Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2002

OLG Hamm: stand der technik, wasser, sanierung, kellergeschoss, einbau, beweisverfahren, subunternehmer, feststellungsklage, heizungsanlage, verschulden

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 156/01
Datum:
17.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 156/01
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 183/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 28. August 2001 verkündete
Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200,00 € nebst 4 % Zinsen
seit der 03.09.1999 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird
abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche weitergehenden, über den ausgeurteilten Betrag von
49.200,00 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die dem Kläger
aufgrund der fehlerhaften Kellerabdichtung seines Hauses B-Weg #1 in
####1 I entstanden sind und noch entstehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe erster Instanz trägt
der Kläger 27 %. 73% der erstinstanzlichen kosten des Rechtsstreits
trägt die Beklagte, die Streithelferin hat 73 % ihrer erstinstanzlichen
Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte, ihre insoweit
entstandenen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beklagte, eine Bauträgerin, plante auf einem Baugelände in I die Errichtung von
insgesamt 33 Doppel- und Einfamilienhäusern, die sie von verschiedenen Unternehmen
ausführen ließ.
2
Mit notariellem Vertrag vom 03.05.1994 (Bl. 11-55 d.A.) erwarben der Kläger und seine
Ehefrau das Grundstück B-Weg #1 mit einer darauf zu errichtenden Doppelhaushälfte.
Nach der Übertragung des hälftigen Anteils der Ehefrau auf ihn wurde der Kläger
Alleineigentümer der Grundbesitzung.
3
Im August 1995 bezogen der Kläger und seine Familie das fertig gestellte Wohnhaus.
Den vereinbarten Pauschalpreis zahlte er an die Beklagte.
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In der Folgezeit kam es insbesondere nach stärkeren Regenfällen wiederholt zu
Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss, die vor allem längs der Grenzwand zur
anderen Doppelhaushälfte Nr. #2 - Eigentümer Eheleute T -, im Bereich des
Lichtschachtes in dem Kellerraum, der zum Garten ausgerichtet ist und an der Wand zur
Straßenfront im Technikraum auftraten. Hinzu kamen weitere Feuchtigkeitsschäden an
den Innenwänden der Kellerräume. Im Keller der Doppelhaushälfte Nr. #2 kam es
ebenfalls zu Feuchtigkeitserscheinungen.
5
Bei beiden Doppelhaushälften hatte die Beklagte durch die Streithelferin als
Kelleraußenabdichtung eine Dickbeschichtung (sog. "schwarze Wanne") der Fa. S
GmbH erstellen lassen und dann selbst die Styroporplatten als Anfüllschutz angebracht.
Auf den ergänzenden Einbau einer Dränage hatte sie verzichtet.
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Versuche der Beklagten, die Feuchtigkeitsmängel zu beseitigen, schlugen fehl.
7
Bezogen auf die Doppelhaushälfte Nr. #2 leitete die Beklagte gegen einige von ihr
beauftragte Subunternehmer (u.a. die Streithelferin) das selbständige Beweisverfahren
1 OH 13/98 LG Wuppertal ein, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. X in seinem
Gutachten vom 17.07.1998 (Bl. 81-115 d.A.) zu dem Ergebnis kam, dass das Fehlen
einer Dränage und der dazugehörigen Vorflut Ursache für die im Kellergeschoss der
Eheleute T aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden sei. Die Sanierungskosten schätzte der
Sachverständige Dipl.-Ing. X auf ca. 81.000,00 DM. In dem nachfolgenden, zwischen
den Eheleuten T und der Beklagten geführten Hauptsacheverfahren 17 O 20/99 LG
Essen / 21 U 150/99 OLG Hamm wurde die Beklagte (nach Revisionsrücknahme)
rechtskräftig zur Zahlung eines Schadensbetrages von 81.000,00 DM bei gleichzeitiger
Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden verurteilt. Das Berufungsurteil
vom 09.11.2000 stützt sich auf die Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. X und
Dipl.-Ing. X2. Eine unzureichende Abdichtung im Bereich der Fundamentsohle und -
platte erfordere unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten eine Sanierung
der Abdichtung mit dem Einbau einer Dränage. Die Sanierungskosten beliefen sich auf
ca. 105.000,00 DM.
