Urteil des OLG Hamm vom 09.03.2000

OLG Hamm: grobe fahrlässigkeit, brand, vertragsverletzung, inventar, pachtvertrag, feuer, rechtskraftwirkung, kabel, verjährungsfrist, beweiswürdigung

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 167/99
Datum:
09.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 167/99
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 265/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 1999 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage dem Grunde nach
wegen des Schadens an der Gaststätteneinrichtung für gerechtfertigt
erklärt hat.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung im Betragsverfahren, auch über die
Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien liegt über der Revisionssumme.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses I in C. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom
29.01.1996 (in Ablichtung Bl. 57 ff GA) verpachtete der Kläger die im Erdgeschoß des
Hauses gelegenen Räumlichkeiten nebst Inventar an den Beklagten zum Betrieb einer
Gaststätte. Nach dem Vertrag hatte der Pächter dem Verpächter die Prämie für die
Gebäudeversicherung zu erstatten. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nach. Ab
März 1996 betrieb der Beklagte in den Räumlichkeiten die Diskothek "N". Am Morgen
des 18.10.1997 kam es in den Räumlichkeiten zu einem Brand, dessen Ursache
zwischen den Parteien streitig ist. Die Räumlichkeiten wurden in dem sich
anschließenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zunächst versiegelt und dem
Kläger am 21.10.1997 wieder übergeben.
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Im Rechtsstreit, der durch ein Mahnverfahren eingeleitet worden ist, hat der Kläger
Ersatz des nach Grund und Höhe streitigen Brandschadens verlangt. In dem am
20.04.1998 eingereichten Mahnantrag und dem entsprechend am 27.04.1998
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zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Forderung als "Schadensersatz aus
Pachtvertrag vom 29.01.1996" bezeichnet.
Er hat geltend gemacht:
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Während der Aufräumarbeiten nach Geschäftsschluß in der Nacht zum 08.10.1997 habe
der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter oder ein Gast nachglimmende Stoffe in
einen Metalleimer geworfen, die zum Brand geführt hätten.
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In der Klagebegründung vom 18.06.1998 (Bl. 7 ff GA) hat er den nach seiner
Behauptung entstandenen Schaden dahingehend erläutert, daß an der
Gaststätteneinrichtung ein Schaden zwischen 75.000,00 DM und 115.000,00 DM
entstanden sei. Weiterhin sei ihm ein Mietausfallschaden von 2.480,00 DM entstanden.
Die Mietrückstände des Beklagten betrügen 11.040,00 DM.
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Mit Schriftsatz vom 11.05.1999 (Bl. 198 ff GA) hat der Kläger den
Schadensersatzanspruch auf den nach seiner Behauptung entstandenen
Gebäudeschaden in Höhe von 186.824,00 DM sowie auf angefallene
Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 85.370,39 DM hilfsweise gestützt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 85.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
07.07.1998 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Er hat geltend gemacht:
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Die Schadensursache liege nicht in dem Glimmbrand im Metalleimer, vielmehr könne
der Brand durch mangelhafte Elektrik oder einen Kurzschluß in einer Lichtleiste oder
einer Stromanlage entstanden sein. Weiterhin könnten sich unbekannte Dritte nach der
Schließung der Diskothek Zugang verschafft und dort den Brand vorsätzlich oder
fahrlässig gelegt haben.
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Er hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit behaupteten
Gegenforderungen auf Vergütung für von ihm und weiteren Personen geleistete
Aufräumarbeiten, von ihm vor dem Brand durchgeführte Renovierungsarbeiten sowie
aus dem Gesichtspunkt eines Gewinnverlustes erklärt.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, N2
und F2, X und H sowie durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen O. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
20.05.1999 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des am 20. Mai 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn
verwiesen.
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Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, daß der Beklagte aus dem
Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig sei. Die
Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte als Pächter dem Kläger gegenüber
seine Obhutspflicht selbst oder durch Hilfspersonen verletzt habe. Es könne festgestellt
werden, daß der Brand auf ein Einfüllen nachglimmender Stoffe in den Metalleimer, der
im Bereich des Diskjockeys stand, ausgelöst worden sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
vorbezeichneten Urteils verwiesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung
des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Berufung wird im
wesentlichen darauf gestützt, daß das Landgericht nicht berücksichtigt habe, daß der
Beklagte dem Kläger die Gebäudeversicherungsprämie zu erstatten gehabt habe, was
die Rechtsfolge gehabt habe, daß der Beklagte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
einzustehen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in
der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 06.10.1999 (Bl.
301 ff GA) sowie den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.03.2000 (Bl. 324 ff GA) verwiesen.
