Urteil des OLG Hamm vom 21.06.2004

OLG Hamm: kenntnisnahme, beweiswürdigung, unrichtigkeit, wiedergabe, beweismittel, begriff, staatsanwalt, rückgriff, strafakte, bezogener

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 128 u. 180/04
Datum:
21.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 128 u. 180/04
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
1
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
2
vom 21. April 2004 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom
3
24. März 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstel-
4
lungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 27. November 2003 zurück-
5
gewiesen worden ist.
6
Der -fristgerecht angebrachte- Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil er den nach §
172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen
nicht genügt.
7
Nach dieser Vorschrift muss der Antrag, der seiner Natur nach den Vorwurf gegen die
Staatsanwaltschaft beinhaltet, sie habe ihre Amtspflichten verletzt, die Tatsachen und
Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.
Verlangt wird danach ein substantiierter Antrag, der eine in sich geschlossene und für
sich, ohne Bezugnahme, verständliche Schilderung des Sachverhalts ent-
8
halten muss und der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung
der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Erfor-
9
derlich ist ferner die Darlegung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
StPO. Das Vorbringen in der Antragsschrift muss so vollständig sein, dass der Senat in
die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwalt-
10
schaft -und ggf. Beiakten sowie Anlagen- eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der
Erfolgsaussichten des Antrages vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2003
in 2 Ws 139/03, vom 16. April 2003 in 2 Ws 80/03 und vom 27. März 2003 in
11
2 Ws 81/03; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 Rn. 27-31). Die notwendige
Sachverhaltsdarstellung muss auch -zumindest in groben Zügen- den Gang des
Ermittlungsverfahrens enthalten. Hierzu gehört insbesondere der Vortrag, wie sich die
Beschuldigten gegen die erhobenen Vorwürfe eingelassen haben und ob es auch
entlastende Zeugenaussagen, Urkunden oder andere Beweismittel gibt. Nur bei
Kenntnis dieser Umstände, die der Darstellung des Antragstellers ggf. entgegen-
12
stehen, lässt sich der Erfolg des Begehrens des Antragstellers, nämlich die ange-
13
strebte Verurteilung der Beschuldigten, zutreffend beurteilen (vgl. OLG Schleswig, NStZ
1989, 286; OLG Düsseldorf VRS 82, 352; Senatsbeschluss vom 19. April 1999 in 2 Ws
568/98).
14
Die in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten
Handlung kann anerkanntermaßen nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnah-
15
me auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine
Bezugnahme ist unzulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug
genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche ge-
16
schlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
17
22. Oktober 1997 in 2 Ws 532/96 und vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98; OLG Celle
NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; OLG Koblenz OLGSt § 172 Nr. 15; KG
OLGSt § 172 Nr. 28; Meyer-Goßner, a.a.O.).
18
An einer solchen eigenen Sachverhaltdarstellung fehlt es auch, wenn die in Bezug
genommenen -umfangreichen- Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in
der Weise in die Antragsschrift fotokopiert eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme
derselben das Antragsvorbringen nicht verständlich ist. Denn auch diese Art des
Vorbringens führt zu einer unstatthaften Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98; OLG Celle
a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Gleiches gilt für einen Antrag, in dem die Schriftstücke
wörtlich wiedergegeben werden, was der Einfügung von Fotokopien gleichzusetzen ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 03. Mai 2004 in 2 Ws 72, 113 u. 114/04).
19
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
20
Die Antragschrift vom 21. April 2004 besteht nicht aus einer solchen eigenen
Sachdarstellung des Streitgegenstandes durch den Antragsteller.
21
In einem "Vorspann" schildert er grundlegende Eigentumsverhältnisse sowie die
Aufgaben eines im Mietobjekt für ihn tätigen Sachwalters und Zeugen. Nach Erwähnung
der angeblich unberechtigten Klageerhebung auf Rückzahlung einer Mietkaution durch
den Beschuldigten zu 1) setzt sich die Antragsschrift zunächst über 45 Seiten aus einer
wörtlichen Wiedergabe der in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Iserlohn bzw.
