Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2006

OLG Hamm: clausula rebus sic stantibus, abänderungsklage, wesentliche veränderung, widersprüchliches verhalten, öffentlich, lärm, beschränkung, ausnahme, rechtshängigkeit, grundstück

Oberlandesgericht Hamm, 34 U 160/05
Datum:
10.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 160/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 623/00
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.09.2005 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt
neu ge-fasst:
Das am 08.11.1990 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm (22 U 18/89) wird mit Wirkung vom
29.11.2000 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Die Klägerin ist Betreiberin eines Flugplatzes in Q, die Beklagten sind Anwohner in
östlicher Richtung mit einem Abstand von ca. 600 Metern von der Start- und Landebahn.
Bei Starts und Landungen der Fluggeräte wird ihr Grundstück regelmäßig überflogen.
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Bereits seit den 1980er Jahren betreiben die Beklagten, wie auch weitere Nachbarn
(vgl. Parallelsache 34 U 159/05) verschiedene verwaltungs- und zivilrechtliche
Verfahren, um eine Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Flugverkehr zu
erreichen.
Öffentlich-rechtliche Grundlage für den Betrieb des Flugplatzes war zuletzt die befristete
Genehmigung des Regierungspräsidenten N vom 12.12.1972, die durch weiteren
Bescheid vom 20.01.1983 unbefristet, jedoch ausdrücklich unbeschadet der Rechte
Dritter verlängert wurde. Unter dem 28.11.1994 erteilte sodann die Bezirksregierung N
eine die früheren Genehmigungen ersetzende, inzwischen bestandskräftige
"Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des
Verkehrslandeplatzes". In dieser Genehmigung wurden der Klägerin u.a. Bedingungen
und Auflagen hinsichtlich Art und Maß der Nutzung der Anlage gemacht (Abschnitt IV.
der Genehmigung), wegen derer im Einzelnen Bezug auf die Genehmigung genommen
wird. Unter anderem schränkte die Bezirksregierung den Flugbetrieb für
Platzrundenflüge, Überlandflüge von weniger als 30 Minuten Dauer mit Ausnahme von
Streckenflügen, Schulflüge mit Ausnahme von Überlandflügen von mehr als 60 Minuten
Dauer sowie von Streckenschulflügen, Rund- und Besichtigungsflüge gegen Entgelt mit
Ausnahme von Flügen zur gewerblichen Personenbeförderung, erlaubnispflichtige
Reklameflüge und Flugzeugschleppstarts mit besonders benannten Ausnahmen wie
folgt ein:
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Montags bis freitags vor 9.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach
Sonnenuntergang, spätestens jedoch ab 19.00 Uhr, samstags ab 13.00 Uhr – jeweils
Ortszeit – sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
5
Die Genehmigung nimmt Luftfahrzeuge, die den erhöhten Schallschutzanforderungen
entsprechen sowie Werkstattflüge von den Beschränkungen aus.
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Eine zahlenmäßige Einschränkung von Starts in Richtung Osten wurde seitens der
Genehmigungsbehörde ausdrücklich nicht vorgenommen.
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Die Bezirksregierung N hat sich im Rahmen der vorgenannten Genehmigung u.a. vor
dem Hintergrund eines zivilrechtlichen Urteils des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.1990 (22 U 18/89) mit der Frage der
zahlenmäßigen Beschränkung von Starts in östlicher Richtung befasst. Die jetzigen
Beklagten hatten dieses Urteil erstritten, durch das die jetzige Klägerin seinerzeit
verurteilt wurde, es zu unterlassen, mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen
täglich zuzulassen sowie Platzrunden und Lokalflüge, Schulflüge und
Flugzeugschleppstarts werktäglich vor 7.00 Uhr und zwischen 13.00 und 15.00 sowie
nach 19.00 Uhr zuzulassen, sowie sonn- und feiertags vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr.
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Der 22. Zivilsenat hat seinerzeit zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass den
jetzigen Beklagten als damaligen Klägern ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs.
