Urteil des OLG Hamm vom 28.06.1996

OLG Hamm (1995, antragsteller, anrechenbares einkommen, einkünfte, abzug, tätigkeit, ermittlung, einkommen, unterhalt, ergebnis)

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 20/96
Datum:
28.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 20/96
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 99/90
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den
nachehelichen Unterhalt im Verbundurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Iserlohn vom 08. Dezember 1995 wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragstellers wird die vorgenannte Entscheidung
dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von
nachehelichen Unterhalt ganz abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat keinen
Erfolg, dasjenige des Antragstellers hingegen hat Erfolg.
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A)
3
Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt weder nach der
vom Amtsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des § 1571 BGB noch nach sonstigen
evtl. in Betracht kommenden Bestimmungen zu. Sie hat nämlich nicht darzulegen
vermocht, daß nach Berücksichtigung anrechenbarer Eigeneinkünfte ein noch offener,
vom Antragsteller abzudeckender Bedarf verbleibt.
4
I.
5
Die für den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse
werden durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte Einkommmen geprägt, wobei
tatsächliche Veränderungen bis zur Scheidung grundsätzlich beachtlich sind, es sei
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denn, es handelt sich um eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende
Entwicklung (vgl. BGH NJW 1992, 2477 = FamRZ 1992, 1045, 1046 m.w.N.).
1a)
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Daraus folgt - was die Antragsgegnerin auch nicht verkennt -, daß die vom
Antragsgegner vor der Trennung der Parteien erzielten überdurchschnittlich hohen
Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die und seine Beteiligung an der
inzwischen in Vermögensverfall geratenen Firma
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außer Betracht zu bleiben haben.,
9
b)
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Entsprechendes gilt aber auch für vom Antragsteller in der Folgezeit erzielte Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit als Handelsvertreter. Diese Tätigkeit ist nämlich nach den
glaubhaften Angaben des Antragstellers im Senatstermin - in dem der
Scheidungsausspruch in dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil durch
Rücknahme der insoweit eingelegten Berufung der Antragsgegnerin rechtskräftig
geworden ist - bereits seit Mitte 1995 nicht mehr erzielt worden.
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c)
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Eine fiktive Anrechnung entsprechender Einkünfte in Höhe der zuvor erzielten Bezüge
kommt bereits im Hinblick auf die Überobligationsmäßigkeit der ausgeübten Tätigkeit
nach der Vollendung des 65. Lebensjahres (am 02.11.1994) nicht in Betracht.
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aa)
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt die im Erwerbsleben bei
Nichtselbständigen übliche Regelaltersgrenze grundsätzlich auch bei Selbständigen.
Diese sind deshalb ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, auch über das 65.
Lebensjahr hinaus erwerbstätig zu sein. Eine nach Erreichen des 65. Lebensjahres
gleichwohl noch ausgeübte Tätigkeit darf dementsprechend ohne unterhaltsrechtliche
Nachteile grundsätzlich jederzeit eingestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 146/ 149;
88, 256).
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bb)
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Ob und ggfls. in welchem Umfang Ausnahmen bei anderweitiger Lebensplanung der
Ehegatten oder beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gelten, kann dahingestellt
bleiben. Eine gemeinsame Lebensplänung, nach der der Antragsteller auch über das
65. Lebensjahr hinaus erwerbstätig sein sollte, hat die Antragsgegnerin nämlich selbst
nicht behauptet. Zudem hat sie, der Erklärung des Antragstellers im Senatstermin nicht
widersprochen, auch seine Tätigkeit für die in Vermögensverfall geratene XXX wäre mit
Vollendung des 65. Lebensjahres beendet worden.
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d)
18
Dementsprechend kann auf Seiten des Antragsgegners als bedarfsprägend nur dessen
mit 3.072,00 DM bezifferte und belegte monatliche "Rente" aus ausgezahlten
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Lebensversicherungen in Ansatz gebracht werden. Von dieser sind unstreitige
Krankenversicherungsbeiträge von 955,05 DM in Abzug zu bringen, so daß
anrechenbar 2.166,95 DM verbleiben.
