Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2006

OLG Hamm: höchstgeschwindigkeit, fahrverbot, geschwindigkeitsüberschreitung, bremse, stadt, vollstreckung, fahrlässigkeit, sichtverhältnisse, foto, blendung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 758/06
Datum:
01.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 758/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 9 OWi 180 Js 840/06 (241/06)
Tenor:
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird die Geldbuße
auf 200,00 Euro ermäßigt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen
Teilbeträgen von 50,00 Euro zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Meschede hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen
eine Geldbuße von 330,00 Euro und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub
gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
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Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Der Betroffene, der als selbständiger Veranstalter von Modelleisenbahn- und
Spielzeugmärkten über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.500,00 Euro
verfügt, ist noch für zwei Kinder unterhaltspflichtig, an die er jeweils 300,00 Euro pro
Monat zahlt. Er ist bereits drei Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Durch
Bußgeldbescheid der Stadt E vom 10. Dezember 2003, rechtskräftig seit dem 30.
Dezember 2003, ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22
km/h innerorts eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden. Durch
Bußgeldbescheid der Stadt C2 vom 28. April 2005, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2005,
ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 25 km/h eine
Geldbuße von 55,00 Euro festgesetzt worden. Schließlich hat die Stadt I am 21. Juni
2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, gegen ihn wegen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h eine Geldbuße von 210,00
Euro festgesetzt.
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Nunmehr hat der Betroffene als Führer des Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen
## - ## ## am 20. März 2006 gegen 9.47 Uhr infolge Fahrlässigkeit die BAB ## bei C
(km 87,500) in Fahrtrichtung C3 mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h befahren,
obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 60 km/h beschränkt gewesen war.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er
unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er
begehrt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Meschede.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich
unbegründet zu verwerfen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten
Geldbuße und wegen der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen Erfolg.
Insoweit konnte der Senat, weil das angefochtene Urteil dazu ausreichende
Feststellungen enthält, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Im
übrigen ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unbegründet.
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1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
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a) Soweit der Betroffene die Aufklärungsrüge erhoben hat, ist sein
Rechtsbeschwerdevorbringen bereits unzulässig. Der Betroffene hat insoweit gerügt,
das Amtsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen oder zumindest einen
Mitarbeiter seiner näher bezeichneten Fachwerkstatt dazu vernehmen müssen, daß sich
die Geschwindigkeit bei dem von ihm gefahrenen amerikanischen Ford Windstar durch
Betätigung der "Verringerungsschaltung" des Tempomaten reduzieren lasse, der
Tempomatschalter aber defekt gewesen sei.
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Das Amtsgericht hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Betroffene habe sich
dahin eingelassen, den Tempomaten zunächst auf 100 bis 120 km/h eingeschaltet
gehabt zu haben. Am Ende der Autobahn habe er zunächst aufgrund greller Sonne und
gleißenden Schnees die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erst
gesehen, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 80 km/h heruntergesetzt
war. Daraufhin habe er versucht, am Lenkrad den Tempomaten auszuschalten, was ihm
wegen eines Fehlers an dem Schalter des Tempomaten nicht gelungen sei. Im weiteren
hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe ernsthafte Zweifel an der Wahrheit der
Einlassung des Betroffenen. Da seine Bremsen einwandfrei funktioniert hätten,
widerspreche es der Lebenserfahrung, daß der Betroffene versucht habe, seine
Geschwindigkeit durch Ausschalten des Tempomaten am Lenkrad zu erreichen und
nicht auf den Gedanken gekommen zu sein, die Bremse zu betätigen.
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Die Unzulässigkeit der erhobenen Aufklärungsrüge ergibt sich bereits daraus, daß nicht
ausgeführt worden ist, warum sich für das Gericht die unterbliebene Sachaufklärung
hätte aufdrängen müssen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene und sein Verteidiger
nicht einmal Veranlassung gesehen haben, einen entsprechenden Beweisantrag zu
stellen. Zudem widerspricht die vom Amtsgericht festgestellte Einlassung des
Betroffenen, er habe versucht, den Tempomaten auszuschalten, dem Vorbringen in der
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Aufklärungsrüge, er habe versucht, den "Verringerungsschalter" des Tempomaten zu
betätigen.
b) Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils
ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
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Zwar hat das Amtsgericht zunächst keine Feststellungen zum angewendeten
Meßverfahren getroffen, sondern lediglich mitgeteilt, es sei ein Meßfoto gefertigt worden.
Außerdem hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe bei einer gemessenen
Geschwindigkeit von 110 km/h einen Toleranzwert von 4 km/h in Abzug gebracht. Diese
Ausführungen deuten zwar auf eine Radarmessung hin, lassen aber nicht den
zwingenden Schluß darauf zu. Aus der später wiedergegebenen Einlassung des
Betroffenen ergibt sich jedoch, daß es ihm erst gelungen sei, den Tempomaten
auszuschalten, als er bereits "den Radarwagen" passiert habe. Damit ist das
angewendete standardisierte Meßverfahren hinreichend individualisiert. Der
berücksichtigte Toleranzwert entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Damit
hat das Amtsgericht die fahrlässige Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h hinreichend dargelegt.
