Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2005

OLG Hamm: nachlass, erblasser, surrogation, heimfall, herkunft, testament, erwerb, letztwillige verfügung, vererblichkeit, freie mittel

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 19/03
Datum:
12.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 19/03
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 54/01
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2002 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird festgestellt,
dass dem Kläger am Nachlass des am 25.09.1942 verstorbenen M2-W
ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleiben dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils
anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien streiten über die rechtlichen Folgen eines am 26.05.1937 durch den Bruder
des Beklagten und Onkel des Klägers M2-W errichteten Testamentes.
3
Der am 16.06.1920 geborene Erblasser M2-W war das älteste Kind des Reichsfreiherrn
M von M2-W und seiner Ehefrau M.C. von M2-W. Aus der Ehe gingen ferner der am
4
09.05.1921 geborene Sohn H.O, die am 27.08.1924 geborene R, der am 17.12.1925
geborene Beklagte M.D. (genannt : D) sowie der am 22.09.1929 geborene W – Vater
des Klägers – hervor.
Der M war Fideibesitzer bezüglich des im Jahre 1681 gestifteten L-Fideikommisses und
des im Jahre 1764 gestifteten W-Fideikommisses. Im übrigen besaß er
fideikommissfreies Vermögen, welches mit dem Sammelbegriff " (neues) Allod "
bezeichnet wurde.
5
In den Jahren 1936 und 1937 erwog der Reichfreiherr M von M2-W mit seinen
juristischen Beratern die Möglichkeit, auf sein Fideikommissvermögen und das Allod
zugunsten seines ältesten Sohnes E zu verzichten. Die Überlegungen geschahen auf
dem Hintergrund, dass auf Betreiben der Gläubiger des Reichsfreiherrn das
Familienvermögen der Verwaltung des Dr. u und zu der U- R unterstellt worden war und
die gesetzliche geregelte Zwangsauflösung der Fideikommisse bevorstand.
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Nach umfangreicher Korrespondenz und Beratungen unter den beteiligten Juristen kam
es am 26.05.1937 zu der notariellen Beurkundung zahlreicher Verträge zwischen den
Familienangehörigen und zur notariellen Errichtung eines Testamentes durch den
seinerzeit fast 17-jährigen E von M2-W vor dem Notar R.C. X in C6.
7
Zur UR-Nr. 209/37 verzichtete der M
8
zugunsten seines Sohnes E auf den Besitz der beiden genannten
Familienfideikommisse (Bl. 926 ff. d.A.). Durch den Vertrag zur UR-Nr. 210/37 übertrug
der M seinem Sohn E die zum Allod gehörenden Grundstücke zu Eigentum (Bl. 959 ff.
d.A.). In einem weiteren Vertrag zur UR-Nr. 211/37 wurden Abfindungsregelungen für
verschiedene Familienangehörige getroffen; die Eheleute M und C von M2-W erklärten
ferner einen Pflichtteilsverzicht für den Fall, dass es zur Erbfolge aufgrund des am
selben Tage errichteten Testamentes ihres Sohnes E komme (Bl. 967 ff. d.A.). Durch
Erklärung zur UR-Nr. 213/37 verzichtete der M schließlich auf das Recht zur
Nutznießung am Vermögen seiner minderjährigen Kinder (Bl. 934 d.A.).
9
Unter der UR-Nr. 212/37 errichtete der spätere Erblasser E von M2-W ein Testament mit
folgendem Wortlaut (Bl. 8 fd. d.A.) :
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"Für den Fall, dass ich ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen versterben
sollte, setze ich meinen Bruder H.O. zum Erben ein. Falls dieser ohne
Hinterlassung männlicher Nachkommen versterben sollte, setze ich meinen Bruder
M.D. zum Nacherben ein, und falls dieser ebenfalls ohne Hinterlassung männlicher
Nachkommen versterben sollte, setze ich meinen Bruder W zum Nacherben ein.
Die Nacherben werden gleichzeitig als Ersatzerben eingesetzt.
11
Meinem Erben sowie den Nacherben mache ich zur Auflage, dass sie im Falle des
Antritts der Erbschaft auf Grund dieses Testamentes in gleicher Weise, wie ich dies
getan habe, sämtliche Vereinbarungen des am 26. Mai 1937 geschlossenen
Vertrages - Nr. 211 des Notariats-Registers des Notars R.C. X in C6 – mit den an
diesem Vertrage Beteiligten und aus ihm Berechtigten treffen."
12
Aufgrund des Verzichtsvertrages vom Mai 1937 stellte der Fideikommisssenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 06.08.1937 Nachfolgebescheinigungen aus, wonach E
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von M2-W Nachfolger im Besitz der beiden Familienfideikommissvermögen geworden
sei. Die Nachfolge bewirkte nach Maßgabe der Regelungen des
Zwangsauflösungsgesetzes, dass das bisherige Kommissvermögen in der Hand des
neuen Besitzers zu dessen freiem Vermögen wurde.
Während des nachfolgenden 2. Weltkrieges fielen zunächst der Erblasser am
25.09.1942 in Russland und sodann der nächstjüngere Bruder O am 17.11.1942 in
Norwegen.
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Auf Betreiben der die Familie beratenden Juristen errichtete der als ältester Sohn
überlebende Beklagte unter dem 16.12.1942 vor dem Notarvertreter Dr. L4 in N
seinerseits ein notarielles Testament. Darin setzte er für den Fall, dass er ohne
Hinterlassung männlicher Nachkommen sterben sollte, seinen Bruder W als Erben ein.
Falls dieser ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen sterben sollte, setzte er
seinen Vetter M von M2-W und falls dieser ohne Hinterlassung männlicher
Nachkommen sterben sollte, dessen jüngeren Bruder H von M2-W zum Nacherben ein.
Die Nacherben wurden gleichzeitig als Ersatzerben berufen.
15
Im Jahre 1944 verstarb die Schwester R des Erblassers.
16
Nachdem der Beklagte im Jahre 1946 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war,
legte der bis dahin den Nachlass verwaltende Reichsfreiherr von und zu der UR zum
Ablauf des 31.12.1946 sein Amt nieder.
17
Nach Kriegsende befürchtete die Familie von M2-W, dass es im Zuge einer evtl.
Bodenreform zu Schmälerungen bezüglich des nach E von M2-W hinterlassenen
Grundbesitzes kommen würde.
18
Um dem zu entgehen, übertrug der Beklagte u.a. durch Verträge vom 06. und
10.06.1947 einen Teil des ererbten Grundbesitzes, der in den Grundbüchern von N3
und Z verzeichnet war, auf seinen damals noch minderjährigen Bruder W; dabei wurde
der zu dessen Gunsten im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk mit Zustimmung
dessen gesetzlichen Vertreters gelöscht.
19
Im Jahre 1947 wurde auch auf die Mutter des Beklagten umfangreicher Grundbesitz
übertragen, um einer Bodenreform zuvorzukommen. Auch hier stimmte der gesetzliche
Vertreter des damals minderjährigen W von M2-W zu. Die Nacherbenvermerke
gelangten dabei zunächst nicht zur Löschung.
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Wegen der an die Mutter und den Bruder W im Zuge der Vorkehrungen für eine
Bodenreform übertragenen Grundstücke wird auf die als Anlage 7 zum Schriftsatz vom
11.04.2005 eingereichte Zusammenstellung (Bl. 1294 d.A.) verwiesen.
21
Unter dem 08.01.1951 bewilligte der Vater der Klägers in notariell beglaubigter Form,
dass das auf den Grundstücken seines Bruders D und seiner Eltern "in Abteilung II
eingetragene Nacherbenrecht bei Veräußerungen von Grundstücken auf den
veräußerten Parzellen gelöscht werden solle". Er bevollmächtigte in derselben
Urkunden den Rentmeister N, die Löschung des Nacherbenvermerks in einzelnen
Veräußerungsfällen zu bewilligen (Anlage K 17 – Bl. 257 d.A.). Der Rentmeister N
erteilte in der Folgezeit unter Bezugnahme auf diese Vollmacht zahlreiche
"Löschungsbewilligungen des eingetragenen Nacherbenrechtes"; schon in den Jahren
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zuvor hatte er aufgrund einer entsprechenden Vollmacht des gesetzlichen Vertreters des
W von M2-W für diesen entsprechend verfasste Löschungsbewilligungserklärungen
abgegeben. Auf die als Anlage B 44 eingereichten Ablichtungen wird insoweit Bezug
genommen.
Durch notariellen Vertrag vom 03.05.1955 regelten E2 Brüder D und W mit Wirkung
untereinander E2 im Vertrag vom 26.05.1937 zur UR-Nr. 211 bedungenen Abfindungen
neu. W sollte danach ein Abfindung von 300.000,- DM erhalten, seinerseits jedoch den
vormals wegen der Bodenreformbefürchtungen erhaltenen Grundbesitz – eingetragen
im Grundbuch von C4 Bd. 1 Bl. 23 und C7 Bd. 16 Bl. 367 – gegen Zahlung eines
Kaufpreises von (weiteren) 200.000,- DM zurückübertragen. Unter § 4 des
Notarvertrages, wegen dessen Inhalt i.ü. auf die Anlage B 13 verwiesen wird, trafen die
Brüder folgende Abrede :
23
"Reichsfreiher D von M2-W und Reichsfreiherr W von M2-W erklären
übereinstimmend ihren Willen und ihr Einverständnis damit, dass E2 in den
Verträgen Nr. 209, 210 und 211 vom 26. Mai 1937 getroffenen Abmachungen über
die Vererbung des Familienvermögens im Mannesstamme und nach dem Rechte
der Primogenitur Gültigkeit behalten sollen.
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Als Familienvermögen ... gilt der in den Verträgen ... dem Reichsfreiherrn
übertragene Grundbesitz sowie der übrige Bestand des früheren
Fideikommissvermögens in dem beim Eintritt des Erbfalls bestehenden Umfang,
nicht dagegen andere Vermögenswerte, wie Beteiligungen, Kapitalanlagen,
gewerbliche Betriebe, die erst von einem der jetzigen Vertragsschließenden
erworben oder geschaffen sind."
25
Der durch den Vertrag vom 03.05.1955 von seinem Bruder W auf den Beklagten
zurückübertragene Grundbesitz wurde ohne Wiedereintragung eines
Nacherbenvermerks im Grundbuch umgeschrieben.
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Am 12.05.1955 heiratete der Beklagte; aus seiner Ehe gingen in den Folgejahren
insgesamt 4 Töchter hervor, die ihrerseits mehrere Söhne haben.
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Durch Notarvertrag vom 19.03.1957 (Bl. 1290 ff. d.A.) übertrug die Mutter des Beklagten
den ihr im Zuge der Bodenreformbefürchtungen übertragenen Grundbesitz von C4 Bd. 1
Bl. 22 und C7 Bd. 16 Bl. 366 zurück. Auf den ihr zunächst vorbehaltenen Nießbrauch
verzichtete sie durch spätere Verträge vom 15.04.1966 und 20.02.1967 unter
Zustimmung zur nunmehrigen Umschreibung auf den Beklagten (Bl. 1285 ff. d.A.). Der
Vater des Klägers erteilte zu den Rückübertragungen "im Hinblick auf das in Abteilung II
eingetragene Nacherbenrecht" am 20.05.1966 bzw. 15.03.1967 seine notariell
beglaubigte Zustimmung (Anlagen B 26 / 27). Die Nacherbenvermerke wurden sodann
im Grundbuch gelöscht.
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Bereits im Oktober 1955 hatte der Beklagte – handelnd unter der Bezeichnung "M2´sche
Vermögensverwaltung" - in G/M. zwei Trümmergrundstücke zum Preis von 45.167,40
DM gekauft, auf denen er 1953 – 1955 das S-Hotel errichten ließ, welches in den Jahren
1957 – 1958 erweitert wurde. Ob die Mittel dafür aus dem eigenen Vermögen des
Beklagten stammten oder aus dem nacherbschaftsgebundenen Nachlass entnommen
wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Das S-Hotel wurde im Jahre 1986 nebst
Inventar verkauft. Der Vater des Klägers beauftragte in diesem Zusammenhang eine
29
"gutachterliche Stellungnahme" des Wirtschaftsprüfers Dr. N5 in F zu der Frage, ob der
Hotelkomplex "der Nacherbschaft unterliege"; wegen des hierzu erstellten Gutachtens
wird auf die Anlage K 10 (Bl. 233 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch Notarvertrag vom 24.10.1961 – wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 15
(Bl. 248 ff. d.A.) verwiesen wird – erwarb der Beklagte den Grundbesitz Klein V in
Österreich zum Preis von 13,7 Mio. österr. Schilling. Kurz darauf veräußerte er das sog.
"Revier Z" durch notariellen Vertrag vom 06.12.1961 zum Preis von 3,15 Mio. DM an die
L2 KG. Das veräußerte "Revier Z" umfasste Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch
von C7 Bd. 16 Bl. 365 zur Größe von 62.24.20 ha, im Grundbuch von C7 Bd. 16 Bl. 367
zur Größe von 0.05.12 ha, im Grundbuch von C4 Bd. 1 Bl. 23 zur Größe von 42.34.01 ha
und im Grundbuch von Z zur Größe von 4.41.45 ha (insgesamt 109.04.78 ha). Der
Vertrag, wegen dessen Inhalt im übrigen auf die Anlage K 11 (Bl. 238 ff. d.A.) Bezug
genommen wird, bestimmte als Gegenleistung neben der Zahlung die Übereignung
eines Tauschgrundstücks zur Größe von 11.51.81 ha – eingetragen im Grundbuch von
Z2 Bd. 1 Bl. 37. Bei den veräußerten Grundstücken waren auf Teilflächen – eingetragen
im Grundbuch von C7 Bd. 16 Bl. 365 und Z Bd. 11 Bl. 186 – in dem aus der Anlage K 12
(Bl. 242 f. d.A.) ersichtlichen Umfange Nacherbenvermerke eingetragen. Deren
Löschung bewilligte der Vater des Beklagten durch Erklärung vom 11.12.1961. Die
übrigen veräußerten Flächen des Reviers trugen infolge der vorherigen Übertragung auf
den Nacherben und die Rückübertragung im Jahre 1955 keinen Nacherbenvermerk
mehr. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang das Revier Z und der
erworbene Besitz Klein V nacherbschaftsgebunden waren bzw. sind.
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Nachdem auch der Bruder W des Beklagten geheiratet und zunächst 3 Kinder adoptiert
hatte, wurde ihm am 19.07.1973 der Kläger als einziger leiblicher Sohn geboren.
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Schon zu dieser Zeit bestanden Auseinandersetzungen unter den Brüdern D und W
darüber, welches Vermögen der Nacherbenbindung unterstehe. Im Zuge des hierzu
geführten Schriftwechsels teilte der Beklagte so unter dem 23.09.1973 seinem Bruder
die Auffassung mit, sein Gesamtvermögen beinhalte mittlerweile wesentliche Teile, die
nicht zum gebundenen Vermögen gehörten,- so z.B. Grundstück und Bauwerk S-Hotel
und zur Arrondierung beschaffte Forstgrundstücke vor allem im M; das Forstrevier Klein
V sei teils Surrogat der Erbschaft, teils gehöre es zum ungebundenen Vermögen und sei
daher "Bestandteil des Nacherbenrechtes". Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens
wird auf die Anlage 10 zum Schriftsatz vom 30.04.2004 der Klägervertreter Bezug
genommen.
32
Im Jahre 1974 beabsichtigte der Vater des Klägers auf dem Hintergrund der
aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten, den Beklagten gerichtlich auf
Auskunftserteilung über den Erbschaftsbestand nach E von M2-W in Anspruch zu
nehmen, weil er bei der Verwaltung seines Vermögen "keinerlei Bedacht auf die
Abgrenzung der Erbschaft zu seinem sonstigen Vermögen getroffen habe".
33
Durch Schreiben vom 25.02.1974 (Bl. 620 f. d.A.) kündigte der Beklagte dem Vater des
Klägers die gewünschte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch
Zusammenfassung aller Grundbuchauszüge an; allerdings wies er darauf hin, dass die
Grundbuchauszüge ungeprüft weitergegeben würden, weil in der Kürze der Zeit nicht
habe verbindlich geklärt werden können, ob die Auszüge Grundstücke enthielten, die
nicht dem gebundenen Nachlass zuzuordnen seien. Übermittelt wurden sodann
Zusammenstellungen der Besitzungen im M, im S und in Österreich, wegen deren Inhalt
34
auf Bl.619 a – c d.A. hingewiesen wird.
Mit Schreiben vom 26.03.1974 übermittelte die "M2´sche Zentralverwaltung" – unter
deren Bezeichnung der Beklagte nunmehr im Rechtsverkehr auftrat – dem Vater des
Klägers "Unterlagen über das an das Nacherbenrecht gebundene Vermögen"; insoweit
wird auf das genannte Schreiben und die beigefügten Jahresaufstellungen der LZV
("M2´sche Zentralverwaltung") (Bl. 637 – 655 d.A.) verwiesen.
35
Die Brüder suchten sodann nach einer außergerichtlichen Lösung ihrer
Meinungsverschiedenheiten.
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Unter dem 21.11.1974 bot der Vater des Klägers – seinerzeit alleiniger Gesellschafter
der "Metallwarenfabrik vormals E GmbH" dem Beklagten den Ankauf von 3
Geschäftsanteilen zu je 100.000,- DM an; der Beklagte akzeptierte das Angebot unter
dem 02.01.1975 und hielt dadurch zunächst 60 % der Geschäftsanteile. Der Kaufpreis
wurde als Privatentnahme des Beklagten bei der LZV verbucht. Die Gesellschaft
firmierte später in die "W-Verwaltungs-GmbH" um. Nach zwischenzeitlicher teilweiser
Rückübertragung eines Geschäftsanteils übertrug der Vater des Klägers schließlich
durch notariellen Vertrag vom 23.12.1986 erneut einen Teilgeschäftsanteil auf den
Beklagten, der damit erneut Geschäftsanteile von 300.000 DM bei einem Stammkapital
der Gesellschaft von 500.000,- DM hielt.
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Unter dem 06.01.1975 schlossen E2 Brüder D und W von M2-W eine privatschriftliche
Vereinbarung (Anlage B 23), E2 Regelungen zum gesamten gebundenen und
ungebundenen Vermögen des Beklagten vorsah,- unter Ausnahme einzelner
aufgeführter Vermögenspositionen, bei denen u.a. der Hotelbesitz in G genannt wurde.
Die Brüder vereinbarten dabei den Abschluss eines Erbvertrages zugunsten des
Klägers als Alleinerbe binnen 15 Jahren und für die Zeit davor die Errichtung von
jeweils abzustimmenden Einzeltestamenten.
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Am gleichen Tage übertrug der Beklagte durch eine weitere privatschriftliche
Vereinbarung (Anlage B 5) beginnend mit dem 01.01.1975 die verantwortliche
Verwaltung der LZV auf den Vater des Klägers; die Verwaltungstätigkeit sollte ihm ohne
zeitliche Befristung und "grundsätzlich unkündbar" übertragen sein. Die in diesem
Vertrag angekündigte Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB wurde dem Vater des Klägers schließlich durch notarielle Urkunde vom
04.05.1977 (Anlage B 6) erteilt.