8
Die Kellerabdichtung des Hauses B-Weg #3 war Gegenstand des Rechtsstreits 17 O
26/99 LG Essen / 21 U 27/00 OLG Hamm, in dem die Eheleute T2 die Beklagte auf
9
Schadensersatz in Anspruch nahmen. Dem Verfahren ging ein selbständiges
Beweisverfahren (17 OH 26/97 LG Essen) voraus. In den Verfahren erstatteten die
Bausachverständigen Baumeister I2 und Dipl.-Ing. X sowie der Geologe Dr. B
Gutachten. Das hydrogeologische Gutachen des Sachverständigen Dr. B vom
19.03.2001 (Bl. 454-464 d.A.) kommt zu dem Ergebnis kommt, dass zeitweise
versickerndes Nierderschlagswasser einen Wasserdruck auf die Kellerwände ausüben
könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.03.2001 erklärte der
Sachverständige Dipl.-Ing. X2, dass die Beklagte an dem Haus eine der damals
geltenden DIN 18195 gleichwertige Dickbeschichtung geplant habe, die aber nicht
fachgerecht ausgeführt worden sei und dass das Anlegen einer Dränage nicht
erforderlich gewesen sei. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem sich die
Beklagte und ihre Streithelferin zur Zahlung von insgesamt 50.000,00 DM verpflichteten.
Mit Schreiben seiner Anwälte vom 19.04.1999 (Bl. 121 d.A.) forderte der Kläger des
vorliegenden Verfahrens die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Sanierung
seines Wohnhauses auf. Hierbei verlangte er, diese entsprechend den Feststellungen
des Sachverständigen Dipl.-Ing. X aus dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 13/98
LG Wuppertal durchzuführen und vertrat die Auffassung, dass diese Feststellungen
auch für seine Doppelhaushälfte gültig seien. Darüber hinaus verwies er auf eine von
ihm eingeholte Kostenermittlung des Ingenieurbüros H vom 23.03.1999 (Bl. 122/123
d.A.) über 117.375,50 DM netto (= 136.155,58 DM brutto), nach deren Maßgabe er
Schadensersatz geltend machen wolle.
10
Der Kläger hat behauptet, dass die im Kellergeschoss seines Hauses aufgetretenen
Wasserschäden Wassereinrüche seien, die auf das Fehlen der Dränage zurückzuführen
seien, und dass die fachgerechte Sanierung zumindest die vom Ingenieurbüro H
ermittelten Beträge erfordere.
11
Der Kläger hat beantragt,
12
1.
13
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 136.155,58 DM nebst 4% Zinsen seit dem
03.09.1999 zu zahlen,
14
2.
15
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Kosten zu erstatten,
die im Zusammenhang mit der Herstellung einer Dränage auf dem Grundstück B-
Weg #1, ####1 I sowie diejenigen zur Beseitigung der Schäden, die infolge
fehlender Dränage an dem auf der Grundbesitzung erstellten Einfamilienhaus
entstanden sind, die noch entstehen werden und die über 136.155,58 DM
hinausgehen.
16
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie haben bestritten, dass die Wasserschäden Wassereinbrüche seien, die auf einer
fehlende Dränage beruhten, und das Gutachten des Sachverständige n Dipl.-Ing. X
angegriffen. Die aufgebrachte Kelleraußenabdichtung sei fachgerecht und entspreche
19
dem neusten Stand der Technik. Die Feuchtigkeitsschäden seien auf einen (mittlerweile
beseitigten) Defekt des Heizsystems sowie auf Undichtigkeiten im Bereich des
Hausanschlusses zurückzuführen. Außerdem haben sie die Höhe der
Sanierungskosten bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H2 Beweis
erhoben. Mit Urteil vom 28.08.2001 hat das Landgericht der Zahlungsklage in Höhe von
100.000,00 DM sowie der Feststellungsklage stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt:
20
Die Beklagte hafte dem Kläger aufgrund der wiederholten Wassereinbrüche im
Kellergeschoss gem. § 635 BGB auf Schadensersatz. Der Anspruch des Klägers sei
nicht verjährt. Ein in dem notariellen Vertrag der Parteien vereinbarter
Haftungsausschluss greife nicht ein.