1 BGB zustehe. Dies folge daraus, dass die überfliegenden Fluggeräte sowohl nach
den Ergebnissen des schon damals beauftragten Sachverständigen Dr. C, als auch
nach der allgemeinen Lebenserfahrung für den durchschnittlich empfindlichen
Menschen deutlich wahrnehmbare Geräuscheinwirkungen verursachten, die nach Art
und Ausgestaltung als störend empfunden werden könnten und deshalb die damaligen
Kläger in der Nutzung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigten. Dies gelte
jedoch nicht grundsätzlich und ganztägig. Der Senat hat vielmehr erkannt, dass die
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damaligen Kläger nicht verlangen können, dass grundsätzlich das Überfliegen ihres
Grundstückes unterlassen werde, weil nicht jedweder Flugbetrieb bereits zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung ihres Grundstückes führe. In Zeiten gesteigerten
Ruhebedürfnisses müsse jedoch ein weitergehender Schutz vor Geräuscheinwirkungen
gewährt werden, so dass in diesen Zeiten Geräuscheinwirkungen, die sonst noch nicht
als wesentlich anzusehen seien, dann als wesentlich und anspruchsbegründend
anzusehen seien. Außerhalb der Ruhezeiten hätten die damaligen Kläger einen
Anspruch drauf, dass die Gesamtbeeinträchtigung durch die Starts über ihr Grundstück
unwesentlich bleibt. Dies sei bei einer Beschränkung auf 30 Starts gewährleistet.
Die öffentlich-rechtliche Betriebspflicht (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 LuftVG iVm. §§ 42 Abs.
2, 45 Abs. 1 LuftVzO) stehe der tenorierten Flugzeitenbegrenzung nicht entgegen, weil
die damalige Beklagte durch entsprechende Ausgestaltung der An- und Abflüge dieser
Pflicht noch entsprechen könne.
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Die seinerzeit bestehende Genehmigung des Regierungspräsidenten N in der Fassung
vom 20.01.1983, sei nicht geeignet, die Rechte der damaligen Kläger zu beschränken,
weil diese Genehmigung ausdrücklich "unbeschadet der Rechte Dritter" ergangen sei
und sie mithin nach dem Willen der Genehmigungsbehörde gerade keine Regelung mit
zivilrechtlicher Wirkung darstellen sollte.
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Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
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Die Klägerin begehrt nunmehr ihre Abänderung.
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Sie hat in erster Instanz behauptet, dass sie in der Folge der Rechtskraft des genannten
Urteils bei der Bezirksregierung N eine Befreiung von der öffentlich-rechtlichen
Betriebspflicht beantragt, diese jedoch nicht erhalten habe. Sie meinte daher, dass ihr
eine Befolgung des Urteils bereits deshalb aus Rechtsgründen nicht möglich sei und
dieses daher abzuändern sei.
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Außerdem sei inzwischen aufgrund der neuen Betriebsgenehmigung der
Bezirksregierung N vom 28.11.1994 die Start- und Landebahn durch eine Verlängerung
in westlicher Richtung und eine gleichzeitige Verkürzung in östlicher Richtung von
vormals 530 Meter auf nunmehr 890 Meter erweitert worden. Dies habe zur Folge, dass
die startenden Fluggeräte ihren Abhebepunkt nunmehr in einer deutlich größeren
Entfernung vom Wohnhaus der Beklagten hätten und dementsprechend sich die
Überflughöhe auch zum Vorteil der Beklagten vergrößert habe. Die fortschreitende
Entwicklung im Luftfahrzeugbau habe zudem dazu geführt, dass sich die
Geräuschentwicklung bei den ohnehin zahlenmäßig rückläufigen Starts deutlich
vermindert habe.
15
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass sie unter Aufhebung der rechtskräftigen Urteile des OLG Hamm
jeweils vom 08.11.1990 zu den Aktenzeichen 22 U 32/89 (Anm.: betrifft
Parallelverfahren 34 U 159/05) und 22 U 18/89 im Rahmen der luftaufsichtlichen
Genehmigung der Bezirksregierung N vom 28.11.1994 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 29.04.1996 zum uneingeschränkten Betrieb des von
ihr geführten Verkehrslandeplatzes in Q-W berechtigt ist,
17
hilfsweise,
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die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des OLG Hamm jeweils vom 08.11.1990
zu den Aktenzeichen 22 U 32/89 und 22 U 18/89 für unzulässig zu erklären.
19
Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben bestritten, dass sich die Situation bei den Geräuscheinwirkungen auf ihr
Grundstück wesentlich geändert habe. Unter Vorlage umfangreicher Aufzeichnungen
von Starts und Landungen sowie korrespondierendem Bildmaterial haben sie zudem
behauptet, dass die Klägerin sich nicht an die Beschränkungen aus dem Urteil des 22.
Senats halte, sondern immer wieder auch in den dort aufgeführten Ruhezeiten Starts
und Landungen zulasse. Dies war unstreitig auch Gegenstand mehrerer
Bestrafungsanträge.
22
Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht haben die Beklagten bestritten,
dass eine solche überhaupt bestehe, weil vorliegend der Bauschutzbereich nicht
eingehalten worden sei.