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Durch Notarvertrag vom 12.11.1985 gründeten die Brüder die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts". In dem Gesellschaftsvertrag, wegen dessen
Einzelheiten auf die Anlage B 24 Bezug genommen wird, heißt es, dass der Beklagte
als Einlage die in seinem Eigentum befindlichen Hotelgrundstücke in G/M. einbringe
und der Vater des Klägers seine Arbeitskraft sowie eine Bareinlage von 1.000,- DM
beisteuere. Darüber hinaus räumte der Beklagte ihm schenkweise eine Beteiligung am
Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft von 18 % ein. Nach dem Verkauf des
Hotelkomplexes im Jahre 1986 stellte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den
Verkaufserlös von ca. 15 Mio. DM darlehensweise der LZV zur Verfügung, die ihrerseits
den genannten Betrag als Darlehen an die W-Verwaltungs-GmbH ausgab.
Zwischenzeitlich hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 08.10.2003 (8 U
216/01) entschieden, dass der Vater des Klägers wegen einer ungerechtfertigten
Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 12.11.1985 verpflichtet sei, seinen
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Geschäftsanteil an den Beklagten zu übertragen.
In den Jahren 1997 – 1999 kam es erneut zu Verhandlungen zwischen den Brüdern
darüber, wie ein umfassender Übergang des Familienvermögens auf den Kläger unter
Abtretung der Nacherbenanwartschaft durch W von M2-W unter Wahrung der Belange
des Beklagten und dessen Familie geregelt werden könne. Die über Anwälte geführte
Korrespondenz ergab keine Einigung.
41
Beginnend mit dem 01.09.1999 untersagte der Beklagte seinem Bruder W die
Verwaltungstätigkeit in der LZV und kündigte die Geschäftsbesorgungsvereinbarung
aus wichtigem Grund.
42
Dieser verlangte daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2000 und weiteren Schreiben die
Übersendung eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände. Zugleich übermittelte
er bezüglich konkreter Grundstücke Anfragen an die Amtsgerichte N4 und C3 mit dem
Anliegen, dass insofern berichtigend ein Nacherbenvermerk eingetragen werden solle
(Bl. 1279 f. d.A.). Das Amtsgericht Borken wies das Anliegen nach erfolgter Prüfung mit
Schreiben vom 15./16.08.2000 (Bl. 1281 – 1284 d.A.) zurück. Auch das Amtsgericht N4
lehnte durch Beschluss vom 02.02.2001 (Anlage B 10) die Eintragung eines
Amtwiderspruchs gegen die Löschung von Nacherbenvermerken ab; lediglich für das
Grundstück C7 Bl. 0723 Nr. 44 stellte es das irrtümliche Nichtübertragen des
Nacherbenvermerkes fest.
43
Durch notarielle Urkunde vom 19.09.2000 (Anlage K 2) vereinbarten der Kläger und
sein Vater die Abtretung des väterlichen Nacherbenanwartschaftsrechtes nach dem
Erblasser E von M2-W auf den Sohn.
44
Der Beklagte und sein Bruder W verglichen sich hinsichtlich der strittigen Kündigung
des Verwaltervertrages für die LZV vor dem Landgericht Münster dahin, dass die
Generalbevollmächtigung zum 01.11.2000 geendet habe.
45
In einem weiteren vor dem LG Arnsberg zum Aktenzeichen 4 O 35/01 geführten
Rechtsstreit nahm der Kläger den Beklagten aufgrund des abgetretenen
Nacherbenanwartschaftsrechtes auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 Mio. DM
aus seinem freien Vermögen in Anspruch. Zur Begründung seiner Klage führte er an,
nach dem Verhalten des Beklagten im Zeitraum von 1948 – 2000 bestehe die
Besorgnis, dass die Nacherbenrechte erheblich verletzt würden. Nachdem der Beklagte
erstinstanzlich zur Sicherheitsleistung verurteilt worden war, schlossen die Parteien in
der Berufungsinstanz im Senatstermin vor dem Oberlandesgericht Hamm am
23.07.2002 einen Vergleich; darin verpflichtete sich der Beklagte, nicht über das
nachlasszugehörige Vermögen zu verfügen, soweit es Mobiliar und Kunstgegenstände
betreffe. Er verpflichtete sich ferner, dem Beklagten eine im Range allen anderen
Grundpfandrechten vorgehende Grundschuld an dem Grundbesitz Klein V im Werte von
750.000,- € als Sicherheit für etwaige Schadensersatzansprüche zu verpfänden.
46
Auf die im Dezember 2000 eingeleitete Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat das
Landgericht Arnsberg am 13.09.2001 durch Teilanerkenntnisurteil den Beklagten
verurteilt, ein Verzeichnis aller zur Erbschaft nach E von M2-W gehörenden
Gegenstände zum Erstellungsdatum zu errichten und dieses dem Kläger mitzuteilen;
daraufhin übermittelte der Beklagte dem Kläger Anfang Dezember 2001 ein aus 9
Bestandteilen bestehendes, datiertes und unterschriebenes Verzeichnis zum Inventar
47
der Schlösser, der Verwaltungsgebäude, der Bibliothek von M2-W, der
Silbergegenstände, des Familienschmucks und der Grundstücke; wegen des Inhaltes
dieses Nachlassverzeichnisses wird auf die Anlage B 20 verwiesen.
In erster Instanz hat der Kläger unter mehrmaliger Umstellung seiner Anträge ergänzend
zu diesem erteilten Verzeichnis die Verurteilung des Beklagten zur Erstellung einer
Auskunft über den Bestand der Erbschaft, zu deren Versicherung an Eides statt, zur
Erstellung eines jährlichen Forstwirtschaftsplanes / Hiebplanes sowie zur
Grundbuchberichtigungsbewilligung für zahlreiche Grundstücke in Deutschland und in
Österreich begehrt. Der Beklagte hat widerklagend Feststellung dessen begehrt, dass
sein Gesellschaftsanteil an der M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie
der Darlehensanspruch gegenüber dieser Gesellschaft und sein Gesellschaftsanteil an
der W-Verwaltungs-GmbH nicht zum gebundenen Vermögen nach dem Erblasser E von
M2-W gehöre.
48
Wegen des streitigen Parteivorbringens in erster Instanz und der erstinstanzlich
gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 19.12.2002
verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Bl. 431 ff. d.A.)
Bezug genommen.
49
Das Landgericht hat die
Klageanträge sämtlich abgewiesen und den beiden Widerklageanträgen voll
entsprochen.
50
Zur Begründung der Klageabweisung hat es im wesentlichen ausgeführt, der
Auskunftsantrag, der seine rechtliche Grundlage allein in § 2127 BGB finde, sei
unbegründet. Der ursprünglich einmal bestehende Verdacht einer Gefährdung des
Nacherbenrechtes sei durch den zwischen den Parteien am 23.07.2002 geschlossenen
Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm (10 U 161/01) weggefallen. Denn der
Beklagte habe sich insoweit verpflichtet, nicht ohne Zustimmung des Klägers über das
nacherbschaftsgebundene Mobiliarvermögen zu verfügen und habe im übrigen als
Sicherheit für Schadensersatzansprüche eine vorrangige Grundschuld über 750.000,-
DM an dem Besitz Klein V verpfändet. Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen
Nacherbenrechtsverletzung seit dem genannten Vergleichsabschluss seien nicht
erkennbar. Die jetzige Geltendmachung der Auskunftsrechte sei im übrigen auf dem
Hintergrund verwirkt, dass der Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger in den
Jahren 1975 – 2000 jede Möglichkeit gehabt habe, sich aufgrund der Generalvollmacht
die nötigen Kenntnisse zu verschaffen. Jedenfalls sei der Anspruch auch durch das
Anfang Dezember 2001 mit aktuellem Stand übersandte Verzeichnis erfüllt. Der bereits
titulierte Anspruch aus § 2121 BGB und derjenige aus § 2127 BGB böten nur Anspruch
auf ein Nachlassverzeichnis zum Erstellungszeitpunkt.
51
Die auf zweiter Stufe begehrte eidesstattliche Versicherung könne nicht verlangt
werden, weil der ihr zugrunde liegende Anspruch aus § 2127 BGB schon dem Grunde
nach nicht bestehe und zum Auskunftsanspruch nach § 2121 BGB eine eidesstattliche
Versicherung als weitere Folge nicht verlangt werden könne.
52
Die vom Kläger weiterhin gewünschten Forstwirtschafts- und Hiebpläne könnten nach
der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 2123 BGB nicht verlangt
werden.
53
Schließlich habe der Kläger hinsichtlich keiner der geltend gemachten
Grundbuchpositionen einen Anspruch auf die Bewilligung nachträglicher
Nacherbenvermerke.
54
Die nach der unstreitigen Darstellung des Klägers 1947 im Einvernehmen mit W von
M2-W auf diesen oder die Mutter zur Vermeidung einer Bodenreformerfassung
übertragenen Grundstücke seien jedenfalls endgültig aus dem gebundenen Nachlass
ausgeschieden. Wegen der Zustimmung des damaligen Nacherben zur Übertragung sei
diese nach § 2113 BGB wirksam gewesen. Die Rückübertragung der Grundstücke in
den 50-er und 60-er Jahren habe diese nicht erneut dem Nacherbenrecht unterwerfen
können. Es sei nicht möglich, Gegenstände des freien Vermögens durch Vereinbarung
in nachlassgebundenes Vermögen umzuwidmen.
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Soweit der Kläger wegen weiterer Grundstücke eine Nachlasszugehörigkeit im Wege
der Mittelsurrogation nach § 2111 I. 3. Alt. BGB geltend gemacht habe, könne anhand
seines Tatsachenvortrages nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehenden
Grundstücke entweder lückenlos mit Mitteln der Erbschaft erworben worden seien oder
der Beklagte in jedem Einzelfall zu einem Erwerb mit eigenen Mitteln nicht in der M3
gewesen sei. Hierfür treffe den Kläger nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes die Darlegungs- und Beweislast. Ihr sei er – trotz des
Kammerhinweises vom 13.09.2001 – nicht nachgekommen. Für keinen Fall sei die
Kaufpreiszahlung aus dem Vermögensstamm der Erbschaft dargelegt worden; der
Hinweis darauf, dass alle Zahlungen aus Konten der LZV gekommen seien, verfange
nicht, weil dort auch die nacherbschaftsgebundenen Nutzungen aufgelaufen seien.
Angesichts der Größe des Familienvermögens von 50 Mio.- 80 Mio. DM, der langen
Vorerbschaftsdauer und unstreitig gezahlter Einkommenssteuer in Millionen – Höhe sei
nicht nachvollziehbar, dass dem Beklagten keinerlei Nutzungen zugeflossen seien, die
er für erbschaftsfreien Erwerb habe einsetzen können. Die Aufstellungen des
Steuerberaterbüros Dr. T2 widerlegten keinen Gewinnabwurf zugunsten des Beklagten.
Zudem habe der Beklagte unstreitig Aufwandsentschädigungen für verschiedene
Tätigkeiten erzielt und über ein eigenes Bankkonto jenseits der LZV verfügt. Letztlich
sprächen auch die vom Rechtsvorgänger des Klägers unterzeichneten Vereinbarungen
vom 03.05.1955, 06.01.1975 und 12.11.1985 dafür, dass es erhebliches freies
Vermögen des Beklagten gegeben habe.
56
Für diejenigen Grundstücke, bei denen nach Darstellung des Klägers der
Grundbucheintrag nach § 51 GBO versehentlich unterblieben sei, könne nach dem
Sachvortrag nicht nachvollzogen werden, dass der Beklagte jeweils aufgrund seiner
Vorerbenposition ins Grundbuch gelangt und dabei der korrespondierende
Nacherbenvermerk nicht mit eingetragen sei. Geäußerte Vermutungen, ein Grundstück
gehöre aufgrund seiner Lage und geringen Größe zweifellos zum gebundenen
Nachlass, erfüllten keinen Bewilligungstatbestand. Letztlich habe das Amtsgericht N4
trotz sorgfältiger Überprüfung auch keine fehlerhaft unterlassenen Nacherbenvermerke
festgestellt. Schließlich habe der Kläger gänzlich unterlassen, dasjenige, was nach dem
Vertrag vom 03.05.1955 wirksam als Familienvermögen definiert worden sei, als
Ursprung der fraglichen Parzellen aufzuzeigen. Vielfach sei die Darlegung des Klägers
wegen unverständlicher tabellarischer Darstellungen gar nicht nachzuvollziehen.
57
Betreffend den österreichischen Grundbesitz Klein V sei dem Kläger die Darlegung
einer dinglichen Surrogation nicht gelungen. Der Kaufpreis dafür in Höhe von
2.360.255,02 DM habe nämlich durchaus mit freiem Vermögen des Beklagten erworben
58
werden können. Dies habe der Kläger jedenfalls nicht widerlegt. Aus dem Verkauf des
Reviers Z habe der Beklagte einen anteiligen Erlös von 1.881.000,81 DM aus freiem
Grundbesitz ohne Nacherbenvermerk erlangt; zudem habe er nach eigenem Vortrag in
1960/61 entnehmbare Früchte von 329.005,69 DM und 435.790,61 DM gehabt. Hiervon
sei der Ankauf von Klein V zu bestreiten gewesen. Die Nachlasszugehörigkeit folge
auch nicht zwingend aus der vom Beklagten im Jahre 1974 vorgenommenen
Nachlassaufstellung. In dem Begleitschreiben zum Verzeichnis vom 25.02.1974 sei
schließlich ausdrücklich die Prüfung vorbehalten und auf die Vorläufigkeit hingewiesen
worden.
Letztlich seien Grundbuchberichtigungsansprüche des Klägers verwirkt; denn sein Vater
habe sich fast 25 Jahre mit der Nachlassverwaltung intensiv befasst und ungeachtet der
stetigen Streitigkeiten über den Nachlassumfang keine Anstrengungen unternommen,
vermeintliche zum Nacherbenrecht gehörende Positionen geltend zu machen.
59
Hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung zur Widerklage hat das Landgericht im
wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Feststellungsinteresse, da sich der Kläger der
Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligungen zum nacherbschaftsgebundenen
Vermögen berühme.
60
Der Kläger sei aufgrund der wirksamen und durch die Vorlage der notariellen Urkunde
nachgewiesenen Abtretung des Nacherbenanwartschaftsrechtes passivlegitimiert.
61
Das Rechtsverhältnis, dessen sich der Kläger berühme, könne nicht festgestellt werden.
Bei einer – wie hier – auf negative Feststellung gerichteten Klage müsse der
Feststellungsbeklagte die Berechtigung seiner Berühmung darlegen und beweisen.
Dem habe der Kläger und Widerbeklagte nicht genügt.
62
Der Kläger habe nämlich die Herkunft seines nacherbschaftsfreien 82 % - igen
Geschäftsanteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Verkauf des aus
eigenen Mitteln erworbenen und errichteten S-Hotels schlüssig dargestellt. Die
Gegenposition des Beklagten, wonach bereits das Hotelgrundstück in G / M. nicht aus
nachlassfreien Mitteln habe erworben sein können, sei nur pauschal vorgetragen und
deshalb unerheblich. Aus den Aufstellungen des Steuerberaters Dr. T2 und des
Wirtschaftsprüfers Dr. G2 ergebe sich dies jedenfalls nicht. Letztlich habe der
Rechtsvorgänger des Klägers mehrfach urkundlich bestätigt, dass die Hotelgrundstücke
im freien Eigentum des Beklagten stünden; es handele sich mindestens um
deklaratorische Anerkenntnisse.
63
Auch hinsichtlich der W-Verwaltungs-GmbH habe der Kläger die Darstellung des
Beklagten nicht widerlegt, wonach dieser den Geschäftsanteil mit einer als
Privatentnahme bei der LZV gebuchten Zahlung von zunächst 50.000,- DM und später
noch einmal 2.000,- DM nacherbschaftsfrei erworben habe. Auch insoweit habe der
Kläger entgegen der ihn treffenden Darlegungslast nicht substantiiert erläutert, dass der
Beklagte kein eigenes freies Geld zum Erwerb der entsprechenden Anteile gehabt
habe.
64
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen
dieses Urteil hat zunächst dessen vollständige Abänderung in Weiterverfolgung des
erstinstanzlichen Begehrens erstrebt.
65
Am 12.11.2003 verstarb der Vater des Klägers W von M2-W. In der am 25.03.2004
stattfindenden Berufungsverhandlung hat der Kläger sodann erweiternd eine
Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass er Nacherbe
nach dem am 25.09.1942 verstorbenen E Reichsfreiherr von M2-W sei. Nachdem der
Senat in diesem und dem folgenden Verhandlungstermin sowie durch Beschluss vom
29.07.2004 (Bl. 1002 – 1004 d.A.) Hinweise betreffend die Antragsformulierung und die
Darlegungsobliegenheiten der Parteien erteilt hat, hat der Kläger die Berufung teilweise
zurückgenommen und seine Berufungsanträge im übrigen neu formuliert.
66
Der Kläger trägt unter vertiefender Ergänzung und Berichtigung seines erstinstanzlichen
Vorbringens vor :
67
Weil der Beklagte nach dem Tode seines Bruders W in der Berufungsinstanz erstmals
die Auffassung vertreten habe, er sei nun endgültig Vollerbe geworden, bedürfe es der
gerichtlichen Feststellung seines – des Klägers – Nacherbenanwartschaftsrechtes.
Auch dem unter einer Bedingung eingesetzten Nacherben stehe ein gegenwärtiges
Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Dieses Anwartschaftsrecht habe er – der Kläger - zu
Lebzeiten seines Vaters durch Abtretung erworben und auch nach dessen Tod
behalten. Nach dem eindeutigen Konzept des Testamentes vom 26.05.1937 habe der
Nachlass demjenigen Bruder anfallen sollen, der unmittelbar männliche Nachkommen
hinterlasse, wobei der jeweils ältere dem jüngeren vorgehe. Welcher Bruder keine
männlichen Nachkommen hinterlasse, solle nicht endgültig Erbe werden, weil er die
Familientradition der Vererbung wiederum auf Söhne nicht fortführen könne. Nur wenn
mehrere Brüder männliche Nachkommen hinterlassen hätten, habe der ältere dem
jüngeren vorgehen sollen. Dass es dem Erblasser E vorrangig um eine lückenlose Kette
männlicher Nachkommen in jeder Generation gegangen sei, zeige sich an der
Nichtbedenkung der Schwester R im Testament. Dieses habe zudem unter dem Begriff
"männliche Nachkommen" nur Söhne und Söhnessöhne" verstanden. Wegen der klaren
Auslegung des Testamentes in dem dargestellten Sinne sei für einen Rückgriff auf
gesetzliche Auslegungsregelungen kein Raum.
68
Hinsichtlich der Prozessführung sei durch den Tod seines Vaters eine völlig neue
Situation eingetreten. Bislang habe sich der Vater als ursprünglicher Nacherbe eine
Einmischung seines Sohnes – des Klägers – verbeten. Dagegen habe der Kläger aus
der gebotenen Zurückhaltung seinem Vater gegenüber und um ein tiefgreifendes
Zerwürfnis zu vermeiden, nicht angehen können. Auf diesem Hintergrund seien die
neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung zuzulassen.
69
Der Auskunftsantrag und der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
würden im Stufenklagewege und ungeachtet der erstinstanzlich erstrittenen Verurteilung
zur Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses verfolgt.