Im Senatstermin vom 09.03.2000 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung
ausdrücklich wiederholt.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
20
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung bei. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 10.01.2000 (Bl. 317 ff GA) sowie den
Inhalt des Schriftsatzes vom 02.03.2000 (Bl. 328 ff GA) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Berufung ist nicht begründet, soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß durch
das angefochtene Urteil seine Haftung wegen des Schadens an dem
Gaststätteninventar, den der Kläger mit einem Betrag von 75.000,00 DM bis
115.000,00 DM beziffert, dem Grunde nach festgestellt worden ist.
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1.
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Der Beklagte haftet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung
dem Grunde nach für den Brandschaden am Gaststätteninventar.
28
a)
29
Der Beklagte war dem Kläger aufgrund des Pachtvertrages vom 29.01.1996 dazu
verpflichtet, sorgsam mit der ihm überlassenen Pachtsache umzugehen und alles zu
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vermeiden, was zu einer Schädigung der Pachtsache führen konnte.
b)
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Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Von seiner Verantwortlichkeit für die
Brandursache ist auszugehen.
32
aa)
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Grundsätzlich ist es Aufgabe des aus positiver Vertragsverletzung klagenden
Geschädigten, die Pflichtverletzung des Schädigers, den Schaden und die Kausalität
der Pflichtverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen. Abweichend von
diesem Grundsatz ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß sich die
Beweislast des Verpächters auf den ordnungsgemäßen Zustand der Sache bei
Übergabe beschränkt, so daß sich der Pächter entlasten muß, wenn der Schaden
während seines Pachtgebrauches eingetreten ist. Den Pächter trifft die Haftung sowohl
dann, wenn die Ursache des Schadens ungeklärt bleibt, als auch dann, wenn es ihm
nicht gelingt, sich für die feststehende Ursache aus seinem Gefahrenbereich zu
entlasten (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 548 BGB Rdn. 7). Diese aus
§ 548 BGB hergeleitete Beweislastverteilung betrifft aber grundsätzlich nur Fälle, in
denen die Pachtsache "durch Pachtgebrauch" Schaden erlitten hat, die
Schadensursache also im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten liegt
(vgl. BGH NJW 1996, S. 321 ff, 323). Handelt es sich dagegen um einen Sachverhalt,
bei dem sich kein "im Gebrauch" der Pachtsache liegendes Risiko verwirklicht hat, greift
diese Regelung so nicht ein. Läßt sich nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt
vom Pächter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der
ursprünglichen Beweislast des Verpächters. Kommen andere Schadensursachen in
Betracht, so bleibt es so lange bei der vollen Beweislast des geschädigten Verpächters,
wie nicht diese anderen Möglichkeiten von ihm ausgeräumt sind. So ist zum Beispiel
der Verpächter für die Sicherheit der elektrischen Installation im verpachteten Objekt
verantwortlich. Solange bei einem Brand nicht auszuschließen ist, daß dieser auf einen
Mangel der elektrischen Anlage zurückzuführen ist, bleibt es bei der Beweislast des
Verpächters (vgl. BGH a.a.O.).
34
bb)
35
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß
die genaue Schadensursache letztlich zwar ungeklärt, aber jedenfalls im Bereich des
Pächters zu finden ist. Das hat das Landgericht unter Berücksichtigung der
Zeugenaussagen sowie der Ausführungen des Sachverständigen O im einzelnen
begründet. Der Senat tritt der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts bei
und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
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Soweit der Beklagte in 2. Instanz dagegen noch einwendet, die Feststellungen des
Sachverständigen O hätten lediglich ergeben, daß in dem Metalleimer CD’s und CD-
Hüllen gebrannt hätten, jedoch sei möglich, daß der Brand von den Kabeln hinter der
Holzkonstruktion, in deren unmittelbarer Nähe der Eimer gestanden habe, ausgegangen
sei und brennende CD’s von dem vor der Wand stehenden Regal in den Eimer gefallen
seien, hat der Sachverständige O diese Schadensursache wie das Landgericht
zutreffend dargelegt hat verneint. Der Sachverständige hat in seinem vor der Kammer
des Landgerichts erläuterten Gutachten gerade ausgeschlossen, daß der Brand von den
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im primären Brandbereich befindlichen Anschlüssen und Kabeln seinen Ausgang
genommen hat (vgl. Bl. 35 der Beiakte 22 UJs 81/98 StA Paderborn). Die hinter der
Theke befindlichen elektrischen Anschlüsse waren nur durch leichte Sekundäreinflüsse
des Brandes in Mitleidenschaft gezogen und ließen primäre Brandbeeinflussungen,
insbesondere Spuren eines Kurzschlusses, nicht erkennen. Ein Anschlußkabel im
Bereich des Metalleimers war zwar durch Abriß zerstört, jedoch waren an dem Kabel
keine Fragmentierungen und Spuren eines Kurzschlusses festzustellen, so daß auch
hier die Ursache des Brandes nicht gelegen haben kann. Weitere elektrische
Anschlüsse im primären Brandbereich waren gar nicht durch das Feuer erfaßt worden,
so daß das Feuer auch nicht von dort ausgegangen sein kann. Elektrische Lampen oder
sonstige Lichtquellen waren im primären Brandbereich nicht vorhanden, so daß
insgesamt auszuschließen ist, daß der Inhalt des Metalleimers infolge eines von der
elektrischen Anlage ausgegangenen Brandes Feuer gefangen hat. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts läßt damit Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht
erkennen; der Senat schließt sich ihr an.