23
Das Landgericht hat Beweis erhoben und u.a. ein Sachverständigengutachten des
Sachverständigen Dr. C eingeholt und diesen ergänzend mündlich angehört. Außerdem
hat die Kammer einen Ortstermin durchgeführt und sich einen unmittelbaren Eindruck
von den Geräuscheinwirkungen verschafft.
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Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Tatsachengrundlage des OLG-Urteils von 1990
nicht wesentlich geändert habe, da die Geräuscheinwirkungen des Flugbetriebs auf das
Grundstück der Beklagten nach wie vor wesentlich seien.
25
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt
und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin rügt insbesondere, dass das
Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass eine Verminderung der
Geräuschbeeinträchtigungen in wesentlichem Umfang nicht eingetreten sei. Soweit das
Landgericht maßgeblich auf den Überflug einer Maschine anlässlich des durchgeführten
Ortstermins abstelle, gebe dieser nicht die typische Überflugsituation wieder, weil dieser
Überflug untypischer Weise mit Rückenwind erfolgt sei. Unter umfänglicher Darstellung
der flugphysikalischen Gegebenheiten führt die Klägerin aus, dass mit Rückenwind
startende Fluggeräte einen geringeren natürlichen Auftrieb erhielten und mehr Lärm
verursachten, während mit Gegenwind startende Maschinen mehr Auftrieb hätten und
weniger Lärm am Boden verursachten. Der gemessene Schallpegel stelle deshalb nicht
den Dauerschallpegel dar.
26
Im Übrigen sei das Landgericht auch sonst bei der Beweiswürdigung in unzulässiger
Weise von den Vorgaben des Ersturteils abgewichen, indem es nicht lediglich darauf
abgestellt habe, ob andere Erfolg versprechende Möglichkeiten als die zahlenmäßige
Beschränkung der Starts bestehen und die schalldämmenden Maßnahmen an den
Flugzeugen zu einer wesentlichen Minderung der Geräuscheinwirkungen geführt hat,
sondern vielmehr eine – an sich erforderliche, hier aber fehlerhaft vorgenommene –
Gesamtbetrachtung durchgeführt habe.
27
Die Klägerin legt in der Berufung einen Schwerpunkt ihrer Argumentation jedoch auf die
Erteilung der Genehmigung vom 28.11.1994 seitens der Bezirksregierung N. Die
Klägerin meint, dass diese Genehmigung sich wesentlich von der
Vorgängergenehmigung unterscheide, weil sie nicht unter dem Vorbehalt der Rechte
Dritter stehe und deshalb eine privatrechtliche Ausschlusswirkung entfalte.
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Dies ergebe sich zum einen daraus, dass infolge der Vorbehaltlosigkeit nunmehr für die
Klägerin ein öffentlich-rechtlich begründeter Kontrahierungszwang mit startwilligen
Benutzern aufgrund der Betriebspflicht bestehe, der ihr die Befolgung des OLG-Urteils
nicht erlaube.
29
Unter Berufung auf BGHZ 161, 323 meint die Klägerin außerdem, dass die hier ihrer
Ansicht nach gescheiterte Durchführung eines Verfahrens zur Vermeidung von
Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich zum Ausschluss zivilrechtlicher
Ansprüche führe. Um ein solches Verfahren handele es sich bei dem 1994
durchgeführten Genehmigungsverfahren im Unterschied zu den vorangegangenen
deshalb, weil auch die Öffentlichkeit umfänglich am Verfahren beteiligt worden sei und
den Betroffenen ein Widerspruchs- und Klagerecht zugestanden worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das zwischen den Parteien zu
Aktenzeichen 22 U 18/89 am 08.11.1990 ergangene Urteil gem. § 323 ZPO dahin
abzuändern, dass die Klägerin seit Eintritt der Rechtshängigkeit berechtigt ist, den
Verkehrslandeplatz Q / W im Rahmen der ihr durch die Bezirksregierung N am
28.11.1994 erteilten Betriebsgenehmigung uneingeschränkt und ohne Einhaltung
der durch das Urteil OLG Hamm 22 U 18/89 vom 08.11.1990 ihr im Verhältnis zu
dem Beklagten auferlegten Unterlassungspflichten zu betreiben,
2. hilfsweise, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das zwischen den
Parteien zu Aktenzeichen OLG Hamm 22 U 18/89 am 08.11.1990 ergangene
Urteil gem. § 323 ZPO dahin abzuändern, dass die Klägerin seit Eintritt der
Rechtshängigkeit berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz Q / W im Rahmen der ihr
durch die Bezirksregierung N am 28.11.1994 erteilten Betriebsgenehmigung
uneingeschränkt und ohne Einhaltung der ihr durch das Urteil des OLG Hamm 22