70
Es bestehe hinsichtlich des auf § 2127 BGB gestützten Auskunftsanspruches erst recht
aufgrund der jetzt vom Beklagten eingenommenen Rechtsposition – wonach er Vollerbe
geworden sei – die Befürchtung der Gefährdung von Nacherbenrechten. Im übrigen
ergebe sich die Gefahr für Nacherbenrechte daraus, dass die Erbschaft nach der
Zusammenstellung der Steuerberatergesellschaft T2 (Anlage 1 zur
Berufungsbegründung – Bl. 578/579 d.A.) ständig Verluste mache. Gleichwohl tätige der
Beklagte laufend erhebliche Privatentnahmen. Die LZV habe der W-Verwaltungs-GmbH
ein Millionen-Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung stark gefährdet sei. Die W-
Verwaltungs-GmbH habe für die Renovierung des von ihr betriebenen Sporthotels hohe
71
Beträge aus weiteren Darlehen investiert und sei dadurch an den Rand der Insolvenz
getrieben worden. Der Auskunftsanspruch sei nicht durch das bereits erstinstanzlich
vorgelegte Nachlassverzeichnis erfüllt, da dieses bezüglich der Forderungen und der
Betriebsmittel der LZV unvollständig sei. Nur die (ausstehende) Titulierung des
Auskunftsanspruches ermögliche schließlich den Zugang zum Anspruch auf
eidesstattliche Versicherung nach § 260 BGB.
Hinsichtlich der sog. "Bodenreformgrundstücke", die 1947 auf den Bruder des Beklagten
und die Mutter übertragen und später zurückübertragen seien, ergebe sich die
Nacherbschaftsbindung unter folgenden Gesichtspunkten :
72
Den beteiligten Familienangehörigen sei klar gewesen, dass die Grundstücke –
nachdem die Gefahr einer Enteignung verzogen war – wieder in den Familienbesitz
zurücküberführt werden sollten. Aufgrund diesbezüglicher mündlicher Abreden sei an
die Stelle der aus dem gebundenen Nachlass zunächst ausgeschiedenen Grundstücke
ein Rückübereignungsanspruch des gebundenen Vermögens getreten. In Erfüllung
dieses Anspruches sei dann später die Rückübertragung auf den Beklagten erfolgt. Ein
etwaiger Formmangel der mündlichen Abrede sei dadurch geheilt worden.
73
Hinsichtlich der Surrogationsvorgänge "Tausch" und "Kauf" habe sich das Landgericht
unzureichend mit dem Sachvortrag des Klägers befasst. Das Landgericht habe irrig auf
mögliche Nutzungen des Beklagten im Gesamtzeitraum der Vorerbschaft und nicht
hinreichend darauf abgestellt, ob zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt nach dem jeweiligen
Jahresergebnis der Erbschaft ein Überschuss zum Ankauf zur Verfügung gestanden
habe. Da er – der Kläger – die jeweiligen Kaufverträge und Kaufpreise nicht kenne,
müsse dem Beklagten deren Vorlage aufgegeben werden. Den Kläger treffe die
sekundäre Darlegungslast für diese Vorgänge.
74
Bezüglich der dritten Gruppe von Grundstücken mit vergessenen Nacherbenvermerken
ergebe der Gesamtzusammenhang, dass diese zum Nachlass nach E von M2-W
gehörten; jedenfalls sprächen weder ihr besonderer Wert noch ihre Lage dagegen.
75
Auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 29.07.2004 (Bl. 1002 ff d.A.) hat der Kläger
durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2004 die
Nachlasszugehörigkeit von Einzelgrundstücken und Grundstücksgruppen aufgrund
bestimmter Surrogations- und/oder Umschreibungsvorgänge in 124 Ziffern dargelegt.
Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 1117 – 1175
d.A.) Bezug genommen.
76
Der Kläger trägt weiter vor :
77
Der österreichische Besitz Klein V sei vollständig mit Mitteln aus dem Verkauf des
Reviers Z erworben worden : Da das Revier Z einerseits aus Grundstücken mit
Nacherbenvermerk und andererseits aus den von W von M2-W zurückübertragenen
"Bodenreformgrundstücken" bestanden habe, sei der erzielte und für Klein V
ausgegebene Kaufpreis vollends nacherbschaftsgebunden gewesen.
78
Zumindest der Bruchteil von Klein V unterfalle dem Nachlass, der dem Kaufpreisanteil
des Reviers Z entspreche, welcher aus Grundstücksverkäufen mit noch vorhandenen
Nacherbschaftsvermerken erzielt worden sei. Dem trage der zuletzt gestellte Hilfsantrag
zu 4. Rechnung.
79
Die Widerklage sei unbegründet. Ausgangspunkt müsse die Überlegung sein, dass der
Beklagte im Oktober 1952 die beiden Hotelgrundstücke für ca. 45.000,- DM gar nicht
aus freiem Vermögen habe erwerben können, so dass auch der spätere Verkaufserlös –
mit dem als Einlage die W-Verwaltungs-G.b.R. gegründet worden sei –
nacherbschaftsgebunden gewesen sei. Die späteren Vereinbarungen der Brüder seien
insoweit ohne Belang; einerseits habe man die Rechtslage offenbar falsch eingeschätzt;
andererseits sei der privatschriftliche Vertrag vom 06.01.1975 wegen der darin
enthaltenen Testierverpflichtungen nach §§ 2302, 139 BGB insgesamt nichtig. Dem
Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1985 fehle jede Aussagekraft über die Herkunft aus
dem gebundenen oder ungebundenen Vermögen des Beklagten.
80
Der im Jahre 1975 erworbene Geschäftsanteil an der W-Verwaltungs-GmbH habe nicht
aus noch bestehenden Gewinnen der Vorjahre bezahlt werden können; dies ergebe
sich aus der Aufstellung des Steuerberaters Dr. T2 (Anlage 1 zur Berufungsbegründung;
Bl. 578 – 581 d.A.).
81
Der Kläger beantragt nunmehr – unter Zurücknahme der ursprünglich weitergehenden
Berufung hinsichtlich der Mitteilung der Forstbetriebswerke und – hiebspläne sowie der
Grundbuchberichtigung für weitere Grundstücke -,
82
1. festzustellen, dass dem Kläger am Nachlass des am 25.09.1942
verstorbenen E Reichsfreiherr von M2-W ein Nacherbenanwartschaftsrecht
zusteht;
83
sowie abändernd
84
2. im Wege der Stufenklage den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
zunächst Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach E Reichsfreiherr von
M2-W zu erteilen; den Beklagten weiter zu verurteilen, die Richtigkeit der
erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, sofern Grund zu der Annahme
besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden
ist;
85
3. den Beklagten zu verurteilen, bei nachstehend genannten Grundstücken
die Eintragung folgenden Vermerks im Grundbuch zu bewilligen : "Nach
näherer Maßgabe des Testaments des E u von M2-W vom 26.05.1937 ist
Nacherbschaft angeordnet. Nacherbe ist F Reichsfreiherr von M2-W.
Nacherbfall ist der Tod des Vorerben ohne Hinterlassen männlicher
Nachkommen."
86
a. Grundbücher beim Amtsgericht in ####1 N4 :
87
Im Grundbuch von Blatt Nr. im Bestandsverzeichnis
88
C7 722 7,9,47-49
89
723 17-26
90
C4 200 117,125,149-159,161,165,166-168
91
359. 1-3
92
421. 5
93
M1 107 87-91,97,98
94
N3 120 1,3,4,7-21,35-52,54,55,58,63,64,
95
66,68,70-72,80,83
96
Z2 120 1,3
97
b. Grundbücher beim Amtsgericht in ####2 C3 :
98
Im Grundbuch von Blatt Nr. im Bestandsverzeichnis
99
C3 6571 220-223,226-230,236,295,318,
100
344,345,348,351,391,395,396,401
101
8187. 4,19,121,126,132,156-159,161,162,170,178,
102
103
182,196,203,262,264-266,270,271,276,286,287,
104
302,347,351,448
105
S 0224 1145, 1157
106
1449. 33
107
W 0906 6,7,9-13,26,113,120,159,185,
108
W 0906 6,7,9-13,26,113,120,159,185,
108
186,203,222-224,227-233,236,
109
237,275,277-282,285-292,294,295,
110
299,312,321,363,433-435,448,454,
111
458-462,554,590-592,597,610,628,
112
629,635-638
113
1976. 101,103,104,108,111-113,121,124,
114
115
125,139,140,157,158,168,172,182,
116
195,196,198,200,207-212,225-227,
117
242,243,246,254,255
118
4. den Beklagten weiter zu verurteilen, bei nachstehend benannten
Grundstücken im Grundbuch ####3 Klein-V Einlagenzahlen 11, 14 und 62
des Bezirksgerichts K (Österreich) eine Berichtigung des Grundbuchs wie
folgt zu bewilligen : "Nach näherer Maßgabe des Testaments des E
Reichsfreiherr von M2-W vom 26.05.1937 ist Nacherbschaft angeordnet.
Nacherbfall ist der Tod des Vorerben ohne Hinterlassen männlicher
Nachkommen."
119
Hilfsweise zu 4.,
120
den Beklagten weiter zu verurteilen, bei nachstehend benannten
Grundstücken im Grundbuch ####3 Klein-V Einlagenzahlen 11, 14 und 62
des Bezirksgerichts K (Österreich) eine Berichtigung des Grundbuchs wie
folgt zu bewilligen : "Nach näherer Maßgabe des Testaments des E
Reichsfreiherr von M2-W vom 26.05.1937 ist Nacherbschaft für jeweils einen
Bruchteil von 59,74 % der nachstehenden Grundstücke angeordnet.
Nacherbfall ist der Tod des Vorerben ohne Hinterlassen männlicher
Nachkommen."
121
Einlagenzahl 11, Grundstücksnummer :
122
574/1,574/2,575/1,575/2,576,577,578,580,581/1,581/2,582,583,584,585,586,
123
587/1,587/2,587/3,587/4,588,589,590,591,592,593,594,595,599/1,600/1,606,
124
607,608,611,614,616,617,619,620,622,623/1,623/3,623/4,624,625,626,627,
125
629,631/1,659,560/1,660/2,660/3,661,662/1,662/2,663/3,663/4,664,666,668,
126
669,694/3,700/2,701,702,703,704,706,707,708,709,710,712/1,831/4,831/7,
127
103,104,105,128,129,129/2,137;
128
Einlagenzahl 13, Grundstücksnummer :
129
653/1,654,657,658;
130
Einlagenzahl 82, Grundstücksnummer :
131
636/1,637/1,639/1,647,651/1,652.
132
5. die Widerklage abzuweisen.
133
Der Beklagte beantragt unter Zurücknahme seiner Widerklageantrages betreffend das
"Darlehen an die M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts",
134
die Berufung zurückzuweisen.
135
Der Kläger stimmt der teilweisen Widerklagerücknahme zu.
136
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens.
137
Er hält die in zweiter Instanz erhobene Feststellungsklage bereits für unzulässig, weil
sie weder sachdienlich noch ihr beklagtenseits zugestimmt worden sei. Im übrigen
vertritt der Beklagte die Auffassung, er sei mit dem Tode seines Bruders Vollerbe
geworden, so dass die begehrte Feststellung nicht getroffen werden könne.
138
Das Testament enthalte mit dem Satz "Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben."
die Einsetzung seiner Person zum Nacherben anstelle des vorverstorbenen jüngeren
Bruders W. Deshalb habe sich das Vorerbenrecht in seiner Person mit der
Nacherbenstellung vereinigt. Durch die Ersatzerbenanordnung habe der Erblasser
seinen Willen zu erkennen gegeben, die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft
auszuschließen. Weil die Nacherbschaft im Testament von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig gemacht worden sei, greife die gesetzliche Zweifelsregelung in §§
2108 II Zif. 2, 2074 BGB, die die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließe.
139
Im übrigen habe an die Stelle eines vorversterbenden Bruders nach der juristisch
begleiteten und durchdachten Konzeption des Testamentes vom 26.05.1937 nicht
dessen gewillkürter oder gesetzlicher Erbe, sondern stets ein anderer Bruder treten
sollen. Das vorliegend in Rede stehende Testament habe sich mit der Bevorzugung der
Abkömmlinge in einer Generation weit von dem Fideikommissgedanken entfernen
wollen. Hintergrund sei gewesen, dass bei seiner Errichtung nur die vier Brüder bekannt
gewesen seien und man das Familienvermögen nicht an unbekannte ungeborene
Abkömmlinge habe weiterleiten wollen. Jedes Vorversterben eines Bruders habe dazu
führen sollen, dass sein Stamm für die Erbfolge ausfalle. Das folge auch aus dem 1942
vom Beklagten selbst aufgrund derselben juristischen Beratung errichteten Testament
zugunsten des Bruders W und der beiden Vettern.
140
Letztlich sei die Nacherbschaft ohnehin durch Zeitablauf nach § 2209 BGB beendet.
141
Der neue Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz zu den Grundstücken in
Deutschland und Österreich werde in jedem Punkte bestritten; er dürfe angesichts des
zögerlichen und wechselnden Sachvortrages, den der Kläger trotz erstinstanzlich und
zweitinstanzlich erteilter gerichtlicher Hinweise gezeigt habe, auf der Basis des
geltenden Berufungsprozessrechtes nicht verwandt werden. Der Klägervortrag zur
Herleitung der einzelnen Grundstücke habe sich praktisch mit jedem Schriftsatz
geändert, obwohl der Kläger seit Beginn des Rechtsstreits im Dezember 2000 alle Zeit
gehabt habe, die Ursache für das jeweilige Nichtvorhandensein eines
Nacherbenvermerkes zu klären. Das Vorbringen sei teilweise schlicht materiell falsch
und berücksichtige nicht, dass der Rechtsvorgänger des Klägers selbst umfangreiche
Löschungsbewilligungen erteilt und damit auf den ihn schützenden formalen Vermerk
verzichtet habe; dies gelte etwa für alle am 04.10.1967 erfolgten Umschreibungen und -
wie aus den Unterlagen der Anlage B 44 ersichtlich sei - auch sonst .
142
Eine Surrogation beim Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke sei nicht schlüssig
und erstinstanzlich auch gar nicht nachvollziehbar dargelegt worden; der Vorerbe habe
sehr wohl seit Antritt der Erbschaft ein namhaftes eigenes Vermögen aufbauen können,
wovon die Brüder schon in dem Vertrag von 1955 ausgegangen seien. Dass
erhebliches freies Vermögen erwirtschaftet worden sei, ergebe sich etwa aus der sog.
Vor- und Nacherbenbilanz (Anlage B 14), die anhand der Jahresabschlüsse der LZV
erstellt worden sei.
143
Im übrigen habe er – der Beklagte – im Zuge der "Bodenreformübertragungen" von
Mutter und Bruder hinreichend freies Grundvermögen erlangt, um daraus weitere
Grundstückserwerbe zu bestreiten. Eine Vereinbarung zur Rückübertragung in den
gebundenen Nachlass habe es zu keiner Zeit gegeben.
144
Der Besitz Klein V sei weder zur Gänze noch zu einem feststellbaren Prozentsatz mit
Nachlassmitteln erworben worden. Der Kaufpreis vom Revier Z sei nur teilweise dafür
zum Einsatz gekommen. Selbst wenn man unterstelle, dass der anteilige Erlös von
1.268.204,40 DM – der auf den Verkauf von Grundstücken des Reviers mit
Nacherbenvermerk entfallen sei – voll für den Ankauf in Österreich mit (umgerechnet)
2.360.255, 92 DM eingesetzt worden sei, verbleibe von Klein V ein nacherbschaftsfreier
Bruchteil von ca. 20 %. Den konkret beantragten Nacherbenvermerk-Bewilligungen für
Klein V könne schon deshalb nicht entsprochen werden.
145
Letztlich seien etwaige Ansprüche auf Grundbuchberichtigung verwirkt und verjährt.
146
Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil sein etwaiges Nacherbenrecht
nicht durch Verwaltungsmaßnahmen des Beklagten gefährdet sei. Das hohe Darlehen
an die unterkapitalisierte W-Verwaltungs-GmbH habe – das ist unstreitig geblieben –
der Vater des Klägers als Generalbevollmächtigter veranlasst, er sei es auch gewesen,
der - extrem steuernachteilig – auf einen Darlehensteilbetrag von 5 Mio. DM verzichtet
habe. Die gestiegenen Kreditverbindlichkeiten der W-Verwaltungs-GmbH beruhten auf
notwendigen hohen Renovierungskosten für das Haupthaus des "Schloss W –
Sporthotels", um dort den 4-Sterne-Standard halten zu können.
147
Eine Gefährdung durch die nach dem Tode des Bruders eingenommene Rechtsposition
148
des Vorerben bestehe nicht; es sei selbstverständlich, dass der Beklagte vorsorglich bis
zur rechtskräftigen Klärung dieser Streitfrage zunächst von einer Vererblichkeit der
Position durch den verstorbenen Nacherben W ausgehe.
Das Berufungsvorbringen des Klägers lege nach wie vor nicht die
Nachlasszugehörigkeit der Gesellschaftsanteile an der M2-Verwaltungs-G.b.R. und der
W-Verwaltungs-GmbH dar. Beide seien jedoch aus freiem Vermögen – nämlich vom
Verkauf des S-Hotelkomplexes bzw. von Fruchtziehungen durch Privatentnahmen des
Vorerben - finanziert worden.
149
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die
Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen Bezug genommen.
150
II.
151
1. Die im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Feststellungsklage ist zulässig und in
ihrer zuletzt formulierten Form auch begründet. Im übrigen hat die Berufung des Klägers
keinen Erfolg.
152
2. Der zunächst als Zwischenfeststellungsklage bezeichnete und erst in der
Berufungsinstanz erhobene
Klageantrag zu 1.
Zustimmung des Beklagten zu der darin liegenden Klageerweiterung
zulässig
153
a) Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz richtet sich nach § 533
ZPO. Auch bei fehlender Einwilligung des Prozessgegners ist im Berufungsrechtszug
eine Klageänderung zuzulassen, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf
Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 529 ZPO).
154
Vorliegend hat der Kläger seine bisherigen Berufungsanträge um das
Feststellungsbegehren zu Ziffer 1 erweitert, so dass eine ohne
Sachdienlichkeitserfordernis zulässige Klageänderung nach § 264 Zif. 2 ZPO vorliegt.
Die Entbehrlichkeit der Sachdienlichkeit bzw. Zustimmung des Gegners für eine
schlichte Klageerweiterung gilt auch in der Berufungsinstanz (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl.,
§ 533, Rdnr. 3).
155
Abgesehen davon erachtet der Senat die Erweiterung der Klage um den nachstehend
behandelten Feststellungsantrag auch für sachdienlich, nachdem der Beklagte dem
Kläger zwischenzeitlich neben den klagegegenständlichen Leistungsverlangen auch
das Nacherbenanwartschaftsrecht an sich streitig macht, so dass die begehrte
Feststellung geeignet ist, weiteren (Prozess-)Streit zwischen den Parteien zu
vermeiden.
156
Das Feststellungsbegehren des Klägers wird des weiteren auf solche Tatsachen
gestützt, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu
legen hat. Denn das Rechtsschutzbedürfnis und die Aktivlegitimation des Klägers für die
bereits anhängigen Berufungsanträge hängen unmittelbar davon ab, ob ihm überhaupt
ein Nacherbenanwartschaftsrecht nach dem Erblasser E von M2-W zusteht. Hierzu hatte
bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil Feststellungen getroffen; auch
haben die Parteien zu der durch den Tod des bisherigen Nacherben veränderten
157
Situation – den Auflagen des Senates nach § 139 ZPO entsprechend – in tatsächlicher
Hinsicht ergänzend vorgetragen. Dieses Vorbringen ist nach § 529 I Zif. 2 ZPO ebenfalls
zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageerweiterung durch den
Feststellungsantrag liegen mithin vor.
