Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2005

OLG Hamm: grundbuchamt, dingliches recht, unrichtigkeit, sicherheitsleistung, datum, bauer, verfahrensmangel, holz, hypothek, zustellung

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 34/05
Datum:
21.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 34/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 1064/04
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss
abgeändert. Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Oktober
2004 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen unterbleibt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Beteiligte zu 2) ist seit dem 16. September 2004 im Grundbuch eingetragene
Eigentümerin des im Betreff näher bezeichneten Grundstücks.
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Der Beteiligte zu 1) erwirkte am 1. Dezember 2003 gegen die Beteiligte zu 2) einen
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I über einen Betrag von 52.000,- € nebst
Zinsen (Aktz. 03-2293563-0-3). Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beteiligten zu 2)
am 4. Dezember 2003 durch Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten, § 180 ZPO,
zugestellt.
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Nachdem die Beteiligte zu 2) am 15. Dezember 2003 gegen den
Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, gab das Mahngericht die Sache an
das Landgericht N ab. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2)
stellte das Landgericht N durch Beschluss vom 18. Februar 2004 die
Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung ein.
Mit Beschluss vom 7. April 2004 verwies es den Rechtsstreit an das Landgericht C4.
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Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt
die Eintragung einer Zwangshypothek in der durch den in beglaubigter Ablichtung dem
Schreiben beigefügten Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Höhe. Die beglaubigte
Ablichtung wies als Datum der Zustellung des Vollstreckungsbescheids den 4.
Dezember 2003 aus.
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Am 16. September 2004 nahm das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangshypothek
in Höhe von 52.278,-€ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz vor.
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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Oktober 2004 beantragte die
Beteiligte zu 2) die Zwangshypothek zu löschen, hilfsweise gegen deren Eintragung
einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab
und legte die Beschwerde dem Landgericht unter Hinweis darauf vor, dass die
Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei.
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Durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 wies das Landgericht das Grundbuchamt an,
gegen die zugunsten des Beteiligten zu 1) in Abteilung III lfd. Nr. 4 des im Betreff
genannten Grundstücks eingetragene Sicherungshypothek einen Amtswiderspruch
einzutragen.
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Durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 hob das Landgericht C4 den die Einstellung
der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung verfügenden Beschluss des
Landgerichts N vom 18. Februar 2004 auf.
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Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2005 hat der
Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Die
Beteiligte zu 2) beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 1 GBO
formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits
daraus, dass das Landgericht das Grundbuchamt auf die Beschwerde der Beteiligten zu
2) hin angewiesen hat, einen Amtswiderspruch gegen die zu seinen Gunsten
eingetragene Zwangshypothek einzutragen.
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In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf
einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 S. 1 GBO. Auf die weitere Beschwerde hin war
der angefochtene Beschluss abzuändern und die Beschwerde der Beteiligten zu 2)
zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gem. § 71 GBO zulässig ist, jedoch lediglich
mit dem gem. Abs. 2 S. 2 der Vorschrift zulässigen beschränkten Beschwerdeziel der
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Sicherungshypothek.
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Das Landgericht hat in der Sache ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eintragung
der Zwangshypothek seien weder im Zeitpunkt ihrer Eintragung, noch im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der erkennenden Kammer gegeben gewesen. Die durch den
Beschluss des Landgerichts N vom 18. Februar 2004 erfolgte Einstellung der
Zwangsvollstreckung sei von dem Grundbuchamt zu beachten gewesen. Ob das
Landgericht C4 in Zukunft diesen Beschluss aufheben werde, könne für die vorliegende
Entscheidung dahingestellt bleibe, da dies nichts daran ändere, dass im Zeitpunkt der
Antragstellung und Eintragung der Zwangshypothek die Durchführung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen sei.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Eintragung eines
Amtswiderspuchs bereits daran, dass das Grundbuchamt die Zwangshypothek nicht,
wie es § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kumulativ neben der Unrichtigkeit der Eintragung
voraussetzt, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen hat.
