Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2000

OLG Hamm: treu und glauben, anrechenbares einkommen, fahrtkosten, eltern, quote, betrug, verzug, mahnung, verwirkung, ausbildung

Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 37/00
Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 37/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 32 F 161/94
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 12. Januar 2000
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm
teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt bzw. wird verurteilt, an jeden der Kläger für die Zeit
vom 17. Februar 1993 bis zum 31. Juli 1999 6.411,29 DM
sowie ab August 1999 monatlich 275,00 DM
und ab Januar 2000 monatlich 245,00 DM
als Unterhalt zu zahlen.
Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurück-gewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 4/5, die
Kläger je 1/10 der Gerichtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten
des Beklagten sowie jeder 1/5 seiner eigenen außergerichtlichen
Kosten.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte 2/3, die Kläger je
1/6 der Gerichtskosten und der außergericht-lichen Kosten des
Beklagten sowie 1/3 ihrer eigenen außer-gerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe:
2
Die Berufungen der Parteien sind zulässig und teilweise begründet.
3
I. Die Berufung der Kläger - laufender Unterhalt ab August 1999 -
4
1)
5
Der Beklagte schuldet den Klägern, seinen am 12. Juni 1979 geborenen
Zwillingssöhnen, grundsätzlich gemäß § 1601 BGB Unterhalt, weil sie ihre Ausbildung
noch nicht beendet haben. Der Kläger zu 1) studiert nämlich seit einem Jahr in B Jura,
während der Kläger zu 2) die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung in
E besucht mit dem Ziel, Theologie zu studieren.
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Von einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche kann derzeit nicht ausgegangen
werden. Zwar sind Fälle denkbar und von der Rechtsprechung entschieden (vgl. OLG
Bamberg - FamRZ 1992, S. 719; alte Rechtsprechung des OLG Frankfurt - FamRZ
1990, S. 789), in denen die Kontaktverweigerung des Unterhalt fordernden volljährigen
Kindes als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB gegenüber dem
unterhaltspflichtigen Elternteil angesehen worden ist. Jedoch ist ein solches auf eine
vorsätzliche Kränkung angelegtes Verhalten abzugrenzen gegen Äußerungen, in denen
sich lediglich die Fortsetzung des elterlichen Streits spiegelt, die die dadurch
hervorgerufene Entfremdung ausdrücken und die ein beredtes Zeugnis des
unüberwundenen Familienkonflikts darstellen (vgl. BGH - FamRZ 1991, S. 322 f.; OLG
Frankfurt - FamRZ 1995, S. 1513). Daß die Kläger durch ihr Schreiben vom 05.10.1998,
ihr Nichterscheinen zu den Gerichtsterminen und das Vorschieben ihrer Mutter den
Beklagten tief verletzen wollten, kann unter den derzeitigen Umständen nicht
angenommen werden. Sie haben erst vor einem Jahr die allgemeinbildende Schule
abgeschlossen und leben bei ihrer Mutter, mit der sie sich offensichtlich solidarisieren
und die, wie im Senatstermin deutlich wurde, auch nach über 10-jähriger Trennung nicht
in der Lage ist, dem Beklagten distanziert und sachlich zu begegnen. Allerdings mögen
die Kläger bei ihrem zukünftigen Verhalten gegenüber dem Beklagten bedenken, daß
sie sich auch im Rahmen des § 1611 Abs. 1 BGB an den Maßstäben eines reifen
erwachsenen Menschen messen lassen müssen, der in der Lage ist, sich in das
Anliegen des anderen zu versetzen, nicht unreflektiert fremdvermittelte Vaterbilder
übernimmt und es aushält, sich auch menschlich schwierigen Begegnungen zu stellen.
7
2)
8
Der aktuelle Unterhaltsanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten beläuft sich auf
jeweils 245,00 DM monatlich, bzw. von Juli bis Dezember 1999 - vor der Erhöhung des
Kindergelds von 250,00 DM auf 270,00 DM monatlich - jedenfalls auf die 275,00 DM.
Denn ihr Bedarf ist seit Juli 1999 Einkommensgruppe 10 der HLL zu entnehmen und
beträgt folglich 1.002,00 DM, da ihre Eltern zusammengerechnet - auf der Basis von
1999 ermittelt - über 6.130,76 DM bzw. mindestens 6.005,76 DM monatlich ab Januar
2000 verfügen.