Nach
vorhandener Wertpapiere können diesem auch keine entsprechenden (u.U. fiktiven)
Zinseinkünfte angerechnet werden.
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2)
21
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist von Mieteinahmen aus einem in ihrem Miteigentum
befindlichen Geschäfts- und Wohnhaus, in XXX sowie von Zinseinnahmen auszugehen.
22
a) aa)
23
Legt man hinsichtlich der ersteren die an die Miteigentümer für die jeweiligen
Kalenderjahre erfolgten Ausschüttungen zugrunde, ist bei der gebotenen Ermittlung des
über einen längeren Zeitraum hinweg erzielten Durchschnittseinkommens im Interesse
der erforderlichen möglichst großen Aktualität der Dreijahreszeitraum 1993 bis 1995
zugrunde zu legen. Dementsprechend ist von an die Antragsgegnerin erfolgten
Ausschüttungen von 48.500,00 DM für 1993 und 48.000,00 DM für 1994 auszugehen.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist für 1995 eine
Ausschüttung zwar noch nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, daß der (vor Abschreibung)
erzielte Überschuß nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten vorläufigen
Gewinnberechnung mit 195.908,80 DM deutlich über dem in der Berechnung für 1993
ausgewiesenen Betrag von 156.859,38 DM lag, erscheint es gerechtfertigt, von einer
Ausschüttung von jedenfalls nicht unter 48.000,00 DM auszugehen.
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Dementsprechend errechnet sich für den erwähnten Dreijahreszeitraum ein
Bruttoeinkommen von 48.166,67 DM.
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bb)
26
Bringt man. die in dem erwähnten Zeitraum tatsächlich gezahlten Steuern in Abzug,
nämlich
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im
Jahre
1993
584,00 DM Steuervorauszahlung (Bl. 289)
im
Jahre
1994
8.043,00 DM Steuervorauszahlung (Bl. 291) 343,33 DM Steuernachzahlung für
1992 (Bl. 287),
im
Jahre
1995
11.407,00 DM (9.792,00 DM'+ 734,00 DM + 881,00 DM) Steuervorauszahlung
(Bl. 377, 384) 10.089,28 DM Steuernachzahlung für 1993 (Bl. 289) ergeben sich
Steuerzahlungen von insgesamt = 29.882,61 DM, jahresdurchschnittlich also
9.960,87 DM.
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Dementsprechend errechnet sich ein jahresdurchschnittliches Nettoeinkommen von
38.205,80 DM, das sind monatlich 3.183,82 DM.
29
b)
30
Hinzuzurechnen sind unter Zugrundelegung des Zahlenwerks in einer Anlage (Bl. 310)
zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.03.1996 Zinsen von 100,60 DM
(monatsanteilig 53,27 DM von der Sparkasse XXX und 47,33 DM aus einem
Postsparbuch).
31
Bringt man die Krankenversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin
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von 1.039,83 DM in Abzug, verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 2.244,59 DM.
33
3)
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Zur Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dem sich
ergebenden Gesamtbetrag der beiderseitigen Einkünfte von 4.411,54 DM der während
des Zusammenlebens der Parteien von beiden in Anspruch genommene Wohnwert des
dem Antragsteller gehörenden Einfamilienhauses hinzuzurechnen. Diesen hat der
Antragsteller mit (185 qm x 7,65 DM =) 1.415,00 DM jedenfalls nicht zu niedrig beziffert.
In Abzug zu bringen sind allerdings die vom Antragsteller getragenen monatlichen
Belastungen von 146,83 DM, so daß ein letztlich anrechenbarer Wohnwert von 1.268,17
DM verbleibt.
35
4)
36
Unter Berücksichtigung dieses Wohnwerts ist danach von bedarfsprägenden Einkünften
bzw. vermögenswerten Vorteilen der Ehegatten von insgesamt 5.679,71 DM und
dementsprechend von einem Bedarf der Antragsgegnerin von (5.679,71 DM : 2 =)
2.839,86 DM auszugehen.
37
II.