U 18/89 vom 08.11.1990 im Verhältnis zu dem Beklagten auferlegten
Unterlassungspflichten mit Ausnahme solcher Startvorgänge zu betreiben, die
innerhalb der durch das Urteil vom 08.11.1990 vorgegebenen Verbotszeiten in
östlicher Startrichtung (05) mit Luftfahrzeugen erfolgen, die nicht nach den
erhöhten Schallschutzanforderungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2b der
Landeplatzlärmschutzverordnung vom 05.01.1990 zugelassen sind,
3. weiter hilfsweise, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das
zwischen den Parteien zu Aktenzeichen 22 U 18/89 am 08.11.1990 ergangene
Urteil gem. § 323 ZPO dahin abzuändern, dass die Klägerin seit Eintritt der
Rechtshängigkeit berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz Q / W im Rahmen der ihr
durch die Bezirksregierung N am 28.11.1994 erteilten Betriebsgenehmigung
uneingeschränkt und ohne Einhaltung der ihr durch das Urteil OLG Hamm 22 U
18/89 vom 08.11.1990 im Verhältnis zu dem Beklagten auferlegten
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Unterlassungspflichten mit Ausnahme solcher Startvorgänge zu betreiben, die
innerhalb der durch das Urteil vom 08.11.1990 vorgegebenen Verbotszeiten in
östlicher Startrichtung (05) mit Luftfahrzeugen erfolgen, die zweimotorig oder nicht
nach erhöhten Schallschutzanforderungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2b der
Landeplatzlärmschutzverordnung vom 05.01.1999 zugelassen sind,
4. weiter hilfsweise, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das zitierte
Urteil OLG Hamm 22 U 18/89 vom 08.11.1990 für die Zeit ab Rechtshängigkeit
gem. § 323 ZPO im vorstehend beantragten Sinn zu Gunsten der Klägerin
abzuändern, soweit nicht unter Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zu dem
Beklagten durch das Urteil vom 08.11.1990 vorgegebenen zeitlichen und
zahlenmäßigen Beschränkungen in östlicher Startrichtung (05) Starts mit
Luftfahrzeugen erfolgen, die zweimotorig oder nicht nach erhöhten
Schallschutzanforderungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2b der
Landeplatzlärmschutzverordnung vom 05.01.1999 zugelassen sind,
5. höchst hilfsweise unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das zitierte
Urteil OLG Hamm vom 08.11.1990 für die Zeit ab Rechtshängigkeit gem. § 323
ZPO zu Gunsten der Klägerin im vorstehend beantragten Sinn abzuändern, soweit
nicht unter Verstoß gegen andere, in das pflichtgemäße Ermessen des
erkennenden Senats gestellte Bedingungen, die die Klägerin relativ zu dem Urteil
OLG Hamm 22 U 18/89 vom 08.11.1990 günstiger als vorher stellen, Starts in
östlicher Richtung (05) erfolgen.
33
Die Beklagten beantragen,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
bisherigen Vortrags. Sie sind insbesondere der Ansicht, dass es der Genehmigung vom
28.11.1994 an einer privatrechtlichen Ausschlusswirkung fehle, weil ein
Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
36
Im übrigen könne die Klägerin auch nach der Genehmigung vom 28.11.1994 keinen
"uneingeschränkten" Betrieb des Flugplatzes verlangen, weil dem die Auflagen und
Bedingungen aus dieser Genehmigung entgegenstünden.
37
II.
38
Die zulässige Berufung ist in der Sache auch begründet.
39
Die vorliegende Klage ist als Abänderungsklage iSv. § 323 ZPO zulässig. Zwar ist nach
dieser Vorschrift grundsätzlich Voraussetzung, dass die Klage sich auf ein Urteil
bezieht, in dem die Beklagten zu künftig wiederkehrenden Leistungen gem. § 258 ZPO
verurteilt worden sind. Die Abänderungsklage stellt jedoch einen prozessualen Fall der
clausula rebus sic stantibus dar und enthält daher einen allgemeinen Rechtsgedanken,
der es erlaubt, sie in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO auch in den Fällen für
zulässig zu erachten, in denen nicht die Abänderung einer Verurteilung zu
wiederkehrenden Leistungen, sondern die Abänderung eines anderen Schuldtitels
begehrt wird (BGHZ 28, 330, 337). Dies gilt insbesondere auch für Unterlassungsurteile
40
(Musielak, ZPO 4. Aufl., § 323 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62.
Aufl., § 323 Rn. 79; aA wohl:
Die Abänderungsklage ist auch begründet, weil eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung der Klägerin im Vorprozess
maßgebend war (Musielak, ZPO 4. Aufl., § 323 Rn. 27) und deshalb die ursprüngliche
Entscheidung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen
ist.