9
An diesem Bedarf der Kläger hat sich der Beklagte 1999 mit 41 % und ab Januar 2000
mit 38 %, also mit ca. 410,00 DM bzw. 380,00 DM zu beteiligen, so daß nach Abzug des
auf ihn entfallenden Kindergeldanteils von 125,00 DM bzw. 135,00 DM mindestens die
10
oben genannten Beträge verbleiben.
Das elterliche Einkommen setzt sich aus den anrechenbaren Einkünften des Beklagten
von 2.830,32 DM bzw. ab Januar 2000 von 2.705,32 DM und demjenigen der Mutter der
Klägerin von 3.300,44 DM zusammen.
11
Die Pension, die der Beklagte als Postbeamter im Ruhestand erhält, beläuft sich
ausweislich der Bezügemitteilung für Dezember 1999 nach Abzug der
Krankenversicherung für sich und die Kläger und des Beitrags zum Betreuungswerk und
zur DPG auf monatsdurchschnittlich 2.155,12 DM. Da der Beklagten noch bis Juni 1999
die Krankenversicherung für die Kläger in Höhe von zusammen 100,40 DM mtl.
getragen hat und dieser Abzug in dem hier behandelten Zeitraum ab Juli 1999 nicht
mehr zu Buche schlägt, ist die Pension um einen Monatsbetrag von 50,20 DM zu
erhöhen (100,40 DM x 6 : 12). Daneben sind dem Beklagten noch Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 500,00 DM zuzurechnen, die er als Rendite aus dem
Ende 1992 aus dem Hausverkauf erhaltenen Kaufpreis von 119.000,00 DM erzielen
könnte. Wie bereits in dem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 30. Mai 2000 ausgeführt,
auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nehmen Kinder
grundsätzlich an dem durch Zinserträge gehobenen Lebensstandard ihrer Eltern teil. Bei
einer durchschnittlichen Rendite von gut 5 %, die der Beklagte auch heute noch erzielt,
weil er das Kapital in einem Wohnrecht angelegt hat und entsprechend Miete erspart,
ergeben sich 6.000,00 DM im Jahr, d.h. die angesetzten 500,00 DM im Monat.
12
1999 erhöht sich sein Einkommen noch um eine monatsanteilige Steuererstattung von
125,00 DM, da er im Senatstermin angegeben hat, eine solche für 1998 in einer
Größenordnung von 1.000,00 - 1.500,00 DM erhalten zu haben. Diese Verhältnisse
können für 2000 nicht fortgeschrieben werden, da er 1999 als Pensionär nur noch rund
2.500,00 DM Steuern gezahlt hat, mit deren Erstattung er wegen der entfallenen
Werbungskosten aller Voraussicht nach nicht rechnen kann.
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Lebensversicherungsprämien kann der Beklagte von seinem Einkommen nicht
absetzen, da sie der Vermögensbildung dienen.
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Das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen der Mutter betrug ausweislich der
Gehaltsmitteilung für Dezember 1999 61.648,53 DM, das bereinigt um die gesetzlichen
Abzüge und die Nettoquote der VwL von 94,54 DM (60,6 % von 156,00 DM)
einschließlich der Steuererstattung von 2.901,54 DM für 1998 gemäß Steuerbescheid
vom 18.02.1999 40.159,67 DM, also 3.346,64 DM im Monat ergibt. Abzugsfähig sind
ferner Fahrtkosten von 46,20 DM monatlich, d.h. für 3 Kilometer (einfache Fahrstrecke)
tägliche Fahrt à 0,42 DM x 220 Arbeitstage : 12 Monate. Daß Fahrtkosten von zweimal 3
Kilometer pro Tag anfallen, hat die Mutter der Kläger als ihre Vertreterin im Senatstermin
glaubhaft geschildert. Dafür, daß es täglich zweimal 4 Kilometer sind, bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte, da ihre Angaben auf einer Schätzung und keiner
genauen Messung beruhen. Weitere Abzüge sind von dem verbleibenden Betrag von
3.300,44 DM nicht zu machen, insbesondere kann die Mutter der Kläger neben den
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, solange sich diese noch in der
Ausbildung befinden, zu ihren Lasten keine weitere Altersvorsorge durch Entrichten von
Lebensversicherungsprämien treffen.
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Über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.800,00 DM verfügt demnach der Beklagte
über 1.030,32 DM bzw. 905,32 DM, während die Mutter der Kläger 1.500,44 DM
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(3.300,44 DM ./. 1.800,00 DM) für ihren Unterhalt einsetzen kann. Die Quote des
Beklagten von 41 % bzw. 38 % erklärt sich aus dem Verhältnis von 1.030,32/905,32:
(1.030,32/905,32 + 1.500,44).