158
b) Das Feststellungsbegehren ist darüber hinaus als solches gemäß § 256 I ZPO
zulässig.
159
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 I ZPO erfordert, dass sie auf das
Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.
160
Die Parteien streiten vorliegend über ein zwischen ihnen bestehendes gegenwärtiges
Rechtsverhältnis, auf dessen Feststellung im Sinne des Klägers sich der Klageantrag
richtet. Nachdem der Beklagte derzeit Eigentümer des Nachlasses des Erblassers E
von M2-W ist und der Kläger seine Nacherbenanwartschaft an eben diesem Nachlass
festgestellt wissen möchte, sind die rechtlich geregelten Beziehungen von Personen
zueinander und diejenigen beider zu einer Sache im Streit.
161
Geht der Parteienstreit darum, ob einem von ihnen ein gegenwärtiges
Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht, handelt es sich insoweit schon vor Eintritt des
Nacherbfalls um ein gegenwärtiges streitiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO (OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1990, 137). Denn der Beklagte leugnet mit dem
Nacherbenanwartschaftsrecht des Klägers ein rechtliches Verhältnis, aus dem sich
nach dem Gesetz schon vor Eintritt des Nacherbfalles Ansprüche ergeben.
162
Nachdem der Kläger schließlich den zunächst gemachten Feststellungszusatz hat fallen
,
Tode des Beklagten Alleinerbe wird, sofern dieser bei seinem Tod keinen Sohn oder
Sohnessohn hinterlässt"), besteht auch das nach § 256 I ZPO notwendige Interesse an
einer alsbaldigen Feststellung. Die Frage unter welchen Voraussetzungen der
Nacherbfall zugunsten des Klägers eintreten wird, bedarf für die gegenwärtigen
Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander nämlich keiner gerichtlichen Klärung;
vom Belang ist zu Lebzeiten des Beklagten für das rechtliche Verhältnis der Parteien
lediglich, ob der Kläger überhaupt Inhaber einer Nacherbenanwartschaft ist.
163
Unerheblich für die Zulässigkeit des jetzigen Feststellungsantrages nach § 256 I ZPO ist
schließlich, dass dieser zunächst als "Zwischenfeststellungsklage" bezeichnet worden
ist. Fehlt es einer zunächst erhobenen Zwischenfeststellungsklage nämlich an den
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 II ZPO (etwa an der
Vorgreiflichkeit wegen der notwendigen Abweisung der Leistungsanträge), kann die
Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gleichwohl unter den Voraussetzungen einer
gewöhnlichen Feststellungsklage gegeben sein (vgl. : BGH, NJW-RR 1994, 1272,
1273).
164
3. Der
Feststellungsantrag zu 1.
ist zwar nicht aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers E von M2-W
dessen potentieller Nacherbe geworden; jedoch ist er aufgrund der wirksamen
Abtretung durch seinen Vater vom 19.09.2000 Inhaber des im Antrag bezeichneten
165
Nacherbenanwartschaftsrechtes.
a) Das Testament des Erblassers E von M2-W enthielt die Anordnung von
(aufschiebend bedingten) gestaffelten Vor- und Nacherbeneinsetzungen (§§ 2100, 158
I, 2074 BGB), die allesamt und ausschließlich die Brüder des Erblassers E von M2-W
betrafen.
166
Bedingung für den Eintritt der Vorerbschaft bei H.O. war, dass der Erblasser selbst ohne
männliche Nachkommen verstarb. Der Vorerbfall trat mit dem Tode des Erblassers am
25.09.1942 ein.
167
Bedingung für den Anfall der Nacherbschaft an den Beklagten D von M2-W war, dass
der Vorerbe H.O. ohne männliche Nachkommen verstarb. Der (erste) Nacherbfall trat mit
dem Tod von H.O. von M2-W am 17.11.1942 ein.
168
Seither war der Beklagte erster Nacherbe und zugleich zweiter Vorerbe des Nachlasses
von E von M2-W. Denn das Testament ordnet eine weitere Nacherbschaft des jüngsten
Bruders W von M2-W (= sog. Nachnacherbschaft) unter der (noch nicht eingetretenen)
Bedingung an, dass der Beklagte ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen stirbt.
169
Rechtlich stand dem Erblasser frei, eine an den ersten Nacherbfall zeitlich
anschließende weitere Nacherbschaft dergestalt anzuordnen, dass der erste Nacherbe
dem zweiten gegenüber Vorerbe wird u.s.w. (vgl. Münchener Kommentar-Grunsky,
BGB, 3. Aufl., § 2100, Rdnr. 14). Gegen die Zulässigkeit einer derart gestuften
Nacherbfolgen bestehen keine Bedenken (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 2100, Rdnr. 1
m.w.N.).
170
Weitere Nacherbeneinsetzungen oder auch nur Ersatznacherbeneinsetzungen über den
Kreis der Brüder hinaus enthielt das Testament des Erblassers vom Mai 1937 allerdings
nicht. Der Erblasser hat insbesondere nicht angeordnet, dass ein bestimmter oder
bestimmbarer Abkömmling seiner Brüder weiterer Nacherbe werden sollte. Vielmehr
sieht das Testament vom 26.05.1937 für den (nun eingetretenen) Fall, dass der letzte
Bruder in der Kette der vorgesehenen Nacherben vorverstirbt, keine weitere
Ersatznacherbenanordnung vor. Hieraus folgt, dass derjenige Erblasser- Bruder, der
letzter Nacherbe wurde, die weitere Erbfolge selbst regeln können sollte (vgl. dazu auch
nachfolgend unter b)).
171
Der Senat teilt insbesondere nicht der Auffassung des Beklagten, er sei nach der
testamentarischen Anordnung des Erblassers zum Ersatzerben seines jüngeren
Bruders W von M2-W eingesetzt worden.
172
Der die gestaffelten Erbeinsetzungen des Testamentes vom 26.05.1937 abschließende
Satz, wonach die "Nacherben gleichzeitig als Ersatzerben" eingesetzt würden,
beinhaltete evident keine Ersatz(nach)erbenbestellung für den durch das Vorversterben
des letzten (jüngsten) Bruders eingetretenen Fall. Sinnvoll war diese Anordnung aus
Sicht des testierenden Erblassers nur dann, wenn die Nacherben für den Fall als
Ersatzerben "nachrücken" sollten, dass in der angeordneten Staffelung vor ihnen
jemand als Erbe ausfiel (so dass D für H.O. und W für D Ersatzerbe sein sollte).
173
Die Annahme des Beklagten, wonach er für den in der Kette ihm nachfolgenden W als
Ersatz-Nacherbe beim 2. Nacherbfall vorgesehen sei, ergab aus Sicht des testierenden
174
Erblassers keinen Sinn. Denn W von M2-W sollte nach der ausdrücklichen Anordnung
seinerseits erst beim Tode des älteren Bruders D von M2-W als Nacherbe zum Zuge
kommen. Notwendige Voraussetzung für E2 Nacherbenstellung des jüngsten Bruders
W war aus Sicht des Erblassers daher, dass der ältere Bruder D bereits verstorben war.
Die vom Beklagten verfolgte Auslegung der Ersatzerbenanordnung hätte deshalb zur
Folge, dass der bei Eintritt des zweiten Nacherbfalls denknotwendig bereits verstorbene
Bruder D zum (Ersatz)Nacherben für W von M2-W bestimmt worden wäre. Dieses
Ergebnis erscheint dem Senat so evident widersinnig, dass es dem – fraglos mit
juristischer Unterstützung gebildeten - Erblasserwillen nicht entsprochen haben kann.
b) Dem Kläger steht jedoch die von seinem Vater durch Abtretung vom September 2000
erworbene Nacherbenanwartschaft nach dem Erblasser E von M2-W zu.
175
1. Der verstorbene Vater des Klägers W von M2-W war bis zu seinem Tode Inhaber
eines Nacherbenanwartschaftsrechtes. Denn er war durch die letztwillige
Verfügung des Erblassers vom 26.05.1937 mit dessen Tod zum Nacherben für
den Fall eingesetzt, dass alle älteren Brüder ohne Hinterlassung männlicher
Nachkommen versterben würden.- Dabei ist für die zu entscheidende Frage, ob
ein Nacherbenanwartschaftsrecht des Erblasserbruders W von M2-W (und damit
auch des Klägers) gegeben ist, die zwischen den Parteien streitige
Auslegungsproblematik ohne Bedeutung, wie der im Testament verwendete
Begriff "männliche Nachkommen" gemeint war. Selbst wenn – wie der Beklagte
entgegen seinen früheren Abreden mit dem jüngeren Bruder W – meint, die
Hinterlassung von Töchterssöhnen ausreichen sollte, bestand und besteht noch
immer die (wenngleich unwahrscheinliche) Möglichkeit, dass der Beklagte ohne
jedes Hinterlassen männlicher Nachkommen versterben wird.
176
177
Aufgrund der letztwilligen Anordnung des Erblassers kam dem Vater des Klägers
mithin ungeachtet der strittigen Auslegung des Testamentes eine
Nacherbenanwartschaft zu :
178
Der Nacherbe erwirbt bereits mit dem Erbfall (= Tod des Erblassers) eine
Anwartschaft an dem ihm zugewandten Erbe, die ihm ohne seinen Willen nicht
mehr entzogen werden kann (vgl. Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2100,
Rdnr. 27; Juris-Praxiskommentar BGB, 2. Aufl., 2004, § 2108, Rdnr. 5). Die
Anwartschaft ist Bestandteil des Vermögens des Nacherben (sog. Voranfall). Eine
solche Nacherbenanwartschaft gebührte bis zum (unsicheren) Eintritt oder Ausfall
der Bedingung für den 2. Nacherbfall (Tod des Beklagten ohne Hinterlassung
männlicher Nachkommen) vorliegend zunächst dem jüngsten Bruder W von M2-W
179
Nichts anderes ergibt sich unter dem von dem Beklagten zweitinstanzlich neu
aufgeworfenen Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung der
Vorerbenbeschränkung nach § 2109 I 1 BGB. Die vom Erblasser angeordnete
Vorerbschaftsbeschränkung endete nicht – wie der Beklagte meint – bislang von
allen Beteiligten unerkannt durch Zeitablauf am 27.05.1967 oder auch 30 Jahre
180
nach dem Erbfall.
§ 2109 I 2 BGB begrenzt die Dauer der Wirksamkeit einer Nacherbenanordnung
ausdrücklich nicht auf 30 Jahre, wenn die Nacherbschaft für den Fall angeordnet
ist, dass in der Person des Vorerben oder Nacherben ein bestimmtes Ereignis
eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des
Erbfalls lebt. Im Falle gestaffelter Nacherbfolgen endet die Reihe der gebundenen
Vorerben mit dem letzten, der den Erbfall erlebt hat (Palandt, aaO, § 2109, Rdnr. 4).
181
Vorliegend ist die Nacherbschaft des jüngsten Bruders W von M2-W für den Fall
angeordnet worden, dass die beim Erbfall lebenden älteren Brüder des Erblassers
ohne Hinterlassung männliche Nachkommen versterben (mithin in ihrer Person ein
Ereignis eintritt); auch haben alle von ihnen den Erbfall am 25.09.1942 erlebt. Es
liegt daher der im Gesetz bestimmte Fall vor, wonach die Begrenzung der
Nacherbschaftsanordnung auf die Dauer von 30 Jahren nicht greift.
182
2. Der Kläger hat die (fortbestehende) Nacherbenanwartschaftsstellung seines
Vaters durch den notariellen Abtretungsvertrag vom 19.09.2000 in wirksamer
Weise erlangt und sie auch nicht durch den Tod seines Vaters am 12.11.2003
verloren.
183
184
Allerdings kann der Erblasser das Nacherbenrecht (die Nacherbenanwartschaft)
durch letztwillige Verfügung unvererblich machen und/oder seine lebzeitige
Übertragung durch den Berechtigten ausschließen (Münchener Kommentar-
Grunsky, aaO, § 2100, Rdnr. 27 m.w.N.; Palandt, aaO, § 2108, Rdnr. 6).
185
Die Nacherbenanwartschaft des W von M2-W nach dem Erblasser E von M2-W
war – wie die (ergänzende) Auslegung von dessen Testament aus dem Jahre 1937
ergibt – nicht mit seinem Tode erloschen und jedenfalls auf seinen einzigen
leiblichen Sohn – den Kläger - übertragbar.
186
3. Das Nacherbenanwartschaftsrecht endet nicht in jedem Falle mit dem Tode des
potentiellen Nacherben. Insoweit folgt aus den §§ 2108 I, 1923 BGB nur, dass der
Nacherbe den Erbfall erlebt haben muss,- nicht auch den Nacherbfall. Vielmehr
bestimmt § 2108 II 1 BGB, dass die Nacherbenanwartschaft grundsätzlich
vererblich ist, es sei denn, ein anderer Erblasserwille ist anzunehmen. § 2108 II 1
BGB enthält insofern eine widerlegliche Vermutung zugunsten der Vererblichkeit
des Anwartschaftsrechtes des Nacherben (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO,
§ 2108, Rdnr. 4 und 6; Palandt, aaO, § 2108, Rdnr. 2; Juris – Praxiskommentar,
aaO, § 2108, Rdnr. 6 m.w.N.).
187
188
Eine weitere Zweifels-Auslegungsregel findet sich in den §§ 2108 II 2, 2074 BGB
(vgl. Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, Rdnr. 8; Juris-PK, aaO, Rdnr. 17) :
Danach ist bei einer aufschiebend bedingten Nacherbschaftsanordnung im Zweifel
ein Erlöschen des Nacherbenanwartschaftsrechtes anzunehmen, wenn der
bedachte Nacherbe den Eintritt der Bedingung nicht (mehr) erlebt. Für diesen Fall
fällt dann die Erbschaft endgültig dem Vorerben oder einem eingesetzten
Ersatznacherben an (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2108, Rdnr. 8).
189
Der Streit der Parteien darum, ob im vorliegenden Fall die Nacherbeneinsetzung
des Erblasser-Bruders W von M2-W unter einer aufschiebenden oder auflösenden
Bedingung i.S.v. § 158 BGB erfolgt sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
190
Denn die §§ 2108 II, 2074 BGB beinhalten nur für den – hier nicht gegebenen - Fall
eine Auslegungsregel, dass kein bestimmter Wille des Erblassers festgestellt
werden kann (Münchener Kommentar-Grunsky, § 2074, Rdnr. 1 und § 2108, Rdnr.
8). Vorrangig ist daher stets der
-
Auslegung festzustellende - Erblasserwille hinsichtlich der Vererblichkeit des
Anwartschaftsrechtes. Das entspricht allgemeiner Rechtsprechung des
Reichsgerichtshofes, des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (RG, Urteil
vom 03.03.1919 zu IV 422/17; Beschluss vom 02.11.1933, IV B 43/33; BGH, NJW
1963, 1150; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 185, 186; BayObLG, NJW-RR
1994, 460, 461). Dabei kann die Auslegung insbesondere ergeben, dass die
Vererblichkeit des Nacherbenrechtes nur beschränkt auf einen Teil der Nacherben-
Erben gewollt war (BGH, NJW 1963, 1150 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJWE-FER
1999, 185, 186). Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung dahin, ob und
gfls. mit welchen Einschränkungen die Vererblichkeit eines bestimmten
Nacherbenanwartschaftsrechtes (und/oder seine Übertragbarkeit) dem
Erblasserwillen entspricht, können sich Anhaltspunkte innerhalb und außerhalb der
letztwilligen Verfügung ergeben. Schließlich kommt es nicht allein darauf an,
welchen Willen der Erblasser bei der Testamentserrichtung wirklich gehabt hat,
sondern auch auf seinen hypothetischen Willen, den er zu diesem Zeitpunkt gehabt
hätte, wenn er die von ihm nicht vorausgesehene Entwicklung der Verhältnisse
bedacht hätte, sofern sich in der Testamentsurkunde ein – wenn auch noch so
unvollkommener – Anhalt dafür findet (BGH, NJW 1963, 1150; OLG Karlsruhe,
NJWE-FER 1999, 185, 186).
191
Vorliegend führt die ergänzende Auslegung des Testamentes vom 26.05.1937 zu
der Feststellung, dass der Erblasser die Vererblichkeit des
Nacherbenanwartschaftsrechtes seines jüngsten Bruders jedenfalls auf dessen
leibliche Söhne hat zulassen wollen :
192
Zunächst liegt keine der Vererblichkeit grundsätzlich entgegenstehende
Ersatzerbenbestimmung bezüglich des jüngsten Erblasser-Bruders W vor.
193
Bestimmt der Erblasser einen Ersatzerben für den Fall, dass ein Nacherbe vor
Eintritt des Nacherbfalls zu seinen Gunsten verstirbt, wird darin regelmäßig der
Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechtes gesehen (vgl. OLG
Braunschweig, FamRZ 1995, 443, 444; BayOblG, ZEV 2001, 440, 441; Juris-PK,
aaO, § 2108, Rdnr. 14). Denn der Erblasser hat in solchen Fällen mit der
Ersatzerbenbestimmung gerade für den Fall des Todes des zunächst bestimmten
194
Nacherben eine Regelung getroffen, die der Vererblichkeit des Nacherbenrechtes
auf einen anderen entgegenstehen wird.
Das Testament des Erblassers E von M2-W enthält vorliegend jedoch keine
ausdrückliche oder stillschweigende Regelung, was gelten soll, wenn der letzte
Nacherbe der Kette vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Dass insbesondere die
abschließende Ersatzerbenanordnung diesen Fall nicht erfasst, sondern nur für die
in der Erbenstaffelung vorgehenden älteren Brüder sinnvoll und gemeint war, ist
bereits oben ausgeführt worden.
195
Konkrete Anhaltspunkte für den tatsächlichen Erblasserwillen bezüglich der
Vererblichkeit des Nacherbenrechtes des jüngsten Bruders lassen sich auch nach
dem damaligen Schriftverkehr im Umfeld der Testamentserrichtung – den der
Beklagte in Anlage zum Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
29.10.2004 eingereicht hat - nicht feststellen. Sie ergeben sich schließlich nicht aus
dem am gleichen Tage abgeschlossenen Notarvertrag Nr. 211, dessen Erfüllung
der Erblasser im Testament auch seinen Erben auftrug "in gleicher Weise, wie ich
dies getan habe". Dieser Vertrag hatte im wesentlichen Verpflichtungen des
Erblassers gegenüber den Mitgliedern der Familie
(Abfindungen/Versorgungsleistungen) zum Gegenstand, nicht aber die Vorgabe, in
bestimmter Weise zu testieren.
196
Jedoch erschließt sich anhand der Gesamtkonzeption des Testamentes im Wege
ergänzender Testamentsauslegung der hypothetische Erblasserwille, dass der
letzte Nacherbe der Kette – W von M2-W - seine Nacherbenanwartschaft auf einen
vorhandenen leiblichen Sohn vererben konnte. Hätte der Erblasser den nun
möglicherweise eintretenden Fall bedacht, dass der Vorerbe ohne Hinterlassung
männlicher Nachkommen, der Nacherbe aber zuvor unter Hinterlassung
mindestens eines Sohnes sterben könnte, hätte er die Vererblichkeit des
Nacherbenanwartschaftsrechtes auf diesen Sohn gewollt.