21
Die Kosten der notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien mit mindestens 100.000,00
DM zu veranschlagen. Das folge aus den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H,
dem die Kammer folge, nachdem der Sachverständige anfängliche Widersprüche
ausgeräumt habe. Das Bauvorhaben des Klägers sei gegen zeitweise drückendes
Wasser abzudichten, hierzu sei das angebrachte Dichtungssystem S grundsätzlich
geeignet, auch ohne dass eine zusätzliche Ringdränage eingebaut werden müsse. Das
Abdichtungssystem sei allerdings unzureichend ausgeführt worden, was zu den
Wassereinbrüchen geführt habe. Das habe der Sachverständige auch ohne eine
Ausgrabung bei dem Bauvorhaben feststellen können. Im übrigen habe auch der
Sachverständige Dipl.-Ing. X2 im Rahmen des Parallelverfahrens 17 O 20/99
Landgericht Essen erhebliche Ausführungsfehler bei der Ausführung der Abdichtung
festgestellt. Die Feuchtigkeitsschäden beruhten nicht auf einer Undichtigkeit im
Heizsystem, auf der Verwendung von Gipsputz und auch nicht allein auf einer
Undichtigkeit im Bereich der Rohrdurchführung im Hausanschlussraum, da allein diese
das vorgefundene Schadensbild nicht erklären könne.
22
Der Schaden sei mit einer umfassenden Sanierung des S-Systems zu beseitigen, die
nach der Schätzung des Sachverständigen Gesamtkosten in Höhe von 100.000,00 DM
verursache. Eine vom Sachverständigen Prof. Dr. H2 angedachte Sanierung mit
Harzinjektionen sei risikobehaftet und dem Kläger nicht zuzumuten.
23
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 12.10.2001 und der Streithelferin mit
Verfügung vom 04.12.2001 zugestellt wurde, haben die Beklagte fristgerecht und die
Streithelferin mit einem am 03.01.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
24
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sie ergänzt und
vertieft. Sie trägt vor:
25
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H2 sei nicht verwertbar. Der
Sachverständige habe die Außenisolierung nicht freigelegt und seine Feststellungen
nur anhand von Lichtbildern getroffen, die ihm vom Kläger vorgelegt worden seien. Auch
die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 im Verfahren 17 O 20/99 ließen
keine Rückschlüsse auf das Objekt des Klägers zu.
26
Das Landgericht habe die Beklagte zudem zur Zahlung von Sanierungskosten verurteilt,
die der Sachverständige Prof. Dr. H2 als übersetzt angesehen habe. Er habe die
27
Auffassung vertreten, dass es ausreiche eine Ringdränage mit Sickerschacht
anzubringen, die allenfalls Kosten bis zu 30.000,00 DM verursache. Über diese
Auffassung habe sich das Landgericht aufgrund der vom Sachverständigen Dr. B in
seinem Gutachten vom 19.03.2001 festgestellten, günstigen Bodenverhältnisse nicht
hinweg setzen dürfen. Es sei nur mit kurzzeitig anstauendem Niederschlagswasser zu
rechnen.
Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2 seien auch in der Sache
unzutreffend. Der Keller sei fachgerecht abgedichtet worden. Er sei derzeit auch trocken.
Die noch sichtbaren Feuchtigkeitsschäden seien auf einen bereits behobenen Defekt
der Heizungsanlage zurückzuführen. Die Feuchtigkeitsmessungen des
Sachverständigen Prof. Dr. H2 hätten nur ergeben, dass im Kellermauerwerk noch
"normale" Restfeuchtigkeit vorhanden sei. Lediglich die Einführung der
Versorgungsleitungen sei nicht fachgerecht abgedichtet worden. Insoweit sei dem
Kläger von den verantwortlichen Stadtwerken bereits die Übernahme der zur
Nachbesserung erforderlichen Kosten angeboten worden.