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Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Zwangshypothek im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Grundbuch am 16. September
2004 nicht hätte eingetragen werden dürfen. Denn der im Wege der
Zwangsvollstreckung erfolgten Eintragung der Zwangshypothek stand entgegen, dass
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 1. Dezember 2003
durch Beschluss des Landgerichts N vom 18. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung
bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt worden war. Dieser Umstand
begründet aber nur die Unrichtigkeit der vorgenommenen Eintragung, rechtfertigt aber
für sich genommen nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1
GBO. Hinzukommen muss, dass die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften erfolgt ist, § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Eine Gesetzesverletzung wird verneint,
wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig
angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die
Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar
gewesen wäre (vgl. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 53 Rdn. 6).
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Bei der Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 867 ZPO müssen die allgemeinen
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 750 Abs. 1 ZPO, gegeben und dem
Grundbuchamt nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen lagen bei Antragstellung
vor, was von der Beteiligten zu 2) mit ihrer Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen
worden ist. Insbesondere war dem Grundbuchamt die Zustellung des
Vollstreckungsbescheids an die Beteiligte zu 2) am 4. Dezember 2003 durch den auf
der beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsbescheids angebrachten
Zustellungsvermerk nachgewiesen (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 750 Rdn.
17). Ob die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig eingestellt
war, war hingegen von dem Grundbuchamt im Rahmen der Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Anhaltspunkte dafür, dass dem
Grundbuchamt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bekannt war oder dies aus dem
ihm unterbreiteten Sachverhalt heraus hätte erkannt werden können, sind nicht
ersichtlich (vgl. dazu Senat NJW-RR 1998, 87; BayObLG NotBZ 2002, 184, Beschluss
vom 22. Dezember 1987 – BReg 2 Z 147/87 -; OLG T3 NJW-RR 1988, 700; OLG G
FGPrax 2003, 197; OLG des Landes T4-Anhalt NotBZ 2000, 193). Demnach hat das
Grundbuchamt zu Recht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs abgelehnt.
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Ob sich das Landgericht für sein Ergebnis auf die Entscheidung des OLG D vom 11.
Oktober 1989 (Rpfleger 1990, 112; vgl. auch LG T2 Rpfleger 1975, 328) hätte berufen
können, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben. Nach der Auffassung der
vorgenannten Gerichte müsse im Fall der Eintragung einer Zwangshypothek die
Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege auch dann zugelassen
werden, wenn die Eintragung zwar nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im
Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO vorgenommen worden, wohl aber objektiv zu Unrecht
erfolgt sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Denn § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann nicht
zur Gewährleistung eines vermeintlich effektiven Rechtsschutzes von den
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Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO abgekoppelt werden, zumal dem
Betroffenen weitergehender Rechtsschutz im Zivilprozess hinreichend zur Verfügung
steht (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 1. Aufl., § 71 Rdn. 56; Münzberg, Rpfleger
1990, 253).
Zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO besteht im
vorliegenden Fall gleichwohl keine Veranlassung, weil der vorliegende Sachverhalt
eine abschließende Stellungnahme des Senats zu dieser Rechtsfrage nicht erfordert.
Auch ohne Abweichung in der Rechtsfrage kommt der Senat zu keiner anderen
Entscheidung in der Sache (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28
Abs. 2 FGG Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 28 Rdn.13).
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Der in der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung trotz Vorliegen eines
Einstellungsbeschlusses begründete Mangel des Vollstreckungsaktes ist jedenfalls
dadurch nachträglich geheilt worden, dass durch Beschluss des Landgerichts C4 vom
20. Dezember 2004 der die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung anordnende Beschluss des Landgerichts N vom 18. Februar 2004
aufgehoben worden ist und damit die Zwangsvollstreckung wieder zulässig geworden
ist.
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Diese erst nach Abschluss des Erstbeschwerdeverfahrens entstandene Tatsache kann
im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise gleichwohl
Berücksichtigung finden. Neue Tatsachen und Beweismittel können zwar im
Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Sache grundsätzlich weder durch die
Beteiligten noch durch das Gericht der weiteren Beschwerde eingeführt werden (vgl.
Budde in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 78 Rdn. 24, Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rdn.