II. Berufung des Beklagten - von Januar 1993 bis Juli 1999 aufgelaufene
Rückstände -
17
1)
18
Für die Vorjahre seit 1993 schuldet der Beklagte noch einen Unterhaltsrest von 6.411,29
DM, wie folgende Berechnung ergibt:
19
17. - 28.2.1993
65,00 DM : 28 x 12
27,85 DM
20
Tabellen-unterhalt
Kinder-geld
Zahlungen
offener Rest
3 - 12/93
650 x 10
+ 50 x 10
- 635 x 10
650,00 DM
1994
650 x 3
- 50 x 12
- 635 x 4
590 x 9
- 425 x 6
- 730
840,00 DM
1995
590 x 12
- 50 x 12
- 392,50 x 3
- 430 x 5
- 480 x 4
- 512,50
720,00 DM
1996
675 x 12
- 100 x 12
- 480 x 12
1.140,00 DM
1997
675 x 6
- 110 x 6
- 480 x 6
510,00 DM
21
480 x 6
- 480 x 6
--
1998 464,35 x 6
- 480 x 5
- 300
86,10 DM
515,39 x 6
- 300 x 5
- 640 (aus anderem Titel voll- streckt)
952,34 DM
1999 250,00 x 6
285,00
- 300 (aus anderem Titel voll- streckt)
1.485,00 DM
22
zusammen (Februar 1993 bis Juli 1999):
6.411,29 DM
23
Die abgesetzten Zahlungen sind unstreitig und müssen den einzelnen
Unterhaltszeiträumen zugeordnet werden, für die sie erbracht worden sind, d.h. es ist, da
es sich um verschiedene Forderungen handelt, anders als vom Familiengericht
gehandhabt, nicht erlaubt, die Summe der ursprünglichen Forderungen mit derjenigen
der Zahlungen zu saldieren.
24
2)
25
Im übrigen gelten für die einzelnen Zeiträume folgende Erwägungen:
26
1993
27
In diesem Zeitraum ist das Familiengericht von der Zahlungspflicht ab Januar in Höhe
von 530,00 DM x 12 (480,00 DM + 50,00 DM Kindergeldanteil) ausgegangen, während
die Kläger für diesen Zeitraum 700,00 DM x 12 (650,00 DM + 50,00 DM
Kindergeldanteil) verlangen. Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe,
allerdings erst ab 17. Februar 1993.
28
Denn Verzug gemäß § 1613 Abs. 1 BGB ist frühestens ab Zugang der Mahnung vom
16.02.1993, d.h. ab 17.02.1993 eingetreten, wie der Beklagte zu Recht rügt. Für die Zeit
davor ist deshalb die Unterhaltsklage abzuweisen.
29
Hingegen sind die Kläger berechtigt, einen Tabellenunterhalt von 650,00 DM zu
verlangen. Dieser ist Einkommensgruppe 6 der HLL Stand 7/92 entnommen. Dies ist
gerechtfertigt, weil der Beklagte über ein Einkommen von mindestens 3.500,00 DM
(untere Begrenzung der Einkommensgruppe 5) verfügte und eine Höherstufung um eine
Gruppe wegen nur zweier Unterhaltsberechtigter vorzunehmen war. Aus der
Jahreseinkommensbescheinigung des Beklagten für 1993, die nicht in allen Positionen
aus sich selbst heraus verständlich ist, errechnen die Kläger im Monatsdurchschnitt
3.681,40 DM (Bl. 209 GA). Berücksichtigt man zugunsten des Beklagten die von ihm
vermißten Abzugspositionen (Bl. 268 GA) und die von ihm geltend gemachten
Fahrtkosten von 270,40 DM (von seinem damaligen Wohnsitz in H zu seiner
Dienststelle nach E 20 Kilometer einfache Fahrt mit dem Pkw), verbleiben 3.367,40 DM.
Die Differenz zu 3.500,00 DM war mit den Erträgen aus Kapitalvermögen aufzufüllen,
die 1993 7.213,29 DM, also 601,11 DM im Monatsschnitt betrugen. Der von dem
Beklagten gewünschten Zurechnung erst im Folgejahr vermag der Senat jedenfalls in
der hier erforderlichen Größenordnung nicht zu folgen. Auch wenn ihm die Zinsen erst
zum Jahresende zuflossen, ist, um eine gleichmäßige Verteilung und schwankende
Ergebnisse zu vermeiden, eine Anrechnung bereits 1993 angemessen, da der Beklagte
schon seit Dezember 1992 über das Kapital verfügte und der späte Zufluß auf der allein
von ihm gewählten Anlageform beruhte.