28
Auch die Streithelferin der Beklagten nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen,
das sie ergänzt und vertieft. Ebenso wie die Beklagte hält sie das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. H2 für nicht verwertbar. Sie sieht die Ursachen der
Feuchtigkeitserscheinungen im Keller in einer undichten Heizungsanlage und einer
undichten Rohrdurchführung im Hausanschlussraum. Im übrigen vertritt sie die
Auffassung, dass ihre "Berufung" zulässig sei. Außerdem habe das Landgericht bei der
Feststellungsklage mehr zugesprochen als beantragt und einen zu unbestimmten Tenor
erlassen.
29
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
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abändernd die Klage abzuweisen.
31
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
33
Der Kläger hält die "Berufung" der Streithelferin für unzulässig, da sie nicht innerhalb
der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist eingelegt worden sei. Im übrigen
verteidigt er das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches
Vorbringen, dass er ergänzt und vertieft. Ergänzend hierzu weist er darauf hin, dass die
Beklagte für eine nicht fachgerecht erstellte Kellerabdichtung auch dann haften müsse,
wenn diese die Feuchtigkeitsschäden im Keller nicht (allein) verursacht habe.
34
Der Senat hat Beweis erhoben durch Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. X2,
Prof. Dr. Ing. H2 sowie des Geologen Dr. B. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. X1 und Dr.
B haben schriftliche Gutachten vom 19.08. 2002 und 23.08.2002 erstattet. Alle
Sachverständigen sind im Senatstermin am 17.09.2002 mündlich gehört worden.
35
Die Beklagte hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X
angegriffen und eine weitere Begutachtung beantragt: Entgegen der Auffassung des
Sachverständigen sei die von ihr erstellte Kellersohle nicht mangelhaft. Sie könne
belegen und habe dies gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X auch getan, dass
sie die Kellersohle aus WU-Beton erstellt habe. Diese sei auch mindestens 25 cm dick.
36
Auch die Auffassung des Sachverständigen, dass es zu Wassereinbrüchen von außen
gekommen sei, sei unrichtig. Die Wasserschäden im Keller beruhten auf einer undichten
Heizungsanlage, was sich mit einer genaueren Untersuchung der im Keller verlegten
Heizungsrohre feststellen lassen. Die aufgebrachte vertikale Abdichtung sei auch dann,
wenn sie an einzeln Stellen die Mindestdicke von 4 mm unterschreite, nicht mangelhaft,
weil sie einen ausreichenden Schutz gegen das zu erwartende drückende Wasser
darstelle.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Senat wird die schriftlichen
Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. X und Dr. B sowie auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 17.09.2002 Bezug genommen.
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
bezeichneten Urkunden und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
38
Entscheidungsgründe
39
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
40
Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war die Entscheidung des
Landgerichts weitgehend zu bestätigen. Die Beklagte schuldet dem Kläger gem. § 635
BGB 49.200,00 € Schadensersatz. Einen dem Kläger in dieser Höhe entstandenen
Schaden konnte der Senat auf der Grundlage der eingeholten
Sachverständigengutachten sicher feststellen. Einen möglichen weiteren Schaden des
Klägers erfaßt der Feststellungsantrag, der zulässig und ebenfalls begründet ist.
41
A.
42
Der Senat hatte nur über eine Berufung zu entscheiden. Der von der Streithelferin der
Beklagten eingelegten "Berufung" kommt - neben der von der Beklagten in zulässiger
Weise eingelegten Berufung - keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn Hauptpartei
und Streithelfer Berufung einlegen, handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches
Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist, BGH NJW 1993, S. 2944; Zöller-
Gummer, ZPO-Komm., 23. Aufl. 2002, Vor § 511 Rz. 24.
43
B. Zahlungsantrag
44
Der Kläger kann von der Beklagten 49.200,00 Euro, das sind 96.226,84 DM,
Schadensersatz verlangen.
45
Die Voraussetzungen des § 635 BGB sind erfüllt.
46
I.
47
Das Werk der Beklagten ist mangelhaft.
48
Unstreitig ist im Kellergeschoss des Wohnhauses wiederholt Feuchtigkeit aufgetreten.
Nach der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass diese
Feuchtigkeitsschäden auf Wassereinbrüchen beruhen und nicht lediglich auf undichten
Heizungsrohren und/oder einer undichten Rohrdurchfühung im Hausanschlussraum.