45). Vorliegend sind jedoch Umstände gegeben, die es aus Gründen einer möglichst
raschen Erledigung des Verfahrens und zur Vermeidung eines neuen Verfahrens für
angezeigt erscheinen lassen, die unstreitige Tatsache der Aufhebung des die
Zwangsvollstreckung einstellenden Beschlusses vom 18. Dezember 2004 bereits im
Rechtsbeschwerdeverfahren selbst zu berücksichtigen.
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Der Eintragung des Amtswiderspruchs steht danach entgegen, dass die Unrichtigkeit
der Eintragung zur Zeit der Entscheidung durch den Senat nicht mehr fortbesteht. Ein
Amtswiderspruch kann nicht eingetragen werden, wenn die Eintragung des Rechts zwar
zunächst zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hat, infolge einer zeitlich
nachfolgenden Entwicklung die Eintragung sich jedoch – nunmehr – als richtig erweist.
Denn die Eintragung des Amtswiderspruchs hat nur den Zweck, dem Rechtsverlust des
wahren Rechtsinhabers durch die Möglichkeit eines gutgläubigen Dritterwerbs und
einer dadurch begründeten Staatshaftung entgegenzuwirken (vgl. Senat a.a.O.;
BayObLG BayObLGZ 1975, 398; NJW-RR 2003, 1668; OLG L BWNotZ 1989, 23; OLG
T3 a.a.O.; OLG des Landes T4-Anhalt a.a.O.; OLG G a.a.O.; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 2201; Zöller/Stöber, a.a.O., § 867 Rdn. 25).
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Für das Zwangsvollstreckungsverfahren ist allgemein anerkannt, dass die Verletzung
von Verfahrensvorschriften nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes
führt, wenn es sich um einen besonders schweren und zusätzlich bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommende Umstände um einen offenkundigen Fehler
handelt (vgl. BGHZ 121, 98). Sonstige Verfahrensmängel eines Vollstreckungsaktes
können nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei
der Entscheidung über einen solchen Verfahrensmangel ist zu berücksichtigen, dass
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ein solcher Verfahrensmangel auch geheilt werden kann mit der Folge, dass die
Aufhebung des Vollstreckungsaktes unterbleiben muss (vgl. BGHZ 66, 79; OLG I2
OLGZ 1974, 314).
Für die Eintragung der Zwangshypothek gelten keine anderen Grundsätze. Das
Grundbuchamt wird insoweit als Vollstreckungsorgan tätig. Die Hypothek als dingliches
Recht entsteht nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der vom Grundbuchamt vorgenommenen
Eintragung. Dementsprechend ist anerkannt, dass eine Heilung von Verfahrensmängeln
auch bei der Eintragung einer Zwangshypothek eintreten kann (vgl. Senat a.a.O.,
m.w.N.) Mag somit die Nichtbeachtung des die Zwangsvollstreckung einstellenden
Beschlusses einen Mangel des Vollstreckungsaktes begründet haben, so ist dieser
jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats geheilt und damit
der Vollstreckungsakt der Eintragung der Hypothek als mangelfrei anzusehen (vgl. dazu
BayObLG NJW 2003, 1668).
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Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kann dahin gestellt bleiben, wie die
Heilungswirkung im Hinblick auf den Bestand der Zwangshypothek als dingliches Recht
im Einzelnen einzuordnen ist, insbesondere ob eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des Rechts im Grundbuch stattfindet (vgl. dazu Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn.
2201; Zöller/Stöber, a.a.O., jeweils m.w.N.). Diese Fragen bedürfen deshalb keiner
Vertiefung, weil es vorliegend nur um den Bestand des Rechtes im Verhältnis zwischen
der Beteiligten zu 2) als Schuldnerin und dem Beteiligten zu 1) als Hypothekengläubiger
geht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Danach hält es der Senat
unter Ausübung des ihm zukommenden pflichtgemäßen Ermessens für angemessen es
bei dem Grundsatz zu belassen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jede
Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Der Umstand
allein, dass der Beteiligte zu 1) mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat, rechtfertigt es
noch nicht, aus Gründen der Billigkeit die Erstattung außergerichtlicher Kosten
anzuordnen.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO und folgt der unbeanstandet gebliebenen
Wertfestsetzung des Landgerichts.
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