Urteil des OLG Hamm vom 19.12.2003

OLG Hamm: anwaltskammer, vollstreckbarerklärung, haager zustellungsübereinkommen, öffentliche ordnung, gerichtliche zuständigkeit, schriftstück, dekret, eugh, honorarforderung, schlosser

Oberlandesgericht Hamm, 29 W 18/03
Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 W 18/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 90/03
Normen:
Art. 32, 34, 53, 54 EuGVVO
Leitsätze:
französischer Kostenfestsetzungsbeschluß / rechtzeitig Zustellung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
12.3.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
Vollstreckbarklärung den Beschluß des Präsidenten der Anwaltskammer
Paris in Verbindung mit dem Beschluß des Präsidenten des Tribunal
des Grande Instance Paris vom 30.4.2002 betrifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Gegenstandswert von 2.193,63 EUR.
G r ü n d e
1
I.
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Der Antragsteller, französischer Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Paris, ist für die
Antragsgegnerin im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines deutschen Kostentitels
über 108.408,60 DM in Frankreich tätig geworden. Da die Antragsgegnerin die
Honorarforderung nicht in vollem Umfang beglichen hat, hat der Antragsteller die
Kostenfestsetzung durch den Präsidenten der Anwaltskammer von Paris (L'ordre des
Avovats à la Cour d'Appel) veranlaßt. An diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin
sich nicht beteiligt. Ob sie davon hinreichend informiert war, ist streitig. Der Präsident
der Anwaltskammer hat mit Beschluß vom 19.6.2001 nach Prüfung der Angaben des
Antragstellers eine Honorarforderung von 15.500,- FF abzüglich gezahlter 3.200,- FF
sowie zu erstattende Auslagen von 5.210,33 FF abzüglich gezahlter 3.421,- FF
anerkannt. Dieser Beschluß ist vom Vizepräsidenten des Tribunal des Grande Instance
von Paris namens des Präsidenten dieses Gerichts am 30.4.2002 für vollstreckbar
erklärt worden. Der Antragsteller hat unter Vorlage der genannten Entscheidungen
nebst deutscher Übersetzung die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des
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Präsidenten der Anwaltskammer beantragt. Dem hat der Vorsitzende der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Essen mit Beschluß vom 12.3.2003 in Anwendung des
EG Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27.9.1968 (EuGVÜ)
stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die den Titel für eine nicht
dem EuGVÜ unterfallende Entscheidung eines Schiedsorgans, hilfsweise aber für nicht
anerkennungsfähig hält, weil ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht
zugegangen und die Kostenforderung übersetzt sei. Der Senat hat zur Klärung des
Zugangs der vom Antragsteller mit Rückschein belegten Zustellung der Ladung der
Antragsgegnerin zu dem vom Präsidenten der Anwaltskammer von Paris auf den
24.4.2001 anberaumten Erörterungstermin Beweis erhoben durch Vernehmung des von
der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 28.11.2003 Bezug
genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
4
II.
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1. Die Beschwerde ist nach Art. 43 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 - EuGVVO - (ABl.EG
2001 Nr. L 12 S. 1) i.V.m. § 11 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
vom 19.2.2001 - AVAG - (BGBl. I S. 288, 436) zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht
begründet, denn das Landgericht hat den Beschluß des Präsidenten der
Anwaltskammer zu Paris (Décisison du Bâtonnier) vom 27.11.2001 zu Recht für
vollstreckbar erklärt, wenngleich im Tenor auch die Vollstreckbare Ausfertigung
(Expédition Executoire) des Präsidenten des Tribunal de Grande Instance (TGI) in Paris
vom 30.4.2002 zu erwähnen gewesen wäre.
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2. Rechtsgrundlage ist - ungeachtet der Bezugnahme des Landgerichts auf das EuGVÜ
- nach ihrem Art. 66 II a i.V.m. Art. 76 die EuGVVO, da der für die Qualifikation des
ausländischen Titels entscheidende Akt, die Expédition executoire des Präsidenten des
TGI, erst nach Inkrafttreten der EuGVVO am 1.3.2002 ergangen ist, und zwar in einem
Mitgliedstaat, in dem zuvor das "Brüsseler Übereinkommen" (EuGVÜ) in Kraft war.