49
Darüber hinaus ist die äußere Abdichtung des Kellers mangelhaft, da sie keinen
ausreichenden Schutz gegen zeitweise drückendes Wasser darstellt.
1.
50
Für diese Mängel hat die Beklagte einzustehen. Sie schuldete dem Kläger die
fachgerechte Planung und Bauausführung, die ihr bei der Kellerabdichtung nicht
gelungen ist. Der Senat brauchte hierbei nicht darüber zu befinden, ob die aufgetretenen
Mängel auf Planungs- und/oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind. Denn selbst
wenn die von der Beklagten beauftragten Subunternehmer die ordnungsgemäß
geplanten Abdichtungsmaßnahmen nicht fachgerecht ausgeführt haben sollten, müßte
sich die Beklagte deren Verschulden gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Auf den in § 7
des not. Vertrages vom 03.05.1994 vereinbarten Haftungsausschluss kann sich die
Beklagte gegenüber dem Kläger nicht berufen, wie der Senat bereits für die
inhaltsgleiche Klausel im not. Vertrag der Eheleute Dr. T mit der Beklagten in seinem
Urteil vom 09.11.2000 (21 U 150/99) entschieden hat. Hierauf nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
51
2.
52
Ursache der Feuchtigkeitsschäden im Keller sind Wassereinbrüche und nicht lediglich
die von "innen" wirkenden Ursachen, auf die sich die Beklagte und ihre Streithelferin
berufen haben. Das hat die Beweisaufnahme des Senats ergeben.
53
Der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 hat mehrere Ortstermine durchgeführt und hierbei die
Kellerabdichtung von innen und außen eingehend untersucht. Er hat - innen -
Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt und den Fußboden und die untere
Mauerwerksschicht aufstemmem sowie - außen - das Mauerwerk bis zur Sohle
ausgraben lassen. Auf diese Weise konnte er die vorhandene horizontale und vertikale
Abdichtung im Einzelnen untersuchen und zuverlässig beurteilen, wie er dem Senat in
seinem schriftlichen und auch in seinem mündlichen Gutachten überzeugend dargelegt
hat.
54
Der Senat folgt dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X2, der zu dem Schluss gekommen ist,
dass eine mangelhafte Kelleraußenabdichtung zu den Feuchtigkeitserscheinungen im
Keller geführt hat. Der Sachverständige hat die Ergebnisse der von ihm durchgeführten
Feuchtigkeitsmessungen dahingehend bewertet und dargelegt, dass die von der
Beklagten vorgetragenen weiteren Ursachen das Schadensbild nicht erklären können.
55
Gegen die Richtigkeit seiner Feststellungen spricht nicht, dass die Feuchtigkeitswerte
im Mauerwerk unter den auf dem Kellerinnenwänden gemessenen Werten liegen. Das
läßt sich mit einer zusätzlichen Belastung der Kellerinnenwände durch die im Keller
vorhandene Luftfeuchtigkeit erklären, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. X2
nachvollziehbar erläutert hat.
56
Diese Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 werden durch die Angaben
des Sachverständigen Prof. Dr. H2 bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. H2 hat die
im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 dargestellte Messung als
aussagekräftig beurteilt und sich insoweit der Bewertung des Sachverständigen X2
angeschlossen. Darüber hinaus sprechen auch die dem Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. H2 vom 23.05.2001 zugrundeliegenden
57
Feuchtigkeitsmessungen dafür, dass die festgestellte Feuchtigkeit von außen in das
Kellermauerwerk eindringen kann, wie der Sachverständige Prof. Dr. H2 glaubhaft
ausgeführt hat.
3.
58
Die äußere Abdichtung des Kellermauerwerks ist zudem mangelhaft, weil sie keinen
ausreichenden Schutz gegen zeitweise drückendes Wasser darstellt. Auch diesen
Mangel konnte der Senat feststellen, ohne dass die insoweit bestehenden
unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 und Prof. Dr. H2
über die genaue Mangelursache weiter aufgeklärt werden mußten. Diese wirken sich
auf die Bemessung des Schadensersatzes nicht aus, da beide Sachverständigen
dieselben Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für erforderlich erachten.