cc)
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Das Verschulden des Beklagten ist in entsprechender Anwendung von §§ 282, 285
BGB zu vermuten. Gesichtspunkte, die das Verschulden ausschließen könnten, sind
nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
39
dd)
40
Zwischen den Parteien ist lediglich der Umfang, nicht aber die Tatsache, daß überhaupt
ein Schaden entstanden ist, streitig.
41
2.
42
Der auf den Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung gestützte
Schadensersatzanspruch wegen der Inventarschäden umfaßt indes nur die Schäden,
die in der Gebäudeversicherung nicht versicherbar waren.
43
a)
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Im Pachtvertrag ist die Gebäudeversicherungsprämie auf den Pächter abgewälzt
worden. Aus der vertraglichen Überwälzung der anteiligen Kosten der
Gebäudeversicherung auf den Pächter ergibt sich im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die
Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH NJW
1996, S. 715). Dabei ist es für die Haftungsbegrenzung auf auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhende Brandschäden nicht auch von der Höhe der abgewälzten
Prämie abhängig. Es ist nämlich nicht Sache des Pächters, sich Gedanken darüber zu
machen, wieweit der Versicherungsschutz angesichts der Höhe der Prämie reicht. Der
Einwand des Klägers, der Beklagte habe an der Höhe der Versicherungsprämie
ablesen können, daß die Gefahren aus dem Betrieb einer Gaststätte nicht versichert
waren, ist deshalb unbegründet.
45
b)
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Die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sich ergebende
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Haftungsbeschränkung führt im Streitfall dazu, daß der Beklagte nur für den
Inventarschaden einzustehen hat, der in der Gebäudeversicherung nicht versicherbar
war. Denn die Brandursache ist wie ausgeführt ungeklärt, so daß von einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandschadens am Inventar
nicht ausgegangen werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit der genauen
Schadensursache geht insofern zu Lasten des klagenden Verpächters, weil er die
Beweislast für den verschärften Verschuldensgrad trägt (vgl. OLG Hamm VersR 1999,
S. 843).
c)
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Welche der zum Inventar gehörenden Gegenstände im einzelnen in der
Gebäudeversicherung versicherbar waren und welche nicht, bleibt der Klärung im
Betragsverfahren vorbehalten.
49
3.
50
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
51
a)
52
Bei dem Brandschaden am Inventar handelt es sich um Schäden wegen
Verschlechterung der Pachtsache. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung begann deshalb gemäß § 558 Abs. 2 BGB am
21.10.1997, da der Kläger als Verpächter an diesem Tage nach Aufhebung der
behördlichen Beschlagnahme die Mieträumlichkeiten zurückerhalten hat. Die 6monatige
Verjährungsfrist des § 558 BGB endete deshalb mit Ablauf des 21.04.1998. Durch die
Einreichung des Mahnantrages am 20.04.1998 und die Zustellung des Mahnbescheides
am 27.04.1998 ist die Verjährung gemäß § 209 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 693
Abs. 2 ZPO unterbrochen worden.
53
b)
54
Die Zustellung des Mahnbescheides hätte nur dann nicht verjährungsunterbrechende
Wirkung, wenn der im Mahnantrag bezeichnete Schadensersatzanspruch nicht
individualisierbar war (vgl. BGH NJW 1992, S. 1111; NJW 1993, S. 862 f.; NJWRR
1996, S. 885 f.).
55
Ob die Bezeichnung im Mahnbescheid "Schadensersatz aus Pachtvertrag vom
29.01.1996" für den Beklagten hinreichend deutlich gemacht hat, um was für einen
Schadensersatzanspruch es gehen soll, ist fraglich, weil zur genügenden
Individualisierbarkeit erforderlich ist, daß der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch
durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt
werden können muß, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines
Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er
sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. BGH NJW 1993, S. 863).