38
Bringt man zur Ermittlung eines eventuellen Aufstockungsunterhaltsbedarfs die
Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin von jedenfalls nicht unter 2.244,59 DM in Abzug,
verbleibt zwar eine Differenz von 592,27 DM. Diese wird indessen durch die Vorteile
abgedeckt, die der Antragsgegnerin durch mietfreies Wohnen im Hause des
Antragstellers zufließen. Selbst wenn man ihr nur die Hälfte des Wohnwertes anrechnen
wollte (im Hinblick darauf, daß sie den vollen Wohnwert des Hauses seit der Trennung
im Jahre 1993 seit mehr als einem Jahrzehnt in Anspruch nimmt, wohl nicht
gerechtfertigt), verbleibt kein vom Antragsteller abzudeckender Restbedarf.
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III.
40
Soweit die Antragsgegnerin berücksichtigt wissen will, daß sie ab 01.08.1996 nach
ihren Angaben nicht mehr kostenfrei im Haus des Antragstellers wohnen, sondern durch
Umzug in eine Mietwohnung Mietzins zu zahlen haben wird, erscheint die Annahme,
der erwähnte Umstand werde sich unterhalts-erhöhend auswirken, nicht ohne weiteres
gerechtfertigt.
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1)
42
Bei seinen obigen Berechnungen hat der Senat da es nicht darauf ankam auf Seiten der
Antragsgegnerin ohne weiteres als Einkommen die jeweils erfolgten Ausschüttungen
aus der Grundstücksgemeinschaft angesetzt. Es konnte dahingestellt bleiben, ob bei
Zugrundelegung der steuerlichen Einkünfte im Ergebnis nicht von einem höheren
unterhaltsrechtlich zugrunde zu legenden Einkommen auszugehen ist. Möglicherweise
ist eine Korrektur der Berechnung der steuerlichen Einkünfte nach oben hin geboten,
weil vorgenommene Abschreibungen und aufgeführte Reparaturaufwendungen nicht zu
berücksichtigen bzw. letztere jedenfalls auf einen längeren Zeitraum umzulegen sind.
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2)
44
Ferner hat der Senat - da sich auch insoweit bei anderweitiger Handhabung am
Ergebnis nichts geändert hätte - bei der Ermittlung des von der Antragsgegnerin von
1993 bis 1995 erzielten Durchschnittseinkommens ohne weiteres eine im Jahre 1995
erfolgte Steuernachzahlung von 10.089,28 DM berücksichtigt. Es konnte dahingestellt
bleiben, ob diese - für das Jahr 1993 erfolgte - Nachzahlung nicht unberücksichtigt zu
bleiben hat, weil sie ein nicht in den vorliegend zugrunde gelegten
Durchschnittszeitraum einbezogenes Jahres betraf und/oder wegen ihres einmaligen
und dementsprechend eine entsprechende Zahlung in der Zukunft ausschließenden
Charakters zu einer Verzerrung der Durchschnittsberechnung führt.:
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3)
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Es konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung der
Steuernachzahlung für 1993 - stellt man hinsichtlich des Einkommens auf die
vorgenommenen Ausschüttungen ab - nicht jedenfalls deshalb geboten ist, weil
entgegen dem Zufluß-Prinzip eine im Jahre 1993 (für 1992) erfolgte weitere
Ausschüttung von 24.000,00 DM (Bl. 328) bisher nicht berücksichtigt worden ist.
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4).
48
Einer
nicht. Der Wegfall der Vorteile mietfreien Wohnens
sicher genug, um ihn bereits
im Senatstermin nämlich nicht einmal einen für den Vermieter verbindlichen Mietvertrag
vorlegen können, so daß sich nicht ausschließen läßt, daß die Umzugspläne sich noch
zerschlagen.
49
5)
50
Ist der
können ferner auch die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen dahingestellt bleiben, die
sich bei einer
-
Auszugs der Antragsgegnerin abzeichnenden - Veräußerung des
durch den Antragsteller ergeben mögen (vgl. BGH
1990, 269, 272; Graba, Zur
51
B)
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a. 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des § 708 Ziff. 10 ZPO
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