Urteil des OLG Hamm vom 18.11.1999

OLG Hamm: öffentliche aufgabe, unterführung, verstopfung, wasser, stillstand, vorsicht, rohrleitung, vollkaskoversicherung, anhalten, nacht

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 97/99
Datum:
18.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 97/99
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 30/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 1999 verkündete
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.145,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10. Dezember 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den
Rückstufungsschaden des Klägers aus seiner Vollkasko-versicherung
zur Hälfte zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die
Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des auf 6.354,00 DM bezifferten Schadens in
Anspruch genommen, der nach Leistung seiner Vollkaskoversicherung unreguliert
geblieben sei.
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In den frühen Morgenstunden des 1. November 1998 befuhr der Kläger den Lweg in H in
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Richtung He (A Straße). Im Bereich einer dort befindlichen Bahnunterführung geriet er in
eine etwa 1 m tiefe Überflutung, in der sein Pkw BMW 735i/88 zum Stillstand kam.
Bereits am 28./29. Oktober 1998 war es an dieser Stelle zu einer Überflutung der Straße
gekommen, die zur zeitweiligen Straßensperre führte. Nach deren Aufhebung am 30.
Oktober kam es erneut zu heftigen Niederschlägen.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, angesichts angekündigter ergiebiger
Regenfälle habe diese den Lweg nach der Überschwemmung am 28./29. Oktober nicht
wieder freigeben dürfen.
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Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, nach der Beseitigung der ersten
Überflutung seien sintflutartige neue Niederschläge nicht zu erwarten gewesen. Im
übrigen habe der Kläger den Schaden grob fahrlässig selbst verursacht, weil er unter
Verstoß gegen das Sichtfahrgebot in die Gefahrenstelle hineingefahren sei. Das
Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß in der Hauptsache zur Zahlung von
6.354,00 DM verurteilt aus im wesentlichen diesen Gründen: Die Beklagte schulde aus
§ 823 BGB Schadensersatz, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe.
Trotz bestehender Gefahrenlage habe sie den Lweg weder abgesperrt noch durch
Warn- und Hinweisschilder auf mögliche Überflutung hingewiesen. Dazu sei sie
allerdings verpflichtet gewesen, weil - wie die mündliche Verhandlung ergeben habe -
aus einer Vielzahl von Fällen bekannt gewesen sei, daß die Senke unter der
Bahnunterführung im Bereich des Lweges bei starken Niederschlägen überflute. Eine
Sicherungsmaßnahme sei insbesondere deshalb unerläßlich gewesen, weil die
Unterführung in Fahrtrichtung des Klägers nicht gut einsehbar gewesen sei. Ein
Mitverschulden des Klägers sei nicht festzustellen. Eine
Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht substantiiert behauptet; in dieser Richtung
gebe es auch sonst keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht ortskundig gewesen sei und
die Gefahrenlage wegen der Dunkelheit nicht habe sofort erkennen können.
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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die
Berufung der Beklagten.
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Sie wehrt sich gegen die Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und
macht dazu geltend, die Überflutung am 1. November 1998 sei nicht vorhersehbar
gewesen. Überflutungen wie wenige Tage zuvor habe es in den letzten 20 Jahren nur
dreimal gegeben. Dabei sei das Hochwasser Ende Oktober auf eine Verstopfung eines
anderen Gewässerdurchlasses durch Schwemmgut zurückzuführen gewesen, die zur
Ableitung von Niederschlagswasser in die Senke unter der Bahnunterführung geführt
habe. Nach Beseitigung der Verstopfung sei diese hauptsächliche Überflutungsursache
beseitigt gewesen. Nur infolge unerwarteter extremer Niederschläge habe es am
Morgen des 1. November zur erneuten Überflutung kommen können. Eine vorsorgliche
Absperrung der Gefahrenstelle sei weder möglich noch zumutbar gewesen. In jedem
Falle müsse sich der Kläger ein ganz überwiegendes Eigenverschulden
entgegenhalten lassen. Es sei unrichtig, daß dieser ortsunkundig und die Unterführung
schlecht einzusehen gewesen sei. In jedem Falle habe der Kläger so langsam fahren
müssen, daß er sich auf die Gefahrenstelle schadlos hätte einstellen können.