41
1.
42
Soweit die Klägerin allerdings vorbringt, die ihr nach dem öffentlichen Recht obliegende
Betriebspflicht des Flugplatzes stehe einer privatrechtlich begründeten
Nutzungseinschränkung grundsätzlich entgegen, handelt es sich bereits nicht um den
Vortrag einer geänderten Tatsachengrundlage, denn die Betriebspflicht hat bereits zum
Zeitpunkt des Erstprozesses bestanden und war dort sowohl Gegenstand des
Parteivorbringens als auch der Entscheidung des 22. Senats. Die Klägerin greift hier
also nicht die Tatsachengrundlage des Urteils an, sondern die vom seinerzeit
erkennenden Senat vorgenommene rechtliche Beurteilung, so dass dieses Vorbringen
im Rahmen einer Abänderungsklage nach den oben dargelegten Grundsätzen
einschließlich der Bindungswirkung des Ersturteils unschlüssig ist. Dabei kommt es im
Ergebnis nicht darauf an, ob die damalige Rechtsauffassung des 22. Senats zutreffend
war, wonach die Betriebspflicht u.U. auch dann erfüllt werden kann, wenn zugleich
Beschränkungen im Flugbetrieb hingenommen werden müssen. Insoweit darf nämlich
die Rechtskraft des seinerzeitigen Urteils nicht durchbrochen werden, so dass es dem
Senat verwehrt ist, hierzu Stellung zu beziehen (Musielak, ZPO, 4. Aufl. § 323 Rn. 37).
43
2.
44
Auch soweit die Klägerin darüber hinaus weiterhin behauptet, die Lärmbelästigungen
durch startende und landende Flugzeuge seien aufgrund geänderter Verhältnisse an
der Start- und Landebahn sowie der grundsätzlich geräuschärmeren Flugzeugmotoren
so deutlich zurückgegangen, dass inzwischen nur noch eine seitens der Beklagten
hinzunehmende Belastung vorliege, dringt sie hiermit nicht durch, denn sie hat den ihr
obliegenden Beweis (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 323 Rn. 45a) hierfür nicht erbracht.
45
Die Klägerin hat Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten. Das Landgericht
hat ein Gutachten des SV Dr. C, der auch im Vorprozess bereits tätig war, eingeholt,
welches im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass sich die
Geräuscheinwirkungen um durchschnittlich mehr als 3 dB(A), teilweise um bis zu 11
db(A) vermindert haben.
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Der Senat sieht in dieser Verringerung der durchschnittlichen Geräuscheinwirkung eine
wesentliche Veränderung, die grundsätzlich geeignet ist, eine Änderung in der
Tatsachengrundlage zu begründen.
47
Hinzukommen müsste jedoch für den Erfolg der Abänderungsklage, dass die nunmehr
gegebene durchschnittliche Geräuscheinwirkung so niedrig liegt, dass sie als
unwesentlich im Rahmen der Anspruchsprüfung des § 1004 BGB anzusehen ist. Eine
zwar wesentliche Verringerung, die das Maß aber immer noch nicht auf ein
unwesentliches zurückführt, vermag der Abänderungsklage nicht zum Erfolg zu
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verhelfen.
Der Sachverständige C gelangt in seinem Gutachten zu einem Beurteilungspegel Lr
gem. Nr. 2.10 TA Lärm von 52,0 bis 55,1 db(A) und zu einem Maximalpegel von 85,8
db(A). Nach Auswertung des im Internet auf den Seiten der Stadt Q frei zugänglichen
Flächennutzungsplans dürfte das Grundstück der Beklagten in einem allgemeinen
Wohngebiet liegen. Gem. Nr. 6.1 TA Lärm beträgt der Richtwert für
Geräuschimmissionen in solchen Wohngebieten tags 55 db(A) und darf in Spitzen
diesen Wert nicht um mehr als 30 db(A) überschreiten. Mithin werden die Anforderungen
der TA Lärm (mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung des Maximalpegels um
0,8 db(A) durch ein einziges Flugzeug) erfüllt.
49
Der 22. Senat hat jedoch seinerzeit in rechtlicher Hinsicht ausgeführt (Bl. 15 unten),
dass die TA Lärm nicht maßgebend für die Beurteilung der Rechtsfrage ist, ob eine
wesentliche Beeinträchtigung iSv. § 1004 BGB vorliegt. Der 22. Senat meinte vielmehr
unter Bezugnahme auf BGH NJW 90, 2465, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit von
Lärm eine Abwägung aller konkreten Umstände voraus setze, die für die Wahrnehmung
der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind. Hierzu
zählten neben der Stärke auch Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und
Vorhersehbarkeit der Geräuscheinwirkung.