Landgericht Hagen gewechselten Schriftsätze sowie der ergangenen gerichtlichen
Verfügungen und Urteile zusammen. Die wörtliche Wie-
22
dergabe wird dabei mit den Begriffen "Zitatbeginn" und "Zitatende" eingeleitet bzw.
beendet, wobei die Zitate mit kurzen, die betreffenden Schriftstücke kennzeich-
23
nenden Sätzen verbunden sind. Ohne eine Kenntnisnahme von diesen eingefügten
Schriftstücken ist der Streitgegenstand der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, in
welcher der behauptete Prozessbetrug bzw. die Falschaussage (Beschuldigter zu 2.)
erfolgt sein soll, nicht verständlich. In einem mit "strafrechtliche Seite" überschrie-
24
benen weiteren Abschnitt der Antragsschrift befasst sich der Antragsteller sodann mit
Gang und Inhalten des Ermittlungsverfahrens. Nach kurzer Schilderung des Zeit-
25
punktes der Anzeigenerstattung fährt der Antragsteller fort, die Strafanzeige, zur
Strafakte gelangte Schriftsätze sowie Verfügungen und Schreiben der ermittelnden
Polizeibeamten bzw. der Staatsanwaltschaft in der zuvor beschriebenen Weise
einleitend mit dem Wort "Zitatbeginn" und endend mit dem Begriff "Zitatende" wörtlich
wiederzugeben. Die Zitate sind dabei mit kurzen, die jeweiligen Schriftstücke ange-
26
benden Sätzen verbunden. Soweit in diesem Teil der Antragsschrift der Gang des
Ermittlungsverfahrens stellenweise (vgl. Bl. 111, 112, 113 d.A.) auch in Form einer
eigenen Schilderung mit kappen Worten wiedergegeben wird, kann es dahin stehen,
inwieweit mit diesen Darstellungen zumindest der äußere Ablauf des Ermittlungsver-
27
fahrens in seinen groben Zügen in verständlicher Form wiedergegeben wird. Da der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO den Vorwurf
beinhaltet, die Staatsanwaltschaft habe ihre Amtspflichten verletzt, muss er insbe-
28
sondere den Inhalt der angegriffenen Bescheide und darüber hinaus unter Auseinan-
29
dersetzung mit den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens die Gründe für
deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2003 in 2
Ws 139/03, vom 16. April 2003 in 2 Ws 80/03, vom 27. März 2003 in 2 Ws 81/03 und
vom 03. Mai 2004 in 2 Ws 72, 113 u. 114/04; Meyer-Goßner, a.a.O.).
30
Insoweit sind die Darstellungen der Antragsschrift nicht ausreichend.
31
Der den äußeren Gang des Ermittlungsverfahrens in Zitatform wiedergebende Abschnitt
der Antragsschrift (Bl. 109 bis 134 d.A.) enthält dazu keinerlei eigene Darstellung. Auch
die abschließenden, sich mit der "Begründetheit des Antrages" befassenden
Ausführungen der Antragsschrift (Bl. 134 bis 143 d.A.) lassen eine Auseinandersetzung
mit dem Einstellungsbescheid bzw. dem Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 24.
März 2004 vermissen. Diese Darstellungen enthalten einerseits Rechtsausführungen
zum Klageerzwingungsverfahren und setzen sich zum anderen kritisch mit der
Entscheidung der Berufungskammer des Zivilverfahrens auseinander. Soweit in diesem
Zusammenhang Teile der von den Zivilgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung
erörtert werden, befassen sich die Schilderungen mit einer von dem Antragsteller als
Beklagter des Zivilrechtsstreits vorgelegten Quittungskopie sowie darauf bezogener
Zeugenaussagen. Diese nur punktuelle Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung
enthält keine ausreichende Dar-
32
stellung der Gründe, die die Unrichtigkeit der Verfahrenseinstellung ergeben sollen.
33
Außerdem enthält dieser Teil der Antragsschrift auch keine aus sich heraus ver-
34
ständliche, geschlossene Darstellung, warum die in dem Einstellungsbescheid der
Staatsanwaltschaft Hagen vom 27. November 2003 bzw. in dem Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft vom 24. März 2004 enthaltene Beweiswürdigung un-
35
zutreffend sein soll.
36
Da es nicht Aufgabe des Strafsenats ist, sich aus den Akten bzw. der durch wörtliche
Wiedergabe integrierten Anlagen, also weitgehend dem Akteninhalt, das zusammen-
37
zustellen, was einer verständlichen Sachverhaltsschilderung und der Begründung des
Antrages dienen könnte, war dieser nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
38