Die Frage einer zureichenden Kennzeichnung im Mahnantrag kann indes im Ergebnis
offenbleiben. Denn zur Individualisierbarkeit des Anspruches kann jedenfalls der
Klagebegründungsschriftsatz hinzugezogen werden (vgl. BGH NJWRR 1996, S. 886).
In dem Klagebegründungsschriftsatz vom 18.06.1998 ist im einzelnen dargelegt worden,
daß der Kläger Ersatz für den Brandschaden am Inventar verlangt.
56
4.
57
Die von dem Beklagten in erster Instanz geltend gemachte Hilfsaufrechnung steht dem
Erlaß des Grundurteils nicht entgegen. Das Landgericht ist hierauf allerdings nicht
eingegangen. Mit der Berufung wird das Übergehen der Hilfsaufrechnung aber nicht
gerügt. Die Berufungsrüge wäre auch unbegründet, weil die hilfsweise zur Aufrechnung
gestellten Gegenansprüche auf der Annahme aufbauen, daß der Kläger dem Beklagten
wegen des Brandes schadensersatzpflichtig ist. Genau das Gegenteil ist indes der Fall.
Nicht der Kläger ist dem Beklagten, sondern der Beklagte ist wie ausgeführt dem
Kläger unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig.
58
II.
59
Die Berufung hat vorläufigen Erfolg, soweit der Ausspruch des Landgerichts, die Klage
sei dem Grunde nach gerechtfertigt, sich nicht auf den Brandschaden am Inventar
beschränkt; sie führt insofern gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung
an das Landgericht.
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Ein als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne vom § 539 ZPO zu beurteilender
Urteilsmangel ist bei unbestimmter Rechtskraftwirkung gegeben (vgl. BGHZ Bd. 45,
S. 287; OLG Hamm NJWRR 1992, S. 1279). Im Streitfall ist die Rechtskraftwirkung des
angefochtenen Grundurteils insofern unklar, als der im Rechtsstreit verfolgte
Zahlungsanspruch ausweislich des Tatbestandes auf einen Schaden an der
Gaststätteneinrichtung zwischen 75.000,00 DM und 115.000,00 DM, auf einen Schaden
an der Bierkühlungsanlage im Umfange von 5.000,00 DM, auf einen Mietausfallschaden
von 2.480,00 DM und auf Mietrückstände von 11.040,00 DM in erster Linie und in
zweiter Linie auf den entstandenen Gebäudeschaden im Umfange von 186.824,00 DM
und einen Schadensbeseitigungsaufwand von insgesamt 85.370,39 DM gestützt wird.
Der Ausspruch, die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt, bezieht sich vom Wortlaut
her auf den Inventarschaden, auf den Schaden an der Bierkühlungsanlage, auf den
Mietausfallschaden, auf Mietrückstände, auf den Gebäudeschaden im Umfange von
186.824,00 DM und auf den Schadenbeseitigungsaufwand von insgesamt
85.370,39 DM. Vom Inhalt der Entscheidungsgründe her bezieht sich der Ausspruch
sowohl auf die in erster Linie wie auf die in zweiter Linie verfolgten Schadenspositionen.
Diese einzelnen Positionen können indes ganz unterschiedlichen rechtlichen
Überlegungen folgen, wozu das Landgericht keine Ausführungen gemacht hat. So kann
zum Beispiel die Frage der Verjährung für die erst mit Schriftsatz vom 11.05.1999 in den
Rechtsstreit eingeführten Gebäudeschäden und Schadensbeseitigungskosten in Höhe
von 186.824,00 DM und 85.370,39 DM zu bejahen sein, was vorliegend allerdings noch
nicht entschieden zu werden braucht. Entscheidend ist, daß die Ansprüche gestaffelt
sind. Über die nach den Inventarschäden geltend gemachten Schäden und
Mietzinsansprüche kann erst auch dem Grunde nach entschieden werden, wenn
feststeht, daß ein Anspruch aus der ersten Position nicht oder nicht in Höhe des
eingeklagten Betrages besteht.
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Zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung des Grundurteils war die angefochtene
Entscheidung deshalb aufzuheben, soweit der Ausspruch, die Klage sei dem Grunde
nach gerechtfertigt, auch die nach den Inventarschäden geltend gemachten Positionen
umfaßt.
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Wegen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Grundurteils ist eine
Kostenentscheidung nicht veranlaßt; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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