30
Für den privaten Krankenkassenbeitrag mußte der Beklagte, solange die Kläger
minderjährig waren, allein aufkommen, da er allein barunterhaltspflichtig war. In die
Bedarfsbeträge der Hammer Leitlinien ist kein Krankenkassenbeitrag eingearbeitet, d.h.
er wird zusätzlich geschuldet. Der Entscheidung, die Kläger über die Beihilfe mit privater
Zusatzversicherung anstatt gesetzlich über die Mutter mitzuversichern, hat der Beklagte
konkludent zugestimmt, indem er die Versicherung nicht kündigte und die
Arztrechnungen bei seiner Beihilfestelle einreichte.
31
1994 und 1995
32
In diesem Zeitraum hat das Familiengericht 430,00 DM monatlich (480,00 DM ./. 50,00
DM Kindergeldanteil) dem Grunde nach zuerkannt, während die Kläger 600,00 DM
(650,00 DM ./. 50,00 DM Kindergeldanteil) - wie im Mahnschreiben vom 1.7.1993
aufgeführt - verlangen. Dieses Begehren ist nur in den ersten drei Monaten des Jahres
1994 berechtigt, von April 1994 bis Dezember 1995 schuldet der Beklagte hingegen nur
540,00 DM.
33
Zwar war die Einkommenssituation des Beklagten als Beamten im Vergleich zum
Vorjahr 1993 unverändert, jedenfalls nicht schlechter, so daß es unerheblich ist, daß die
Bezügemitteilungen für diese Jahre fehlen. Jedoch ist der Anspruch auf den Mehrbetrag
verwirkt. Mit der Klage wurden ab April 1994 nur noch 590,00 DM Tabellenunterhalt
abzüglich Kindergeldanteil (vgl. Berichtigung im Termin vom 23.11.1994 (Bl. 37 GA))
geltend gemacht, der Betrag, der bei der Unterhaltsberechnung im Schriftsatz vom
17.07.1998 für das gesamte Jahr 1994 angesetzt wird. Dadurch sind die Kläger
gehindert, jetzt in der Berufungsinstanz wieder auf den ursprünglich angemahnten
Betrag zurückzugreifen. Auch wenn die verzugsbegründende Wirkung der Mahnung
durch die wechselnde Berechnung nicht berührt wird (vgl. BGH - FamRZ 1988, S. 478
ff), konnte der Beklagte nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, daß nach ca. 5 1/2
Jahren, von der Klarstellung im November 1994 bis zur Berufungsbegründung im April
2000 gerechnet, auf die 1993 angemahnten Spitzenbeträge zurückgegriffen werde.
34
Anders verhält es sich mit dem Zeitraum von Januar bis März 1994 deshalb, weil
insoweit mit der Klage 650,00 DM geltend gemacht waren. Die zwischenzeitliche
Reduzierung auf die mit Schriftsatz vom 17.07.1998 berechneten 590,00 DM dauerte mit
weniger als zwei Jahren bis zur Berufungsbegründung nur vergleichsweise kurz, so daß
es insoweit an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment fehlt.
35
1996
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Hier hat das Familiengericht in der Zeit von Januar bis Juni 380,00 DM (480,00 DM ./.
100,00 DM Kindergeldanteil) und in derjenigen von Juli bis Dezember 515,00 DM
(615,00 DM ./. 100,00 DM Kindergeldanteil) zugrundegelegt, während die Kläger zu
Recht 575,00 DM (675,00 DM ./. 100,00 DM Kindergeldanteil) geltend machen.
37
Denn zum 01.01.1996 haben sich die Hammer Leitlinien geändert. Der der
Einkommensgruppe 5 (3.600,00 bis 4.200,00) entnommene Bedarf rechtfertigt sich unter
dem Gesichtspunkt der Höhergruppierung um eine Gruppe bereits deshalb, weil der
Beklagte mehr als 3.100,00 DM zur Verfügung hatte (Einkommensgruppe 4: 3.100,00 -
3.600,00 DM). Daß dies 1996 der Fall war, ist auf der Grundlage der Überlegungen zu
den Vorjahren nicht zweifelhaft.
