Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2002

OLG Hamm: arzneimittel, wettkampf, meldung, sportler, berufungskläger, ausnahme, rückzahlung, reiter, starten, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 31/02
Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 31/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 177/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2001 verkündete Urteil
des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Berufungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 a.F.)
2
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
3
1.
4
Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten 2.464,00 DM ist
schon deshalb unbegründet, weil der Kläger mit Schreiben seines
Prozeßbevollmächtigten vom 29.03.2001 auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des
Schiedsgerichts vom 28.03.2001 ausdrücklich verzichtet hatte. Damit hat der Kläger die
Entscheidung des Schiedsgerichts und die sich daraus ergebende
Kostentragungspflicht akzeptiert, so daß in der Entscheidung des Schiedsgerichts ein
Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen zu sehen ist.
5
2.
6
Auch der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers ist nicht
begründet. Es kann nicht festgestellt werden, daß § 67 a LPO nicht hinreichend
7
bestimmt ist.
a)
8
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2001
haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß es im vorliegenden Verfahren um die
rechtliche Überprüfung von § 67 a LPO gehe. Etwaige Verfahrensverstöße oder
sonstige Fehler des Schiedsgerichtes, beispielsweise bei der Tatsachenfeststellung,
sollten nicht geltend gemacht werden. Aufgrund dieser Erklärung ist der Kläger auch nur
im Hinblick auf die rechtliche Überprüfung des § 67 a LPO beschwert. Sonstige
Gesichtspunkte, z.B. im Hinblick auf fehlerhafte Tatsachenfeststellungen des
Schiedsgerichts, kann der Kläger mangels Beschwer nicht geltend machen.
9
b)
10
Für das Turnier der Sieger, an dem der Kläger mit seinem Hengst " W" teilgenommen
hat, ist die LPO wirksam vereinbart worden. Nach der Rechtsprechung des BGH in
seiner sog. "Reistsport"-Entscheidung (BGH, NJW 1995, S. 583 f.) ergibt sich, daß sich
der Kläger sowohl durch die Beantragung eines Reiterausweises als auch durch die
Meldung zum Turnier durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt den Regelungen der LPO
unterworfen hat. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, daß der BGH in dieser
Entscheidung die Problematik einer dynamischen Verweisung auf die LPO übersehen
habe, kann dies hier dahinstehen, da jedenfalls in der Meldung zum Turnier Bezug
genommen wurde auf die aktuell geltende Fassung der LPO.
11
c)
12
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß grundlegende Regelungen für das
Mitgliedschaftsverhältnis in Vereinen, zu denen auch Vertragsstrafen zählen, in der
Satzung selbst eine Stütze finden müssen. Der Kläger ist jedoch nicht Mitglied des
Beklagten. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 (SpoRt
2001, S. 64 f.) ausgeführt, daß von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte
Sportordnungen auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-
Entscheidung des BGH für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind,
Bedeutung erlangen können und dies auch für die in den fraglichen Sportordnungen
enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung
unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit gilt. Einem Verband ist es
somit nicht verwehrt, die Teilnahme an den von ihm ausgerichteten Wettbewerben
davon abhängig zu machen, daß die von ihm aufgestellten Regeln beachtet und
anerkannt werden.
13
Dieser Auffassung folgt der Senat.
14
d)
15
Die Regelung des § 67 a LPO ist auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Der aus
Art. 3 Abs. 2 GG abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz kommt auch im Vereinsrecht voll
zum Tragen (vgl. BGHZ 96, S. 249 f.). Ein Sportler muß somit aufgrund der jeweiligen
Regelungen unzweideutig erkennen können, welches Fehlverhalten wie sanktioniert
wird (vgl. Fritzweiler, Praxishandbuch Sportrecht 1998, S. 251). Die von dem Beklagten
gewählte Regelung ist insoweit hinreichend bestimmt. Sie stellt klar, daß alle
16
Arzneimittel mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten, die auf die im einzelnen
aufgeführten Körperfunktionen einwirken, im Wettkampf verboten sind. Damit ist ohne
weiteres klar, daß ein Reiter mit einem Pferd, das vor dem Wettkampf behandelt wurde,
nicht starten darf, wenn hier Arzneimittel verabreicht wurden. Auch der Begriff des
Arzneimittels ist hinreichend bestimmt, da dieser in § 2 des Arzneimittelgesetzes eine
Legaldefinition findet.
Der Senat tritt der Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1996, 696 bei.
17
3.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Entscheidung des Senats im
Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung steht.
20