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Soweit der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit habe am Meßort nicht 60 km/h sondern 80 km/h betragen, kann
er hiermit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
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Die Einlassung des Betroffenen vermag ihn, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt
hat, auch nicht zu entlasten. Schon der Umstand, daß er aufgrund der grellen Sonne
und des gleißenden Schnees die geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht
habe wahrnehmen können, beweist, falls seine Einlassung zutreffend sein sollte, einen
groben Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Sie bedeutet nämlich, daß der
Betroffene angesichts der konkreten Sichtverhältnisse mit völlig unangepaßter
Geschwindigkeit und damit viel zu schnell gefahren ist, um die Beschilderung rechtzeitig
wahrnehmen zu können. Der Senat hält im übrigen die Ausführungen des Amtsgerichts
dazu, das näher beschriebene Radarfoto spreche gegen eine Blendung des
Betroffenen, für nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei.
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Das Amtsgericht hat im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Einlassung
des Betroffenen zu dem Defekt seines Tempomaten der Annahme von grober
Fahrlässigkeit nicht entgegensteht. Der Betroffene hatte jedenfalls bei dem von ihm
erstmals wahrgenommenen Zeichen 274 mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h allen Anlaß, seine viel zu hohe Geschwindigkeit nicht mittels Ausschalten
des Tempomaten (und auch nicht mittels Betätigung des "Verringerungsschalters")
moderat zu verringern, sondern deutlich mittels Betätigung der Bremse. Im übrigen
dürfte dem Betroffenen bekannt gewesen sein - jedenfalls hätte es ihm bekannt sein
müssen -, daß sich Tempomaten bei Betätigung der Bremse zwingend ausschalten. Die
Einlassung, er habe zunächst versucht, die Geschwindigkeit über den Tempomaten zu
verringern, vermag ihn daher nicht zu entlasten und steht der Annahme eines groben
Pflichtenverstoßes nicht entgegen.
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c) Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen
teilweise der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Amtsgericht hat im
Ansatz allerdings zutreffend festgestellt, daß sowohl die Voraussetzungen eines groben
wie eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 BKatV
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vorgelegen haben. Soweit das Amtsgericht die Ansicht vertreten hat, damit sei
grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten Dauer geboten,
geht diese Ansicht fehl. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung
aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der
Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen nicht ohne weiteres zu
addieren (Hentschel, StVR, 37. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 27 m.w.N.). Angesichts des
Umstandes, daß gegen den Betroffenen bisher ein Fahrverbot nicht vollstreckt worden
ist, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß eine Addition hier ausnahmsweise
angezeigt gewesen sein könnte. Damit hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht auf
ein Fahrverbot von einem Monat Dauer erkannt.
Die Verhängung stellt auch keine unbillige Härte für den Betroffenen dar. Dabei war zu
berücksichtigen, daß der Betroffene nunmehr zum vierten Male in relativ kurzer Zeit mit
deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden ist, wobei bei der
letzten Vorbelastung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h ersichtlich
sogar gegen deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen worden war. Deshalb sind an den Betroffenen deutlich erhöhte
Anforderungen an die Belastungen zu stellen, die mit der Vollstreckung eines
Fahrverbotes verbunden und von ihm hinzunehmen sind. Das gilt auch für eventuelle
finanzielle Aufwendungen für einen Ersatzfahrer während der Vollstreckung eines
Fahrverbotes.
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Da - wie ausgeführt - ohnehin nur ein Fahrverbot von einem Monat Dauer zu verhängen
war, war das Regelbußgeld von 100,00 Euro nicht, wie es das Amtsgericht getan hat,
um 200,00 Euro wegen Reduzierung der Fahrverbotsdauer um einen Monat und
weiterer 30,00 Euro wegen der Vorbelastungen zu erhöhen.
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Unter Berücksichtigung der drei einschlägigen Vorbelastungen, der Tatsache, daß der
Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils zugenommen hat sowie des
Umstandes, daß bei der letzten bereits gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden war, hält der Senat allerdings die
Verhängung einer deutlich erhöhten Geldbuße von 200,00 Euro für angemessen.
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Angesichts der Höhe dieser Geldbuße, der festgestellten Einkommensverhältnisse des
Betroffenen und seiner Unterhaltsverpflichtungen waren ihm allerdings angemessene
Zahlungserleichterungen zu bewilligen, § 18 OWiG.
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III.
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Da der Erfolg des Rechtsmittels nur gering ist und der Betroffene sein eigentliches Ziel
nicht erreicht hat, erscheint es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu belasten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
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