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Die Expédition executoire in Verbindung mit der Décision du Bâtonnier ist eine
gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO, vormals Art. 25 EuGVÜ
(ebenso OLG München IPRspr. 1992 Nr. 223 = Bl. 69 ff d.A.; LG Karlsruhe IPRax 1992,
92 u. Reinmüller, ebd. S. 73; ders. IPRax 1989, 142; Hök JBüro 1989, 1334; Schmidt
RIW 1991, 626, 628; zustimmend Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl.,
Art. 32 Rz. 9; Rauscher/Leibl, Europäisches Zivilprozeßrecht, Brüssel I-VO, Art. 32 Rz.
9; MünchKomm-Gottwald, Schlußanhang, EuGVÜ Art. 25 Rz. 12;
Baumbach/Lauterbach/ Albers, 60. Aufl., Schlußanhang V C 1, Art. 25 EuGVÜ, Rz. 1).
Dabei kann dahinstehen, ob insoweit primär auf die Entscheidung des Präsidenten des
TGI abzustellen ist, die durch die Kostenfestsetzung des Präsidenten der
Anwaltskammer ausgefüllt wird, oder ob die Entscheidung des Präsidenten des TGI die
des Präsidenten der Anwaltskammer zu einer gerichtlichen aufwertet. Der Begriff der
gerichtlichen Entscheidung in Art. 32 EuGVVO, ist autonom, also nicht allein aus
deutscher Sicht auszulegen (Kropholler, a.a.O., Art. 32 Rz. 2, Rauscher/Leible, a.a.O.,
Art. 32 Rz. 5), was sich auch schon daraus ergibt, daß Art. 32 eine Legaldefinition
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enthält. Sie ist ersichtlich weit gefaßt und schließt "Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines
Gerichtsbediensteten" ein. Um einen solchen handelt es sich hier. Das Verfahren der
Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten durch den Präsidenten der
Anwaltskammer ist in Frankreich gesetzlich geregelt, und zwar heute im Dekret Nr. 91-
1197 vom 27.11.1991 (abgedruckt z.B. in der Textausgabe zum Nouveau Code de
Procédure civile des Verlags Editions Dalloz, Paris), mit dem das Dekret vom 9.6.1972,
auf das sich die zitierte Rechtsprechung bezieht (vgl. dazu Reinmüller IPRax 1989, 143
und IPRax 1992, 73; M.J. Schmidt, Die internationale Durchsetzung von
Rechtsanwaltshonoraren, 1991, S. 95 f), modifiziert wurde. Soweit die Entscheidung des
Präsidenten der Anwaltskammer im Kopf als Schiedsverfahren (Arbitrage du Bâtonnier)
bezeichnet ist, macht das allein das Verfahren nicht zu einem schiedsgerichtlichen im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO. Auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es
nach Art. 32 EuGVVO nicht entscheidend an. Es handelt sich auch nicht um ein
"fakultatives Schlichtungsverfahren", wie die Antragsgegnerin meint, sondern um ein
zwingendes Verfahren (vgl. Art. 174 Dekret v. 27.11.1991: Einwendungen gegen Höhe
und Beitreibung der Anwaltshonorare können nur in dem Verfahren der nachfolgenden
Bestimmungen geregelt werden), dessen gesetzliche Regelung nirgendwo den Begriff
der Arbitrage verwendet. Die Entscheidung enthält eine ausführliche Darlegung des
Kostengrundes, d.h. der anwaltlichen Leistung, der geltend gemachten Kosten und
deren Angemessenheit. Sie allein wäre nach allgemeiner Meinung zwar keine
"gerichtliche" Entscheidung i.S.v. Art. 32 EuGVVO (Rauscher/Leible, a.a.O, Art. 32 Rz.