197
Der das Testament prägenden dreifachen Bedingungsanordnung für den Eintritt
der Vor- und Nacherbfolge, die jeweils nur an das Hinterlassen männlicher
Nachkommen anknüpft, ist die deutliche Erblasserintention zu entnehmen, den
Nachlass vorrangig in der männlichen Linie "von M2-W" weiterzugeben. Wenn der
Erblasser also letztlich das Verbleiben des Nachlasses im Stamm eines jeden
Bruders – nach den Regeln der Primogenitur - davon abhängig machen wollte,
dass dieser männliche Nachkommen hinterließ, widerspräche es ersichtlich seiner
Intention, wenn der Stamm des jüngsten Bruders (am Ende) alleine Söhne
hervorgebracht hätte und diese nur wegen des (zufälligen) Vorversterbens ihres
Vaters vor Eintritt des Nacherbfalls nicht zum Zuge kommen sollten. Der Erblasser
E hätte zweifelsohne deshalb gewünscht, dass der letzte Bruder der Kette im Falle
seines Vorversterbens sein Nacherbenrecht an seinen einzigen männlichen
Abkömmling weitergeben konnte.
198
Die Argumentation des Beklagten, die eine generelle Vererbbarkeit der
Nacherbenanwartschaftsrechte in der letztwillig angeordneten Staffelung in Zweifel
zieht, mag – was die Nacherbenanwartschaften der älteren Brüder angeht – ihre
Berechtigung haben, weil insofern die ausdrückliche Ersatzerbenregelung greift.
Aus dem Umstand, dass der Erblasser ausschließlich seine Brüder – also die
eigene Generation bedachte – lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, auch die
199
Vererblichkeit des Nacherbenrechtes des jüngsten Bruders und letzten Gliedes der
vorbestimmten Kette habe ausgeschlossen werden sollen.
Die vom Beklagten vertretene Auffassung trägt nämlich dem nicht Rechnung, dass
der Erblasser – wegen der höchst unwahrscheinlichen Entwicklung – den jetzt
eingetretenen Fall nicht vorhergesehen und bedacht hat. Zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung waren alle vier Brüder noch minderjährig und
Nachkommenschaft ihrerseits nicht vorhanden. Nach der seinerzeitigen
Lebenserfahrung sprach alles dafür, dass jedenfalls einer der vier Brüder
männliche Nachkommen hinterlassen und somit endgültiger Erbe werden würde.
Die juristisch begleitete Konstruktion des Testamentes traf für immerhin drei
Todesfälle unter den Brüdern Vorsorge in der Weise, dass der Nachlass jeweils an
den nächstjüngeren Bruder weitergehen sollte, wenn der ältere ohne Hinterlassung
männlicher Nachkommen starb. Letzter vom Erblasser vorhergesehener und
geregelter Fall war, dass die Erbschaft bei dem jüngsten Bruder verbleiben sollte,
wenn alle älteren ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen verstorben waren.
200
Hätte der Erblasser bei Abfassung des Testamentes gewusst, dass tatsächlich nur
der jüngste Bruder unter Hinterlassung leiblicher Söhne versterben würde, dieser
Todesfall aber zeitlich vor demjenigen des zweitjüngsten Bruders eintritt, hätte er
die Vererblichkeit (und Übertragbarkeit) des Nacherbenanwartschaftsrechtes
dieses jüngsten Bruders auf seine unmittelbaren männlichen Nachkommen
zugelassen. Denn nur so konnte die letzte Chance genutzt werden, die Erbschaft
im Mannesstamm der Familie weiterzugeben. Gerade diese Möglichkeit hatte der
Erblasser aber ersichtlich wahren wollen, als er die endgültige Erbenstellung
demjenigen (ältesten) Bruder zudachte, der unter Hinterlassung männlicher
Nachkommen verstarb. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem gänzlichen
Übergehen der Schwester R in der Staffelung der eingesetzten Erben.
201
Der Senat vermag schließlich nicht der Argumentation des Beklagten zu folgen,
wonach der Erblasser wegen der Unsicherheit der Eignung zum Erben keinesfalls
ihm unbekannte (noch nicht geborene) Personen – sondern nur seine Brüder -
habe zulassen wollen. Bei Errichtung des Testamentes am 26.05.1937 waren die
eingesetzten Brüder erst 16, 11 und 7 Jahre alt, so dass deren Entwicklung ebenso
wenig abgesehen werden konnte, wie diejenige etwaiger ungeborener weiterer
Nachkommen. Im übrigen stellt das Testament gerade nicht auf besondere
Eignungen oder Neigungen der bedachten Personen zur Verwaltung des
"Familienvermögens", sondern ausschließlich auf deren nächste Verwandtschaft
zum Erblasser in der Seitenlinie, ihr männliches Geschlecht und die Hinterlassung
männlicher Nachkommen durch sie ab.
202
4. Die nach alledem jedenfalls auf den einzigen männlichen Abkömmling des W von
M2-W vererbliche Nacherbenanwartschaft konnte bereits zu dessen Lebzeiten auf
den Kläger als einzigen leiblichen Sohn übertragen werden.
203
204
Das mit dem Erleben des Erbfalls entstehende Nacherbenanwartschaftsrecht ist
grundsätzlich schon zwischen Eintritt des Vorerbfalls und Nacherbfall übertragbar
(Münchener Kommentar-Grunsky, a.a.O., § 2100, Rdnr. 27; Palandt, aaO, § 2108,
Rdnr. 6). Der Erblasser kann allerdings das Nacherbenrecht nicht nur der
Vererblichkeit (s.o.), sondern auch der Übertragbarkeit entziehen (Münchener
Kommentar-Grunsky, a.a.O. m.w.N.; Palandt, aaO).
205
Ob der Erblasser E von M2-W eine generelle Verfügbarkeit des Nacherbenrechtes
hat zulassen wollen, mag angesichts der aus dem Testament erkennbaren Linie,
die Übertragung des Familienbesitzes im Mannesstamm nach den Regeln der
Primogenitur zu gewährleisten, durchaus zweifelhaft erscheinen; für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist eine solche generelle
Übertragbarkeit letztlich ohne Belang.
206
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich nämlich, dass jedenfalls die
lebzeitige Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechtes auf den einzigen
männlichen Nachkommen des letzten potentiellen Nacherben mit dem
Erblasserwillen im Einklang steht. Konnte der Nacherbschaftsanwärter W von M2-
W seine Anwartschaft – wie dargestellt - auf seinen leiblichen Sohn vererben,
sprach aus Sicht des Erblassers nichts dagegen, sie (im Alter) vorab auf ihn zu
übertragen. Denn nach der letztwilligen Verfügung vom 26.05.1937 war
demjenigen Erblasser-Bruder, der endgültiger (Nach)Erbe wurde, ohnehin
freigestellt, wem er seinerseits das ererbte Gut übertragen oder vererben würde
(wenngleich den Erwartungen des Adels und der Familie eine Weitergabe in der
ununterbrochenen Manneslinie entsprochen haben mag).
207
5. Dass der verstorbene Vater des Klägers schließlich sein
Nacherbenanwartschaftsrecht wirksam auf diesen übertragen hat, ist vom
Landgericht zutreffend angenommen und in der Berufungsinstanz – nachdem des
Vater des Klägers verstorben ist und der Kläger seine Aktivlegitimation erneut mit
der Abtretung begründet hat - auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen
worden.
208
209
Die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechtes hat analog § 2033 I 2 BGB
durch notariell beurkundeten Vertrag zu erfolgen (Münchener Kommentar-Grunsky,
§ 2100, Rdnr. 28). Vorliegend hat der Vater des Klägers diesem durch notariellen
Vertrag vom 19.09.2000 (vorgelegt als Anlage K 2 – Bl. 11 d.A.) sein
Nacherbenanwartschaftsrecht nach E von M2-W übertragen. Unstreitig ist insoweit
ein Negativattest nach § 5 GrdstVG vom 27.04.2001 erteilt worden.
210
Die formwirksame Abtretung hat zur Folge, dass der Erwerber vollends in die
Rechtsstellung des Nacherbenanwartschaftsberechtigten einrückt (Münchener
Kommentar, aaO, Rdnr. 30).
211
Dem Feststellungsbegehren des Klägers war nach alledem zu entsprechen.
212
4. Die mit der Berufung weiterverfolgten
Anträge auf Auskunftserteilung zum
Erbschaftsbestand und auf Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft an Eides
statt
213
Soweit der Kläger –der Senatsauflage entsprechend – klar gestellt hat, dass er Auskunft
und eidesstattliche Versicherung im Verhältnis der Stufenklage (§ 254 ZPO) verlange,
sind beide Anträge ungeachtet ihres Stufenverhältnisses entscheidungsreif. Die
Zurückweisung beider Anträge und eine entsprechende Berufungszurückweisung sind
statthaft, wenn bereits die Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass auch dem
weiteren Anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, aaO, § 254, Rdnr. 9
und 14). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Berufungsanträge zur Ziffer 2. der Fall.
214
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die – über das erteilte Verzeichnis nach §
2121 BGB hinaus begehrte – "Auskunft über den Bestand der Erbschaft" beanspruchen.
215
Nach § 2127 BGB kann der Nacherbe vom Vorerben nur dann Auskunft über den
(derzeitigen) Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.-
Die für die Auskunftspflicht des Voreben erforderliche Besorgnis einer erheblichen
Verletzung der Nacherbenrechte hat der Kläger jedoch – wie das landgerichtliche Urteil
richtig ausführt und vom Beklagten zutreffend gerügt worden ist - unzureichend
dargelegt. Auch das in zweiter Instanz ergänzte Vorbringen rechtfertigt nicht die
Besorgnis, der Beklagte verletze durch seine Verwaltung des Nachlasses die
Nacherbenrechte in erheblicher Weise.
216
Soweit das Landgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass die Parteien sich wegen
einer solchen auf zurückliegende Maßnahmen gegründeten Besorgnis im Verfahren 10
U 161/01 am 23.07.2002 vor dem Senat verglichen haben, hat die Berufung den
entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag – mit den nachfolgend behandelten
Ausnahmen - nicht weiterverfolgt.
217
Die Hinweise der Berufungsbegründung, der Beklagte tätige "laufend erhebliche
Privatentnahmen zu Lasten der Substanz, obwohl die Erbschaft keine Nutzungen
abwerfe", er habe "der W-Verwaltungs-GmbH (Betreiberin des Sporthotels W) ein hohes
Darlehn gewährt, dessen Rückzahlung wegen hoher Verluste gefährdet sei" und das
Nachlassverzeichnis vom Dezember 2001 sei unvollständig (Forderungsaufstellungen
und Betriebsvermögen der LZV fehlten), rechtfertigen weder für sich betrachtet noch in
ihrer Gesamtheit die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Nacherbenrechte.
218
Dass der Vorerbe aus dem verwalteten Nachlass Privatentnahmen tätigt, stellt
grundsätzlich noch keine Pflichtwidrigkeit dar; denn er ist zunächst einmal Erbe des
Nachlasses, dem die Nutzungen zum eigenen Vorteil zustehen (Münchener
Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 15; Palandt, aaO, § 2111, Rdnr. 10).
219
Allerdings sind Entnahmen des Vorerben aus der Erbschaft unstatthaft, wenn diese
keine Nutzungen abwirft,- wobei regelmäßig auf das Kalenderjahr und die gesamte
Erbschaft abzustellen ist (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 15 a – 15
c). Aus der zum Gegenstand der Berufungsbegründung erhobenen "Zusammenstellung
der Steuerberatungsgesellschaft Dr. T2 (Anlage 1 zur Berufungsbegründung – Bl. 578 –
581 d.A.) lässt sich jedoch nicht entnehmen, durch welche Maßnahmen in den
220
genannten Jahren bis 1995 Entnahmen erfolgten, die den objektiven Gewinn –
bestehend aus den durch Erbschaftsgebrauch gezogenen Früchten (§ 100 BGB) –
wesentlich überstiegen hätten. Zu Recht wird nämlich in der Kommentarliteratur darauf
hingewiesen, dass bei einem zum Nachlass gehörenden Unternehmen für die Frage der
Nutzungen ein reines Abstellen auf die Handels- und Steuerbilanzen nicht ohne
weiteres möglich ist (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 16).
Insbesondere die in der Handelsbilanz bestehende Möglichkeit der Bildung stiller
Reserven als auch die bei der Steuerbilanz bestehende Option, einen effektiv
erwirtschafteten Gewinn nicht als solchen auszuweisen, führen dazu, dass die
tatsächlich dem Vorerben zustehenden Früchte einer solchen Darstellung nicht zu
entnehmen sind (vgl. Münchener Kommentar-Grunsky, aaO).
Ein fortlaufendes Tätigen von Überentnahmen ist daher bereits der Darstellung des
Klägers nach nicht zu erkennen.
221
Des weiteren kann dem Vorerben nicht vorgeworfen werde, dass der bisherige
Nacherbe (und Rechtsvorgänger des Klägers) als Bevollmächtigter des Vorerben der
W-Verwaltungs-GmbH ein Darlehen gewährte, dessen Rückführung und Verzinsung
gefährdet sei. Wenn der Nacherbe selbst als Bevollmächtigter des Vorerben derartige
Verwaltungsmaßnahmen vornimmt, kann er daraus redlicherweise nicht die Verletzung
der eigenen Nacherbenrechte herleiten (§ 242 BGB). Dies gilt auch für den Kläger als
seinen Rechtsnachfolger.
222
Der Hinweis der Berufung auf die finanzielle Schieflage der W-Verwaltungs-GmbH
rechtfertigt ebenfalls nicht die notwendige Besorgnis i.S.v. § 2127 BGB.
223
Zum einen gehören die Anteile des Beklagten an dieser GmbH – wie sich aus den
folgenden Ausführungen zur Widerklage ergibt – nicht feststellbar dem
nacherbschaftsgebundenen Vermögen an. Selbst wenn Anteile an der W-Verwaltungs-
GmbH zum gebundenen Vermögen gehören würden, reicht der bloße Hinweis auf die
schlechte Vermögenslage des Vorerben nicht aus, um die notwendige Besorgnis der
Nacherbenrechte i.S.v. § 2127 BGB anzunehmen (vgl. Münchener Kommentar-Grunsky,
aaO, § 2127, Rdnr. 3). Es ist nichts dazu ersichtlich, dass der Vorerbe durch von ihm
veranlasste konkrete Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf die W-Verwaltungs-GmbH
die Nacherbenrechte erheblich verletzen würde; die Aufnahme von Krediten zu
Renovierungszwecken stellt jedenfalls per se keine solche gefährdende Maßnahme
dar.
224
Auch die Erstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände auf Verlangen des
Nacherben gemäß § 2121 BGB, das einzelne Vermögensgruppen auslässt, beinhaltet
keine Verwaltungsmaßnahme des Vorerben. Zur Bejahung der Auskunftspflicht aus §
2127 BGB muss die Gefährdung des Nacherben jedoch auf der Art der Verwaltung
beruhen (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2027, Rdnr. 8).
225
Die im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, er sei mit
dem Tode seines Bruders W Vollerbe geworden, ist weder Gegenstand einer
Verwaltungsmaßnahme (vgl. dazu oben) noch begründet sie eine erhebliche
Gefährdung der Nacherbenrechte. Der Beklagte ist sich ersichtlich bewusst, dass der
Ausgang des Rechtstreites offen ist und die Möglichkeit besteht, dass der Kläger
Inhaber der Nacherbenanwartschaft geworden ist ; dies folgt etwa aus dem
außergerichtlichen Schreiben seines Rechtsanwaltes C5 vom 16.03.2005 an die
226
Anwälte des Klägers ( Bl. 1201 ff d.A.).
Fehlt es nach alledem gegenwärtig an den Voraussetzungen des Auskunftsanspruches
aus § 2127 BGB, besteht auch keine rechtliche Grundlage für ein etwaiges Verlangen
nach eidesstattlicher Versicherung einer solchen Auskunft zum Erbschaftsbestand.
227
Die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des in erster Instanz abgegebenen
Verzeichnisses wird von dem Kläger ausdrücklich nicht begehrt. Im übrigen besteht ein
solcher Anspruch – worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – hinsichtlich des
Verzeichnisses aus § 2121 BGB nicht, weil ihm keine Inventarwirkung zukommt,
(Palandt, aaO, § 2121, Rdnr. 4; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 2121, Rdnr. 7 und 9).
228
6. Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger – nach teilweiser
Rechtsmittelrücknahme – die
Bewilligung der Eintragung eines
Nacherbenvermerkes für
bezeichneten
Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern der Amtsgerichte N4
und C3
229
a) Zwar trägt der Berufungsantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung nun den
Bestimmtheitserfordernissen des § 253 II ZPO Rechnung. Denn der begehrte
Nacherbenvermerk i.S.v. § 51 GBO muss neben der Tatsache, dass Nacherbschaft
angeordnet ist, den Umfang der Nacherbfolge, deren Voraussetzungen, sowie die
amtliche Bezeichnung des Nacherben erhalten (Staudinger, BGB, Bearb. 1996, § 2111,
Rdnr. 36 m.w.N.; Meikel, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 51 GBO, Rdnr. 91).
230
b) Auch wird dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die auf § 894 BGB
gestützte Grundbuchberichtigungsklage im Hinblick darauf abgesprochen werden
können, dass bei unberechtigter Löschung von Nacherbenvermerken das amtswegige
Verfahren nach §§ 51, 53 GBO eröffnet ist, für dass es keiner Bewilligung durch den im
Grundbuch eingetragenen Berechtigten bedarf (vgl. Meikel, Grundbuchrecht, 9. Aufl., §
51 GBO, Rdnr. 77).
231
Nach allgemeiner Meinung ergibt sich aus § 894 BGB insbesondere bei unberechtigter
Löschung oder Nichteintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ein Anspruch
des Nacherbenanwartschaftsberechtigten auf Zustimmung zur Wiedereintragung des
Vermerkes (RG, Beschluss vom 12.07.1905 zu V 220/05; OLG Braunschweig, FamRZ
1995, 443 ff; Palandt, aaO, vor § 2100, Rdnr. 8;; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 894,
Rdnr. 6). Denn der Grundbuchinhalt für ein der Nacherbfolge unterliegendes Grundstück
ist bei fehlendem Nacherbenvermerk nach § 51 GBO unrichtig, weil die auf der
Nacherbfolge beruhende Verfügungsbeschränkung (§§ 2113 ff. BGB) ohne
Nacherbenvermerk nicht ersichtlich ist, so dass das Grundbuch die materielle
Rechtslage hinsichtlich einer Verfügungsbeschränkung falsch wiedergibt. Soweit in der
obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Grundbuchberichtigungsklage verneint worden ist, wenn der Berechtigte ohne jeden
Zweifel den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO hat führen können (vgl. OLG
Zweibrücken, NJW 1967, 1809; OLG Frankfurt/M., NJW 1969, 1906 mit abl. Anm. :
Hoffmann, NJW 1970, 148 f.; OLG T, MDR 1982, 143 f.), liegt ein solcher Fall hier nicht
vor. Unstreitig haben vorliegend die Grundbuchämter der beteiligten Amtsgerichte
Menden und C3 das Anliegen des Klägers auf berichtigende Eintragung eines
Nacherbenvermerkes geprüft und – soweit es die hier streitgegenständlichen
232
Grundstücke betrifft – abgelehnt.