38
Der Beklagte befindet sich mit dem zuerkannten Betrag auch in Verzug. Erwähnt und
damit angemahnt wurde der Betrag von 575,00 DM zwar erstmals im Schriftsatz vom
17.07.1998, also zu spät, um für 1996 Verzug zu begründen. Jedoch beträgt der 1993
angemahnte Betrag nominal 600,00 DM (650,00 DM ./. 50,00 DM Kindergeldanteil),
übersteigt also den jetzt geforderten Betrag von 575,00 DM, was für § 1613 Abs. 1 BGB
ausreicht. Denn die Mahnung hat sich auf den verlangten Endbetrag, nicht jedoch auf
die einzelnen Berechnungselemente, also nicht auf den richtigen Tabellensatz zu
beziehen.
39
Der Zeitablauf zwischen der Fälligkeit 1996 und der Neuberechnung Mitte 1998 reicht
nicht aus, um wegen des 540,00 DM übersteigenden Betrages Verwirkung
anzunehmen.
40
1997
41
Hier ist das Familiengericht durchgängig von 505,00 DM (615,00 DM ./. 110,00 DM
Kindergeldanteil) ausgegangen, während die Kläger jetzt von Januar bis Mai 1997
665,00 DM (675,00 DM ./. 110,00 DM Kindergeldanteil) und von Juni bis Dezember
1997 630,00 DM (730,23 DM ./. 110,00 DM Kindergeldanteil) verlangen.
42
Für die erste Jahreshälfte, in der die Kläger noch minderjährig waren, sind ihre
Forderungen gerechtfertigt. Insoweit kann auf die Überlegungen zum Vorjahr 1996
Bezug genommen werden. Obwohl ihre Volljährigkeit am 12. Juni 1997 eintrat, muß der
Beklagte ihnen, da Unterhalt monatlich im voraus geschuldet wird, für den gesamten
Monat Juni nach den bis dahin geltenden Regeln Unterhalt zahlen. Eine kleinliche
Berechnung nach einzelnen Tagen ist, da gemäß § 1610 BGB lediglich angemessener
Unterhalt geschuldet wird, hier nicht vertretbar.
43
Den von Juli bis Dezember 1997 geschuldeten Unterhalt hat der Beklagte erfüllt, da er
dem gezahlten Betrag von 480,00 DM monatlich entsprach.
44
Ab Juli 1997 müssen sich nämlich gemäß § 1606 Abs. 3 BGB beide Eltern am Unterhalt
beteiligen. Die Prozentsätze sind wie unter I. gezeigt aus dem 1.800,00 DM
übersteigenden Einkommen zu ermitteln. Die auf den Beklagten entfallende Quote
betrug danach in diesem Zeitabschnitt 63 %. Denn der Beklagte verfügte 1997 über ein
anrechenbares Einkommen von 3.468,18 DM, nämlich Beamtenbezüge von 3.148,58
DM im Monatsdurchschnitt ./. 270,40 DM Fahrtkosten zzgl. 500,00 DM Kapitaleinkünfte
zzgl. rd. 90,00 DM, die er für die Krankenversicherung der Kläger verauslagte und die
bei der Ermittlung des oben genannten Nettoeinkommens vorab abgezogen worden ist
(vgl. Abzugspositionen "PBeaKK" in der Bezügemitteilung 12/97). Daß der
Gesamtaufwand für beide Kläger 1997 monatlich bei rd. 90,00 DM lag, ergibt sich
daraus, daß er sie 1999 noch mit 92,20 DM angegeben hat (vgl. Bl. 144 GA).
45
Das Einkommen der Mutter der Kläger betrug einschließlich der Steuererstattung und
abzüglich der Fahrtkosten von 46,20 DM 2.782,03 DM.
46
Der Bedarf der Kläger betrug bei dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern
von 6.250,21 DM nach Einkommensgruppe 8 HLL Stand 1/96 je 1.010,00 DM. Hinzu
kam der darin nicht enthaltene Krankenversicherungsbeitrag von 45,00 DM je Kläger, an
dem sich ihre Mutter nunmehr, da er zum Barbedarf gehört, entsprechend ihrer Quote
beteiligen muß. Von diesem Gesamtbedarf von 1.055,00 DM ist in diesem
Unterhaltszeitraum, d.h. vor der ab 01.07.1998 geltenden Gesetzesänderung des § 1612
b BGB das volle Kindergeld von 220,00 DM als bedarfsdeckend abzusetzen, so daß
835,00 DM monatlich offen blieben. Da der Beklagte 1.668,18 DM über 1.800,00 DM zur
Verfügung hatte, die Mutter der Kläger hingegen nur 982,03 DM, ergibt sich die
genannte Quote von 63 % (1.668,18 : (1.668,18 + 982,03). Von dem Restbedarf von
835,00 DM entfallen also auf den Beklagten 526,05 DM abzüglich des von ihm
vorgeschossenen Krankenkassenbeitrags von 45,00 DM also - wie gezahlt - rund
480,00 DM.