9; Kropholler, a.a.O, Art. 32 Rz. 9). Zur "gerichtlichen" wird sie aber durch die
"Vollstreckbarerklärung" seitens des Präsidenten des TGI nach Art. 178 des Dekrets
oder durch eine Entscheidung des Präsidenten der Cour d'appel, wenn gegen die
Festsetzung Einwände erhoben worden sind (Art. 176). Art. 178 lautet: "Wenn die
Entscheidung des Präsidenten der Anwaltskammer (Bâtonnier) nicht vor den
Präsidenten der Cour d'appel gebracht worden ist, kann sie durch Ordonnance des
Präsidenten des TGI für vollstreckbar erklärt werden, auf Antrag des Anwalts oder der
Partei." Das ist eine richterliche Tätigkeit, die mit einer gewissen förmlichen Prüfung
verbunden ist und es rechtfertigt, dem Ergebnis die Qualität einer "gerichtlichen
Entscheidung" i.S.v.Art. 32 EuGVVO (früher Art. 25 EuGVÜ) beizumessen. Es handelt
sich aber nicht um eine bloße Exequaturentscheidung, die dem Verbot der
Doppelexequatur unterfiele (vgl. Reinmüller IPRax 1989, 142 und M.J. Schmidt,
Durchsetzung von Rechtsanwaltshonoraren, S. 99 f gegen LG Hamburg, IPRax 1989,
162;). Wie sich aus der unteren Hälfte der Expéditon executoire ergibt, bedarf die
Entscheidung des Präsidenten des TGI ihrerseits der Vollstreckbarerklärung durch den
Greffier. Ob in dem kontradiktorisch angelegten Verfahren vor dem Präsidenten der
Anwaltskammer auch tatsächlich streitig verhandelt wurde, ist für die Qualifikation
unerheblich.
3. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Art. 38 ff EuGVVO mit der
nach Art. 40 Abs. 1 zulässigen Ergänzung durch nationales Recht, hier des AVAG. Den
darin festgelegten Förmlichkeiten ist Genüge getan.
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ausländischen Titels, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Sie hat dem Landgericht vorgelegen und ist ausweislich der Verfügung vom 20.3.2003
(Bl. 23 R) dem Antragsteller zulässigerweise (vgl. BGH NJW 1980, 527) zurückgegeben
worden, so daß das Bestreiten ihrer Existenz im Beschwerdeverfahren bedeutungslos
ist. Der Antragsgegnerin sind Ausfertigungen des Beschlusses des Präsidenten der
Anwaltskammer vom 19.6.2001 und der Ordonnance des Präsidenten des TGI vom
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30.4.2002, beide mit deutscher Übersetzung, zusammen mit der Vollstreckbarerklärung
zugestellt worden (vgl. §§ 9 III, 10 I AVAG). Lediglich der Beschluß vom 19.6.2001 war
der Antragsgegnerin bereits am 30.10.2002 mit Übersetzung förmlich zugestellt worden.
Das ist jedoch unschädlich, denn die Zulässigkeit der erstmaligen Zustellung des
ausländischen Titels zusammen mit der Vollstreckbarerklärung ist ausdrücklich in die
EuGVVO aufgenommen worden (Art. 42), weil sie unter der Geltung des EuGVÜ im
Hinblick auf Art. 47 Nr. 1 bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.3.1996 (Slg. 1996 I
1407 = IPRax 1997, 186; ebenso schon OLG Hamm RIW 1993, 148 und IPRax 1997,
421) streitig war.
b) Nach Art. 53 Abs. 2 EuGVVO hätte der Antragsteller zwar die Bescheinigung nach
Art. 54 vorlegen müssen. Darauf kann aber nach Maßgabe von Art. 55 Abs. 1 EuGVVO
verzichtet werden, was im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, weil der Senat über alle
aus dem Formular ersichtlichen Informationen verfügt, insbesondere zur Zustellung
(Position 4.4) und zur Vollstreckbarkeit. Es ist nicht erforderlich, daß die Dokumente im
Original vorgelegt werden. Übersetzungen müssen nur auf Verlangen des Gerichts
eingereicht werden; sie brauchen abweichend von § 142 Abs. 3 ZPO nur beglaubigt zu
sein, und auch darauf kann verzichtet werden, wie der BGH schon zu der wortgleichen
Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 EuGVÜ entschieden hat (NJW 1980, 527, 528, vgl.