Der Kläger obläge es im Grundbuchverfahren, die Nachlasszugehörigkeit mit formalen
Mitteln beweisen,- was ihm – unstreitig – nicht möglich ist; eine Bewilligung des
eingetragenen Vorerben – wie mit dem Berufungsantrag zu 3. erstrebt - verhülfe ihm
daher schneller zum Ziel (Meikel, aaO, § 51 GBO, Rdnr. 23).
233
c) In der Sache hat der Kläger jedoch tatsächliche Umstände, die einen Anspruch auf
Bewilligung des Nacherbenvermerkes gemäß § 894 BGB rechtfertigen würden, nicht in
hinreichendem bzw. nachvollziehbarem Umfange vorgetragen.
234
Sein Verlangen nach Bewilligung des im Antrag formulierten Nacherbenvermerkes wäre
nur dann begründet, wenn die nach teilweiser Klagerücknahme noch in 124 Punkten
geltend gemachten Grundbucheintragungen unrichtig sind, weil die betroffenen
Grundstücke zum nacherbschaftsgebundenen Vermögen gehören. Darauf, dass den
Kläger hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit aller genannten Grundstücke – sei es
durch ununterbrochene Zugehörigkeit seit dem Erbfall, sei es infolge dinglicher
Surrogation nach § 2111 BGB – die Darlegungslast trifft, ist er zu Recht bereits
erstinstanzlich durch Verfügungen des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2001 (Bl. 69,
71 f. d.A.) und vom 04.12.2001 (Bl. 125 ff. d.A.) hingewiesen worden. Auch der Senat hat
durch Beschluss vom 29.07.2004 (Bl. 1002 ff. d.A.) dem Kläger aufgegeben, die
Nachlasszugehörigkeit für jeden einzelnen Fall unter verständlicher Darstellung der
zugrunde liegenden Vorgänge darzutun.
235
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz – zuletzt durch die geordnete
Aufstellung im Schriftsatz vom 29.10.2004 (Bl. 1117 – 1175 d.A.), auf die Bezug
genommen wird, – die tatsächlichen Vorgänge zur Herkunft der in Rede stehenden
Grundstücke dargestellt hat, ist dieses Vorbringen in weiten Teilen nach Maßgabe der
nachstehenden Ausführungen als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen (§ 531 II ZPO).
Der neue Tatsachenvortrag des Klägers betrifft nämlich weder einen Gesichtspunkt, der
im ersten Rechtszug erkennbar übersehen worden ist, noch ist er infolge eines
Verfahrensmangels nicht erstinstanzlich geltend gemacht worden, noch fehlte es
hinsichtlich der Nichtgeltendmachung im ersten Rechtszuge an einer Nachlässigkeit
des Klägers als Prozesspartei.
236
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nach dem Ableben seines Vaters geltend
gemacht hat, dieser habe den Überblick über die entscheidungserheblichen Details
verloren gehabt und sei zu einer sachgerechten Beurteilung der Rechtslage aufgrund
starker persönlicher Animositäten nicht in der Lage gewesen, steht dieser Vortrag seiner
eigenen Nachlässigkeit in der erstinstanzlichen Prozessführung nicht entgegen.
237
Nachlässigkeit in der Prozessführung wird durch jedes Versäumnis begründet, das
gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO verstößt (Zöller, aaO, §
531, Rdnr. 31).
238
Vorliegend hat der Kläger ungeachtet der genannten erstinstanzlichen Auflagen und
Hinweise seitens des Gerichtes höchst unzureichend und im wesentlichen nicht
nachvollziehbar zur ursprünglichen bzw. späteren Nachlasszugehörigkeit von
Grundstücken vortragen lassen. Dabei hat der zu Prozessbeginn immerhin 27 Jahre alte
Kläger nach eigenem Bekunden die Prozessführung gänzlich seinem Vater überlassen
und von der (mehrfach versuchten) Durchsetzung eigener Einflussnahme auf die eigene
239
Prozessführung abgesehen, um kein Zerwürfnis mit dem Vater zu riskieren. Obschon
neben seinem Vater (jedenfalls zeitweise) zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien die
prozessuale Vertretung des Klägers in erster Instanz übernommen hatten und nach
mehrmaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist ein ausreichender Zeitraum zum
Sachvortrag bestand, ist ein auflagengerechter Sachvortrag letztlich aufgrund der
geschilderten Nichtintervention des Klägers hinsichtlich der Prozessführung in seinem
Namen unterblieben.
Eine Zulassung des neuen Sachvortrages des Klägers zur Grundstücksherkunft im
einzelnen kam im Berufungsrechtszug schließlich nicht deshalb in Betracht, weil es sich
um unstreitiges Vorbringen gehandelt hätte. Zwar ist unstreitiger neuer Sachvortrag
unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 II ZPO stets zu
berücksichtigen, weil es sich um kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt (BGH,
NJW 2005, 291, 292). Jedoch ist der Beklagte unter anderem mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 11.04.2005 dem nunmehrigen, in 124 Einzelpunkten
untergliederten Sachvortrag zur Herleitung der Nachlasszugehörigkeit jeweils
bestreitend entgegen getreten. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 26.04.2005 ist für keines der Grundstücke die Nachlasszugehörigkeit
unstreitig geworden.
240
Der Entscheidung des Senates zu der beantragten Grundbuchberichtigungsbewilligung
ist deshalb nur derjenige Sachvortrag des Klägers zugrunde zu legen, der bereits
erstinstanzlich erfolgte, sowie derjenige, der in beiden Instanzen übereinstimmt.
241
Hinsichtlich des Umfanges der dem Kläger obliegenden Darlegung hat schon das
angefochtene Urteil zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil
vom 29.06.1983; NJW 1983, 2874 f.) verwiesen,- der sich der Senat auch im
vorliegenden Falle anschließt.
242
Danach beurteilt sich die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum eigenen Nachlass
des Vorerben oder zur Nacherbschaft nach dessen Herkunft. Gehört ein Gegenstand
nicht schon zum Vermögen des Erblassers bei dessen Tode, kann er nur im Wege
dinglicher Surrogation – gemäß § 2111 BGB – ganz oder teilweise Bestandteil seines
Nachlasses geworden sein. Ob das der Fall ist, muss der Nacherbe nach allgemeinen
Grundsätzen im einzelnen darlegen, wenngleich ihn dies vielfach vor eine schwierige
Aufgabe stellen wird. Zur Erleichterung der Darlegung stehen dem Nacherben
allerdings schon vor dem Nacherbfall die Hilfen aus §§ 2121, 2122 BGB zur Verfügung.
Sollte es dem Nacherben(anwartschaftsberechtigten) trotz der bestehenden Hilfen
insbesondere bei lang andauernder Vorerbschaft nicht gelingen, die einzelnen
Surrogationsvorgänge lückenlos aufzudecken, wird den Tatsacheninstanzen gleichwohl
die Überzeugung von der Surrogation ermöglicht, wenn der Nacherbe ausräumt, dass
das beim Vorerben vorhandene Vermögen nicht aus dessen eigenen freien Einkünften
einschließlich der ihm grundsätzlich zustehenden Nutzungen der Vorerbschaft stammen
kann (BGH, aaO, S. 2875).
243
d) Unter Berücksichtigung des nach § 531 II ZPO zugrunde zu legenden Sachvortrages
des Klägers und der vorstehend aufgezeigten Grundsätze zum Umfang der
Darlegungslast des Nacherben(anwartschaftsberechtigten) ergibt sich für die im
Berufungsrechtszug noch streitgegenständlichen Grundstücke nicht deren
Nachlasszugehörigkeit.
244
Im Einzelnen folgt dies für die mit Schriftsatz vom 29.10.2004 als Berufungsgegenstand
eingeführten bzw. beibehaltenen Grundstücke aus den nachstehend aufgezeigten
Erwägungen (wobei die Nummerierung den Vorgaben jenes Schriftsatzes entspricht) :
245
1. C3 Bl. 6571 – Nr. 220 – 223, 226 – 230
246
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1118 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
247
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
248
2. C3 Bl. 6571 – Nr. 236
249
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1118
f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
250
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
251
Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen
Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
252
3. C3 Bl. 6571 – Nr. 295
253
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
254
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
255
Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen
256
Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
4. C3 Bl. 6571 – Nr. 318
257
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
258
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
259
Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen
Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
260
5. C3 Bl. 6571 – Nr. 344
261
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119
f d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
262
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
263
Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen
Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
264
6. C3 Bl. 6571 – Nr. 345
265
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1120 d.A.) demjenigen der ersten Instanz (Tauschvertrag statt Kaufvertrag) , so dass
er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
266
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
267
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
268
7. C3 Bl. 6571 – Nr. 348
269
Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 264 d.A.; II. Instanz: Bl. 1120 d.A.) – wenn
auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln
behauptet wird, gilt :
270
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
271
8. C3 Bl. 6571 – Nr. 351
272
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1121
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
273
Für den erstinstanzlichen Vortrag (kombinierter Kauf-Tausch) gilt :
274
Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen
Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. Die Herkunft des Kaufpreises aus
nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten
Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
275
9. C3 Bl. 6571 – Nr. 391
276
Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 264 d.A.; II. Instanz: Bl. 1121 f) – wenn
auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln
behauptet wird, gilt :
277
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
278
(10) C3 Bl. 6571 – Nr. 395
279
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1122
280
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Wenngleich die Zustimmung zur
Löschung eines Nacherbenvermerkes nicht stets die Zustimmung zur Freigabe aus dem
gebundenen Nachlass beinhaltet, liegt darin doch ein Verzicht auf die Wirkung des
Nacherbenvermerkes gegen gutgläubigen Erwerb (BayOblG, DNotZ 1990, 56, 57;
DNotZ 1955, 538; OLG Frankfurt/M., RPfleger 1980, 228, 229). Das Verlangen nach
Wiedereintragung des Grundbuchvermerkes, dessen Löschung zuvor bewilligt wurde,
ist unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und kann nach
§ 242 BGB nicht verlangt werden (vgl. BGH, NJW 1979, 1656).
281
(11) C3 Bl. 6571
282
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1122
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
283
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
284
(12) C3 Bl. 6571 – Nr. 401
285
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1122 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
286
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
287
(13) C3 Bl. 8187 – Nr. 4
288
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1123
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
289
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
290
(14) C3 Bl. 8187 – Nr. 302
291
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1123
f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Tauschvertrag statt Kaufvertrag), so dass er
292
nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
Soweit hier erstinstanzlich ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt :
293
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
294
(15) C3 Bl. 8187 – Nr. 19
295
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1124
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
296
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
297
(16) C3 Bl. 8187 – Nr. 121
298
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1124
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
299
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
300
(17) C3 Bl. 8187 – Nr. 126
301
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
302
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
303
(18) C3 Bl. 8187 – Nr. 132
304
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
305
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
306
(19) C3 Bl. 8187 – Nr. 159
307
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125
f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
308
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
309
(20) C3 Bl. 8187 - Nr. 161 – 162
310
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
311
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
312
(21) C3 Bl. 8187 – Nr. 170
313
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
314
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
315
(21) C3 Bl. 8187 – Nr. 170
316
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
317
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
318
(22) C3 Bl. 8187 – Nr. 178
319
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126,
796 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Rückerwerb vom Revierförster durch
Vertrag vom 2012.1955 anstelle Verlust bei Loseblattumschreibung), so dass er nach §
531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
320
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
321
(23) C3 Bl. 8187 – Nr. 182
322
Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: :Bl. 1127 d.A.) – wenn
auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln
behauptet wird, gilt :
323
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
324
(24) C3 Bl. 8187 – Nr. 196
325
Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: Bl. 1127 d.A. – wenn
auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln
behauptet wird, gilt :
326
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
327
(25) C3 Bl. 8187 – Nr. 203
328
Soweit dieses Grundstück als "herrenloses" ohne Nacherbenvermerk dem Grundbesitz
des Beklagten neu zugeschrieben worden sein soll, ist eine lückenlose Herleitung der
jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht zu erkennen. Der Kläger stellt insoweit reine
Mutmaßungen an, die Feststellungen nicht zulassen.
329
(26) C3 Bl. 8187 – Nr. 262, 264 – 266, 270, 271
330
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1128
f d.A.) nur teilweise demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
331
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag soll nur eines von einer Vielzahl der in die
Flurbereinigung Weseke eingestellten Grundstücke überhaupt einen Nacherbenvermerk
getragen haben. Eine vollständige oder auch nur zu einem bestimmten Bruchteil
bestehende Zugehörigkeit des jetzigen Grundbesitzes – verzeichnet unter den
genannten Nummern – ist aufgrund der stichwortartigen Darstellung in erster Instanz
nicht verständlich nachzuvollziehen.
332
(27) C3 Bl. 8187 – 276
333
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1127
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
334
bleibt.
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
335
(28) C3 Bl. 8187 – Nr. 286, 287
336
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1130
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Kauferwerb statt Umschreibungsvorgängen),
so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
337
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Auf Zeitpunkt und Ursache für den
unklaren Fortfall des Nacherbenvermerkes – dessen Wiedereintragung begehrt wird –
geht der stichwortartige Vortrag in keiner Weise ein.
338
(29) C3 Bl. 8187 – Nr. 347
339
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1130
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
340
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird insoweit
Bezug genommen.
341
(30) C3 Bl. 8187 – Nr. 351
342
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
343
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
344
(31) C3 Bl. 8187 – Nr. 448
345
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
346
Der erstinstanzliche Vortrag zum Erwerb aufgrund eines Vergleiches mit
kaufvertraglichem Inhalt ist aufgrund seiner knappen stichwortartigen Formulierung
bereits unverständlich. Im übrigen gilt :
347
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
348
(32) S Bl. 0224 – Nr. 1145
349
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131
f und Berichterstattervermerk vom 26.04.2005, Bl. 1363 d.A.) nicht zur Gänze
demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II
ZPO unberücksichtigt bleibt.
350
Soweit letztlich in beiden Instanzen – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben -
ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt für den erstinstanzlichen Vortrag
:
351
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) anhand des
erstinstanzlichen Vortrages nicht ersichtlich.
352
Auch der zweitinstanzlich vorgelegte Kaufvertrag (Bl. 1178 ff d.A.) belegt einen
Surrogationserwerb zur "Ersatzbeschaffung von Grundstücken, die im
steuerbegünstigten Wohnungsbau veräußert wurden", nicht schlüssig.
353
Zum einen ist aus ihm und dem auszugsweise im Senatstermin vorgelegten
Grundbuchauszug nicht ersichtlich, dass der Zuerwerb tatsächlich objektiv durch den
Verkaufserlös der (angeblich mit Nacherbenvermerk versehenen) Grundstücke im
Grundbuch von S lfd. Nr. 1132 – 1142 bezahlt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Erwerb "mit Mitteln der Erbschaft" nicht nach formal-konstruktiven, sondern
wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden ist (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, §
2111, Rdnr. 10; Soergel, BGB, 2. Aufl., § 2111, Rdnr. 4; Juris-Praxiskommentar, aaO, §
2111, Rdnr. 6; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2111, Rdnr. 6).
354
Zum anderen bewirkt die im Kaufvertragstext angeklungene Intention des
"Ersatzerwerbs" noch keine Surrogation i.S.v. § 2111 BGB. Denn die lediglich durch
den Geschäftswillen der am Erwerbsgeschäft Beteiligten hergestellte Beziehung des
Zuerwerbs zum Nachlass ist für die dingliche Surrogation nach § 2111 BGB nicht
ausreichend (Staudinger, BGB, Bearb. 1996, § 2111, Rdnr. 22). Auf den bloßen Willen
des Vorerben, einen nachlassbezogenen Erwerb oder ein Eigengeschäft zu tätigen,
kommt es für den Surrogationstatbestand nicht an (Münchener Kommentar-Grunsky,
aaO, § 2111, Rdnr. 7; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 20).
355
(33) S Bl. 0224 – Nr. 1157
356
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass
(Bl. 1131a d.A.)nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen
neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
357
Einen nachvollziehbaren Zuerwerb durch gleichzeitiges Ausscheiden
nachlassgebundener Grundstücke im Wege der Flurbereinigung enthält der Sachvortrag
358
des Klägers in keiner Weise. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von
teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose
Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall
vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Der zweitinstanzliche
Vortrag des Klägers räumt überdies ein, dass gar nicht nachvollzogen werden könne,
welche Parzellen aus dem Nachlass ausgeschieden seien. Eine Surrogation nach §
2111 BGB bleibt mithin unklar.
(34) S Bl. 0224 – Nr. 1449
359
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass
(Bl. 1134a d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
360
Er legt aber nahe, dass die erstinstanzlich behauptete Nichtmitübertragung des
Nacherbenvermerkes keineswegs versehentlich erfolgte. Auf Zeitpunkt und Ursache für
den unklaren Fortfall des Nacherbenvermerkes – dessen Wiedereintragung begehrt
wird – geht der stichwortartige Vortrag in keiner Weise ein. Der erstinstanzliche
Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit
Kürzeltechnik lässt deshalb eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch
eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen
Grundbesitz nicht erkennen.
361
(35) W Bl. 0906 – Nr. 6,7, 9 – 13
362
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
363
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
364
(36) W Bl. 0906 – Nr. 26
365
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
366
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
367
(37) W Bl. 0906 – Nr. 113 und 120
368
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
369
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
370
(38) W Bl. 0906 – Nr. 159
371
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132
– 1134 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
372
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
373
(39) W Bl. 0906 – Nr. 185
374
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
375
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
376
(40) W Bl. 0906 – Nr. 186
377
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
378
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
379
(41) W Bl. 0906 – Nr. 203
380
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
381
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
382
(42) W Bl. 0906 – Nr. 222 – 224, 227 – 233, 236 - 237
383
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135
f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
384
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
385
(43) W Bl. 0906 – Nr. 275
386
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1136
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
387
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
388
(44) W Bl. 0906 – Nr. 277 – 282
389
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1136
f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
390
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
391
(45) W Bl. 0906 – Nr. 285 – 292, 294 – 295
392
Bezüglich der lfd. Nr. 285 – 292 und der Nr. 295 entspricht der zweitinstanzliche Vortrag
zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1137 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,
so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
393
Nach dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im
Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
394
Bezüglich der Nr. 294 war eine Bewilligung zur Grundbuchberichtigung erstinstanzlich
nicht beantragt worden.
395
Die durch Aufnahme dieses Grundstücks in den Bewilligungsantrag vorgenommene
Klageerweiterung ist unzulässig (§ 533 ZPO). In Ermangelung jeglichen
erstinstanzlichen Sachvortrages zur Geschichte dieses Grundstücks und aufgrund des
Bestreitens des neuen Vorbringens der Berufung durch den Beklagten kann die
Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat im
Berufungsrechtszug seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hätte (§§ 533 Zif.
396
2, 529 ZPO).