47
1998
48
In diesem Zeitraum hat das Familiengericht den Klägern im Ansatz 500,00 DM (615,00
DM ./. 115,00 DM Kindergeldanteil) zuerkennen wollen. Die Kläger verlangen jetzt in der
ersten Jahreshälfte 619,85 DM und in der zweiten Jahreshälfte 631,29 DM.
49
Berechtigt sind in der ersten Jahreshälfte 464,35 DM (61 % von 835,00 DM ./. 45,00 DM
verauslagter Krankenversicherungsprämie) und in der zweiten Jahreshälfte 515,39 DM
(61 % von 1.099,00 DM ./. 110,00 DM Kindergeldanteil ./. 45,00 DM verauslagte
Krankenversicherung).
50
Das Jahresnettoeinkommen des Beklagten beträgt nämlich 3.313,21 DM (einschließlich
der 90,00 DM Krankenversicherung für die Kläger). Zzgl. 500,00 DM Kapitalerträge ./.
202,80 DM Fahrtkosten (270,40 DM x 9 : 12, weil der Beklagte bereits seit Oktober 1998
pensioniert ist) ergeben sich anrechenbar 3.610,41 DM.
51
Das Einkommen der Mutter beträgt einschließlich der Steuererstattung 3.011,10 DM,
nach Abzug der Fahrtkosten von 46,20 DM also 2.964,90 DM. Bei einem
zusammengerechneten Einkommen der Eltern von 6.575,31 DM ergibt sich in der ersten
Jahreshälfte derselbe Bedarf wie im Vorjahr von 1.010,00 + 45,00 DM
Krankenversicherung ./. 220,00 DM Kindergeld, er beträgt also weiter 835,00 DM.
52
In der zweiten Jahreshälfte gelten die neuen HLL, die zu einem Bedarf von 1.044,00 +
45,00 DM Krankenversicherung, d.h. von 1.099,00 DM führen. Wegen der genannten
Gesetzesänderung ist jetzt das hälftige Kindergeld erst von der von dem Gesamtbedarf
ermittelten Quote abzusetzen.
53
Da der Beklagte über 1.810,41 DM über 1.800,00 DM verfügt, während die Mutter der
Kläger insoweit 1.164,90 DM (2.964,90 DM ./. 1.800,00 DM) für ihren Unterhalt
einsetzen kann, ermittelt sich eine Quote von 61 % (1.810,41 : (1.810,41 + 1.164,90
DM)).
54
1 bis 7/1999
55
In diesem Zeitraum hat das Familiengericht den Klägern 196,00 DM monatlich
zuerkannt, während sie jetzt 313,25 DM bis Juni 1999 und 320,36 DM im Juli 1999
verlangen. Berechtigt sind insoweit nur 250,00 DM bzw. im Juli 285,00 DM.
56
Wegen der Berechnung kann im wesentlichen auf die Ausführungen unter I. verwiesen
werden. In der ersten Jahreshälfte führt das zusammengerechnete Einkommen der
Eltern von 6.130,76 DM zu einem Bedarf von 986,00 DM und wegen der Änderung der
HLL ab 7/99 im Juli zu dem bereits genannten von 1.002,00 DM. In der ersten
Jahreshälfte ist noch der Krankenversicherungsbedarf von 50,20 DM hinzuzuaddieren,
so daß sich insoweit 1.036,20 DM ergeben.
57
Der in der ersten Jahreshälfte eingesetzte Betrag von 250,00 DM errechnet sich
demnach wie folgt: ca. 41 % von 1.036,20 DM ./. 50,20 DM Krankenversicherung ./.
125,00 DM Kindergeldanteil.
58
Im Juli 1999 ergibt sich ein Betrag von gerundet 285,00 DM (41 % von 1.002,00 DM ./.
59
125,00 DM Kindergeldanteil).
III.
60
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100, 515 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
61