Rauscher/Staudinger, a.a.O., Art. 55 Rz. 3). Es geht hier nicht um Urkundsbeweis,
sondern um bloße Verfahrensförmlichkeiten, die flexibel gehandhabt werden können.
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4. Das Beschwerdegericht darf die Vollstreckbarerklärung nur nach Maßgabe von Art.
45 EuGVVO überprüfen, also im Rahmen der in Art. 34 u. 35 EuGVVO aufgelisteten
Anerkennungshindernisse, die im vorliegenden Fall nicht eingreifen.
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a) Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts darf gemäß Art. 35 Abs. 3 EuGVVO
nur hinsichtlich der in Abs.1 aufgeführten Vorschriften, die hier nicht einschlägig sind,
überprüft werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist
angesichts des anzuwendenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts verfehlt. Die Rüge
der Verfassungswidrigkeit des Gemeinschaftsrechts wegen Widerspruchs zu dieser
Bestimmung bedarf keiner weiteren Erörterung.
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b) Die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist nicht verletzt. Der
Vortrag der Beschwerdeführerin zur Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs wegen
unzureichender Information von der Verfahrenseinleitung ist in Nr.2 abschließend
geregelt (EuGH NJW 1997, 1061, 1062; OLG Hamm RIW 1994, 243, 244; Kropholler,
a.a.O., Art. 34 Rz. 12). Die sachlichen Einwände gegen die Honorarforderung sind
gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO irrelevant. Von eine maßlosen Forderung kann keine
Rede sein und der Behauptung der Titelerschleichung fehlt jede Grundlage.
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4. Der Vollstreckbarerklärung steht auch nicht die Vorschrift des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO
entgegen, weil zum einen von der rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks auszugehen ist, und zum andern die Antragsgegnerin sich jedenfalls nicht
auf dieses Anerkennungshindernis berufen dürfte.
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a) Was als "verfahrenseinleitendes Schriftstück" im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO,
vormals Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, anzusehen ist und was dazu gehört, entscheidet das
ausländische Recht (Rauscher/ Leible, a.a.O., Art. 34 Rz. 28 f; Geimer/Schütze, Europ.
Zivilverfahrensrecht, Art. 27 Rz. 108). Deshalb ist es unschädlich, daß der Ladung vom
2.2.2001 (Bl. 67) die Antragsschrift des Antragstellers vom 17.1.2001 (Bl. 127) nicht
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beigefügt war, zumal diese bereits mit Anschreiben vom 16.1.2001 (Bl. 126) unmittelbar
zugesandt worden war. Der Antragsgegnerin, bei der diese Sache von Anfang an in den
Händen ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und zugleich
Handlungsbevollmächtigten lag, konnte nicht zweifelhaft sein, worum es ging. Eine
andere Streitsache zwischen den Parteien gab es - soweit ersichtlich - nicht. Dem
Informationsbedürfnis (vgl. Heß IPRax 1994, 10, 16) war damit Genüge getan.
b) "Rechtzeitig" bedeutet, daß zwischen Zustellung und Termin ein Zeitraum liegen
muß, der es der beklagten Partei ermöglicht, ihre Verteidigung hinreichend
vorzubereiten bzw. zu überlegen, ob sie sich überhaupt einlassen will. Dabei ist auch
der Zeitaufwand für die Umsetzung einer fremdsprachigen Ladung zu berücksichtigen
(BGH NJW 1986, 2197; 1991, 641; OLG Hamm RIW 1987, 871; RIW 1988, 131, 132;
Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., EuGVVO Art. 34-36 Rz. 18; Kropholler, a.a.O,
Art. 34 Rz. 35, Rauscher/Leible, a.a.O. Art. 34 Rz. 33, Linke RIW 1986, 409, 411 f). Die
Ladung in französischer Sprache am 8.2.2002 zum Termin am 24.4.2002 ist gegenüber
einer deutschen GmbH, die Auslandsgeschäfte betreibt und über qualifiziertes Personal
verfügt, die sich außerdem durch einen Rechtsanwalt als Handlungsbevollmächtigten
vertreten läßt, allemal ausreichend. Es war auch für jemanden ohne französische
Sprachkenntnisse erkennbar, daß es sich um etwas Offizielles handelte, von dem man
sich, da es per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, tunlichst Kenntnis
verschaffen sollte.