(46) W Bl. 0906 – Nr. 299
397
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1138
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
398
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
399
(47) W Bl. 0906 – Nr. 299
400
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1138
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
401
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
402
(48) W Bl. 0906 – Nr. 321
403
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1139
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
404
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
405
(49) W Bl. 0906 – Nr. 363
406
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1139
d.A.) wegen eines Tausches nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er
in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
407
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
408
(50) W Bl. 0906 – Nr. 433
409
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1139
d.A.) wegen eines Tausches nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er
410
in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
411
(51) W Bl. 0906 – Nr. 434 und 435
412
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1139
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
413
Soweit hier in beiden Instanzen – wenn auch mit etwas unterschiedlichen
Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft
des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der
geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
414
(52) W Bl. 0906 – Nr. 448
415
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1140
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
416
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
417
(53) W Bl. 0906 – Nr. 454
418
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1140 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
419
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
420
(54) W Bl. 0906 – Nr. 458
421
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Rückführung auf das
Liegenschaftskataster und diversen Fortschreibungen (Bl. 1140 f d.A.) nicht demjenigen
der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
422
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
423
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen und ist in wesentlichen Zügen völlig
unverständlich.
(55) W Bl. 0906 – Nr. 459 – 462
424
Hier entspricht der umfangreiche zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem
Nachlass (Bl. 1141 – 1143 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er in
seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
425
Der erstinstanzliche Sachvortrag zur Flurbereinigung T-P in Stichwortsprache mit
Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch
eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen
Grundbesitz nicht erkennen.
426
(56) W Bl. 0906 – Nr. 554
427
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1143 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
428
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von Stichwortsprache mit
Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch
eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen
Grundbesitz nicht erkennen. Auf Zeitpunkt und Ursache für den angeblich unklaren
Fortfall des Nacherbenvermerkes – dessen Wiedereintragung begehrt wird – geht der
stichwortartige Vortrag in keiner Weise ein.
429
(57) W Bl. 0906 – Nr. 590, 591, 592, 597
430
Auch hier ergeben sich Divergenzen im Klägervortrag beider Instanzen (I. Instanz:
Bl. 277 f d.A.; II. Instanz: Bl. 1143 f) zur Herkunft der Grundstücke aus der
Flurbereinigung I, so dass das Berufungsvorbringen in seinen neuen Bestandteilen
nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
431
Der erstinstanzliche Vortrag rechtfertigt schon deshalb nicht die begehrte Bewilligung,
weil die zur Flurbereinigung herangezogenen Grundstücke nicht vollständig mit
Nacherbenvermerken ausgestattet waren und die Surrogation gerade für die
beantragten Grundstücke zur Gänze oder zu einem bestimmten Bruchteil nicht
erkennbar ist.
432
(58) W Bl. 0906 – Nr. 610
433
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1144 f d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
434
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
435
(59) W Bl. 0906 – Nr.628, 629
436
Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes
(Bl. 1145 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
437
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
438
(60) W Bl. 0906 – Nr. 635
439
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1145
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
440
Soweit in beiden Instanzen – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein
Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt :Die Herkunft des Kaufpreises aus
nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten
Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
441
(61) W Bl. 0906 – Nr. 636 – 638
442
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass nicht zur
Gänze (Bl. 1145 d.A.) demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
443
Soweit hier in beiden Instanzen – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein
Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus
nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten
Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
444
(62) W Bl. 1976 – Nr. 101
445
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (durch
Rückführung auf ein neues Liegenschaftsregister) (Bl. 1145 – 1151 d.A.) nicht
vollständig demjenigen der ersten Instanz (Bl. 280 d.A.), so dass er in seinen neuen
Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
446
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
447
(63) W Bl. 1976 – Nr. 103, 104, 111, 112, 113, 121, 124, 125
448
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
449
Vortrag II. Instanz: Bl. 1151 d.A.)
450
(64) W Bl. 1976 – Nr. 139, 140
451
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
452
Vortrag II. Instanz: Bl. 1151 d.A.)
453
(65) W Bl. 1976 – Nr. 157, 158
454
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
455
Vortrag II. Instanz: Bl. 1153 d.A.)
456
(66) W Bl. 1976 – Nr. 168
457
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
458
Vortrag II. Instanz: Bl. 1156 d.A.)
459
(67) W Bl. 1976 – Nr. 172
460
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1157
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 280 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
461
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
462
(68) W Bl. 1976 – Nr. 182
463
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (aus
Rückführungen, Tausch und Zusammenlegungen) (Bl. 1157 f d.A.) nicht demjenigen der
ersten Instanz (Bl. 280 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
464
.
465
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
466
(69) W Bl. 1976 – Nr. 195
467
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
468
Vortrag II. Instanz: Bl. 1158 d.A.)
469
(70) W Bl. 1976 – Nr. 196
470
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1158
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 280 d.A.) , so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
471
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
472
(71) W Bl. 1976 – Nr. 198
473
Es gilt das zu (70) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
474
Vortrag II. Instanz: Bl. 1158 d.A.)
475
(72) W Bl. 1976 – Nr. 200
476
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
477
Vortrag II. Instanz: Bl. 1159 d.A.)
478
(73) W Bl. 1976 – Nr. 207 – 210
479
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
480
Vortrag II. Instanz: Bl. 1159 d.A.)
481
(74) W Bl. 1976 – Nr. 211 – 212
482
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
483
Vortrag II. Instanz: Bl. 1159 d.A.)
484
(75) W Bl. 1976 – Nr. 225, 226
485
Es gilt das zu (62) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 280 d.A./
486
Vortrag II. Instanz: Bl. 1160 d.A.)
487
(76) W Bl. 1976 – Nr. 227
488
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1160
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 280/281 d.A.), so dass er nach § 531 II
ZPO unberücksichtigt bleibt.
489
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von
Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des
(seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu (10) wird Bezug
genommen.
490
(77) W Bl. 1976 – Nr. 242, 243
491
Es gilt das zu (76) Ausgeführte entsprechend. (Vortrag I. Instanz: Bl. 281 d.A./
492
Vortrag II. Instanz: Bl. 1160 d.A.)
493
(78) W Bl. 1976 – Nr.246
494
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1160
f d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz (Bl. 281 d.A.), so dass er in seinen
neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
495
Soweit hier in beiden Instanzen – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein
Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt :
496
Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach
Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
497
(79) W Bl. 1976 – Nr. 254
498
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung zweier vereinigter
Grundstücke aus dem Nachlass (Bl. 1161 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten
Instanz (Bl. 281/282 d.A.), so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
499
Der erstinstanzliche Vortrag zur Herkunft aus einem fort- und umgeschriebenen sowie
einem zugekauften Grundstück lässt eine lückenlose Herleitung des jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücks aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Die Herkunft des Kaufpreises aus
nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten
Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) ebenfalls nicht ersichtlich.
500
(80) W Bl. 1976 – Nr. 255
501
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1161
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz (Bl. 255 d.A.), so dass er in seinen
neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
502
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
503
(81) C7 Bl. 0722 – Nr. 7
504
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1161
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
505
Der erstinstanzliche Sachvortrag (Bl. 229 d.A.) basiert nach eigener Darstellung auf
Vermutungen des Klägers; die bloße örtliche Nähe eines Grundstücks zum
nachlassgebundenen Grundbesitz begründet jedoch keineswegs dessen Zugehörigkeit
zum Nachlass.
506
(82) C7 Bl. 0722 – Nr. 9
507
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1162
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 229 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
508
Der erstinstanzliche Sachvortrag basiert nach eigener Darstellung auf Vermutungen des
Klägers; die bloße örtliche Nähe eines Grundstücks zum nachlassgebundenen
Grundbesitz begründet jedoch keineswegs dessen Zugehörigkeit zum Nachlass.
509
(83) C7 Bl. 0722 – Nr. 47
510
Auch insoweit liegt eine nach § 533 Zif. 2, 529 ZPO unzulässige Klageerweiterung vor,
nachdem für dieses Grundstück erstinstanzlich die Bewilligung eines
Nacherbenvermerkes nicht beantragt war.
511
Der Berufungsvortrag zur Rückführung auf das neue Liegenschaftskataster aus Z Bd. 9
Bl. 92 ist neu und bestritten. Die Ausführungen zur Klageänderung in der
Berufungsinstanz unter (45) gelten entsprechend.
512
(84) C7 Bl. 0722 – Nr. 48
513
Es gilt das zu (83) Ausgeführte entsprechend.
514
(85) C7 Bl. 0722 – Nr. 49
515
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1163
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 229 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
516
Der erstinstanzliche Sachvortrag basiert nach eigener Darstellung auf Vermutungen des
Klägers; die bloße örtliche Nähe eines Grundstücks zum nachlassgebundenen
Grundbesitz begründet jedoch keineswegs dessen Zugehörigkeit zum Nachlass.
517
(86) C7 Bl. 0723 – Nr. 17 – 26
518
Es handelt sich insoweit nach dem Klägervortrag beider Instanzen um Grundstücke, die
1947 wegen der drohenden Bodenreform mit Zustimmung des ges. Vertreters des
Nacherben W von M2-W auf diesen übertragen und später auf den Beklagten
zurückübertragen wurden. Legt man den Sachvortrag des Klägers selbst hinsichtlich
519
dieser sog. "Bodenreformgrundstücke" zugrunde, ergibt sich, dass sie nicht mehr
feststellbar nachlasszugehörig sind und eine Grundbuchberichtigung nicht zu erfolgen
hat.
Der Vorerbe kann anerkanntermaßen unter Zustimmung des Nacherben
Nachlassgegenstände wirksam übertragen (Palandt, aaO, § 2113, Rdnr. 6 m.w.N.); die
Zustimmung eines etwaigen Ersatznacherben ist hierzu nicht nötig (Palandt, aaO;
Staudinger, aaO, § 2111, Rdnr. 18; Meikel, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 51, Rdnr. 34;
Münchener Kommentar, aaO, § 2113, Rdnr. 15/16).
520
Die mit Zustimmung des Nacherben vorgenommene Übertragung von Grundstücken auf
ihn oder Dritte führt dazu, dass diese Grundstücke nachlassfremd werden.
521
Die wegen einer befürchteten Bodenreform im Jahre 1947 auf nahe Verwandte
übertragenen Grundstücke waren unstreitig mit Zustimmung des Nacherben bzw. seines
gesetzlichen Vertreters nach § 185 BGB wirksam aus dem gebundenen Vermögen
ausgeschieden. Es handelte sich – wie auch die Berufungsbegründung hervorhebt -
nicht um Scheingeschäfte.
522
Beim späteren Rückerwerb war es den Beteiligten rechtlich nicht möglich, durch bloße
Abrede die einmal nachlassfremd gewordenen Grundstücke in
nacherbschaftsgebundenes Vermögen umzuwidmen; denn außerhalb der Regel in
§ 2111 BGB kann ein Gegenstand nicht der Vorerbschaft zugeordnet bzw. unterworfen
werden (BGH Z 40, 115, 125; Staudinger, aaO, § 2111, Rdnr. 6; Meikel, aaO, § 51, Rdnr.
33).
523
Soweit mit der Berufungsbegründung erstmals zu angeblichen konkludenten
Rückübertragungsabreden innerhalb der Familie und daraus resultierenden
Ansprüchen des gebundenen Vermögens vorgetragen ist, steht der Berücksichtigung
dieses neuen Vortrags bereits § 531 II ZPO entgegen.
524
Die mit der Berufung neu behauptete (bestrittene) mündliche Verabredung eines
Rückübertragungsanspruchs in den gebundenen Nachlass wäre überdies nach §§ 125
S. 1, 313 BGB a.F. (§ 311 b n.F.) formnichtig gewesen; eine Heilung des Formmangels
nach § 313 S. 2 BGB a.F. (§ 311 b n.F.) konnte durch die Übereignung auf den
Beklagten nicht erfolgen, weil die (rechtlich ohne Surrogation nur mögliche)
Rückübertragung in das nacherbschaftsfreie Vermögen gerade keine vollständige
Erfüllung des behaupteten formnichtigen Rückübertragungsvertrages darstellte.
525
Soweit der Kläger einen nach § 2111 I BGB zur Surrogation führenden Rückerwerb der
in Rede stehenden Grundstücke mit Mitteln des gebundenen Vermögens aufgrund des
Vertrages vom 03.05.1955 im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung i.H.v. 200.000,- DM
herleiten möchte, fehlt es nach Maßgabe der oben dargestellten
Darlegungsobliegenheiten des Nacherben nach wie vor an einem schlüssigen Vortrag.
526
Nachdem der Kläger die konkrete Herkunft des für den Rückerwerb gezahlten
Kaufpreises nicht dargetan hat, blieb es zur Darlegung der Surrogation allein bei seiner
(stets bestrittenen) Behauptung, der Beklagte habe zu jener Zeit kein eigenes freies
Vermögen in dieser Höhe gehabt.
527
Der Beklagte hatte demgegenüber unwiderlegt vorgetragen, er habe aus gezogenen
528
Nutzungen der Vorerbschaft, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten außerhalb der
Nachlassverwaltung, dem Vermögen seiner 1955 geehelichten Gattin und Erträgen
einer Geschäftsbeteiligung erhebliches freies Vermögen zur Verfügung gehabt. Seine
schon erstinstanzlich als Anlage B 14 vorgelegte "Vor- und Nacherbenbilanz" weist bis
zum Jahr 1955 konkrete Fruchtziehungsmöglichkeiten nach Entnahmen aus dem
gebundenen Vermögen von mehreren hunderttausend DM aus. Zwar fielen nach den
Behauptungen des Klägers die Früchte der Vorerbschaft geringer aus, als dies in der
"Vor- und Nacherbenbilanz" ausgewiesen ist. Jedoch verfängt - wie bereits unter 4.
dargestellt - sein Hinweis auf die abweichende Zusammenstellung des Steuerberaters
Dr. T2 für die Frage der dem Vorerben zur eigenen Verfügung stehenden objektiven
Nutzungen nicht.
Zu Recht hat schließlich schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
darauf hingewiesen, dass der (unter Zeugenbeweis gestellte) Vortrag, alle
Grundstückskäufe seien über Konten der LZV bezahlt worden und auf solchen Konten
sei nur gebundenes Vermögen verwaltet worden, in seiner Pauschalität unbeachtlich ist
(Seite 22 des Urteils). Denn auf den Konten der LZV befanden sich notwendigerweise
auch die fortlaufend anfallenden Früchte der Vorerbschaft, die dem Beklagten für deren
Dauer zur freien Verfügung standen.
529
(87) C4 Bl. 200 – Nr. 117
530
Auch in soweit soll es sich um ein sog. Bodenreformgrundstück handeln,- das allerdings
auf die Mutter des Beklagten übertragen und von ihr zurückübertragen wurde.
531
Hinsichtlich des wirksamen Ausscheidens dieses Grundstücks aus dem gebundenen
Vermögen infolge der erteilten Zustimmung des seinerzeitigen gesetzlichen
Nacherbenvertreters wird auf die vorstehenden Ausführungen zu (86) Bezug
genommen.
532
Dass für diese Grundstücke im übrigen bei deren Rückübertragung auf den Beklagten in
den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts eine Löschung des Nacherbenvermerkes
aufgrund der Zustimmung des damaligen Nacherben W von M2-W herbeigeführt worden
ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den erstinstanzlich vorgelegten Urkunden vom Mai 1966
und März 1967 (Anlagen B 26/ B 27). Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers in
erster Instanz (Bl. 230 d.A.) wird durch sie widerlegt.
533
Erteilte der Rechtsvorgänger des Klägers aber in notariell beglaubigter Form
ausdrücklich "im Hinblick auf das ihm zustehende Nacherbenrecht die Zustimmung zur
Eigentumsübertragung" von der Mutter auf den Beklagten, was zur Löschung des
Nacherbenvermerkes im Grundbuch führte, kann der Kläger nun nicht mehr die
Grundbuchberichtigung dahin verlangen, dass der Nacherbenvermerk wieder
einzutragen sei. Auch insoweit gilt das oben unter (10) im Zusammenhang mit den
Erbbaurechtesbestellungen Ausgeführte : Hat der Nacherbe (bzw. sein
Rechtsvorgänger, von dem er sein Recht ableitet) durch seine – die Umschreibung unter
Löschung des Nacherbenvermerkes ermöglichende - Zustimmung zur
Grundstücksverfügung auf die Schutzwirkung des Nacherbenvermerkes verzichtet, steht
seinem Verlangen nach Grundbuchberichtigung der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. : BGH, NJW 1979, 1656).
534
(88) C4 Bl. 200 – Nr. 125
535
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1165
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 230 d.A.) , so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
536
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag handelte es sich um ein der Mutter des Beklagten
(vorübergehend) übertragenes Grundstück. Dass der diesbezügliche Klägervortrag
keine Grundbuchberichtigung rechtfertigt, ist unter (87) im einzelnen dargelegt worden.
Hierauf wird Bezug genommen.
537
(89) C4 Bl. 200 – Nr. 149, 150
538
Es gilt das zu (88) Ausgeführte entsprechend.
539
(90) C4 Bl. 200 – Nr. 159, 161
540
Es gilt das zu (88) Ausgeführte entsprechend.
541
(91) C4 Bl. 200 – Nr. 165
542
Es gilt das zu (88) Ausgeführte entsprechend.
543
(92) C4 Bl. 200 – Nr. 166
544
Es gilt das zu (88) Ausgeführte entsprechend.
545
(93) C4 Bl. 200 – Nr. 167, 168
546
Es gilt das zu (88) Ausgeführte entsprechend.
547
(94) C4 Bl. 0359 – Nr. 1
548
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1166
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 230 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
549
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag handelte es sich um ein der Mutter des Beklagten
(vorübergehend) übertragenes Grundstück. Dass der diesbezügliche Klägervortrag
keine Grundbuchberechtigung rechtfertigt, ist unter (87) im einzelnen dargelegt worden.
Hierauf wird Bezug genommen.
550
(95) C4 Bl. 0359 - Nr. 2
551
Es gilt das zu (94) Ausgeführte entsprechend.
552
(96) C4 – Bl. 0359 – Nr. 3
553
Es gilt das zu (94) Ausgeführte entsprechend.
554
(97) C4 Bl. 0421 – Nr. 5
555
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1167
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
556
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag handelt es sich um eine kleine Parzelle von 210 m²
Größe, die mitten im Besitz W1 liegt, aber keinen Nacherbenvermerk aufweist. Der
erstinstanzliche Sachvortrag zur Nachlasszugehörigkeit basiert auf Vermutungen des
Klägers; die bloße örtliche Nähe eines Grundstücks zum nachlassgebundenen
Grundbesitz begründet jedoch keineswegs dessen Zugehörigkeit zum Nachlass. Dies
gilt umso mehr als im Laufe der Jahre Zukäufe zur Arrondierung des Besitzes erfolgten
und der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers selbst einen solchen Vorgang nahe legt.
557
(98) L Bl. 0107 – Nr. 87
558
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1167
d.A.)nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
559
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag handelte es sich um ein der Mutter des Beklagten
(vorübergehend) übertragenes Grundstück. Dass der diesbezügliche Klägervortrag
keine Grundbuchberechtigung rechtfertigt, ist unter (87) im einzelnen dargelegt worden.
Hierauf wird Bezug genommen.
560
(99) L Bl. 0107 – Nr. 88
561
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
562
(100) L Bl. 0107 – Nr. 89
563
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
564
(101) L Bl. 0107 – Nr. 90
565
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
566
(102) L Bl. 0107 – Nr. 91
567
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
568
(103) L Bl. 0107 – Nr. 97
569
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
570
(104) L Bl. 0107 – Nr. 98
571
Es gilt das zu (98) Ausgeführte entsprechend.