50
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Senat an diese rechtliche Beurteilung des 22.
Senats gebunden, um eine Durchbrechung der Rechtskraft auszuschließen.
51
Das Landgericht hat den vom 22. Senat aufgestellten Anforderungen Rechnung
getragen, indem sich die Kammer vor Ort begeben hat und die tatsächlichen
Begebenheiten in Augenschein genommen hat. Es hat sodann in tastächlicher Hinsicht
im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Überflug einer 2-motorigen Maschine bei
einem Maximalpegel von 82,3 db(A), den der beim Ortstermin anwesende SV
gemessen hat, eine Unterhaltung unmöglich gemacht habe und wegen seines
vibrierenden und dröhnenden Tons nahezu bedrohlich gewirkt habe. Infolge der
Tatsache, dass die von den Starts verursachten Geräusche schnell an- und
abschwellend, unregelmäßig und nicht vorhersehbar seien, blieben sie störend.
52
Soweit die Klägerin diese Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ersetzt sie sie in
weiten Teilen ihres Vortrags in unzulässiger Weise durch ihre eigene. Soweit sie
bemängelt, dass der vorgenannte Überflug einer 2-motorigen Maschine verwertet
wurde, obwohl nach ihrer Behauptung die Windverhältnisse nicht optimal waren, kann
sie hiermit nicht durchdringen. Zum einen hat die Klägerin selbst im Ortstermin diesen
Überflug als sofort zu erhebenden Beweis ausdrücklich angeboten, so dass sie
nunmehr nicht die Ungeeignetheit des Beweismittels rügen kann, weil es sich insoweit
um widersprüchliches Verhalten handelt. Zum anderen ist der Klägerin aber jedenfalls
hierdurch der ihr obliegende Beweis dafür, dass nunmehr nur eine unwesentliche
Beeinträchtigung des Grundstücks vorliege, nicht gelungen.
53
Soweit die Klägerin außerdem – insbesondere im Rahmen der Berufung – auf eine
auch vom Sachverständigen festgestellte kontinuierliche Verringerung der
Flugbewegungen abstellt, ist dieses Vorbringen unerheblich. Das Ersturteil des 22.
Senats hat eine zahlenmäßige Beschränkung auf 30 Starts festgelegt, um die
Beeinträchtigung auf ein hinnehmbares, d.h. unwesentliches Maß zurückzuführen. Eine
Reduzierung der Gesamtzahl der täglichen Starts unter diese Anzahl behauptet selbst
54
die Klägerin nicht.
Die Feststellungen des Landgerichts begegnen daher beim Senat keinen Bedenken
hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit iSv. § 529 ZPO, so dass der Senat sie
seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
55
3.
56
Die Abänderungsklage ist jedoch im Lichte der der Klägerin seitens der
Bezirksregierung N erteilten Genehmigung vom 28.11.1994 erfolgreich.
57
Diese Genehmigung hat bei der Entscheidung des 22. Senats vom 08.11.1990 noch
nicht vorgelegen, so dass es sich hierbei durchaus um eine veränderte
Tatsachengrundlage handelt, weil der damalige Senat die sich aus einer solchen
öffentlich-rechtlichen Genehmigung für die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien
ergebenden Folgen bei seiner Urteilsfindung nicht hat berücksichtigen können.
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Solche privatrechtlichen Auswirkungen kommen der Genehmigung vom 28.11.1994 in
der Form des Ausschlusses von Ansprüchen zu.
59
Zwar ergibt sich eine Ausschlusswirkung vorliegend nicht aus § 75 VwVfg, weil es sich
bei dem durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht um ein
Planfeststellungsverfahren handelt.
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Nach der Legaldefinition § 6 Abs. 1 LuftVG handelt es sich bei Flugplätzen um
Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. An die Eingruppierung eines
Planvorhabens entsprechend diesen Kategorien knüpfen sich unterschiedliche
Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren.
61
Gem. § 8 Abs. 1 LuftVG muss grundsätzlich nur für Flughäfen und Landeplätze mit
beschränktem Bauschutzbereich iSv. § 17 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren gem. §
72 ff. VwVfG durchgeführt werden.
62
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 8 Abs. 2 LuftVG anstelle eines
Planfeststellungsverfahrens auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt
werden, wobei eine Plangenehmigung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 HS 1 LuftVG die gleiche
Rechtswirkung wie eine Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 LuftVG hat.
63
Die erfolgreiche Durchführung eines solchen Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahrens hätte gem. § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwVfG grundsätzlich
zur Folge, dass alle sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht
mehr erforderlich wären, sondern durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt werden,
und gem. § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, Beseitigung
oder Änderung der Anlage oder Unterlassen der Benutzung ausgeschlossen wären.