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Die Beklagte beantragt,
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abändernd die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat den Kläger und einen Vertreter der Beklagten gem. § 141 ZPO gehört.
Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur
Berufungsverhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat teilweise Erfolg.
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Die Beklagte haftet zwar dem Kläger aus der Verletzung der ihr ihm gegenüber als
öffentliche Aufgabe obliegenden Verpflichtung zur Verkehrssicherung (§§ 47, 9 a StrWG
NW) aus Art. 34 GG, § 839 BGB auf Ersatz des erlittenen Schadens (1), der Kläger muß
sich jedoch ein hälftiges anspruchsminderndes Eigenverschulden entgegenhalten
lassen (2). Außerdem kann der Kläger seinen Rückstufungsschaden nur wegen des
Rabattverlustes in der Vollkaskoversicherung und insoweit auch nur im Wege der
Feststellungsklage geltend machen (3).
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1.
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Als Trägerin der Straßenbaulast schuldete die Beklagte dem Kläger in Erfüllung der ihr
ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht die den Umständen nach erforderliche
Verkehrssicherung des Lweges (vgl. dazu BGH NJW 1991, 33; NJW 1996, 3208, 3210).
Es besteht zwar keine Verpflichtung, jeder nur möglichen abstrakten Gefahr durch
vorbeugende Maßnahmen zu begegnen, haftungsbegründend ist ein gefahrenträchtiger
Umstand aber dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende
Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH NJW 1996,
3210). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
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Die Absenkung des Lweges im Bereich der Bahnunterführung, in der der Kläger zu
Schaden gekommen ist, war latent hochwassergefährdet. Nur wenige Tage vorher war
es dort nach Regenfällen zu einer Überflutung gekommen, die zu einer
vorübergehenden Vollsperrung der Straße geführt hatte. Soweit die Beklagte jene
Überflutung auf eine Verstopfung eines Durchlasses auf dem ihr unzugänglichen
angrenzenden Bundeswehrgelände zurückgeführt hat, reicht das zur Entlastung nicht
hin. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war damit nämlich nur eine - wenn
womöglich auch eine wesentliche - Ursache der Überflutung beseitigt, ansonsten blieb
es aber bei den übrigen in dieser Richtung vorhanden gewesenen Ursachenmomenten.
Diese bestanden - so die Beklagte - darin, daß das Niederschlagswasser aus dem
Bereich der Straßenunterführung durch Rohrleitung dem Ebach zugeleitet wird und
diese Rohrleitung angesichts begrenzter Kapazität starkes Niederschlagswasser nicht
abführen kann, so daß es dann zu "Wasseransammlungen" kommt. Diese Risikolage
war deshalb latent gefährlich, weil - wie der vorliegende Fall zeigt - ein Wasserstand
von ca. 1 m Höhe eintreten konnte, dessen Gefahrenpotential zumal bei Dunkelheit
verkannt oder unterschätzt werden konnte. Wenn bei starkem Niederschlag mit solchen
Wassertiefen zu rechnen war, war die Beklagte vorsorglich zur präventiven
Gefahrenabwehr aufgerufen, selbst wenn Überflutungen dieses Ausmaßes in den
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letzten 20 Jahren nur dreimal vorgekommen sein sollen. Dazu hätte sich etwa eine
Beschilderung gem. § 40 StVO durch Zeichen 101 (Gefahrenstelle) sowie durch
drastische Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild "bei Nässe" (§ 41
StVO Zeichen 274) angeboten, das auf besondere Gefahren in abflußschwachen
Bereichen aufmerksam machen soll (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.
Aufl., § 41 Rdn. 124 a).
2.
