Urteil des OLG Hamm vom 21.10.1999

OLG Hamm: datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 484/99
Datum:
21.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 484/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 194/97
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von
1.171,80 DM zurückgewiesen.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, ein notwendiger Anwaltwechsel im Sinne des
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO liege auch dann vor, wenn ein Gläubiger einen nicht beim
Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des
Mahnverfahrens beauftragt, obwohl für ihn absehbar ist, daß die Angelegenheit ins
streitige Verfahren übergehen wird und deshalb von einem beim Streitgericht
zugelassenen Anwalt übernommen werden muß. Vielmehr vertritt er nach wie vor
die Auffassung, daß die Kosten eines Mahnanwalts neben denen eines
Prozeßbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein Widerspruch
gegen den Mahnbescheid nicht zu erwarten war und mit einer endgültigen
Erledigung der Sache im Mahnverfahren gerechnet werden durfte (vgl.
Senatsbeschluß vom 17. Februar 1989 in Anwaltsblatt 1990, 326 f.). Im übrigen hat
das OLG Düsseldorf seine frühere Rechtsprechung hierzu teilweise aufgegeben;
es vertritt nunmehr die Ansicht, daß ein Gläubiger aus kostenrechtlicher Sicht einen
Rechtsanwalt beauftragen muß, der sowohl bei dem Mahngericht als auch bei dem
Streitgericht zugelassen ist (vgl. Beschluß vom 15. März 1990 in Anwaltsblatt 1990,
aaO).
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