59
Aufgrund der Bodenverhältnisse des Baugrundstückes muss die Kellerabdichtung
zeitweise drückendem Wasser standhalten können. Das folgt aus dem
hydrogeologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Dieser hat aufgrund der von
ihm durchgeführten Bodenuntersuchungen ermittelt, dass das Wasser nach
anhaltendem Starkregen mit Sicherheit bis über die Oberkante der Kellersohle
ansteigen und dann als drückendes Wasser in der Arbeitsraumverfüllung um das
Kellermauerwerk stehen werde. Deshalb müsse das Mauerwerk zeitweise drückendem
Wasser standhalten können. Den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen
Dr. B schließt sich der Senat an.
60
Dass die beim Bauvorhaben des Klägers ausgeführte Kelleraußenabdichtung den
dargestellten Anforderungen nicht genügt, haben sowohl der Sachverständige Dipl.-Ing.
X2 als auch der Sachverständige Prof. Dr. H2 dargestellt.
61
Der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 hat zunächst im Einzelnen glaubhaft dargelegt, dass
die vertikale Abdichtung mangelhaft ist, weil die Dickbeschichtung durch die
angebrachten Dränplatten so beschädigt wurde, dass sie stark schwankende
Materialstärken von ca. 1 bis über 10 mm aufweist und sich zum Teil vom Untergrund
löst. Die für die Abdichtungsbeschichtung erforderliche Stärke von durchgehend
mindestens 4 mm wird damit nicht erreicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 hat
diesen Mangel an allen vier Stellen ermittelt, an denen er Materialproben entnommen
hat. Der Sachverständige Prof. Dr. H2 hat dieser Beurteilung des Sachverständigen
Dipl.-Ing. X2 zugestimmt, nachdem er die Materialproben im Senatstermin selbst in
Augenschein genommen hat.
62
Darüber hinaus hat der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 dargelegt, dass die Betonsohle
nicht fachgerecht erstellt worden sei, u.a. deswegen, weil sie die für eine Abdichtung
gegen zeitweise drückendes Wasser erforderliche Betonstärke von 25 cm nicht
ausweise, sondern nur ca. 20 cm stark sei. Hieraus hat der Sachverständige auf eine
insgesamt nicht ausreichende Außenabdichtung geschlossen, wobei er - im
Unterschied zum Sachverständigen Prof. Dr. H2 - gemeint hat, dass die gewählte
Abdichtungskonstruktion an sich geeignet sei, den gebotenen Schutz gegen zeitweise
drückendes Wasser zu gewährleisten.
63
Die Angriffe der Beklagten gegen die Beurteilung der Betonsohle durch den
Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 gehen im Ergebnis fehl. Der Sachverständige Dipl.-Ing.
X2 hat zwar auch gemeint, dass die Erstellung von WU-Beton nicht nachgewiesen sei,
64
weil ihm die Beklagte nicht alle zur Beurteilung der Betonqualität erforderlichen Belege
vorgelegt habe. Dem hat die Beklagte unter Hinweis darauf widersprochen, dass der
Sachverständige die zur Beurteilung notwendigen Belege erhalten und von ihr keine
weiteren Nachweise verlangt habe. Auch wenn der Senat zugunsten der Beklagten eine
ausreichende Betonqualität unterstellt, bleibt die Sohle mangelhaft, weil sie die
erforderliche Stärke von 25 cm nicht aufweist. Das hat der Sachverständige bei einem
Ortstermin zuverlässig ermittelt, wie er bei seiner Anhörung im Senatstermin im
Einzelnen glaubhaft dargestellt hat.
Der Sachverständige Prof. Dr. H2 hat die Auffassung vertreten, dass die von der
Beklagten gewählte Außenabdichtung - unabhängig von den vom Sachverständigen
Dipl.-Ing. X2 aufgezeigten Fehlern - bereits deswegen mangelhaft sei, weil sie eine
lückenlose, druckwasserbeständige Verbindung zwischen der horizontalen und der
vertikalen Abdichtung voraussetze, die bei der von der Beklagten gewählten Art der
horizontalen und der vertikalen Abdichtung sehr schwer auszuführen sei und immer das
Risiko einer undichten Stelle in sich berge. Dieser Beurteilung des Sachverständigen
Prof. Dr. H2 steht nicht entgegen, dass der Sachverständige die äußere Abdichtung
nicht selbst untersucht hat. Er konnte die Konstruktion der Abdichtung im Senatstermin
aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 und der Angaben der
Beklagten und ihrer Streithelferin präzise nachvollziehen.
