Urteil des OLG Hamm vom 27.10.1980

OLG Hamm (wohnung, zuweisung, firma, elterliche sorge, verhältnis zwischen, zustimmung, vermieter, arbeitnehmer, beschwerde, arbeitgeber)

Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 497/80
Datum:
27.10.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 497/80
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 24 F 207/79
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 2. Mai 1980
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen zu
den Ziffern 5) und 6) der Urteilsformel (Zuweisung der Ehewohnung)
wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird eine Räumungsfrist bis zum 30. April 1980
bewilligt.
Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
1
Die Parteien haben am 26. Juni 1962 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1967 und 1968
geborene Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin ist 38 Jahre alt, der
Antragsgegner 41 Jahre alt. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe
der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Antragstellerin
übertragen, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und den
Versorgungsausgleich abgetrennt, soweit es die Betriebsrente des Antragsgegners
angeht. Es hat schließlich die bisherige Ehewohnung dem Antragsgegner zur alleinigen
Benutzung zugewiesen, den Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin
zurückgewiesen und sie zur Räumung verurteilt.
2
Mit ihrer Beschwerde greift die Antragstellerin das Urteil nur im Ausspruch über die
Zuweisung der Ehewohnung an.
3
Die aus 3 Zimmern, Küche und Bad bestehende Wohnung ist von der
Bergwerksgesellschaft xxx im Rahmen des Bergarbeiterwohnungsbaus ebenso wie alle
anderen Wohnungen im Hause xxx, geschaffen worden. Der Bergwerksgesellschaft
steht gemäß Vereinbarung mit dem Eigentümer für die Dauer von 50 Jahren das
ausschließliche Belegungsrecht zu. Dieses Recht ist entsprechend § 5 Abs. 2 des
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der
Fassung vom 4.5.1957 (BGBl. I 418) durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
zugunsten der Landesbank xxx und der Bergwerksgesellschaft xxx gesichert,
4
eingetragen in Abt. II Nr. 2 und 3 des Grundbuchs xxx. Danach dürfen die Wohnungen
nur von Berechtigten i.S. dieses Gesetzes, und zwar nur von den bei der
Bergwerksgesellschaft xxx Beschäftigten, bewohnt werden. Die Wohnung ist dem
Antragsgegner im Jahre 1965 nur deshalb vermietet worden, weil er seit 1955
Arbeitnehmer der Bergwerksgesellschaft xxx war. Seit diese Gesellschaft ihren
Bergwerksbetrieb im März 1966 im Rahmen der Zechenstillegung eingestellt hat, wird
das Belegungsrecht von der xxx wahrgenommen. Der Antragsgegner hat infolge der
Zechenstillegung seinen Arbeitsplatz im Bergbau verloren. Er arbeitete danach 2 Jahre
lang in einer Ziegelei und ist seit 1968 bei der Firma xxx beschäftig.
Sowohl der Vermieter als auch die xxx widersprechen einer Zuweisung der Wohnung
an die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Bindung im Rahmen des
Bergarbeiterwohnungsbaus. Dem hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung, auf die gem. § 543 ZPO Bezug genommen wird, im wesentlichen
angeschlossen.
5
Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde damit, daß die Firma xxx nicht
Vermieterin sei, während mit dem Vermieter ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe.
Zumindest sei der innere Zusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und
der Vermietung durch das Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Bergbau beendet
worden. Außerdem weist die Antragstellerin darauf hin, daß sie wegen der 2
minderjährigen Kinder und wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mit den
Unannehmlichkeiten eines Umzuges belastet werden könne.
6
Die Antragstellerin beantragt,
7
das angefochtene Urteil zu den Ziffern 5) und 6) abzuändern und
8
1. den Wohnungszuweisungsantrag des Antragsgegners abzuweisen;
9
2. den Antragsgegner zu verurteilen, die Ehewohnung in xxx, xxx (Vermieter: xxx) zu
räumen;
10
3. dem Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin stattzugeben und zu ihren
Gunsten ein Mietverhältnis an der im Antrag zu Ziffer 2) bezeichneten Wohnung zu
begründen, in welchem bestimmt wird, daß die Antragstellerin anstelle des
Antragsgegners in das Mietverhältnis eintritt.
11
Die Antragstellerin bittet vorsorglich um eine längere Räumungsfrist.
12
Der Antragsgegner beantragt,
13
die Beschwerde zurückzuweisen.
