Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2003

OLG Hamm: freiheit der person, vollstreckung, rechtskraft, freiheitsentziehung, vollzug, verfügung, haschisch, unterbrechung, unterbringung, entlassung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 537 u. 569/03
Datum:
25.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 537 u. 569/03
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 KLs 4/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist erledigt.
Der Feststellungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Verurteilte ist durch Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom
9. April 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in
nicht geringer Menge in 10 Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
(Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen unerlaubter
Veräußerung von Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zudem ist seine Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung
befand sich der Verurteilte in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss
der Kammer vom 9. April 2003 aufrechterhalten. Das Urteil ist - durch Rücknahme der
Revision - seit dem 2. Juni 2003 rechtskräftig. Hiervon erhielt die Staatsanwaltschaft
durch Übersendung der Akten am 1. Juli 2003 Kenntnis.
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Unter dem 8. Juli 2003 informierte die Staatsanwaltschaft Münster die
Justizvollzugsanstalt Detmold, in der sich der Verurteilte in Untersuchungshaft befand,
über die Rechtskraft des Urteils. Sie bat den Verurteilten in "Organisationshaft" zu
nehmen bis eine Überführung in den Maßregelvollzug möglich sei. Gleichzeitig wurde
ein Aufnahmegesuch an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gerichtet und
beantragt, den Verurteilten zum Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung
aufzunehmen. Dies scheiterte mangels hinreichender Kapazität. Eine Anfrage der
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Rechtspflegerin vom 6. August 2003 ergab, dass ein Therapieplatz für den Verurteilten
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voraussichtlich erst ab dem 16. September 2003 zur Verfügung stehen sollte.
Daraufhin erklärte die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf Antrag des
Verurteilten vom 2. September 2003 durch Beschluss vom 4. September 2003 die
weitere Vollstreckung der Organisationshaft für unzulässig und ordnete deren
Unterbrechung an. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Münster noch am selben Tag
zugestellten Beschluss richtet sich deren am 5. September 2003 bei dem Landgericht
eingegangene sofortige Beschwerde.
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Am 10. September 2003 ist der Verurteilte in den Maßregelvollzug überführt worden.
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Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Münster
beigetreten. Neben der Verwerfung der sofortigen Beschwerde begehrt der Verurteilte
durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. September 2003 die Feststellung, dass
der Freiheitsentzug seit dem 6. August 2003 unzulässig erfolgt ist. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diesen Feststellungsantrag als unzulässig
zurückzuweisen.
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II.
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1.
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Die nach § 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist durch die Überführung des
Verurteilten in den Maßregelvollzug am 10. September 2003 prozessual überholt. Da
dieser Umstand erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, war es durch
Beschluss für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., vor § 296 RN 17
m.w.N.).
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Ein gleichwohl fortbestehendes rechtliches Interesse der Staatsanwaltschaft an einer
Sachentscheidung, wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht, ist nicht
gegeben. Dies lässt sich insbesondere nicht mit der jüngeren, auf Art. 19 Abs. 4 GG
gestützten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen, wonach der
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Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe beschwerdebefugt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163;
BVerfG NJW 1998, 2131). Durch den angefochtenen, die Vollstreckung von
Organisationshaft für unzulässig erklärenden Beschluss war vorliegend nämlich nicht
der Verurteilte, sondern die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan und damit Teil
der staatlichen Organisation beschwert. Als Staatsorgan kommt der Staatsanwaltschaft
aber Grundrechtsfähigkeit nicht zu, sie kann sich allenfalls auf die grund-
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rechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61,
82, 104 = NJW 1982, 2173; BVerfGE 75, 192, 200 = NJW 1988, 125; OLG Frankfurt
NJW 1995, 1302).
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2.
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Auch über den Feststellungsantrag des Verurteilten konnte der Senat im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht entscheiden. Der Verurteilte selbst ist durch die
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- von der Staatsanwaltschaft angefochtene - Entscheidung der Strafkammer nicht
beschwert. Vielmehr ist seinem Begehren stattgegeben worden. Ein über diese
Entscheidung hinausgehendes Feststellungsinteresse im Beschwerderechtszug kann
auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG
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NJW 97, 2163 und BVerfG NJW 1998, 2131) hergeleitet werden. In diesen Ent-
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scheidungen hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG
grundsätzlich zwar das Beschwerderecht des durch Grundrechtseingriffe betroffenen
Bürgers auch dann bejaht, wenn die angegriffene Maßnahme sich bereits erledigt hat.