572
(105) N3 Bl. 0120 – Nr. 1
573
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1169
d.A.) nur teilweise demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 d.A.), so dass er in seinen
574
neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
575
(106) N3 Bl. 0120 – Nr. 3, 4, 7 – 21
576
Auch in soweit soll es sich um sog. "Bodenreformgrundstücke" handeln,- die auf die
Mutter des Beklagten übertragen und von ihr zurückübertragen wurden.
577
Insofern wird auf die Ausführungen unter (87) Bezug genommen.
578
(107) N3 Bl. 0120 – Nr. 35 – 37
579
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1170
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 f d.A.), so dass er nach § 531 II ZPO
unberücksichtigt bleibt.
580
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag soll es sich um sog. "Bodenreformgrundstücke"
gehandelt haben, die "im wesentlichen auf die Mutter C von M2-W und den damaligen
Nacherben W von M2-W übertragen" und später dem Beklagten rückübereignet wurden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur rechtlichen Bewertung dieses
Vorbringens auf die Ausführungen unter (86) und (87) Bezug genommen.
581
(108) N3 Bl. 0120 – Nr. 38
582
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
583
(109) N3 Bl. 0120 – Nr. 39, 40
584
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
585
(110) N3 Bl. 0120 – Nr. 41
586
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
587
(111) N3 Bl. 0120 – Nr. 42
588
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
589
(112) N3 Bl. 0120 – Nr. 43 – 48
590
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
591
(113) N3 Bl. 0120 – Nr. 49
592
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
593
(114) N3 Bl. 0120 – Nr. 50
594
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
595
(115) N3 Bl. 0120 – Nr. 51
596
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
597
(116) N3 Bl. 0120 – Nr. 52
598
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
599
(117) N3 Bl. 0120 – Nr. 54 – 55
600
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
601
(118) N3 Bl. 0120 – Nr. 58
602
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
603
(119) N3 Bl. 0120 – Nr. 63, 64, 66, 68
604
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1173
d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 f d.A.), so dass er in seinen
neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt.
605
Hinsichtlich des deckungsgleichen Vortrages in beiden Instanzen zu den
"Bodenreformgrundstücken" gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
606
(120) N3 Bl. 0120 – Nr. 70 – 72
607
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
608
(121) N3 Bl. 0120 – Nr. 80
609
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
610
(122) N3 Bl. 0120 – Nr. 83
611
Es gilt das zu (107) Ausgeführte entsprechend.
612
(123) V Bl.0120 – Nr. 1
613
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1174
d.A.) durch Grundstückstausch nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz (Bl. 231 f
d.A.), so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
614
Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher
Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen
615
nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch
Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar.
(124) V Bl.0120 – Nr. 3
616
Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1175
d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz, so dass er nach § 531 II ZPO unberücksichtigt
bleibt.
617
Nach dem erstinstanzlichen Vortrag handelte es sich um ein an den "Balver X"
unmittelbar angrenzendes Forstgrundstück, dass "zweifelsfrei" zum Nachlass gehören
müsse. Dieser Sachvortrag basiert nach eigener Darstellung auf Vermutungen des
Klägers; die bloße örtliche Nähe eines Grundstücks zum nachlassgebundenen
Grundbesitz begründet jedoch keineswegs dessen Zugehörigkeit zum Nachlass.
618
Im Ergebnis ist nach alledem die mit der Berufung begehrte
Grundbuchberichtigungsbewilligung für keines der in Deutschland gelegenen
Grundstücke geschuldet, so dass das Rechtsmittel auch insoweit ohne Erfolg bleibt.
619
7. Unbegründet ist die Berufung des weiteren, sofern der Kläger – nach Maßgabe seiner
zu Ziffer 4. formulierten Haupt- und Hilfsanträge – die
Bewilligung der Eintragung
eines Nacherbenvermerkes für
Österreich
620
a) Bezüglich der im Grundbuch von Klein V Einlagezahlen 11, 14 und 62 vermerkten
Grundstücke – erworben durch Kaufvertrag vom 24.10.1961 - behauptet der Kläger
einen Surrogationserwerb (§ 2111 I BGB) unter Verwendung des Kaufpreises aus der
Veräußerung des Reviers Z an die Rheinisch-Westf. L AG durch Vertrag vom
06.12.1961 (Bl. 238 ff.). Unstreitig sind für das Revier Z (neben den
Tauschgrundstücken) 3,15 Mio. DM erzielt worden und für den Ankauf von Klein V 13,7
Mio. österreichische Schilling Kaufpreis angefallen (entsprechend von der LZV als
"Investition" verbuchten 2.360.255,02 DM – Bl. 654 d.A.).
621
Der Beklagte behauptet einen Erwerb aus eigenen freien Mitteln, wobei der Kaufpreis
nur teilweise durch den Erlös aus "Z" finanziert worden sei.
622
Das angefochtene Urteil geht zutreffenderweise auf der Grundlage der oben
dargestellten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1983 (BGH, NJW
1983, 2874 f.) davon aus, dass den Kläger auch insoweit als Nacherben die
Darlegungs- und Beweislast für die eingetretenen Surrogationsvorgänge trifft. Er muss
danach entweder den Erwerb mit Mitteln des gebundenen Nachlasses oder den
Umstand darlegen und beweisen, dass dem Vorerben für den Erwerb von "Klein V" im
Jahre 1961/62 nicht genug freie Mittel zur Verfügung standen. Zu Recht hat das
Landgericht weder das eine noch das andere feststellen können und deshalb dem
Grundbuchberichtigungsverlangen nicht entsprochen.
623
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst der oben unter 6 d) zu Ziffer (86) behandelte
Umstand von Relevanz, dass die Mittel aus dem Verkauf des Reviers Z nur z.T. in den
gebundenen Nachlass fielen; denn der Nacherbe hatte unstreitig im Zuge der
befürchteten Bodenreform der Übertragung eines Teils des Reviers Z auf sich aus dem
gebundenen Vermögen heraus zugestimmt. Diesen Teil hatte er gegen Zahlung von
624
gebundenen Vermögen heraus zugestimmt. Diesen Teil hatte er gegen Zahlung von
200.000,- DM durch Vertrag vom 05.05.1955 (Anlage B 13) auf den Vorerben
zurückübertragen. Dass der Rückerwerb mit Mitteln des gebundenen Nachlasses
erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Insofern wird ebenfalls auf die Ausführungen unter 6.
d) zu Ziffer (86) Bezug genommen. Damit war das Revier Z bei seiner Veräußerung an
die L AG nur noch teilweise gebundenes Vermögen. Nacherbenvermerke sollen - als
die Veräußerung im Jahre 1961 erfolgte - aufgrund der genannten Vorgänge unstreitig
nur für 65.08.12 ha von insgesamt 109.04.78 ha eingetragen gewesen sein. Das hat zur
Folge, dass nur derjenige Teil des Kaufpreises für das Revier Z gebundenes Vermögen
des Vorerben war, der für den gebundenen Besitz erzielt wurde. Unter der Annahme,
dass sich der Kaufpreis gleichermaßen auf alle veräußerten Fläche bezog, standen dem
Vorerben daraus anteilig 59,68 % = 1.879.920,- DM als nacherbschaftsgebundenes und
40,32 % = 1.270.080,- DM als ungebundenes Vermögen für den Ankauf von Klein V aus
dem Kaufpreis "Z" zur Verfügung.
Ein vollständiger Erwerb von Klein V für ca. 2,36 Mio. DM mit gebundenen Mitteln aus
dem Verkauf des Reviers Z – wie ihn der Hauptantrag zu Ziffer 4. erfordert – ist damit
nicht nachzuvollziehen. Auch lässt sich nach dem oben Gesagten gerade nicht
ausschließen, dass der Beklagte in der Lage war, den österreichischen Besitz zur
Gänze mit freiem Vermögen (aus dem Verkauf von "Z" und den von ihm genannten
anderen Quellen) zu erwerben.
625
c) Dem Hilfsantrag zu 4. – gerichtet auf die Bewilligung des Nacherbenvermerkes zu
einem bestimmten Bruchteil - war ebenfalls nicht zu entsprechen.
626
Dass bei dem Erwerb von Grundvermögen durch den Vorerben eine nur teilweise
dingliche Surrogation möglich ist, mit der Folge, dass das Hinzuerworbene nur zu einem
Bruchteil der Nacherbschaft unterliegt, entspricht der Rechtsprechung und gefestigter
Auffassung in der Literatur (BGH, NJW 1977, 1631, 1632; RG Z 89, 53, 60; 90, 91,
97;Münchener Kommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 7 m.w.N). Wieviel der Beklagte
seinerzeit aus dem gebundenen und wieviel er aus dem freien Vermögen zum Ankauf
von Klein V einsetzte, vermag der Senat jedoch ebenso wenig wie das Landgericht
festzustellen.
627
Hinreichend sicheren Aufschluss hierzu ergeben insbesondere nicht die mit der
Berufungsbegründung und ihrer Ergänzung vom 31.03.2003 eingereichten Unterlagen :
628
Zwar hatte es in einem Schreiben des Beklagten vom 28.09.1973 an seinen Bruder W
(Anlage 10 zum Schriftsatz vom 30.04.2004) geheißen, das Forstrevier Klein-V sei mit
dem Verkaufserlös Z erworben und "Bestandteil des Nacherbenrechtes". Zugleich weist
das Schreiben aber darauf hin, anderes gelte für die mit dem Ankauf von Klein-V
angepachtete Sägemühle M6, welche später zugekauft worden sei, und von der der
gesamte Betrieb in Österreich nunmehr überwiegend lebe.
629
Allerdings spricht dieser Brief auch davon, dass der Besitz in Österreich "teils als
Surrogat der Erbschaft, teils dem ungebundenen Vermögen zugehöre".
630
Eine verlässlich klare Zuordnung von ganz Klein-V oder bestimmten Anteilen daran im
Hinblick auf den gebundenen Nachlass folgt aus dem genannten Schreiben deshalb
nicht.
631
Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte durch Schreiben vom 25.02.1974 (Bl. 620 f. d.A.)
632
mit Flächenauflistung (Bl. 619 – 619 c d.A.)
den nachlasszugehörigen Grundstücken für M, S und Österreich angekündigt hatte.
Übermittelt wurde dem Vater des Klägers damals eine nach Landstrichen getrennte
"Zusammenstellung ungeprüfter Grundbücher" (Bl. 619 ff.), die für Österreich
Grundbesitz in Klein V und L6 in einer Größe von 456.53.70 ha auswies.-
Allerdings war in dem besagten Ankündigungsschreiben klargestellt worden, dass es
sich um nur eine vorläufige unverbindliche Mitteilung handele. Wie das Landgericht zu
Recht ausgeführt hat, kann schon deshalb diesem Schreiben nichts hinreichend
Verbindliches entnommen werden.
633
Letztlich ermöglicht auch das Schreiben der LZV vom 26.03.1974 (Bl. 637 d.A.),
welches "im Auftrages des Herrn Grafen" dem Vater des Beklagten "Unterlagen über
das an das Nacherbenrecht gebundene Vermögen" übersandte, nicht die gebotene
Aufklärung des Surrogationsvorganges.
634
Beigefügt waren diesem Schreiben zwar Jahresauszüge zu "Aufwendungen und
Verkaufserlösen 1948 – 1972 (Bl. 638 ff. d.A.). Darin befindet sich für 1961 in der Spalte
"Verfügungen über Erbschaftsgegenstände" der Grundstücksverkauf des Reviers Z an
die RWK über 109.04.78 ha für 3,15 Mio. DM (Bl. 639 d.A.). Für 1962 ist in der Spalte
"Investitionen für die Erbschaft / Aufwendungen gemäß § 2114 BGB" der Ankauf des
Forstgutes Klein-V einschl. Sägemühle mit 455.65.54 ha für 2.360.255,02 DM
angegeben (Bl. 654 d.A.).
635
Allerdings ist in den genannten Aufstellungen der LZV offenkundig nicht zwischen
gebundenem Geldvermögen aus Verkäufen von Nachlassgrundstücken und freien
Mitteln aus Nutzungen der Vorerbschaft und Verkäufen ungebundener Grundstücke
unterschieden worden. Ein Erwerb aus Mitteln des Nachlasses i.S.v. § 2111 BGB – sei
es zur Gänze, sei es zu einem bestimmten Bruchteil – lässt sich deshalb nicht
nachvollziehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Erwerb "mit Mitteln der Erbschaft" nicht
nach formal-konstruktiven, sondern wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden ist
(Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 10; Soergel, BGB, 2. Aufl., § 2111,
Rdnr. 4; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 6; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., §
2111, Rdnr. 6).
636
d) Soweit der Kläger schließlich die Auffassung vertreten hat, den Beklagten treffe
vorliegend wegen der größeren Sachnähe und besseren Erkenntnismöglichkeiten eine
sekundäre Darlegungslast zur Widerlegung der in Rede stehenden streitigen
Surrogationsvorgänge, teilt der Senat diese Auffassung auf dem Hintergrund der bereits
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht.
637
Dort hat der Bundesgerichtshof für die Fallkonstellation nach Eintritt des Nacherbfalls
eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Nacherben ausdrücklich mit
der Begründung abgelehnt, dass den Vorerben (aufgrund seiner in jenem Fall
gegebenen Befreiung nach §§ 2136, 2130 II BGB) keine Rechenschaftspflicht treffe und
eine solche deshalb nicht in Gestalt von Darlegungs- und Beweiserleichterungen für
den Nacherben eingeführt werden dürfe. Vorliegend traf und trifft den Beklagten als nicht
befreiten Vorerben vor dem (ohnehin ungewissen) Eintritt des Nacherbfalls ebenfalls
keine Rechenschaftspflicht. Er ist bis zum (ungewissen) Nacherbfall berechtigter
Eigentümer des Nachlasses und darf – wie der Bundesgerichtshof ausführt – deshalb
nicht durch Darlegungsobliegenheiten in anderer Gestalt mit (derzeit) nicht vorhandenen
638
Rechenschaftspflichten belastet werden.
Im übrigen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte tatsächlich besser als der Kläger über
einen mehr als 40 Jahre zurück liegenden unklaren Surrogationsvorgang im Rahmen
eines umfangreichen Nachlasses unterrichtet wäre.
639
8. Als unbegründet erweist sich die Berufung schließlich auch bezüglich der
Widerklage
ist.
640
a) Nachdem der Kläger für sich in Anspruch genommen hat, die Gesellschaftsanteile
des Beklagten an der M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der W-
Verwaltungs-GmbH seien jeweils nacherbschaftsgebunden und unterlägen seinem
Nacherbenanwartschaftsrecht, waren die auf entsprechende negative Feststellung
gerichteten Widerklageanträge des Beklagten nach § 256 I ZPO zulässig.
641
b) In der Sache hat das Landgericht zu Recht den beiden Widerklageanträgen
entsprochen.
642
Eine negative Feststellungsklage darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung –
der sich der erkennende Senat anschließt – nur abgewiesen werden, wenn der
Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bestehen
Unklarheiten, ob die streitige Forderung besteht, muss der auf Negation gerichteten
Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige
Anspruch nicht besteht (BGH, NJW 1993, 1716, 1717). Den Anspruchsteller trifft die
Darlegungs- und Beweislast für alle das behauptete Recht begründenden Tatsachen,-
gleich in welcher Parteirolle er sich befindet (BGH, aaO).
643
Vorliegend stellt das angefochtene Urteil zu Recht fest, dass die genannten
Gesellschaftsanteile nicht der Nacherbenbindung zugunsten des Klägers unterliegen.
644
c) Hinsichtlich der M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich dies
aus folgenden Erwägungen :
645
Nach dem maßgeblichen Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1985 (Anlage B 24) wurde die
Gesellschaft von den Brüdern D und W von M2-W gegründet, wobei dem Beklagten
eine Beteiligung von 82 % zukam. Er brachte als Einlage gemäß § 4 "die in seinem
Eigentum befindlichen im Grundbuch der Stadt G bezeichneten ... Grundstücke" ein.
Diese Grundstücke hatte er unstreitig im Oktober 1952 für 45.167,40 DM gekauft und –
sukzessive - mit einem Hotelkomplex bebaut.
646
Es ist von dem Kläger auch insofern – ungeachtet der dahingehenden erst- und
zweitinstanzlichen Auflagen - nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Beklagte
den Erwerb und Aufbau des Hotels sowie die daraus bestrittene Gesellschaftseinlage
mit gebundenem Nachlassvermögen finanziert hat.
647
Die wiederkehrende Behauptung, der Beklagte habe damals gar kein eigenes
Vermögen gehabt, ist – wie bereits an anderer Stelle dargelegt – auch insoweit
unzureichend. Der Kläger musste vielmehr konkret widerlegen, dass der Beklagte bei
der Anschaffung und Bebauung der in die G.bR. eingebrachten Grundstücke weder das
dazu nötige eigene freie Vermögen hatte, noch – wie behauptet - aufgenommene
648
Kredite aus eigenen Mitteln bedienen konnte. Dies ist auch auf dem Hintergrund der zu
den genannten Kriterien nicht aussagekräftigen gutachterlichen Stellungnahme Dr. G2
unterblieben.
Hinzu kommt, dass der Rechtsvorgänger des Klägers unter Ziffer 1.2.1. der (allerdings
im Hinblick auf § 2302 BGB formnichtigen) Vereinbarung vom 06.01.1975 (Anlage B 23)
gegenüber dem Beklagten anerkannt hatte, dass der die Gesellschaftseinlage bildende
Grundbesitz frei verfügbares Vermögen des Vorerben bleiben sollte. Der Kläger hat
insoweit nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb die eindeutige Erklärung
seines juristisch ausgebildeten Vaters und Rechtsvorgängers inhaltlich unzutreffend
gewesen sein sollte.
649
Nicht zuletzt geht auch die Entscheidung des 8. Zivilsenates vom 08.10.2003 im
Verfahren 8 U 216/01 – auf dessen zu den Akten gereichte Begründung unter A. 3) b)
(Bl. 842 d.A.) Bezug genommen wird – von der Zugehörigkeit des Gesellschaftsanteils
an der M2-Verwaltungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum nacherbschaftsfreien
Vermögen des Beklagten aus.
650
d) Hinsichtlich der W-Verwaltungs-GmbH beruht die Zurückweisung der Berufung auf
denselben Erwägungen.
651
Unstreitig hatte der Beklagte die in seiner Hand liegenden Geschäftsanteile i.H.v.
derzeit 60 % an dieser GmbH in den Jahren 1975 und 1986 für 50.000,- DM und weitere
2.000 DM (so der Beklagte) bzw. 5.000,- DM (so der Kläger) von seinem Bruder W von
M2-W erworben. Dass dies ausschließlich mit Mitteln des gebundenen Vermögens
geschah oder der Beklagte zu den genannten Zeitpunkten nicht über genügend freie
Mittel zum Erwerb verfügte, hat der Kläger auf der Grundlage der oben dargestellten
höchstrichterlichen Rechtsprechung darzulegen und zu beweisen. Dem ist er – wie
schon das Landgericht ausgeführt hat - nicht nachgekommen.
652
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 I, 269 III 2, 516 III 1 ZPO. Der Senat hat
dabei das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich des erst in der Berufung erhobenen
Feststellungsantrages sowie die ihn treffende Kostenlast aus der teilweisen
Widerklagerücknahme gleich hoch bewertet wie das Unterliegen des Klägers
hinsichtlich der zurückgenommenen und zurückgewiesenen Berufungsanträge.
653
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Zif. 10, 711
ZPO.
654
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
655