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Der Kläger muß sich den Vorwurf erheblichen Mitverschuldens gefallen lassen. Ihm war
die Örtlichkeit aus seinem nahen Wohnumfeld geläufig; daß sich unter der Unterführung
eine Straßensenke befindet, war auch bei Nacht nicht zu übersehen. Es gehört zum
Allgemeinwissen eines jeden Verkehrsteilnehmers, daß starke Niederschläge auf tiefer
gelegenen Straßenteilen zu Wasseransammlungen führen können, so daß bei einer
solchen Wetterlage, erst recht nachts, äußerste Vorsicht geboten ist. Der Kläger hätte
deshalb unter den gegebenen Umständen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO
besonders ernst und höchste Vorsicht walten lassen müssen. Mögliche Erschwernisse
bei der Wahrnehmung der Straßenverhältnisse, insbesondere auch was die Tiefe des
Wasserstandes in der Senke betrifft, hätte er durch entsprechend geringe
Geschwindigkeit kompensieren müssen, so daß er bei Absenkung der Fahrzeugfront in
tieferes Wasser sofort hätte anhalten und notfalls auch wieder zurücksetzen können, um
so die Gefahrenlage zu meistern. Hätte er sich daran gehalten, wäre er nicht erst bei
einer Wassertiefe von etwa 1 m zum Stillstand gekommen. Wenn er die Untiefe aber erst
bemerkt hat, als das Wasser die Außenspiegel seines Pkw erreichte, spricht das für
unangepaßte Geschwindigkeit und/oder grobe Unaufmerksamkeit oder aber auch für
bewußte Fahrlässigkeit.
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Der Senat gewichtet die Verursachungsanteile auf seiten des Klägers und der
Beklagten gleich. Beide hätte den Schaden leicht vermeiden können, die Beklagte
durch einen Gefahrenhinweis, der Kläger durch gespannte Aufmerksamkeit und durch
eine den Wetterverhältnissen angepaßte Fahrweise in der Dunkelheit.
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3.
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Einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte kann der Kläger nur aus den Posten der
Selbstbeteiligung seiner Kaskoversicherung (650,00 DM), der
Nutzungsausfallentschädigung (1.500,00 DM), den pauschalen An- und Abmeldekosten
eines Ersatzfahrzeugs (100,00 DM) und der Kostenpauschale (40,00 DM) herleiten. Von
der Nutzungsausfallentschädigung sind keine weiteren grundsätzlichen Abzüge
vorzunehmen, weil die Beschränkung auf 1.500,00 DM für unstreitig gewordenen 13-
tägigen Nutzungsausfall bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der altersbedingten
Minderung des Gebrauchswertes seines 10 Jahre alten BMW-Pkw ausreichend
Rechnung trägt. Hiernach errechnet sich der auf seiten des Klägers zu beziffernde
Schaden so:
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Kaskoversicherung 650,00 DM
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Nutzungsausfallentschädigung 1.500,00 DM
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An- und Abmeldekosten 100,00 DM
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Pauschale 40,00 DM
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2.290,00 DM.
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Davon schuldet die Beklagte den Ersatz der Hälfte, also 1.145,00 DM. Der
Zinsausspruch insoweit folgt aus §§ 286, 288 BGB.
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3.
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Den Rückstufungsschaden seiner Haftpflichtversicherung kann der Kläger nicht ersetzt
verlangen, weil der insoweit erlittene und drohende Vermögensschaden nicht
ersatzfähig ist. Der Rabattschaden beruht nicht auf einer Verletzung der nach § 823
BGB geschützten Rechtsgüter des Klägers, sondern auf der Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherers durch seine Ehefrau. Der daraus folgende Vermögensnachteil
gehört nicht zu den absoluten Rechtsgütern, deren Verletzung haftungsbegründend ist
(BGHZ 66, 318 = VersR 76, 1066; VersR 1978, 235).
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Wegen des der Höhe nach noch nicht absehbaren Rückstufungsschadens der
Kaskoversicherung kann der Kläger nur die Feststellung der künftigen hälftigen
Ersatzpflicht der Beklagten verlangen (BGH VersR 1992, 244). Soweit der Senat darauf
erkannt hat, folgt das aus der entsprechenden Auslegung des Leistungsbegehrens, das
als Minus einen entsprechenden Feststellungsantrag einschließt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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