65
Der Senat folgt der Darstellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2, nach der die
ausgeführte Kelleraußenabdichtung deswegen mangelhaft ist, weil die vertikale
Abdichtung nicht fachgerecht ausgeführt wurde und die Betonsohle die erforderliche
Betonstärke von 25 cm nicht aufweist. Dass diese Mängel vorliegen, stellt auch der
Sachverständige Prof. Dr. H2 nicht in Abrede. Ob die Kelleraußenabdichtung bereits
deswegen mangelhaft ist, weil - wie der Sachverständige Prof. Dr. H2 meint - die
gewählte Konstruktion keine druckwasserbeständige Verbindung von horizontaler und
vertikaler Abdichtung zuläßt, läßt der Senat offen. Die Beurteilung dieser Frage ist zur
Feststellung der Schadenshöhe nicht erforderlich. Die insoweit unterschiedlichen
Auffassungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 und Prof. Dr. H2 führen auch nicht
dazu, dass der Beurteilung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 im übrigen nicht zu
folgen wäre. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 hat die von ihm aufgezeigten Mängel vor
Ort ermittelt und glaubhaft dargestellt. Von einer Fortsetzung der Beweisaufnahme zur
weiteren Aufklärung der offenen Beweisfrage hat der Senat deswegen abgesehen.
66
II.
67
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 635 BGB sind erfüllt.
68
Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht,
da die Beklagte insbesondere durch ihre Prozessführung zu erkennen gegeben hat,
dass sie die in Frage stehenden Abdichtungsmängel ernsthaft und endgültig bestreitet.
Im übrigen werden die formellen Voraussetzungen des § 635 BGB mit dem Schreiben
der Klägervertreter vom 19.04.1999 (Bl. 121 d.A.) erfüllt.
69
Die Beklagte hat die dargestellten Mängel zu vertreten. Für ein Verschulden der von ihr
beauftragten Subunternehmer hat sie gemäß § 278 BGB einzustehen. Umstände, die
sie oder die von ihr beauftragten Unternehmer entlasten könnten, haben weder die
Beklagte noch ihre Streithelferin vorgetragen.
70
III.
71
Die für das Bauvorhaben des Klägers notwendigen Sanierungskosten werden sich auf
49.200,00 € belaufen. Das hat der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 ermittelt und in seinem
schriftlichen Gutachten vom 23.08.2002 im Einzelnen dargestellt. Hiernach fallen für die
notwendige Sanierung der äußeren vertikalen Abdichtung insgesamt netto 31.990,00 €
an, die sich beim gleichzeitigen Einbau der ebenfalls notwendigen Dränage um netto
5.105,00 € erhöhen. Die im Inneren des Kellers zur Beseitigung der
Feuchtigkeitsschäden notwendigen Maler- und Reinigungsmaßnahmen erfordern
weitere 1.400,00 € netto. Aus diesen Positionen errechnet sich einschließlich der
Mehrwertsteuer von 16 % ein Schadensbetrag in Höhe von 44.654,20 €, der um 10 % (
4.465,42 €) für notwendige Regiekosten zu erhöhen ist. Ausgehend hiervon schätzt der
Senat die derzeit notwendigen Sanierungskosten auf insgesamt 49.200,00 € (§ 287
ZPO), so dass dem Kläger ein Schadensbetrag in dieser Höhe zuzusprechen war.
72
Die äußere vertikale Abdichtung muss umfassend saniert werden. Hiervon gehen der
Sachverständige Dipl.-Ing. X2 und der Sachverständigen Prof. Dr. H2 übereinstimmend
aus. Dem schließt sich der Senat an. Es ist anzunehmen, dass die vertikale Abdichtung
insgesamt und nicht nur an den vier beprobten Stellen mangelhaft ist. Dass die
Abdichtung in den nicht untersuchten Bereichen anders als in den beprobten Bereichen
aufgebracht wurde, tragen die Beklagte und die Streithelferin nicht vor. Darüber hinaus
haben die Parteien beim Ortstermin des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 die zu
beprobende Stelle einvernehmlich und mit der Maßgabe festgelegt, dass die gezogene
Probe für die Qualität der gesamten Abdichtung repräsentativ sein solle. Den zur
Sanierung der vertikalen Abdichtung notwendigen Betrag in Höhe von netto 31.990,00 €
hat der Sachverständige Dipl.-Ing. X2 in seinem Gutachten im Einzelnen berechnet.
