Urteil des OLG Hamm vom 26.09.2002

OLG Hamm: vertragliche haftung, fahrlässigkeit, einverständnis, kursleiter, unterlassen, nachlässigkeit, parteianhörung, besuch, schmerzensgeld, vertragsverletzung

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 67/02
Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 67/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 408/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Februar 2002 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie sieht in
dem Übergehen ihres Beweisantritts für die Unzulässigkeit der Über-Kopf-Wurfübung in
einem Anfängerkurs auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das
Landgericht einen zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden Verfahrensfehler.
Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und hält an der Auffassung fest, mit dem
Zulassen der Übung für sie, insbesondere deren Durchführung mit dem weiteren
Anfänger C, habe der von der Beklagten zu 1) nicht ausreichend überwachte Beklagte
zu 2) seine Pflichten als Übungsleiter verletzt.
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Soweit im Übrigen die Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Rede stehe, sei es
Sache der Beklagten, sich vom Verschuldensvorwurf zu entlasten.
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Zur Anspruchshöhe verweist die Klägerin zusätzlich auf einen Bescheid des
Versorgungsamts N vom 29.4.2002, mit dem ihre MdE auf 20 % festgesetzt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
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hilfsweise, abändernd
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie a) 2.835 DM, b) ein
angemessenes Schmerzensgeld nebst 8,86 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (
8.11.2001 ) zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Sportunfall vom 6.11.2000
in H zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte vorliegt.
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Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil, das sich nach ihrer Ansicht auf ausreichende
Ermittlung des Sachverhalts gründe, und verweisen insbesondere darauf, dass die
Teilnahme der Klägerin an der konkreten Übung aus eigenem Antrieb erfolgt sei. Der
Beklagte und der Zeuge T seien als langjährige Ausbilder und Träger des braunen bzw.
des schwarzen Gurtes für die erforderliche und von ihnen gebotene Hilfestellung
hinreichend qualifiziert gewesen. Die zuvor mehrfach theoretisch erklärte und
demonstrierte Übung sei jedenfalls für den geworfenen Partner nicht zu schwierig
gewesen, weil dieser nur die Abrolltechniken habe anwenden müssen, die bereits früher
im Rahmen anderer Wurfübungen vielfach geübt worden seien.
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Eine vertragliche Haftung stellt die Beklagte zu 1) damit in Abrede, dass sich der Unfall
im von der Klägerin nicht gebuchten Montagskurs ereignete, sie deshalb vor der ersten
Teilnahme ausdrücklich vereinbart gehabt habe, dass der Besuch dieses Kurses auf
eigenes Risiko erfolge.
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Der Senat hat die Klägerin sowie den Beklagten zu 2) gehört und sich durch den
Vorsitzenden der Fachschaft Shaolin-Kempo in der Deutschen Wushu-Federation L
sachverständig beraten lassen.
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II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Eine Zurückweisung wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts ist nicht
angezeigt, denn der Senat kann nach fachlicher Beratung durch den Sachverständigen
für die hier in Rede stehende Kampfsporttechnik in der Sache selbst entscheiden.
Hinsichtlich Parteianhörung und Zeugenvernehmung ist die erstinstanzliche
Beweisaufnahme erschöpfend erfolgt. Eine denkbare Haftung der Beklagten aus
schuldhafter Verletzung des Trainingsvertrags sowie aus §§ 823 I, 831 BGB scheitert
zwar nicht schon am Fehlen eines Vertragsverhältnisses oder an der Vereinbarung
eines Haftungsausschlusses. Das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1)
ist nicht dadurch gelöst worden, dass sie mit deren Einverständnis bzw. dem ihrer
Kursleiter vom Freitags- in den Montagskurs wechselte. Darin liegt nur eine Abänderung
des Vertragsinhaltes. Der neue Vortrag der Berufungserwiderung hinsichtlich eines
vertraglichen Risikoausschlusses für beide Beklagte, der im Fall seiner Wirksamkeit auf
eine parallele deliktische Haftung für einfache Fahrlässigkeit zu erstrecken wäre, ist
gemäß § 531 II S. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagten nichts dafür darlegen,
dass das Unterlassen dieses Sachvortrags in erster Instanz auf etwas anderem als
Nachlässigkeit beruhen könnte.
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Jedoch fehlt es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 2).
Die Wertung des Landgerichts, die "Über-Kopf-Wurf-Übung" habe auch durch Anfänger
geübt werden dürfen, weil zuvor schon vergleichbare Abrolltechniken i. V. m. anderen
Würfen geübt worden waren, erweist sich nach den mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen als zutreffend. Danach war das Üben des Über-Kopf-Wurfs jedenfalls
in einem Anfängerkursus nicht angezeigt, bei ausreichender Fallschulung der
Teilnehmer aber auch nicht zu gefährlich um seine Unterlassung zu gebieten, denn die
anzuwendende Abrolltechnik entsprach der, die auch bei den bis dahin geübten
Verteidigungen und Würfen anzuwenden war. Allein dass der Wurf über den Kopf
erfolgt, erhöht die Schwierigkeit für den Geworfenen nicht wesentlich, weil der Werfer
sich ebenfalls fallen lässt und so die anfänglich größere Höhe reduziert. Dafür, dass der
Beklagte zu 2) eine ausreichende Fallschulung der Klägerin nicht hätte voraussetzen
dürfen, bestehen keine Anhaltspunkte. Für die Klägerin war es der 13. Übungsabend in
dem Semester. Im Montagskurs waren schon verschieden Würfe, darunter auch
Schulterwürfe geübt worden. An diesem Kurs nahm die Klägerin zum dritten Mal teil.
Dass dem Beklagten zu 2) bis dahin gemessen am Ausbildungsstand dieses
Anfängerkurses unterdurchschnittliche Fähigkeiten der Klägerin in Fall- und
Abrolltechniken hätte auffallen müssen, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den
als Werfer ausgesuchten Kursteilnehmer C. Obwohl dieser in der trainierten
Kampfsportart noch keine Gurtprüfung abgelegt hatte, sich deshalb bei seiner
erstinstanzlichen Vernehmung als Anfänger bezeichnete, durfte der Beklagte ihn nach
seinen bis dahin gezeigten Fähigkeiten als Partner der Klägerin einsetzen. Insoweit hat
auch der Sachverständige auf ausdrückliche Frage keine Bedenken geäußert.
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Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO
liegen nicht vor.
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