64
Die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gem. § 8
Abs. 1 u. 2 LuftVG setzt aber stets voraus, dass das Vorhaben grundsätzlich
feststellungspflichtig ist, d.h. dass es sich um einen Flughafen oder um einen
Landeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich handelt. Das ist hier nicht der Fall.
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Der von der Klägerin betriebene Flugplatz unterfällt ausweislich der Genehmigung vom
28.11.1994 der Kategorie (Verkehrs-) Landeplatz der Klasse III, so dass sowohl das
Planfeststellungsverfahren gem. § 8 Abs. 1 LuftVG, als auch das
Plangenehmigungsverfahren gem. § 8 Abs. 2 LuftVG hier nicht einschlägig sind und
auch nicht durchgeführt wurden.
66
Soweit sich die Klägerin auf BGHZ 161, 323 (= NJW 05, 660) bezieht und damit meinen
sollte, dass hier die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren zu fingieren sei,
kann dem nicht gefolgt werden. Eine fingierte Planfeststellung kann gem. § 78 LuftVG
nur für solche Flugplätze angenommen werden, die entweder im Beitrittsgebiet der
neuen Bundesländer liegen (Abs. 1) oder im Gebiet der alten Bundesrepublik liegen
und bereits vor dem 31.12.1958 betrieben wurden (Abs. 2). Die Klägerin trägt zu diesen
Voraussetzungen jedoch nichts vor.
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Eine Ausschlusswirkung für private Abwehransprüche des Beklagten folgt hier jedoch
aus § 14 S. 1 BImSchG.
68
Bei dem Flugplatz der Klägerin handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage
gem. § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVG.
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Die Genehmigung vom 28.11.1994 ist zwar nicht in einem grundsätzlich für die
Anwendung des § 14 BImSchG erforderlichen (vgl. Giesberts/Reinhardt, BeckOK
UmweltR, § 14 BimSchG, Rn. 2, 3f.) förmlichen Verfahren gem. § 10 BImSchG erteilt
worden, da ein Verfahren nach dem BImSchG nicht durchgeführt wurde. Gem. § 11
LuftVG findet § 14 BImSchG jedoch auch auf Flugplätze Anwendung.
70
Für die Frage, ob die Genehmigung nach § 6 LuftVG dabei die Genehmigung nach § 10
BImSchG ersetzt, kommt es darauf an, ob das Genehmigungsverfahren mit Beteiligung
der Betroffenen und als förmliches Verfahren durchgeführt wurde, denn hiernach bemißt
sich die Vergleichbarkeit der Genehmigung mit einer solchen nach § 10 BImSchG, die
die Rechtsprechung zur ungeschriebenen Voraussetzung der Anwendbarkeit von §§ 11
LuftVG, 14 BImSchG gemacht hat. Die Genehmigungsbehörde hat dabei die Wahl, eine
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und damit die Ausschlusswirkung der §§ 11
LuftVG, 14 BImschG herbeizuführen, oder es beim Nichteingreifen des § 11 LuftVG zu
belassen (OVG Münster, NVwZ-RR 98, 23).
71
Vorliegend hat sich die Genehmigungsbehörde für eine Öffentlichkeitsbeteiligung
entschieden. Antrag und Pläne wurden im Planungsamt der Stadt Q zur allgemeinen
Einsicht ausgelegt und die Auslegung wurde durch ortsübliche Bekanntmachung und in
der Tagespresse am 21.10.1992 durch Veröffentlichungen in den Zeitungen N1
Tageblatt, X-Blatt und O bekannt gemacht. Außerdem wurden die Träger öffentlicher
Belange einschließlich der Stadt Q (die sich ablehnend geäußert hat) beteiligt. Gegen
den Genehmigungsantrag sind im Beteiligungsverfahren 365 Einwendungen erhoben
worden, die im Rahmen der Genehmigung behandelt wurden.
72
Schließlich wurde auf den Widerspruch der jetzigen Beklagten das Vorverfahren
durchgeführt, welches abschlägig beschieden wurde. Das verwaltungsgerichtliche
Klageverfahren haben die Beklagten nicht bis zu einer Entscheidung durchgeführt. Ein
anderer Nachbar (I) hat jedoch erfolglos das verwaltunsggerichtliche Verfahren
durchgeführt (VG Minden 1 K 2616/96 = OVG Münster 20 A 5495/99).