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c) An der rechtzeitigen Zustellung fehlt es in aller Regel, wenn das
verfahrenseinleitende Schriftstück überhaupt nicht zugegangen ist. Dem Einwand muß
das Gericht von Amts wegen nachgehen, jedoch ist der Antragsteller darlegungs- und
beweispflichtig (OLG Karlsruhe IPRax 1996, 426; Rauscher/Leible, a.a.O, Art. 34 Rz.
42). Er hat die Ablichtung einer Urkunde vorgelegt, die eine Zustellung per Einschreiben
mit Rückschein am 8.2.2002 belegt und deren Echtheit nicht bestritten ist. Der
Rückschein ist eine Privaturkunde mit der Beweiskraft nach § 416 ZPO (vgl. Zöller/
Stöber, § 175 Rz. 4; Thomas/Putzo, § 175 Rz. 6). D.h. sie hat die Vermutung der
Vollständigkeit und der Richtigkeit des Beurkundeten für sich, die aber widerlegt werden
kann (vgl. BGH NJW 1999, 1702, 1703).
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Es ist schon fraglich, ob die Antragsgegnerin den Zugang hinreichend bestritten hat. Sie
steht - jedenfalls in Person ihres Handlungs- und Verfahrensbevollmächtigten - auf dem
Standpunkt, daß zum einen fremdsprachige Schriftstücke schlicht unbeachtlich sind und
daß zum anderen Zustellungen aus dem Ausland immer zu Händen eines
Geschäftsführers erfolgen müssen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte letzteres
seiner Behauptung nach mit negativem Ergebnis abgeklärt hat, sind ausweislich des
Vortrags im Schriftsatz vom 20.11.2003 (Bl. 114/5 d.A.) keine weiteren Nachforschungen
angestellt worden. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, spekulativ
Möglichkeiten des Nichtzugangs aufzuzeigen, wie z.B. das Nichtauffinden der
Büroräume der Antragsgegnerin durch einen unmotivierten Zusteller wegen der Vielzahl
von Firmen mit dem Namensbestandteil L2 im selben Bürogebäude oder des
eigenmächtigen Einbehalts der Einschreibesendung im Postamt und Einlage in ein
falsches Postfach. Die Bemühungen des Gerichts, die tatsächlichen Gegebenheiten zu
ermitteln, sind dadurch abgeblockt worden, daß der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsgegnerin die Ladung kompetenter Mitarbeiter durch die eigene Präsentation als
Parteivertreter unterlaufen und statt dessen einen Zeugen präsentiert hat, der zum
Beweisthema wenig sagen konnte. Die verbleibenden Ermittlungslücken gehen zu
Lasten der Antragsgegnerin, weil sie eine weitergehende Beweisaufnahme vereitelt hat.
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Durch die Beweisaufnahme konnte aber immerhin geklärt werden, daß die
Angelegenheiten der seit langem in der Abwicklung befindlichen Antragsgegnerin durch
ein Schwesterunternehmen erledigt werden, unter deren Personal sich keine Person
des Namens befindet, die den Rückschein unterzeichnet hat. Nach den Angaben des
Zeugen L zum internen Postverteilungsdienst für das Bürogebäude hat sich auch die
Spekulation mit dem irrlaufenden Zusteller erledigt. Daß Einschreibesendungen zur
Gegenzeichnung des Rückscheins den amtierenden Geschäftsführern persönlich
vorgelegt werden, hat der Zeuge ausgeschlossen. Ebenso lebensfremd wie diese
Behauptung erscheint allerdings seine Vermutung, daß die Sendungen vom
Postverteilungsdienst des Hauses den Sekretärinnen der jeweiligen Geschäftsführer zur
Gegenzeichnung des Rückscheins vorgelegt werden, während der Zusteller wartet. Es
ist also keineswegs widerlegt, daß die hier fragliche Sendung am 8.2.2002 zum
hausinternen Postverteilungsdienst gelangt und von einer dazu berechtigten Person
namens F quittiert worden ist.
