehungsproblem ansah, mit dem sie sich überfordert sah. Auch sie
selbst hat deshalb bei dem mit ihr befreundeten Psychologen H Hilfe und Beistand bei
der ihr obliegenden Erziehungsaufgabe gesucht. Dessen Therapie sah sie nicht
zuvorderst als "Behandlung” eines krankhaften Zustands des Sohnes an, sondern als
Hilfe für die gesamte Familie in einer schwierigen Situation, die sie ohne Beistand nicht
zu meistern imstande war. Daß die Einschätzung des Psychologen in seinen Schreiben
vom 11.09.2002 und vom 29.10.2002 und die darin enthaltenen Hinweise auf einen
Krankheitswert der Störung (icd: F32,-) der Klägerin bekannt waren, ist nicht
festzustellen. Es ist der Klägerin nicht zu widerlegen, daß der Psychologe H ihr
gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht hat, W Verhaltensauffälligkeiten hätten
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Krankheitswert. Ebensowenig zu widerlegen ist ihre Sicht, daß die Behandlung durch H
als wirksame Kompensation des in der Familie als Erzieher ausfallenden Vaters
angelegt war.
In dieser Situation ist auch nicht festzustellen, daß sich die Klägerin etwa sehenden
Auges einer unabweisbaren Erkenntnis einer Gesundheitsstörung verschlossen hätte
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.10.92 - IV ZR 224/91 - VersR 1993, 170).
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Der Umstand schließlich, daß die Behandlungskosten bei der Beihilfe und der
Krankenversicherung geltend gemacht worden sind, gibt keinen Anlaß zu einer anderen
Beurteilung. Die Abrechnungen besorgte der Vater; die Klägerin war damit nicht befaßt.
Deshalb bot ihr die Art der Finanzierung auch keinen Anlaß zu dem Schluß, es müsse
sich um eine Krankheit handeln, schon weil die Krankenversicherung ihre Eintrittspflicht
anerkannte.
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Die Angaben der Klägerin zu ihrem Verständnis der streitgegenständlichen
Antragsfrage sind beachtlich, obwohl sie erstmals in zweiter Instanz in den Prozeß
eingeführt worden sind (§ 531 Abs. II ZPO).
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Eine Entscheidung darüber, ob einem Vertragspartner eine arglistige Täuschung
anzulasten ist, ist nicht ohne Anhörung des Betroffenen und nicht ohne die Aufklärung
seiner Sicht der Umstände möglich. Der Schluß vom Verschweigen objektiv
gravierender Vorerkrankungen auf eine Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers,
wie ihn das Landgericht gezogen hat, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig; vielmehr
sind die Aufklärung der Motivationslage der Beteiligten im jeweiligen Streitfall und deren
individuelle Bewertung unerläßlich. Die Tatsachenfeststellung in erster Instanz war
deshalb unvollständig, so daß die Klägerin auf den gebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) hin
ergänzende Angaben machen konnte.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Revision
ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).
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