Vorliegend ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme jedoch bereits im ersten Rechtszug
überprüft und eine Entscheidung im Sinne des Verurteilten getroffen worden. Artikel 19
Abs. 4 GG eröffnet nicht die Möglichkeit, im Beschwer-
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deverfahren - ohne durch die angegriffene Entscheidung beschwert zu sein - die
Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit vollzogener Maßnahmen zu
erreichen. Dies hätte der Betroffene zudem auch in erster Instanz im Rahmen des
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§ 458 Abs. 1 StGB nicht erreichen können. Dies wäre allenfalls im Rahmen eines
Antrages nach §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 - 4 EGGVG möglich (vgl. hierzu OLG Hamburg
NStZ 1988, 242).
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3.
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Die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren der Staatskasse aufzuerlegen. Der
ursprünglich zulässigen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre nämlich,
hätte sie sich nicht erledigt, der Erfolg versagt geblieben.
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a)
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Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die weitere
Vollstreckung von Organisationshaft gegen den Verurteilten für unzulässig erklärt und
deren Unterbrechung angeordnet. Mit der am 02. Juni 2003 eingetretenen Rechtskraft
des Urteils, zumindest aber zeitnah hierzu, hatte der Verurteilte einen Anspruch darauf,
in einer Entziehungsanstalt i.S.v. § 64 StGB untergebracht zu werden (vgl. Brandenburg.
OLG NStZ 2000, 500, 501). Die gleichwohl bis zum 10. September 2003 vollzogene
Organisationshaft war jedenfalls ab dem 06. August 203 rechtswidrig. Denn ab diesem
Zeitpunkt stand fest, dass für den Verurteilten ein Therapieplatz voraussichtlich erst zum
16. September 2003 zur Verfügung stehen würde.
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b)
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Nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GG kann die Freiheit der Person
nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Eine solche schon von Verfassungs
wegen erforderliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht
das einfache Recht aber - bisher - nicht vor (vgl. BVerfG NJW 1988, 77; OLG Dresden
NStZ 1993, 511; Brandenburg. OLG, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2002, 349, 350). Denn
wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat,
erlauben weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen Vorschriften der
§§ 449 ff. StPO noch die zudem unter Richtervorbehalt stehenden und ein Abweichen
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vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB allein mangels hinreichen-
der Kapazitäten ohnehin nicht zulassenden Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 2 und
3 StGB (etwa OLG Dresden NStZ 1993, 511; OLG Hamburg MDR 1993, 1100;
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Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 67 Rn. 7, 9 m.w.N.) ein Hintanstellen der
Unterbringung im Maßregelvollzug.
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Im Hinblick auf die ein förmliches Gesetz voraussetzenden Art. 104 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 S. 3 GG lässt sich die Zulässigkeit von Organisationshaft ohne Verstoß ge-
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gen das Analogieverbot demnach auch nicht durch einen seinerseits auf einer Ab-
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wägung zwischen der Gefährlichkeit des Täters einerseits sowie dessen Freiheits-
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rechten andererseits beruhenden übergesetzlichen Notstand begründen (so zu Recht
Brandenburg. OLG, a.a.O., 502). Überdies stünde eine solche Abwägung wegen des
generellen Richtervorbehalts freiheitsentziehender Maßnahmen ohnehin nicht der
Vollstreckungsbehörde zu.
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Die demgegenüber von der Generalstaatsanwaltschaft im Anschluss an Rautenberg
(NStZ 2000, 502, 503) vertretene Auffassung, die Zulässigkeit der Vollstreckung von
Organisationshaft lasse sich mit den Zwecken der angeordneten Maßregeln begründen,
scheitert an den Maßstäben der Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG. Insoweit hat
die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
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"Mit der weiteren Inhaftierung wird einer der beiden mit der angeordneten Maßregel
der Besserung und Sicherung verfolgten Zwecke, nämlich die Sicherung der
Allgemeinheit erreicht, während "nur" die angeordnete gerichtliche Entscheidung
missachtet wird, den Verurteilten während der Freiheitsentziehung zu behandeln.
Am Fehlen einer Behandlung ändert sich indessen auch im Fall einer Entlassung
des Verurteilten nichts, jedoch wird auch noch die gerichtliche Entscheidung
missachtet, dem Verurteilten wegen seiner Gefährlichkeit die Freiheit zu
entziehen".
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Diese Erwägungen vermögen die für den Vollzug von Organisationshaft unabdingbare
gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Dass im Fall der kapazitätsbedingten
Entlassung in der Tat die gerichtliche Entscheidung gänzlich missachtet wird, ändert
daran nichts. Denn es ist - worauf auch in dem angefochtenen Beschluss zu Recht
hingewiesen wird - die seit langem bekannte (vgl. OLG Hamm MDR 1980, 952)
Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die
praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (so auch Brandenburg.
OLG, a.a.O., 502; deutlich in diesem Sinne bereits BGHSt 27, 327, 329). Dass die
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Länder dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachkommen, kann und darf dem
Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen.