14
Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und macht geltend, die Antragstellerin habe
angemessene Ersatzwohnungen grundlos abgelehnt. Er erhebt gegen die Bewilligung
einer Räumungsfrist bis zu 6 Monaten keine Einwendungen.
15
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des Vermieters, der Firma xxx und der Firma xxx
eingeholt, die am Verfahren beteiligt worden sind. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird
auf die Mitteilung des Vermieters vom 15.9.1980 (Bl. 152 bis 153) und der Firma xxx
16
vom 22.9.1980 (Bl. 157 bis 163), wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die gem. den §§ 621 e Abs. 1 und 3, 519 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegte
und begründete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
17
Gem. § 4 HausratsVO soll eine Wohnung, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses innehaben, welches zwischen einem von ihnen und einen
Dritten besteht, dem außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses stehenden Ehegatten nur
zugewiesen werden, wenn der Dritte damit einverstanden ist.
18
Die Wohnung ist dem Antragsgegner ausweislich der Auskünfte der Firma xxx und des
Vermieters nur mit Rücksicht darauf überlassen worden, daß er bei Abschluß des
Mietvertrages Arbeitnehmer der Bergwerksgesellschaft xxx gewesen ist. Dieses
Arbeitsverhältnis ist zwar inzwischen beendet worden, weil die Bergwerksgesellschaft
zwischenzeitlich ihren Betrieb eingestellt hat. Seither ist der Antragsgegner nach einer
vorübergehenden Tätigkeit bei einer Ziegelei bei der Firma xxx beschäftigt, der ein
Belegungsrecht an der Wohnung nicht zusteht.
19
Zwar setzt § 4 HausratsVO im Regelfall voraus, daß das Arbeitsverhältnis auch noch zur
Zeit der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung besteht (OLG Schleswig
SchlHA 55, 281). Für Wohnungen, die der besonderen Zweckbindung des Gesetzes zur
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau (im folgenden: Gesetz)
unterliegen, gelten jedoch Sondervorschriften, die der Regelung des § 4 HausratsVO
vorgehen. Gem. § 4 Abs. 1 d des Gesetzes sind (und bleiben) in den dieser
Zweckbindung unterliegenden Wohnungen auch diejenigen ehemaligen
sozialversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus wohnberechtigt, die - wie der
Antragsgegner - ihre Beschäftigung im Kohlenbergbau im Rahmen einer
Zechenstillegung verloren haben. Wohnberechtigt sind nach der genannten Vorschrift
auch die Witwen solcher Arbeitnehmer, nicht aber die geschiedenen Ehegatten eines
Wohnberechtigten.
20
Daraus folgt, daß der Antragsgegner auch heute noch die persönlichen
Voraussetzungen für die Wohnberechtigung erfüllt, daß er die Wohnung mithin auch
heute noch aufgrund des - früheren - Arbeitsverhältnisses innehat. Er hätte gemäß der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31.8.1966 (BGBl. I 549) seine
Wohnberechtigung nur dann verloren, wenn er eine ihm angebotene
Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen grundlos
ausgeschlagen hätte. Das behauptet die Antragstellerin indessen nicht.
21
Daher kommt es für die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin gem. § 4
HausratsVO auf die Zustimmung des Dritten an. Diese Zustimmung hat die Firma xxx
versagt, während die Firma xxx dazu nicht Stellung genommen hat.
22
Zwar ist der Senat mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum der
Auffassung, daß generell aus der Formulierung "soll.... nur" in § 4 HausratsVO nicht
geschlossen werden kann, bei fehlender Zustimmung des Arbeitgebers sei die
Überlassung an den anderen Ehegatten schlechthin unzulässig (so aber Scheffle in
RGRK, 10. und 11. Aufl., 1968, § 4 HausratsVO Anm. 6; Palandt Diederichsen, BGB, 38.
Aufl. 1979 § 4 HausratsVO Anm. 1). Vielmehr ist unter besonderen Voraussetzungen,
23
etwa bei zeitlich begrenzter Zuweisung, so daß der Charakter als Werks- oder
Dienstwohnung wenigstens langfristig erhalten bleibt (BayObLGZ 59, 403 (407); 1971,
377 (381); 1972, 216 (213 f); NJW 70, 329 f; Hoffmann-Stephan, HausratsVO, 2. Aufl.