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Fehler im weiteren Verlauf kann die Antragsgegnerin nicht zum Nachteil des
Antragstellers geltend machen. Der BGH hat in einem Fall unklarer Wohnsitzverlegung
im Rahmen der Rückverweisung dem OLG aufgegeben zu prüfen, ob die Unklarheiten
ggf. zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen können (IPRax 1993, 324 Anm. Linke,
295). Der BGH hat dabei auf ein Urteil des EuGH Bezug genommen, in dem der
Gerichtshof die Möglichkeit aufgezeigt hat, daß der Beklagte sich auf die Ineffektivität
einer Zustellung nicht berufen darf, wenn er sie zu vertreten hat (Slg. 1985, 1179 = RIW
1985, 967).
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Schließlich ist zu berücksichtigen, daß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO im Gegensatz zu Art. 27
Nr. 2 EuGVÜ dem Beklagten abverlangt, im Falle unzureichender Benachrichtigung
vom Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Die Antragsgegnerin wußte durch ihren
Handlungs- und Prozeßbevollmächtigten als Korrespondenzpartner des Antragstellers
von der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Anwaltskammer
(Schreiben vom 16.1.2001) wie auch von dem Termin am 24.4.2001 (Schreiben vom
12.4.2001). Wenn auch der - unstreitige - Zugang des letzteren am 18.4.2001 vielleicht
nicht mehr die Möglichkeit bot, an dem Verfahren teilzunehmen, war es der
Antragsgegnerin unbenommen, sich nach dem Ergebnis zu erkundigen und ggf. den
zulässigen Rechtsbehelf einzulegen.
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d) Auf die Ordnungsmäßigkeit
Gegensatz zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht mehr an. Die von der Antragsgegnerin
wiederholt in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1991, 641) ist daher
nicht mehr einschlägig. Auf ein die Rechtzeitigkeit der Zustellung ergänzendes
Erfordernis der Ordnungsmäßigkeit als Anerkennungsvoraussetzung ist für die EuGVVO
bewußt verzichtet worden (Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 38; Schlosser, EU-
Zivilprozeßrecht, Art. 34-36 EuGVVO, Rz. 17; Czernich/Tiefenthaler/Kodek,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Wien 2003, Art. 34 Rz. 24). Das ist eines der wichtigsten
Ergebnisse der Reformkommission, die mit der Überarbeitung des EuGVÜ beauftragt
war, das nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß man die Ordnungsmäßigkeit
nunmehr in die Formulierung "in einer Weise zugestellt..., daß er sich verteidigen
konnte" hineininterpretiert (so aber Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Rz. 31 ff; vgl.
dagegen Schlosser, a.a.O.). Deshalb ist es unerheblich, daß die Zustellung im
vorliegenden Fall tatsächlich nicht ordnungsgemäß war, weil die Verwendung von
Einschreiben mit Rückschein erst seit dem 1.6.2001 im Rechtsverkehr zwischen den
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EU-Staaten und Deutschland zulässig ist und auch dann das zuzustellende Schriftstück
in deutsch abgefaßt sein muß (§ 2 ZustDG v. 9.7.2001). Maßgeblich war das Haager
Zustellungsübereinkommen i.V.m. der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom
6.5.1961 zum Haager Zivilprozeßübereinkommen, die den Rechtshilfeweg vorsieht,
wenngleich im unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen der französischen
Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Essen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es angesichts ihrer Statthaftigkeit kraft
Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG) nicht.
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