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c)
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Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Organisationshaft
(BVerfG, NStZ 1998, 77) kann nicht auf die Zulässigkeit einer solchen
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Freiheitsentziehung, wie sie im vorliegenden Fall vollzogen wurde, geschlossen
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Organisationshaft im Zusammenhang
mit der Frage nach deren Anrechenbarkeit auf die Strafe als eine - "gesetzlich nicht
vorgesehen(e)" und einen "Verstoß gegen § 67" begründende - "Regelwidrigkeit"
bezeichnet, welche sich nicht zu Lasten des Verurteilten auswirken dürfe (vgl. BVerfG
a.a.O.). Den Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Haft damit
indirekt bestätigt habe (so Lemke NStZ 1998, 77, 78), kann der Senat aus dieser
Entscheidung nicht ziehen. "Regelwidrig" kann nur "rechtswidrig" bedeuten. Denn eine
Haft, für die keine gesetzliche Grundlage existiert und daher den Regeln nicht
entspricht, fehlt die gemäß Art. 104 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG erforderliche gesetzliche
Grundlage.
Dies besagt jedoch nicht, dass mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung jegliche
Freiheitsentziehung außer in einer Maßregelvollzugseinrichtung unzulässig ist.
Vielmehr darf der Verurteilte, wenn die Staatsanwaltschaft unverzüglich die
Vollstreckung in einer Maßregelvollzugseinrichtung einleitet und die für den Vollzug
notwendigen Maßnahmen trifft, für die Dauer ihrer technischen Durchführung weiter in
Haft gehalten werden. Diese Haft dient dann bereits der Durchführung der Maßregel und
ist durch die Maßregelanordnung gedeckt.
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Welche Dauer diese Haft haben kann, ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu
bestimmen. Denn nur auf diese Weise ist zu besorgen, dass die dem von einer
Freiheitsentziehung Betroffenen grundgesetzlich verbürgten Rechte gewahrt werden.
Rechtmäßig ist die Vollstreckung daher nur so lange, wie die Vollstreckungsbehörde
unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes
realistischerweise benötigt, um in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
der Rechtskraft des Urteils einen Vollzugsplatz - ggf. auch in einem anderen Bundes-
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land - zu finden und den Verurteilten dorthin zu überführen. Steht ein solcher Platz nicht
zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (in diesem Sinne bereits OLG
Dresden NStZ 1993, 511, 512). Denn von einem im obigen Sinne beschriebenen
unverzüglichen Unterbringen kann im Falle des bloßen Zuwartens auf einen
freiwerdenden Vollzugsplatz gerade nicht die Rede sein. Eine solche Voll-
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streckungspraxis stellt sich nach alledem vielmehr als unzulässig vollzogene Organi-
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sationshaft dar (Brandenburg. OLG a.a.O., 502; OLG Celle, a.a.O.). Der Senat gibt damit
ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung (vgl. MDR 1980, 952) auf, wonach bei
fehlenden Kapazitäten im Maßregelvollzug die Vollstreckung von Organisations-
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haft für etwa drei Monate zulässig sein sollte. Diese Entscheidung sollte, wie sich aus
den Beschlussgründen eindeutig ergibt, nur für einen Übergangszeitraum gelten. Der
Senat hat wörtlich ausgeführt: "Diese Problematik hat sich jedoch seit Jahren abge-
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zeichnet, so dass ihre organisatorische Bewältigung jetzt oder in allernächster Zu-
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kunft erwartet werden muss" (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
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An diesen Grundsätzen gemessen ergibt sich vorliegend, dass gegen den Verur-
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teilten jedenfalls ab dem 6. August 2003 keine weitere Organisationshaft hätte
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vollstreckt werden dürfen. Ab diesem Zeitpunkt war der Staatsanwaltschaft bekannt,
dass ein Therapieplatz nicht vorhanden war. Sie hat sich damit begnügt, den Ver-
urteilten in der Justizvollzugsanstalt Detmold zu belassen, um das für den
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16. September in Aussicht gestellte Freiwerden eines Therapieplatzes abzuwar-
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ten. Dies war aus den oben dargelegten Gründen unzulässig. Der angefochtene Be-
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schluss ist daher zu Recht ergangen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-
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schaft hätte ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Für die Kostenent-
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scheidung war es ohne Belang, ob nach den obigen Maßstäben darüber hinaus schon
vor dem 6. August 2003 der Vollzug der Haft rechtswidrig gewesen ist, etwa weil trotz
Rechtskraft des Urteils am 2. Juni 2003 ein Aufnahmeersuchen - zudem erst nach
Anforderung eines neuen Bundeszentralregisterauszuges und nach Klärung etwaiger
offener Bewährungssachen - erst am 8. Juli 2003 gestellt wurde und die offensichtlich
erforderliche Rückfrage beim Landschaftsverband erst am
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6. August 2003 erfolgte.
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