73
Die Öffentlichkeitsbeteiligung der Genehmigungsbehörde und der Rechtsschutz der
Betroffenen entspricht damit demjenigen, der gem. § 10 Abs. 3 bis 5 BImSchG
vorgesehen ist. Es liegt mithin eine Genehmigung im förmlichen Verfahren vor, so dass
§ 14 BImSchG vorliegend Anwendung findet.
74
Rechtsfolge des § 14 S. 1 HS 1 BImSchG ist, dass alle privatrechtlichen Ansprüche der
Nachbarn ausgeschlossen sind, die auf die Einstellung des Betriebs gerichtet sind.
Erfasst sind insoweit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
75
Eine gänzliche Einstellung des Betriebes ist aber nicht Gegenstand des Ersturteils
gewesen und wird auch jetzt nicht von den Beklagten verfolgt.
76
Von der Präklusionswirkung werden aber auch Ansprüche zur Abwehr
benachteiligender Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück erfasst
(Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, § 14 BImSchG Rn. 14). Um einen solchen
Anspruch handelt es sich bei dem im Ersturteil tenorierten Unterlassungsanspruch.
77
Folge ist gem. § 14 S. 1 HS 1 BImschG mithin zunächst, dass der
Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist.
78
Der Beklagte kann aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umwandlung des
Abwehranspruchs in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gem. § 14 S. 1 HS. 2
BImSchG die Unterlassung der in dem Urteil vom 08.11.1990 aufgeführten Handlungen
verlangen. Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind zwar alle Maßnahmen,
die die nachteiligen Einwirkungen ausschließen oder mindern, z.B. Filter,
Schallschutzwände etc., bei lärmemittierenden Betrieben aber auch Verlagerungen oder
Einschränkungen der Betriebszeiten (Feldhaus/Spindler, § 14 BImSchG, Rn 93).
79
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die erteilte Genehmigung – wie hier - die
Betriebszeiten bereits abschließend bestimmt hat (Feldhaus/Spindler, § 14 BImSchG
Rn. 93) und bezüglich der Reduzierung der Starts nichts Gegenteiliges vorsieht (Jarass,
BImSchG, 6. Aufl., § 14 Rn. 17).
80
Vorliegend hat sich die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Berücksichtigung der
Belange der Anwohner auch mit der Frage der Betriebszeiten und – mit Rücksicht auf
das bekannte Urteil des 22. Senats – auch mit der Beschränkung von Startvorgängen in
östlicher Richtung befasst und hierzu abschließende Regelungen in der Genehmigung
vom 28.11.1994 getroffen.
81
Die Bezirksregierung N hat insoweit Auflagen zu den Betriebszeiten gemacht, die
hinsichtlich der nicht den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechenden
Fluggeräte die Beschränkungen aus dem OLG-Urteil noch übertreffen.
82
Die Genehmigung hat daher die Betriebszeiten abschließend und zwar für die
Beklagten hinsichtlich lauter Fluggeräte günstiger als das OLG-Urteil geregelt.
83
Bezüglich der Beschränkung der Startvorgänge hat die Bezirksregierung N in der
Genehmigung eine zum Urteil vom 08.11.1990 gegenteilige Entscheidung getroffen.
Insoweit heißt es unter Hinweis auf den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Charakters
der Betriebspflicht des Flugplatzes, dass "eine zahlenmäßige Einschränkung von Starts
84
in Richtung Osten auf der Startbahn 06, wie es in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit (…)
rechtskräftig entschieden wurde," nicht übernommen werde.
Die Bezirksregierung hat hier mithin eine ausdrückliche Entscheidung gegen die
zahlenmäßige Beschränkung der Starts getroffen, so dass die Beklagten auch nicht
über einen Anspruch auf eine entsprechende Schutzmaßnahme verfügen.
85
Der Senat hat den seitens der Klägerin gestellten Hauptantrag der spezifischen
prozessualen Ausgangssituation im Sinne von § 323 ZPO einer Auslegung unterzogen
und den Tenor entsprechend gefasst.
86
Ziel der Abänderungsklage der Klägerin ist die Beseitigung der sich aus dem Urteil des
22. Zivilsenats ergebenden, vollstreckbaren Unterlassungspflichten aufgrund der
geänderten Tatsachengrundlage. Diesem Ziel wird durch die tenorierte Aufhebung des
Urteils vom 08.11.1990 mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage
entsprochen. Eine positive Feststellung der Berechtigung der Klägerin zum
uneingeschränkten Betrieb des Flugplatzes im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung
der Bezirksregierung N kam demgegenüber nicht in Betracht, weil dies über das
hinausginge, was die Klägerin im Verfahren 22 U 18/89 durch eine Klageabweisung
maximal hätte erreichen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
88
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
89
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, eine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache ist zur Fortbildung des
Rechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.
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