Seiner von den Parteien auch nicht angegriffenen Schätzung schließt sich der Senat
ebenfalls an.
73
Die Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 und Prof. Dr. H2 stimmen außerdem darin überein,
dass zur Sanierung der äußeren Abdichtung zusätzlich eine Dränage mit
Versickerungsschacht einzubauen ist. Eine Dränage ist notwendig, um drückendes
Wasser vom Kellermauerwerk fernzuhalten. Dass die Sachverständigen dieses
Erfordernis mit einer - wie dargestellt - unterschiedlichen Beurteilung des zu
beseitigenden Abdichtungsmangels begründen, ist für die Berechnung der
Schadenshöhe unerheblich, da sie dieselbe Sanierungsmaßnahme (den Einbau der
Dränage) für erforderlich erachten. Die insoweit notwendigen Kosten schätzt der Senat
mit dem Sachverständigen X2 auf netto 5.105,00 €.
74
Diese Kosten sind dem Kläger zuzusprechen, auch wenn noch nicht genau geklärt ist,
an welcher Stelle des Baugebietes der Sickerbrunnen angelegt werden kann. Die vom
Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 geschätzten Kosten gehen von einem
Versickerungsschacht in der Nähe des klägerischen Grundstücks aus und stellen
insoweit den derzeit berücksichtigungsfähigen Mindestschaden dar.
75
Zur Sanierung der Kellerinnenräume sind nur Maler- und Reinigungsarbeiten mit einem
Kostenaufwand von netto 1.400,00 € erforderlich, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. X2
ebenfalls glaubhaft ausgeführt hat.
76
Der Kläger kann auch die Erstattung sog. "Regiekosten” beanspruchen. Die zum Teil
schwierigen Sanierungsarbeiten erfordern das Einschalten eines Architekten, der die
77
Sanierungsarbeiten plant und überwacht. Die hierfür erforderlichen Kosten schätzt der
Senat mit dem Sachverständigen X2 auf 4.465,42 €.
IV.
78
Dass die Einrede der Verjährung nicht begründet ist, hat das Landgericht zutreffend
entschieden. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts, die in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen werden, Bezug.
79
V.
80
Die Zinsforderung des Klägers ist gem. § 291 BGB gerechtfertigt.
81
C. Feststellungsantrag
82
I.
83
Dass die Feststellungsklage neben der Leistungsklage erhoben werden kann, hat das
Landgericht bereits zutreffend festgestellt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die
zutreffenden, in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Gründe des erstinstanzlichen
Urteils Bezug.
84
II.
85
Der Senat hat das Feststellungsbegehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass
der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden
begehrt, die ihm aufgrund der mangelhaften Kellerabdichtung entstanden sind und noch
entstehen, und den Feststellungstenor entsprechend angepaßt. Das
Feststellungsbegehren des Klägers ist in diesem umfassenden Sinne zu verstehen.
Nach seinen Ausführungen in der Klageschrift soll der Feststellungsantrag die vom
Zahlungsantrag (noch) nicht erfaßten Sanierungskosten erfassen.
86
III.
87
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte
ihre Schadensersatzpflicht bestreitet und der Kläger zur Zeit nicht in der Lage ist, die
notwendigen Sanierungskosten der Höhe nach abschließend zu beziffern.
88
IV.
89
Dass der Feststellungsantrag auch begründet ist, ergibt sich aus den vorstehenden
Ausführungen zum Zahlungsantrag.
90
D. Prozessuale Nebenentscheidungen
91
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO. Da die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang erfolgreich ist, ist es
gerechtfertigt, der Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen und den Kläger auch mit den Kosten der Streithelferin der Beklagten nicht
zu belasten.
92
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
93
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
94