1965 § 4 Anm. 2, Erman-Ronke, BGB, 6. Aufl., 1975, § 4 HausratsVO Rz 1; Soergel-
Donau, BGB, 10. Aufl., 1971, § 4 HausratsVO Rz 3; Müller-Gindullis in Münch.Komm. §
4 HausratsVO Rz 3), bei Teilbarkeit der Wohnung in der Form, daß eine Benutzung
durch beide Ehegatten möglich ist (OLG Hamm Rechtspfleger 51, 640) oder sogar dann,
wenn dem räumenden Arbeitnehmer in zumutbarer Nähe vom Arbeitsplatz eine andere
Werkswohnung zur Verfügung gestellt werden kann, auch eine Zuweisung an den
anderen Ehegatten, der nicht Arbeitnehmer ist, möglich.
Allen diesen Entscheidungen liegen jedoch Sachverhalte zugrunde, in denen dem
Arbeitgeber entweder kraft Vertrages mit dem Vermieter ein meist auf finanziellen
Zuwendungen beruhendes Belegungsrecht zustand, oder in denen der Arbeitgeber
zugleich Vermieter war, aber in denen der Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeber/Vermieter
jeweils in seinen Entscheidungen, ob er die nach § 4 HausratsVO erforderliche
Zustimmung zur Wohnungszuweisung an den nicht bei ihm tätigen Ehegatten erteilen
wollte, in der Form frei war, daß es allein seinem Ermessen oblag, ob die Zustimmung
erteilt oder verweigert wurde. Das gilt auch bei einschränkenden Zweckbindungen
anderer Art, wie etwa im sozialen Wohnungsbau für Landesbedienstete (Beispielsfall:
BayOblGZ 1972, 216 ff), sofern der nicht im Landesdienst beschäftigte Ehegatte für sich
selbst zumindest die Voraussetzungen für die Zuweisung einer im sozialen
Wohnungsbau geförderten Wohnung erfüllt.
24
Im vorliegenden Falle hatte der Dritte aber keinen solchen Ermessensspielraum für
seine Entscheidung, ob er der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin
zustimmen wollte oder nicht. Denn zu der im Grundbuch eingetragenen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Firma xxx, die die zweckentsprechende
Verwendung der aus der Kohlenabgabe i.S. des § 1 des Gesetzes stammenden
Treuhandmittel, die hier für die Errichtung von Mietwohnungen für den
wohnberechtigten Personenkreis i.S. des § 4 des Gesetzes eingesetzt worden sind, und
deren fortdauernden zweckentsprechenden Einsatz gem. § 5 des Gesetzes sichert, ist
eine weitere Sicherung hinzugekommen: Der durch Änderungsgesetz vom 24.08.1965
(BGBl. I 909) zusammen mit § 4 Abs. 1 d eingeführte § 6 Abs. 1 des Gesetzes untersagt
dem Eigentümer und dem Verfügungsberechtigten die Überlassung einer solchen
Wohnung an nicht wohnberechtigte Personen. Die Ausnahmevoraussetzungen nach §
6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes liegen nicht vor. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist im
Unterschied zu den genannten Fällen dem Arbeitgeber wie dem Vermieter lediglich
noch eine Ermessensentscheidung bei der Wohnungsbesetzung zwischen
verschiedenen Berechtigten, nicht aber zwischen einem Berechtigten und einem
Nichtberechtigten möglich. Vielmehr ist kraft Gesetzes eine Überlassung an
Nichtberechtigte verboten. Diese übergeordnete öffentlich-rechtliche Bindung führt im
Rahmen des § 4 HausratsVO dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen den
Verfügungsberechtigten die Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung an den
Nichtwohnberechtigten kraft Gesetzes verboten ist, das Verbot auch im Verhältnis
zwischen den Ehegatten beachtet werden muß.
25
Darf aber der Antragstellerin kraft Gesetzes die Wohnung von den
Verfügungsberechtigten nicht überlassen werden, so kann ihr auch entgegen den sonst
von der Rechtsprechung behandelten Fällen diese Wohnung nicht unter
Außerachtlassung einer fehlenden Zustimmung des Verfügungsberechtigten
26
zugewiesen werden. Auf die von ihr vorgetragenen sozialen Gesichtspunkte kann nicht
eingegangen werden.
Die Billigung der Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 93
a ZPO.
27